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6 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Typografie (2)

warnungnur Extraktion Seite 6

Trennung "Zusam-menhang" als Extraktions-/Layoutartefakt

Im Fließtext auf Seite 6 erscheint die Silbentrennung "Zusam-menhang", die mitten im Wort mit Bindestrich im Fließtext steht (nicht als normale Zeilenendtrennung, soweit belegbar). Dies deutet auf ein verbliebenes Layout-/OCR-Artefakt hin, das bei automatischer Weiterverarbeitung stören kann.

„Unstimmigkeiten im Rahmen des Verfahrensablaufs oder im Zusam-menhang mit dem Kontoausdruck sind der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen."

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

hinweisReview nötig Seite 2

Bindestrich in "zu Grunde liegende" und "zu Grunde liegenden" uneinheitlich

Das Dokument verwendet uneinheitlich sowohl "zu Grunde liegende" (S.2, S.3) als auch in anderen Abschnitten getrennte Schreibweisen. Dies ist formal uneinheitlich, aber kein klarer Widerspruch/Fehler. Niedriges Risiko.

„so hat die Sperre der physischen Debitkarte auch eine Sperre der Funktion ... zu dem zu Grunde liegenden Kartenvertrag"

Nur eine Stil-/Konsistenzfrage zur Schreibweise 'zu Grunde liegende' vs. 'zugrunde liegende'. In der pageText ist nur 'zu Grunde liegenden' (S.? im Fließtext 'zu Grunde liegende' andernorts) belegt. Es gibt keinen klaren Fehler, nur uneinheitliche Schreibung. Reine Stil-/Konsistenzfrage ohne starken Beleg; keine belastbare Entscheidung aus dem Text, daher needs_visual_review und nicht publizierbar.

Widerspruch (1)

warnungWeb-Recherche nötig Seite 5

Bezug auf § 55 ZAG und § 1 Abs. 24 ZAG: Nummerierung und Aktualität der ZAG-Bezüge prüfen

In Abschnitt 14.1 Absatz 7 wird auf "§ 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)" (Definition starke Kundenauthentifizierung) und "§ 55 ZAG" (Pflicht zur starken Kundenauthentifizierung) sowie "§ 675v Absatz 4 BGB" verwiesen. Die Passung der ZAG-Paragrafenzahlen zur aktuellen Rechtslage (das ZAG wurde mit der PSD2-Umsetzung novelliert) sollte verifiziert werden.

„eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ... obwohl die Sparkasse nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet ist"

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Auffälliges Nullen-Band am Dokumentanfang

Auf Seite 1 steht am Anfang eine Zeile mit "0000000000000241708260" (doppelt). Dies könnte ein Extraktionsartefakt (Codeline, OCR-Rest) sein, das bei automatischer Weiterverarbeitung stören kann.

„*0000000000000241708260* 0000000000000241708260"

Das Zeichenband '*0000000000000241708260*' am Seitenanfang ist ein typisches Extraktionsartefakt (Codezeile/Strichcode/Codeline der physischen Karte), das bei der PDF-Textextraktion mitgezogen wird. Es ist kein Dokumentfehler im sichtbaren Textinhalt/zur inhaltlichen Bewertung und für Kunden nicht relevant.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungWeb-Recherche nötig Seite 4

Haftungsbegrenzung 12.500 Euro je Kartenverfügung – Regelungsgehalt unklar im Verhältnis zu gesetzlichen Vorgaben

Abschnitt 13.3 enthält eine Haftungsbeschränkung auf 12.500 Euro je Kartenverfügung mit Ausnahmen (nicht autorisierte Kartenverfügungen, Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit etc.). Ob diese betragsmäßige Deckelung für Schadensersatz nach § 675v BGB/Abschnitt 13.3 gegenüber Verbrauchern mit deutschem Zahlungsdienste-/Haftungsrecht vereinbar ist, sollte rechtlich nachgeprüft werden, insbesondere da der Text selbst mehrere Absätze zu Haftung nach § 675v BGB enthält.

„Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, ..."

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Definition (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 2

Formulierung "zu tätigen" (grammatikalisch fehlerhaft)

In 7.2 Absatz 3 steht "kann mit diesen vor der Sperre der Debitkarte Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu tätigen". Das Verbgefüge mit "können ... zu tätigen" ist grammatikalisch fehlerhaft (müsste "tätigen" ohne "zu" heißen). Belegbarer Textfehler.

„kann mit diesen vor der Sperre der Debitkarte Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu tätigen"

Im extrahierten Text steht 'kann mit diesen ... Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel zu tätigen, zu dem die Debitkarte ausgegeben wurde.' Das 'zu' ist hier grammatikalisch falsch, da es in Fortsetzung von 'kann mit diesen ... Fernzahlungsvorgänge ... zu tätigen' als Beleg eines echten Tippfehlers im Originaldokument zu werten ist. Es gibt keinen Hinweis auf ein Textlayer- oder Umbruch-Artefakt an dieser Stelle (keine Silbentrennung, kein Soft-Hyphen). Ein belegbarer Tippfehler/grammatikalischer Fehler im sichtbaren Dokument; für Kunden im AGB-Kontext relevant.

Text

TXT
*0000000000000241708260*                          0000000000000241708260
                                                                           Bedingungen für die Sparkassen-Card
                                                                           (Debitkarte)
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                           Fassung Februar 2026                                                     Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                           A Garantierte Zahlungsformen
                                                                           I Geltungsbereich
                                                                           Die von der Sparkasse ausgegebene Sparkassen-Card ist eine Debitkarte. Der Karteninhaber kann die Sparkassen-Card (nachfolgend Debit-
                                                                           karte genannt), soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
                                                                           1 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geldautomatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet
                                                                           sind.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die
                                                                           mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind (girocard-Terminals).
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an einem Geldautomaten,
                                                                           sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           2 In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkartensystemen:
                                                                           (1) Zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldautomatensystems, soweit die Debitkarte entsprechend ausge-
                                                                           stattet ist.
                                                                           (2) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen eines fremden Systems, soweit die
                                                                           Debitkarte entsprechend ausgestattet ist.
                                                                           (3) Zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kontos, das ein Mobilfunknutzer bei einem Mobilfunkanbieter unterhält, an dem Geldautomaten
                                                                           eines fremden Systems, sofern der Geldautomatenbetreiber diese Funktion anbietet und der Mobilfunkanbieter an dem System teilnimmt.
                                                                           (4) Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           3 Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN):
                                                                           (1) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-
                                                                           Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind, bis 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Kassen für den
                                                                           jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN) verlangt wird. Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels-
                                                                           und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor-
                                                                           gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer persönlichen Geheimzahl (PIN)
                                                                           verlangt wird. Sowie zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                           (Online-Handel) im Rahmen von fremden Debitkartensystemen. Die Akzeptanz der Debitkarte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt
                                                                           unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo.
                                                                           (2) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine Garantie der Sparkasse verbunden ist, als Spei-
                                                                           chermedium für Zusatzanwendungen
                                                                           – der Sparkasse nach Maßgabe des mit der Sparkasse abgeschlossenen Vertrages (bankgenerierte Zusatzanwendung) oder
                                                                           – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karteninhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unter-
                                                                              nehmensgenerierte Zusatzanwendung).

                                                                           II Allgemeine Regeln
                                                                           1 Ausgabe der Debitkarte
                                                                           Die Debitkarte kann in zwei Kartenformen ausgegeben werden, entweder als „physische Debitkarte“ (d. h. z. B. als Plastikkarte) oder als „vir-
                                                                           tuelle Debitkarte“ (d. h. ohne Plastikkarte). Die Ausgabe einer virtuellen Debitkarte erfolgt zur Speicherung als digitale Debitkarte auf einem
                                                                           Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät). Eine physische Debitkarte kann – ergänzend zur Plastikkarte – zur zusätzli-
                                                                           chen Speicherung auch als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät ausgegeben werden. Soweit sich aus dem Sinnzusammenhang
                                                                           nichts anderes ergibt, wird der Begriff „Debitkarte“ in diesen „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“ als Oberbegriff für die physi-
                                                                           sche Debitkarte und die virtuelle Debitkarte einschließlich der jeweils zugehörigen digitalen Debitkarte(n) verwendet und erfasst sie alle
                                                                           gleichermaßen.
                                                                           Soweit die Debitkarte mit den für den Einsatz im Online-Handel erforderlichen Kartendaten [16-stellige Primary Account Number (PAN), Kar-
                                                                           tenprüfnummer (Card Verification Value (CVV)/Card Validation Code (CVC)) und „Gültig-bis“-Datum] ausgestattet ist, können Fernzahlungs-
                                                                           vorgänge im Online-Handel mit diesen Kartendaten auch schon vor und unabhängig vom Erhalt der physischen Debitkarte oder vor und unab-
                                                                           hängig von der Speicherung als digitale Debitkarte auf einem mobilen Endgerät vorgenommen werden. Die Verwendung dieser Kartendaten,
                                                                           die Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel ermöglichen („Kartendaten für den Online-Handel“), ist und gilt als Einsatz und Nutzung der
                                                                           Debitkarte.
                                                                           Auf jede Kartenform – einschließlich der digitalen Debitkarte(n) – finden die mit dem Kontoinhaber vereinbarten Kartenbedingungen (z. B.
                                                                           „Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)“, „Bedingungen für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) mit individualisierten
                                                                           Authentifizierungsverfahren“, „Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel“) in dem dort
                                                                           festgelegten Umfang Anwendung. Dies gilt nicht wenn und soweit in den Kartenbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Für die
                                                                           digitale Debitkarte sind ergänzend die Nutzungsvoraussetzungen und Hinweise für die digitale Sparkassen-Card (Debitkarte) zu beachten.
                                                                           Physischen Debitkarten und virtuellen Debitkarten liegen jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Kartenverträge zugrunde.
     127 151.000 D1 (Fassung Feb. 2026) - v14.0
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                           2 Karteninhaber und Vollmacht
                                                                           Die Debitkarte gilt für das Konto, zu dem sie ausgegeben wird. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
                                                                           werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich,
                                                                           dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene physische Debitkarte an die Sparkasse zurückgegeben oder vernichtet wird, und dass eine
                                                                           vom Bevollmächtigten auf mobilen Endgeräten gespeicherte digitale Debitkarte auf allen mobilen Endgeräten gelöscht wird. Falls die Debit-
                                                                           karte mit Kartendaten für den Online-Handel ausgestattet ist, ist der Kontoinhaber ferner verantwortlich dafür, dass diese Kartendaten des
                                                                           Bevollmächtigten gelöscht und nicht mehr für Fernzahlungsvorgänge im Online-Handel genutzt werden. Die Sparkasse wird die Debitkarte
                                                                           nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Eine Sperrung einer unter-
         

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DMS Bedingungen für die SparkassenCard · 17.08.26, 22:15