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Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-mastercard-visa-basis.pdf?n=true

Analyse

Noch kein Schnellscan vorhanden.

Tiefenprüfung

5 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Widerspruch (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 2

Verweis auf nicht existierenden 'Absatz 1' in Nummer 9.2 b)

In Nummer 9.2 sind die Unterabsätze durchgängig mit Buchstaben a), b), c) gegliedert. Der Verweis 'über den Absatz 1 hinaus' referenziert jedoch eine Nummerierung, die in dieser Gliederung nicht existiert; gemeint ist offenbar Absatz a) (die erstattungsfähigen Entgelte/Zinsen im Zusammenhang mit 9.2 a)). Die inkonsistente Referenz kann die Reichweite des Erstattungsanspruchs für Entgelte und Zinsen unklar machen.

„Der Karteninhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen"

Die Formulierung 'über den Absatz 1 hinaus' im Text in Nummer 9.2 b) ist klar im Dokument sichtbar. Während 9.2 in Buchstaben a), b), c) gegliedert ist, referenziert b) einen 'Absatz 1', der in dieser Gliederung nicht existiert. Die inkonsistente Querverweis-Referenz ist im Originaltext sichtbar und kein Textlayer-Artefakt. Dies ist ein echter, für Kunden relevant auslegungsrelevanter inhaltlicher Inkonsistenz-Befund. Unerheblich, ob der Autor 'Absatz a)' oder 'die Nummer 9.1' meinte — die Referenzierung ist objektiv uneindeutig. Stil-/Konsistenzfrage, aber hier liegt ein konkret benennbarer Fehler in der Referenzierung vor.

Typografie (1)

hinweisveröffentlichbar Seite 1

Grammatikfehler 'mit deren Hilfe' anstelle von 'mit dessen Hilfe'

In Nummer 2 bezieht sich 'mit deren Hilfe' auf das Neutrum 'Verfahren' (das Authentifizierungsverfahren). Der korrekte genitivische Relativanschluss lautet 'mit dessen Hilfe'. Die Verwendung von 'deren' ist grammatisch falsch.

„Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des Karteninhabers"

'mit deren Hilfe' im Satz 'Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe...' ist im Originaltext sichtbar und kein Extraktionsartefakt. 'Verfahren' ist Neutrum, sodass korrekt 'mit dessen Hilfe' lauten müsste. Das 'deren' steht offenbar als Bezug auf 'Identität' oder ist schlicht ein grammatischer Fehler (falscher Relativanschluss). Dies ist ein echter, im Dokument verankerter Tipp-/Grammatikfehler (kein Soft-Hyphen, kein Zeilenumbruch-Artefakt). Wörter sind vollständig lesbar.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Aktualität der Gesetzesverweise (ZAG, BGB) verifizieren

Nummer 10.1 g) verweist auf '§ 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)', '§ 55 ZAG' sowie '§ 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches' zur Haftungsregelung bei fehlender starker Kundenauthentifizierung. Da sich die Paragrafennummerierung des ZAG und des BGB durch die Reformen der Zahlungsdienstevorschriften geändert haben kann, ist die aktuelle Rechtslage (Stand Prüfdatum 08/2026) zu verifizieren, bevor die Verweise als korrekt betrachtet werden.

„eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt ... die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung ... nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Definition (1)

warnungnicht reportfähig Seite 4

Uneinheitliche Kontobegriffe (Konto / Kartenkonto / Herkunftskonto / Abrechnungskonto)

Das Dokument verwendet für das zugrunde liegende Konto uneinheitliche Bezeichnungen: 'Kartenkonto' und 'Kartenguthaben' sowie 'Herkunftskonto' in Nummer 5, 'dem Konto' in Nummern 9.1/9.2, 'Kartenkonto' in Nummer 14 und neu 'Abrechnungskonto' in Nummer 14. Es bleibt unklar, ob hiermit dasselbe Konto gemeint ist und ob die Rückübertragung auf das 'Herkunftskonto' (Nr. 5) und die Übertragung auf das 'Abrechnungskonto' (Nr. 14) dasselbe Konto adressieren. Dies kann die Auslegung der Verfügungs- und Guthabenregelungen erschweren.

„und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen."

Review of the surrounding source text does not support a concrete semantic or definition conflict, so the finding is not reportable.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Extraktionsartefakt mit Tracking-/Barcode-Zahlen auf Seite 1

Im Kopfbereich von Seite 1 erscheinen duplizierte numerische Zeichenketten/Strichcode-Reste ('0000000000004411408260' mit Stern-Abschluss), die offensichtlich als automatische Verarbeitungs-/Trackingmarke im Original enthalten sind und bei automatischer Weiterverarbeitung stören können.

„*0000000000004411408260* 0000000000004411408260"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

Text

TXT
*0000000000004411408260*                         0000000000004411408260
                                                                          Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis
                                                                          (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
                                                                          verfahren
                                                                                                                                                   Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung Januar 2025                                                      Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Anwendungsbereich
                                                                          Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard Basis/Visa Basis ist eine Debitkarte (nachfolgend digitale Debitkarte
                                                                          genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung
                                                                          von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)”, sofern in den
                                                                          „Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart
                                                                          ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Ver-
                                                                          tragliche Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahl-
                                                                          plattformen, in denen digitale Debitkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank
                                                                          betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen
                                                                          (Wallets), in denen die digitale Debitkarte hinterlegt werden kann.

                                                                          2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der
                                                                          Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des
                                                                          Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte überprüfen kann.
                                                                          Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitz-
                                                                          element) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
                                                                          mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Debitkarte geltenden per-
                                                                          sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen.

                                                                          3. Verwendungsmöglichkeiten
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste
                                                                          nutzen:
                                                                          a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                             (Vertragsunternehmen).
                                                                          b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin-
                                                                             haber die digitale Debitkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Debitkarte an allen Kontaktlos-Terminals
                                                                             und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
                                                                          Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Debitkarte.

                                                                          4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                                                                          Mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an das Kontaktlos-Terminal
                                                                          bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
                                                                          Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der
                                                                          Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung
                                                                          notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
                                                                          Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

                                                                          5. Verfügungsrahmen
                                                                          Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines zuvor auf das Kartenkonto überwiesenen Kartenguthabens verwenden (Verfü-
                                                                          gungsrahmen). Die Einzahlungsmöglichkeit auf das Kartenkonto kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag
                                                                          begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer geson-
                                                                          derten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in
                                                                          voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Ver-
                                                                          fügungen (mit der digitalen oder der physischen Debitkarte) bereits ausgeschöpft ist. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank
                                                                          eine Änderung des täglichen Verfügungslimits vereinbaren.

                                                                          6. Sperre der digitalen Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung),
                                                                             wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
                                                                             der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Debitkarte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht
                                                                             einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Debitkarte besteht. Darüber
                                                                             wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unver-
                                                                             züglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch gegen gesetz-
                                                                             liche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Debitkarte entsperren oder eine neue digitale Debitkarte
                                                                             bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
                                                                          b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Debitkarte bewirkt keine Sperre der physischen Debitkarte. Eine Sperre der physischen Debitkarte
                                                                             hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Debitkarten zur Folge.

                                                                          7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
     127 710.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.2
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
                                                                          Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Debitkarte verwendeten biometri-
                                                                          schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe-
                                                                          fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Debitkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger We

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