Bedingungen für die Seite 1/5 Commerzbank Corporate Card Central (Kreditkarte) Stand: 19.04.2020 1. Allgemeines c) Im Falle einer Kartentransaktion, die von einem Nichtberechtigten ver­ Die Commerzbank Corporate Card Central ist eine Kreditkarte und wird als anlasst wurde, gilt die Verfügung als genehmigt, wenn das Unternehmen virtuelle Firmenkarte auf den Namen des Unternehmens ausgestellt. Die dieser Buchung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Bank eröffnet für das Unternehmen ein Kartenkonto. Statt eine physische Buchung, widerspricht. Der Widerspruch hat gegenüber dem Karten­ Kreditkarte dem Unternehmen auszuhändigen, teilt die Bank dem Unter­ service oder der Bank zu erfolgen. nehmen nur die Kartendaten (Name der Firma, Kartennummer, Laufzeit und d) Abweichend von § 675w BGB trägt das Unternehmen die Beweislast, den Kartenprüfwert = CVV/CVC-Code) schriftlich mit. Den Kartendaten wird dass eine Autorisierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungs­ keine PIN zugewiesen. gemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch Störung beeinträchtigt wurde. Die Darlegungslast der Vertragsparteien für Tatsachen, die nicht 2. Verwendungsmöglichkeiten bekannt sind, bleibt unberührt. Im Rahmen der „Vereinbarung zur Nutzung der Commerzbank Corporate Card Central“ kann das Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen des 4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Mastercard®-Verbundes bei Vertragsunternehmen Waren und Dienst­ Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen innerhalb leistungen im Fernabsatz, d.h. bei Bestellungen per Telefon, Telefax, Brief der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. Ziffer 8) verfügbaren Geldbetrag zu oder Online, bargeldlos bezahlen. Der Einsatz der Kartendaten im ­Ausland sperren, wenn ist eine Dienstleistung, für die die Bank ein Entgelt ­verlangen kann. Der Ein­ – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und satz der Kartendaten zum Bargeldbezug an Geldautomaten, am Bankschalter­ – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geld­ oder an Kassenterminals von Händlern und Dienstleistern ist nicht zulässig. betrags zugestimmt hat1 Die Kartendaten darf das Unternehmen nur im Rahmen seiner gewerblichen Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetz­licher oder selbständigen Tätigkeit einsetzen. Soweit mit dem Vertrag zusätzliche oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungs­ Leistungen (z.B. Versicherungen) verbunden sind, ­richtet sich dies nach den betrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. insoweit geltenden besonderen Regeln. 5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank 3. Autorisierung von Kartenzahlungen Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn a) Die Kartendaten darf das Unternehmen zur Bezahlung nur einsetzen, wenn das Unternehmen und das Vertragsunternehmen – insbesondere – das Unternehmen sich nicht mit den vollständigen Kartendaten oder zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmünd­ einem sonstigen Authentifizierungselement legitimiert hat, lichen Kontaktes – darauf verzichten, einen Beleg zu unterzeichnen oder – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die finanzi­ eine PIN an einem Kartenleseterminal zu verwenden und stattdessen elle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist, oder lediglich die jeweiligen Kartendaten anzugeben. Das Unternehmen kann – die Kartendaten gesperrt sind. auch bei der Nutzung der Kartendaten einen Beleg (z.B. Telefax) unter­ Hierüber wird das Unternehmen vom Vertragsunternehmen, bei dem die schreiben. Kartendaten eingesetzt werden, oder beim Online-Einsatz unterrichtet. Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karten­ inhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authenti­ 6. Ausführungsfrist fizierungselemente einsetzt. Authentifizierungselemente sind: Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicher­zu­stellen, Online-Passwort), dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des mobiles Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) in Währungen eines Staates außer­ verwendbaren Transaktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) halb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der oder Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Dritt­ – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel staaten) gelegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst ­bewirkt. Geht Finger­abdruck). der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers b) Mit dem Einsatz der Kartendaten erteilt das Unternehmen die Zustim­ erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungs­ mung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür empfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die zusätzlich Authentifizierungselemente gefordert werden, wird die Zu­ Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers stimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Ertei­lung der Zustim­ so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. mung kann das Unternehmen die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 7. Kartenkonto In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung ent­ halten, dass die Bank die für die Ausführung der Karten­zahlung notwen­ Die Bank richtet für das Unternehmen ein Kartenkonto ein, das in laufender digen personenbezogenen Daten des Karten­inhabers verarbeitet, über­ Rechnung in Euro geführt wird. Alle mittels der Kartendaten getätigten mittelt und speichert. ­Umsätze und im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages veranlassten und sonstigen Aufwendungen und Entgelte der Bank werden über dieses Konto von der Bank monatlich abgerechnet. 1 Z.B. Vorautorisierungen von Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels. 2  Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, ­ Guadeloupe, 1091/46/20 – HD0621-01 ­Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, ­Österreich, Polen, Portugal, ­Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie ­Zypern. Bedingungen für die Seite 2/5 Commerzbank Corporate Card Central (Kreditkarte) Diese Kreditkartenabrechnung ist gleichzeitig der Rechnungsabschluss. Das c) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge Kartenkonto darf vom Unter­nehmen nicht zur Abwicklung des allgemeinen Das Unternehmen und die für Verfügungen mit der Karte Vertretungs­ Zahlungsverkehrs genutzt werden. Zulässig sind nur Verfügungen mit den berechtigten haben alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Kartendaten und die Um­buchung von Guthaben zugunsten des Referenz­ mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-Bezahl­ kontos (vgl. unten Ziff. 9). Die Ausstellung von Schecks und Wechseln sowie vorgänge (siehe Ziffer 3 a letzter Unterabsatz dieser Bedingungen) vor Lastschriften zugunsten Dritter und Überweisungen zulasten des Kartenkontos­ unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die auf andere Konten sind nicht zulässig. Die Kartenumsätze werden dem Kar­ Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich tenkonto belastet und mit vorhandenem Guthaben taggleich verrechnet. Für verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden. den Einzug ­fälliger Kreditkartenabrechnungen ist die Erteilung eines SEPA- Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Be­ Lastschriftschriftmandats obligatorisch. Eine Begleichung der fälligen Kredit­ zahlvorgänge hat das Unternehmen vor allem Folgendes zu beachten: karten­abrechnung per Überweisung ist nicht möglich. (1) Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, sind geheim zu 8. Finanzielle Nutzungsgrenze halten; sie dürfen insbesondere a) Das Unternehmen darf die Kartendaten nur innerhalb des Verfügungs­ – nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt rahmens und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der Karten­ werden, umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. – nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per b) Auch wenn das Unternehmen die finanzielle Nutzungsgrenze nicht ein­ E-Mail oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden, hält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, –  nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung die aus der Nutzung der Kartendaten entstehen. Die Genehmigung ein­ des Online-Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und zelner Kreditkarten-Umsätze führt weder zur Einräumung eines ­Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräumten Kredites bzw. Verfügungs­ – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem rahmens, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Kre­ Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel ditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewähr­leistet ist. mobiles­Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles­ Endgerät mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerab­ c)  Ferner kann die Bank mit dem Unternehmen für alle an das Unter­nehmen drucksensor) dient. ausgegebenen Kreditkarten einen Gesamt-Verfügungsrahmen vereinbaren. Der für eine einzelne Karte eingeräumte Verfügungs­rahmen kann sich (2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, sind vor dadurch reduzieren. Die Bank ist berechtigt, Kartenverfügungen wegen Missbrauch zu schützen, insbesondere einer Überschreitung des Gesamt-Verfügungs­rahmens zurückzuweisen. – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Vertretungsberechtigten (zum Beispiel Mobiltelefon) 9. Guthaben nicht zugreifen können, a) Guthaben auf dem Kartenkonto werden nicht verzinst. – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen­ b) Das Unternehmen kann über Guthaben auf dem Kartenkonto durch Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkarten­ ­Benutzung der Kartendaten (vgl. oben Ziffer 2) verfügen oder indem es zahlungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht die Bank beauftragt, das Guthaben auf sein Referenzkonto zu über­ nutzen können, tragen. Das Referenzkonto ist das Konto, das das Unternehmen für den – ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten- Einzug des jeweiligen Abrechnungsbetrages für die Kredit­karten­ App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teil­ abrechnung benannt hat. Änderungen sind der Bank gesondert in Text­ nehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem form oder in der mit der Bank vereinbarten Art und Weise mitzuteilen. mobilen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Die auf das Kartenkonto gebuchten Soll-Umsätze aus der Benutzung Mobiltelefons) und der Kartendaten werden taggleich mit dem Guthaben verrechnet. – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außer­  Auf das Kreditkartenkonto darf maximal ein Betrag in Höhe von 30.000 Euro halb der Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder überwiesen werden. Übersteigt das Guthaben auf dem Kredit­karten­konto in Textform (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben den Betrag von 30.000 Euro, ist der über 30.000 Euro hinausgehende werden. Betrag innerhalb des gleichen Abrechnungszeitraums zu verfügen. Am Ende des Abrechnungszeitraums werden Beträge die 30.000 Euro über­ (3) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Vertretungsberechtigten steigen, von der Bank auf das Referenzkonto über­tragen. des Unternehmens, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Vertre­ tungsberechtigten für Online-Bezahlvorgänge nur dann als Authenti­ 10. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Unternehmens und fizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen End­ seiner Mitarbeiter gerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind a) Sorgfältige Aufbewahrung der Kartendaten auf dem mobilen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt Die Kartendaten sind mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für Online- verhindern, dass sie abhanden kommen oder missbräuchlich verwendet Bezahlvorgänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement werden. Sie dürfen insbesondere nicht an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem mobilen aufbewahrt oder gespeichert werden, denn jede Person, die im Besitz Endgerät gespeicherte Seinselement. der Kartendaten ist, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfügungen d) Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen zu tätigen. Sollten bei Online-Bezahlvorgängen an das Unternehmen Angaben zum b) Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Einhaltung der Vertrags­bedingungen Zahlungsvorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens Das Unternehmen stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, die die Karten­ und der Verfügungsbetrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom 1091/46/20 – HD0621-01 daten nutzen, die Bedingungen dieses Vertrages einhalten. Unternehmen auf Richtigkeit zu prüfen. Bedingungen für die Seite 3/5 Commerzbank Corporate Card Central (Kreditkarte) e) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Unternehmens 12. Fremdwährungsumrechnung (1) Stellt das Unternehmen den Verlust oder Diebstahl der Kartendaten, a) Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht auto­risierte erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, die Abrechnung zum Devisen­ Nutzung der Kartendaten oder für Online-Bezahlvorgänge verein­ geldkurs. Als Devisengeldkurs gilt der von der Bank bankarbeitstäglich barter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar um 13.00 Uhr Ortszeit Frankfurt am Main unter Bezugnahme auf den möglichst unter der dem Unternehmen mitgeteilten Sperrhotline, internationalen Devisenmarkt festgestellte Kurs. unverzüglich zu unterrichten, um die Kartendaten sperren zu lassen. Abweichend hiervon erfolgt bei Zahlungen in Fremdwährungen innerhalb Die Kontakt­daten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben wer­ des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Umrechnung nach dem den kann, werden dem Unternehmen gesondert mitgeteilt. Das Euro-Referenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zuzüglich Unternehmen hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüg­ eines prozentualen Entgeltes gemäß des für die jeweilige Karte gelten­ lich bei der ­Polizei anzuzeigen. den Preis- und Leistungsverzeichnisses. (2) Hat das Unternehmen den Verdacht, dass eine andere Person un­ Die Umrechnungskurse für Kartenzahlungen werden bankarbeitstäglich berechtigt in den Besitz der Kartendaten gelangt ist, eine miss­ gegen 16:00 Uhr auf der Internetseite www.commerzbank.de/devisen­ bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte kurse veröffentlicht. Für die Umrechnung gilt der Kurs am der Buchung ­Nutzung der Kartendaten oder für Online-Bezahlvorgänge verein­ vorangegangenen Geschäftstag. barter Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unver­ b) Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz­ züglich eine Sperranzeige abgeben. wechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung (3) Das Unternehmen hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer des Kunden wirksam. nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. 13. Entgeltregelung (4) Das Unternehmen hat die Abrechnungen der Bank auf ihre Richtig­ Die vom Unternehmen gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben keit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Commerzbank ­Corporate Einwendungen unverzüglich zu erheben. Falls regelmäßig erteilte Card Central“ der Bank. Abrechnungen dem Unternehmen nicht zugehen, muss es die Bank Vertragsunternehmen oder fremde Banken können zusätzlich zu den vom unverzüglich benach­richtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht Karteninhaber autorisierten Kreditkartenverfügungen ein Entgelt erheben. auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang das Beide Beträge werden dem Kreditkartenkonto belastet. Unternehmen erwartet. 14. Haftung des Unternehmens für nicht autorisierte (5) Im Falle eines Verlustes, eines Diebstahls oder einen missbräuch­ ­Kartenverfügungen lichen Verwendung der Kartendaten oder für Online-Bezahlvorgänge­ a) Haftung des Unternehmens bis zur Sperranzeige vereinbarter Authentifizierungselemente, die zur Sperrung der Karte (1) Verliert das Unternehmen seine Kartendaten, werden sie ihm ge­ führen, muss das Unternehmen alle erforderlichen und zumutbaren stohlen oder kommen sie ihm sonst abhanden oder werden die Anstrengungen unternehmen, um eine weitere Verwendung der Kreditkartendaten oder die für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten gesperrten Kartendaten und der für Online-Bezahlvorgänge verein­ Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und barten Authentifizierungselemente zu unterbinden, insbesondere kommt es dadurch zu nicht autorisierten Verfügungen mit den Kar­ allen Mit­arbeitern und allen Vertrags­unter­nehmen, denen die Karten­ tendaten, durch Verwendung der Kartendaten bei einem Vertrags­ daten bekannt sind, mitteilen, dass die Karten­daten nicht mehr zur unter­nehmen, so haftet das Unternehmen gemäß (2) nur, wenn er Zahlung verwendet werden dürfen. seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 11. Zahlungsverpflichtung des Unternehmens (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen a) Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen die die Kartendaten und hat das Unternehmen in betrügerischer Absicht gehandelt oder ­akzeptieren, verpflichtet, die vom Unternehmen mit den Kartendaten seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder getätigten Umsätze zu begleichen. grob fahrlässig verletzt, trägt das Unternehmen den hierdurch ent­ b) Die Bank unterrichtet das Unternehmen mindestens einmal monatlich standenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des schriftlich oder auf dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang Unternehmens kann insbesondere dann vorliegen, wenn mit der Begleichung der Kartenumsätze entstehenden Aufwendungen. – es den Verlust, oder den Diebstahl der Kartendaten oder die Der Betrag ist fällig, nachdem die Bank dem Unternehmen die Abrech­ missbräuchliche Verfügung der Bank oder der mitgeteilten nung erteilt hat. Nach Erteilung der Abrechnung werden die Umsätze zu Sperrhotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nach­ dem auf der Mitteilung genannten Abrechnungstermin dem vereinbarten dem es hiervon Kenntnis erlangt hat oder, Abrechungskonto belastet. Sofern der Ausgleich der Zahlungen nicht – die Kartendaten oder das vereinbarte Wissenselemente für zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt, ist die Bank berechtigt, Verzugs­ Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) nicht geheim gehalten zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszins zu fordern, wenn und/oder an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt und nicht im Einzelfall das Unternehmen einen niedrigeren Schaden gespeichert wurden. ­nachweist. (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der c) Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Unternehmens aus Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils dem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. Karten­daten eingesetzt wurden, sind unmittelbar gegenüber dem Vertrags­unternehmen geltend zu machen. 1091/46/20 – HD0621-01 Bedingungen für die Seite 4/5 Commerzbank Corporate Card Central (Kreditkarte) (4) Das Unternehmen ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 17. Kündigungsrecht der Bank (1) und Absatz (2) verpflichtet, wenn das Unternehmen die Sperr­ a) Die Bank kann den Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen anzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit Kündigungs­frist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. die Bank auf berechtigte Belange des Unternehmens Rücksicht ­nehmen. (5) Abweichend von den Absätzen (1) und (2) ist das Unternehmen b) Die Bank kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karten­ vorliegt, durch den die Fortsetzung des Vertrages auch unter ange­ inhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz messener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Unternehmens 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder für die Bank unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht wenn das Unternehmen und/oder weitere Mithaftende unrichtige An­ akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung gaben über ihre Vermögenslage gemacht haben und die Bank hierauf nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kunden­authenti­fizierung die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages gestützt hat, oder erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Ele­ wenn eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögenslage eintritt menten aus den Kategorien Wissen (etwas, das das Unternehmen oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten weiß, z.B. PIN oder Passwort), Besitz (etwas, das das Unternehmen aus dem Vertrag gegenüber der Bank gefährdet ist. Besteht der ­wichtige besitzt, z.B. mobiles Endgerät zum Empfang einer TAN) oder Sein Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung (etwas, das der Vertretungs­berechtigte ist, z.B. Fingerabdruck). erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen (6) Absatz (3), Absatz (4) und Absatz (5) finden keine Anwendung, wenn der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürger­ das Unternehmen in betrügerischer Absicht gehandelt hat. lichen Gesetzbuches) entbehrlich. b) Haftung des Unternehmens ab Sperranzeige c) Die Bank hat ein fristloses Kündigungsrecht, wenn die Mastercard®- Sobald der Verlust oder Diebstahl der Kartendaten, die missbräuchliche Lizenz endet oder die Kartengesellschaft das sogenannte Mailorderver­ Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karten­ fahren, nachdem Vertragsunternehmen allein anhand der Kartendaten daten oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungs­ eine Transaktion ausführen dürfen, wesentlich ändert oder einstellt. elemente gegenüber der Bank oder bei der mitgeteilten Sperrhotline 18. Folgen der Kündigung angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen Mit Wirksamwerden der Kündigung dürfen die Kartendaten nicht mehr ­benutzt in Form der Verwendung der Kartendaten bei einem Vertragsunternehmen­ werden. Die Bank ist berechtigt, die Kartendaten zu sperren. ­Darüber hinaus entstehenden Schäden. Handelt das Unternehmen in betrügerischer muss das Unternehmen alle erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen Absicht, trägt das Unternehmen auch die nach der Sperranzeige ent­ unternehmen, um eine weitere Verwendung der Kartendaten zu unterbinden, stehenden Schäden. insbesondere sämtliche Kopien – ob in elektronscher oder papierhafter Form – c) Ergänzende Haftungs- und Erstattungsregeln vernichten und allen Mitarbeitern und allen Vertrags­unter­nehmen, denen die Soweit die Haftung in den vorgenannten Bestimmungen nicht schon Kartendaten bekannt sind mitteilen, dass die Karten­daten nicht mehr zur geregelt ist, gelten im Übrigen die in den Firmenkundenbedingungen für Zahlung verwendet werden dürfen. Zahlungsdienste geregelten Haftungs- und Erstattungsregeln des ­Kunden 19. Sperre der Kartendaten und die Haftungs- und Einwendungsausschlüsse für die Bank. Die Bank darf die Kartendaten sperren: 15. Übertragbarkeit und Gültigkeit – wenn sie berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Kartendaten dürfen nur an einen Vertretungsberechtigten weitergeben – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Ver­ werden. Die Kartendaten sind für den von der Bank angegebenen Zeitraum fahrens dies rechtfertigen, oder gültig. Endet die Berechtigung, die Kartendaten zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung des Vertrages), so hat das Unternehmen sicherzustellen, dass – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Ver­ die Kartendaten nicht mehr genutzt werden. Die Bank behält sich das Recht wendung der Kartendaten besteht. vor, auch während der Laufzeit diese Kartendaten gegen neue aus­zutauschen. Darüber wird die Bank das Unternehmen unter Angabe der hierfür maß­ Kosten entstehen dem Unternehmen dadurch nicht. geblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, 16. Kündigungsrecht des Unternehmens soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die Das Unternehmen kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kartendaten entsperren oder diese durch neue Kartendaten ersetzen, wenn Kündigungs­frist kündigen. die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unter­ richtet sie das Unternehmen unverzüglich. Commerzbank AG 1091/46/20 – HD0621-01 Bedingungen für die Seite 5/5 Commerzbank Corporate Card Central (Kreditkarte) Preis- und Leistungsverzeichnis für die Commerzbank Corporate Card Central* (Stand: 19. 04. 2020) Jahresgebühr 28,00 € Auslandseinsatzentgelt für Zahlungen im Ausland und innerhalb der EU und der EWR-Staaten 1 2 1,5 % vom Kartenumsatz in einer anderen Währung als in Euro, in Schwedischen Kronen oder in Rumänischen Lei Währungsumrechnungsentgelt für Zahlungen in anderen EWR-Währungen innerhalb des EWR 0,59 % auf den Euro-Referenzwechsel­ kurs der Europäischen Zentralbank Entgelt für Ersatzkartendaten 12,50 € Entgelt für Abrechnungskopie 5,00 € Entgelt für Belegkopie 5,00 € 1 EU-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. 2 EWR (Europäischer Wirtschaftsraum): hierzu gehören derzeit alle EU-Staaten sowie die anderen EWR-Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen * = Änderungen der Preise und Entgelte richten sich nach Ziffer A. II der Firmenkundenbedingungen für Zahlungsdienste in Verbindung mit Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Commerzbank AG Soweit bei der Abrechnung von Bankdienstleistungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, sind diese nach §4 Nr. 8 UstG von der Umsatzsteuer befreit. 1091/46/20 – HD0621-01