Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots
Treuhänder
Sparkasse Krefeld
Fassung September 2018 Ostwall 155, 47798 Krefeld
Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Angehörigen der 7. Die Sparkasse prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoinha-
öffentlich bestellten wirtschaftsprüfenden und wirtschafts- und steuer- bers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht, auch wenn es sich um Überwei-
beratenden Berufe sungen von einem Anderkonto auf ein Eigenkonto handelt.
8. Ansprüche gegen die Sparkasse aus Anderkonten sind nicht abtretbar
und nicht verpfändbar.
Begriffsbestimmungen 9. Im Falle der Pfändung wird die Sparkasse den pfändenden Gläubiger im
1. Für Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuer- Rahmen der Drittschuldnererklärung auf die Eigenschaft als Anderkonto
bevollmächtigte sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Buchprüfungsge- hinweisen.
sellschaften und Steuerberatungsgesellschaften (beide im Folgenden der 10. Die Sparkasse wird bei einem Anderkonto weder das Recht der Auf-
Kontoinhaber genannt) werden Anderkonten und Anderdepots (beide im rechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es
Folgenden das Anderkonto genannt) eingerichtet. Diese dienen der Ver- sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst ent-
wahrung von Vermögenswerten eines Mandanten, die dem Kontoinhaber standen sind.
anvertraut wurden. Der Sparkasse gegenüber ist nur der Kontoinhaber
berechtigt und verpflichtet.
Rechtsnachfolge
11. (1) Wird das Anderkonto als Einzelkonto für einen Wirtschaftsprüfer,
Kontoeröffnung vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geführt,
2. (1) Bei jeder Kontoeröffnung ist der Kontoinhaber verpflichtet, den so wird im Falle seines Todes die zuständige Berufskammer oder die von
Namen und weitere Identifikationsmerkmale (wie nach § 154 Abgabenord- ihr bestimmte Person Kontoinhaber, bis die zuständige Berufskammer
nung) desjenigen mitzuteilen, auf dessen Veranlassung er handelt (wirt- einen Abwickler bestellt.
schaftlich Berechtigter). Wird das Anderkonto vom Kontoinhaber für einen (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kontoinhaber infolge Zurück-
anderen als den nach Satz 1 benannten wirtschaftlich Berechtigten wieder nahme oder Erlöschens seiner Zulassung aus dem Personenkreis der Wirt-
verwendet, ist der Kontoinhaber verpflichtet, unverzüglich den Namen und schaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevoll-
weitere Identifikationsmerkmale (wie nach § 154 Abgabenordnung) des mächtigten ausscheidet oder gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot
neuen wirtschaftlich Berechtigten schriftlich mitzuteilen. verhängt ist. Wird im Falle eines Berufs- oder Vertretungsverbots von der
(2) Auf Wunsch des Kontoinhabers kann die Sparkasse weitere Anderkon- zuständigen Berufskammer ein Vertreter für den Kontoinhaber bestellt, so
ten auch ohne schriftlichen Kontoeröffnungsantrag einrichten. tritt dieser an die Stelle der in Absatz 1 genannten Personen. Die Wirksam-
keit von Rechtshandlungen des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprü-
Kontoführung fers, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wird durch ein Berufs-
3. Der Kontoinhaber darf Werte, die seinen eigenen Zwecken dienen, nicht oder Vertretungsverbot nicht berührt (§ 116 Abs. 4 Wirtschaftsprüferord-
einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen. Diese nung; § 139 Abs. 5 StBerG).
Werte sind auf ein Eigenkonto zu übertragen.
4. Die Eigenschaft eines Kontos als Anderkonto kann nicht aufgehoben
werden.
5. Eine Kontovollmacht darf der Kontoinhaber nur einem Wirtschaftsprüfer,
vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsan-
walt, Notar, Notarassessor oder Patentanwalt erteilen.
6. Die Sparkasse nimmt unbeschadet der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 keine
Kenntnis vom Rechtsverhältnis zwischen Kontoinhaber und seinem Man-
danten. Rechte des Mandanten auf Leistung aus einem Anderkonto oder
auf Auskunft über ein Anderkonto bestehen der Sparkasse gegenüber
nicht; die Sparkasse ist demgemäß nicht berechtigt, dem Mandanten Verfü-
gungen über ein Anderkonto zu gestatten oder Auskunft über das Ander-
konto zu erteilen, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto im Inter-
esse des Mandanten errichtet worden ist.
manuell
182 120.000 D1 (Fassung Sep. 2018) - v2.1 - o
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1 Im Konto-Dokumentationsbogen ist dies zu vermerken.