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DMS BCS/PLUSCARD Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) · 15.08.26, 22:08
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Bezug auf § 675I BGB zur Kartenersatz-Entgeltregelung
Nummer 18.2 verweist auf „§ 675I Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ für das Entgelt bei Ersatz einer Kreditkarte. Der Absatz ist ungewöhnlich formuliert („sofern der Karteninhaber die Umstände, die zum Ersatz der Kreditkarte geführt haben, zu vertreten hat und die Sparkasse/Landesbank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist“) und stellt damit den rechtlichen Rahmen für die Entgeltberechnung dar. Die korrekte Paragrafen-/Absatzbezeichnung des BGB sollte verifiziert und auf Konsistenz mit dem aktuellen Gesetzesstand (2026) geprüft werden. Insbesondere ist zu klären, ob § 675i BGB (Zahlungsinstrumente nicht zugänglich) bzw. die Vorschriften zu nutzungsbedingten Kosten des Zahlungsinstruments korrekt referenziert werden.
„Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Kreditkarte ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, dem Karteninhaber im Rahmen des § 675I Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches das im Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landesbank ausgewiesene Entgelt zu berechnen"
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Bezug auf § 675v Abs. 4 BGB zur Haftung bei fehlender starker Kundenauthentifizierung
Nummer 12.1.7 verweist bei fehlender starker Kundenauthentifizierung (§ 1 Abs. 24 ZAG, § 55 ZAG) auf „§ 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches“. Die Bezugnahme-Nummern (12.1.1 bis 12.1.6) scheinen in sich konsistent. Allerdings ist die korrekte Paragrafenbezeichnung (§ 675v BGB - Nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) sowie deren Absatzbezug vor dem Hintergrund der jeweils geltenden Fassung (Bilanz der Umsetzung der PSD2 / Payment Services Directive) zu prüfen. Ein interner Widerspruch im Text ist nicht erkennbar, die rechtliche Verweisung bedarf aber einer aktuellen Gesetzesprüfung.
„bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Nummern 12.1.1 bis 12.1.6 nach § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches"
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Inkonsistente Schreibweise 'Landebank' statt 'Landesbank'
In Nummer 13.1 (Seite 3) wird mehrfach „Sparkasse/Landebank“ geschrieben, während das gesamte Dokument sonst „Sparkasse/Landesbank“ verwendet. Bei „Sparkasse/Landebank“ handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler (fehlendes 's'). Dies ist ein konkreter belegbarer Schreibfehler.
„spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse/Landebank zu erfüllen"
Echter Tippfehler 'Landebank' statt 'Landesbank' in Nummer 13.1. Der Satz zeigt 'der Sparkasse/Landebank zu erfüllen', während im selben Satz direkt danach und im gesamten Dokument korrekt 'Sparkasse/Landesbank' steht. Das fehlende 's' ist ein klarer sichtbarer Tippfehler im Dokument (nicht durch Textlayer-Artefakt erklärbar), da dieselbe Formulierung in anderen Abschnitten korrekt geschrieben ist. Für Kunden relevante Vereinbarungstexte. Der Fehler ist im Textlayer sichtbar und ändert den Banknamen mitten im Satz.
Abschlusszeichen: fehlendes Satzzeichen am Ende der Aufzählung in 12.1.5
In Nummer 12.1.5 (Seite 3) endet die Aufzählung der möglichen grob fahrlässigen Verhaltensweisen nach dem vierten Bullet-Point („die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist.“) mit einem Punkt. Danach folgt ein Absatz über die Haftungsbegrenzung, der ohne Einleitungssatz durch das Fehlen eines Aufzählungspunkts formal auffällig wirkt. Es ist jedoch nicht zwingend ein Formal-/Rechtsfehler, lediglich eine möglicherweise inkonsistent strukturierte Aufzählung. Zudem wird 'insbesondere dann vorliegen' eingeleitet, die Merkmale sind aber nicht zwingend abschließend formuliert.
„Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Kartenverfügung ... – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist."
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Uneindeutige Formulierung: 'jeweils zum Monatsende' für Sparkassen-Kündigung
Nummer 20 regelt die Kündigung. Die Formulierung „von der Sparkasse/Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden“ könnte dahingehend missverstanden werden, dass die Kündigung generell (auch durch den Karteninhaber) „zum Monatsende“ zu erfolgen habe. Das ist aber offensichtlich nicht beabsichtigt – der Karteninhaber kann „jederzeit“ kündigen und die Zweimonatsfrist gelte nur für die Sparkasse. Klarstellen, dass die Fristenregelung nur die Bankkündigung betrifft.
„Sowohl der Kreditkartenvertrag als auch die Nutzung der digitalen Kreditkarte alleine kann vom Karteninhaber jederzeit, von der Sparkasse/Landesbank mit einer Frist von mindestens zwei Monaten, jeweils zum Monatsende, gekündigt werden."
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Fassungsstand/Version nur stellenweise erkennbar – fehlender Gültigkeitsbeginn
Das Dokument nennt „Fassung März 2026“ und eine interne Version „v13.0“ (inkl. Produktnummer „128 700.000 D0“). Es fehlt aber ein expliziter Inkrafttretens-/Gültigkeitsbeginn (z. B. „gültig ab 01.03.2026“) sowie ein ggf. abweichendes Freigabedatum. Formal ist dies kein Fehler, bei einem Satzungsdokument dieser Art aber für die automatisierte Verarbeitung (Stichtags-/Gültigkeitsabfrage) relevant. Eine echte Gültigkeitsangabe ist nur über die Fassungsangabe abzuleiten.
„128 700.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.0"
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Bedingungen für die Mastercard/Visa Card
(Kreditkarte)
Berliner Sparkasse
Fassung März 2026 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
1 Ausgabe der Kreditkarte
Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend Kreditkarte genannt). Die Kreditkar-
ten können als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speicherung auf Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten (mobile
Endgeräte) ausgegeben werden. Diese Bedingungen sowie die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen
im Online-Handel gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.
Die Kartendaten der Kreditkarte können bereits vor Erhalt der physischen Karte für einen Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen
bereitgestellt werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird.
Ergänzende Informationen für die digitale Kreditkarte sind in den Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Kreditkarte enthal-
ten. Im Übrigen gelten weiterhin die Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
verfahren.
2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen
Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Kreditkarten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entspre-
chend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
Mit der Kreditkarte kann der Karteninhaber (Haupt- oder Zusatzkarteninhaber) im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland –
im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen
des Bargeldservices an Geldautomaten Bargeldauszahlungen vornehmen.
Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf der
Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber
hierüber gesondert informiert.
Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor
seine Kreditkartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfü-
gung stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktua-
lisierung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen.
3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal
3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine persönliche
Geheimzahl (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt.
3.2 Die Kreditkarte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kredit-
karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer
oder beiden Kartenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, mög-
lichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.
4 Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze
Der Karteninhaber darf seine Kreditkarte nur innerhalb des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens und eines auf dem Kreditkarten-
konto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 24 nutzen (finanzielle Nutzungsgrenze). Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkarten-
abrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkartenumsätze das verfügbare Guthaben. Innerhalb des vereinbarten monatlichen Ver-
fügungsrahmens gilt für den Bargeldservice das vereinbarte Verfügungslimit.
Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens oder des Verfü-
gungslimits vereinbaren.
5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen
5.1 Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages.
Hierzu hat der Karteninhaber entweder
– an Geldautomaten die PIN einzugeben oder kontaktlosen Geldautomateneinsatz mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Emp-
fangsgerät des Geldautomaten gehalten wird
– an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzugeben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unter-
schrift zu leisten oder
– an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu nutzen, indem die Kreditkarte vor das Empfangsgerät des Vertrags-
händlers gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Kreditkarte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang
ohne Eingabe der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN
verlangt wird. Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren
Einsatz.
– oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzuge-
ben. Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die Bedingungen für
3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Anwendung. Informationen über weitere von der Sparkasse/
Landesbank unterstützte Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse/
128 700.000 D0 (Fassung März 2026) - v13.0
Landesbank verfügbar sowie auf deren Internetseiten abrufbar.
– oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon).
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5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der
Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert.
5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen.
6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/Landesbank
Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn
– der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß Nummer 5.1 erteilt hat,
– der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten wurde oder
– die Kreditkarte gesperrt ist.
Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet.
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Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)
7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem
Kreditkartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn
– der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
– der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.
Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei,
nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist.
8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers
Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Kreditkarte entstandenen sofort fälligen Forderungen der Vertragsunternehmen
gegen den Karteninhaber bezahlen. Der Karteninhaber ist seinerseits verpflichtet, der Sparkasse/Landesbank diese Forderungsbeträge zu
erstatten. Entsprechendes gilt für im Rahmen des Bargeldservices entstandene Forderungen.
Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze bei seinen Zahlungsaufträgen nicht einhält, ist die Sparkasse/Landesbank
berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Kreditkarte entstehen.
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DMS BCS/PLUSCARD Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) · 15.08.26, 22:08