Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte Sparkasse Mainfranken Fassung Januar 2024 Service- und Notrufzentrale 10. Subsidiarität +49 (0)89 55987-676 Ist ein versichertes Interesse auch über einen anderen Versiche- 24-Stunden-Service rungsvertrag versichert, so gilt der Versicherungsschutz über die Kre- ditkarte nur subsidiär. Inhalt 11. Verjährung Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei I. Allgemeine Hinweise Jahren. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versi- cherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung II. Versicherungs- und Serviceleistungen im bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versi- Gesamtüberblick cherers beim Anspruchssteller bei der Fristberechnung nicht mit. Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung 12. Sanktionsklausel (AVB-RKV Gold Kreditkarte 2019) Der Versicherer gewährt keinen Versicherungsschutz bzw. erbringt keine in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen, Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise- wenn er sich dadurch Sanktionen, Verboten oder Beschränkungen Krankenversicherung aufgrund von Resolutionen der Vereinten Nationen oder Handels- (AVB-AKV Gold Kreditkarte 2019) oder Wirtschaftssanktionen, Gesetzen oder Vorschriften der Euro- päischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika aussetzen Kfz-Schutzbrief-Versicherung In- und Ausland würden. (AVB-SchBR Gold Kreditkarte 2019) In den folgenden Ländern und Regionen gewährt er unabhängig Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen davon keinen Versicherungsschutz: Iran, Syrien, Nordkorea, Krim- Region, Saporischschja, Cherson, Donezk und Luhansk Region, Venezuela, Belarus, Russische Föderation, Afghanistan und Burma I. Allgemeine Hinweise (Myanmar). 1. Inhalt und Umfang der Leistungen Unter dem folgenden Link finden Sie die aktuelle Liste der Länder Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes bzw. der Leistungen und Regionen, für die der Versicherer aufgrund von Sanktionen der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte ergeben sich ausschließ- keinen Versicherungsschutz gewähren kann: lich aus den nachstehenden jeweiligen Bestimmungen, aus den All- https://www.europ-assistance.de/rechtliches/internationale-sanktionen. gemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Be- stimmungen. Hinweis: Sofern ein Inhaber der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte im Besitz 2. Beitragszahlung mehrerer gültiger Kreditkarten ist, können die Versicherungsleistungen Den Beitrag für diese Versicherungs- und Serviceleistungen trägt der nur einmal in Anspruch genommen werden. Kartenemittent. 3. Rechte und Ansprüche im Schadensfall II. Versicherungs- und Serviceleistungen im Die Ausübung der Rechte im Schadensfall steht gemäß §§ 43 ff. VVG Gesamtüberblick den versicherten Personen direkt zu. Die Ansprüche im Schadensfall sind an den in Ihren jeweiligen Bedingungen genannten Risikoträger Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung zu richten. Der Versicherer leistet dem Karteninhaber und den versicherten Perso- 4. Schadensmeldung nen Entschädigung bei Nichtantritt, verspätetem Antritt oder Abbruch von privat veranlassten Reisen im Rahmen der in den nachstehenden Allge- Die Schadensmeldung erfolgt direkt vom Karteninhaber/der versicher- meinen Bedingungen für die Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versi- ten Person an den vom Versicherer beauftragten Dienstleister, die cherung (AVB-RKV Gold Kreditkarte 2019) aufgeführten Gründe. Der Europ Assistance Services GmbH, Adenauerring 9, 81737 Mün- Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privat veranlassten Reisen, chen. die innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte gebucht werden. 5. Aufrechnungsverbot Anspruch auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die ver- Auslandsreise-Krankenversicherung sicherten Personen. Ansprüche der versicherten Personen dürfen die Diese Versicherung bietet dem Karteninhaber und den versicherten Per- Versicherer nicht mit Forderungen gegenüber dem Kartenemittenten sonen Versicherungsschutz bei unvorhergesehenen Erkrankungen und aufrechnen. § 35 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als weitere Leistungen, die in den Bedingungen für die Auslandsreise-Kran- abbedungen. kenversicherung (AVB AKV Gold Kreditkarte 2019) beschrieben sind. 6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Kfz-Schutzbrief-Versicherung für das In- und Ausland Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Karteninhaber/die ver- bestimmt ist, besteht der Versicherungsschutz, vorbehaltlich des sicherten Personen anlässlich einer Reise mit einem unter den Versiche- Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der rungsschutz fallenden Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das Kreditkarte. Fahrzeug gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt sowie bei Erkran- Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- kung oder Tod des Fahrers und bei diversen sonstigen Notsituationen. rungsfälle – spätestens mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaber- Der Umfang des Versicherungsschutzes geht aus den Bedingungen für schaft oder bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Versicherer die Kfz-Schutzbrief-Versicherung In- und Ausland (AVB-SchBR Gold Kre- und dem Kreditkartenemittenten mit dem Ende des durch die letzte ditkarte 2019) hervor. Kreditkartenjahresgebühr gedeckten Zeitabschnitts. Reisenotfallservices (Assistance-Services) 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 7. Gerichtsstand/geltendes Recht Zusätzlich gilt Folgendes: Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Bei Notfällen auf Auslandsreisen – wann immer Hilfe benötigt wird – 8. Willenserklärungen und Anzeigen genügt ein Anruf bei der rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Not- © S-Management Services • DSV Gruppe Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem rufzentrale in Deutschland, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer Zusätzlich zur Organisation der umfangreichen Versicherungsleistungen bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsver- können – ohne Kostenübernahme – folgende Serviceleistungen in An- hältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer spruch genommen werden: erfolgen, in Textform abzugeben. – juristischer Notfallservice mit Hilfestellung bei der Benennung eines 9. Schlussbestimmungen Rechtsanwalts, Dolmetschers sowie von Botschaften und Konsulaten Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen etwas anderes be- vor Ort; stimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere – medizinischer Notfallservice mit Informationen über die Möglichkeiten für die im Anhang aufgeführten Gesetzesbestimmungen, die nach ärztlicher Versorgung vor Ort, Benennung von Deutsch oder Englisch Maßgabe der Versicherungsbedingungen Inhalt des Versicherungs- sprechenden Ärzten vor Ort, Hilfestellung bei Übermittlung von Informa- vertrags sind. tionen zwischen beteiligten Ärzten und Angehörigen während eines Seite 1 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte Krankenhausaufenthalts sowie Organisation des Besuchs einer nahe- den Studienabschluss zu erreichen (sog. Nachprüfung), sofern die stehenden Person; versicherte Reise vor dem Termin gebucht wurde und der Termin der – Kreditkarten-Notfallservice mit Hilfestellung bei Verlust oder Diebstahl Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt. der Kreditkarte durch Veranlassung der Kartensperrung und, soweit 3. Risikopersonen sind neben dem Versicherten dessen Ehegatte, ein- möglich, Ersatzbeschaffung; getragener Lebenspartner, dessen in häuslicher Gemeinschaft woh- – Reisedokumente-Notfallservice mit Hilfestellung bei Verlust von Reise- nender Lebensgefährte (häusliche Gemeinschaft muss bereits zum dokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhanden- Zeitpunkt der Buchung bestehen/bestanden haben), deren Kinder, kommen durch Benennung und Kontaktherstellung zu Behörden, Eltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwieger- Ämtern, Botschaften oder Konsulaten; kinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder oder, – weltweiter Bargeldservice mit Hilfestellung in finanziellen Notlagen nach wenn die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, die Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen der Reisezahlungs- zweite Person. mittel durch Kontakt zur Hausbank oder nach Ablauf von 24 Stunden 4. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro/ mit einem darlehensweisen Betrag bis zu EUR 1.500,–. Bargeldservice- der Reiseveranstalter/der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen Darlehen werden über Ihre Kreditkarte abgebucht. einen gültigen Reisevertrag abschließen. Dienstleister für die Reiseservice-Hotline ist die Europ Assistance Ser- § 2 Versicherte Personen/Versicherungsschutz vices GmbH, Adenauerring 9, 81737 München. 1. Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/ein- getragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft woh- Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung nende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis zur (AVB-RKV Gold Kreditkarte 2019) Vollendung des 18. Lebensjahres und deren volljährige Kinder bis zur Versicherer: Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland sind und Unterhalt beziehen. Unter Kinder sind z. B. auch Stiefkinder, Nördliche Münchner Straße 27A Adoptivkinder und Pflegekinder zu verstehen. 82031 Grünwald 2. Für die in § 2 Ziffer 1 aufgeführten versicherten Personen besteht nur § 1 Versicherungsumfang dann Versicherungsschutz, wenn sie die Reise vollständig und 1. Der Versicherer leistet dem Karteninhaber und den versicherten Per- gemeinsam mit dem Karteninhaber buchen und durchführen. Wird ein sonen Entschädigung: Reise-/Mietvertrag ohne Teilnahme des Karteninhabers geschlossen, besteht kein Versicherungsschutz. 1.1 bei Nichtantritt der privat veranlassten Reise für die dem Reiseunter- nehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten; 3. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Gold Kreditkarte für alle Reisen, die im Gültigkeitszeitraum der Kreditkarte 1.2 bei verspätetem Antritt der privat veranlassten Reise aus versicher- gebucht werden. Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des tem Grund für die Mehrkosten der Hinreise sowie den anteiligen Rei- Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der sepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Erstattet werden die Gold Kreditkarte. Mehrkosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären; 4. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohn- sitz der versicherten Person (Kreditkarteninhaber) in der Bundesrepu- 1.3 bei Abbruch der privat veranlassten Reise für die nachweislich ent- blik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder standenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittel- in Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein. bar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausge- setzt, dass An- und Abreise in dem versicherten Arrangement enthal- § 3 Ausschlüsse ten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr. Bei Erstat- 1. Der Versicherer haftet nicht bei: tung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transport- 1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die mittels, Unterkunft und Verpflegung auf die durch die Reise gebuchte sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegs- Rückreise mit dem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten werkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht 1.2 politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen sowie Kosten für Unruhen; die Überführung eines verstorbenen Versicherten. 1.3 Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;1 1.4 Abweichend von § 1 Ziffer 1.3 ersetzt der Versicherer bei Abbruch der 1 Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Reise zusätzlich Aufwendungen für gebuchte, jedoch nicht in An- Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur spruch genommene Leistungen. Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab. 1.5 Werden Ferienwohnungen gemietet und/oder Gruppenreisen durch- 1.4 Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in geführt, ersetzt der Versicherer nur die anteiligen Kosten für die über den letzten 6 Monaten vor der Reisebuchung behandelt worden sind die Kreditkarte versicherten Personen. (Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen); 1.6 Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Reiseleistungen, die 1.5 psychischen Erkrankungen; zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Wird die 1.6 Entgelten, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung ge- erste Teilleistung in Anspruch genommen, so gilt die Reise insgesamt schuldet werden. als angetreten. Die Reise endet mit der Nutzung der letzten Teilleis- 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die tung. versicherte Person/die Risikoperson den Versicherungsfall vorsätzlich 2. Der Versicherer ist im Umfang von § 1 Ziffer 1 leistungspflichtig, wenn herbeigeführt hat. infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die Reiseunfähigkeit des Versicherten oder einer Risikoperson § 4 Versicherungswert, Versicherungssumme, Selbstbehalt gemäß § 1 Ziffer 3 nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist 1. Die Versicherungssumme soll dem vollen ausgeschriebenen Reise- oder ihm der Antritt der Reise oder deren planmäßige Beendigung preis (Versicherungswert) entsprechen und beträgt je Reise-/Mietver- nicht zugemutet werden kann: trag max. EUR 10.000,– insgesamt für alle versicherten Personen. 2.1 Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung (siehe 2. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme von hierzu auch § 3 Ziffer 1.4); EUR 10.000,–, abzüglich Selbstbehalt. 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 2.2 Impfunverträglichkeit; 3. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt 2.3 Schwangerschaft; von EUR 150,– pro Person, max. EUR 300,– je Reise-/Mietobjekt. 2.4 Schaden am Eigentum des Versicherten infolge von Feuer, Elemen- § 5 Obliegenheiten des Versicherten bei oder nach Eintritt des tarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Scha- Versicherungsfalles den erheblich ist oder sofern zur Schadenfeststellung die Anwesen- 1. Der Versicherte ist verpflichtet: heit des Versicherten notwendig ist; 1.1 dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit- 2.5 Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund unerwarteter, betriebsbedingter zuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Fall Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren; 2.6 Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person, 1.2 dem Versicherer auf Verlangen jede gewünschte sachdienliche Aus- sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos war und die kunft zu erteilen und ihm unter Beifügung der Buchungsunterlagen Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat; alle erforderlichen Beweismittel im Sinne von § 1 Ziffer 2 zur Verfü- 2.7 Schulprüfungen, die abgelegt werden müssen, um eine Versetzung in gung zu stellen, insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, die nächsthöhere Klasse oder den Schul-/Berufsschulabschluss oder Unfallverletzungen, Impfunverträglichkeit bzw. Schwangerschaft; Seite 2 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte 1.3 auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Kranken- Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlan- versicherung (AVB-AKV Gold Kreditkarte 2019) gen rechtswirksam nachgekommen werden kann. Versicherer: 1.4 Werden die erforderlichen Erklärungen nicht unverzüglich abgegeben Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland und können aus diesem Grunde der Umfang und die Höhe der Leis- Nördliche Münchner Straße 27A tungspflicht nicht festgestellt werden, so wird die Versicherungsleis- 82031 Grünwald tung nicht fällig. 2. Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine vertraglich vereinbarte Oblie- § 1 Grundlage des Versicherungsumfangs genheit, die er bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles gegen- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Ver- über dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der sicherungsbedingungen. Verpflichtung zur Leistung frei. § 2 Versicherte Personen/Versicherungsschutz 3. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer 1. Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/ein- berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der getragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft woh- Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nicht- nende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis zur vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu bewei- Vollendung des 18. Lebensjahres und deren volljährige Kinder bis zur sen. Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt 4. Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver- sind und Unterhalt beziehen. Als Kinder gelten auch Stief-, Adoptiv- pflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der und Pflegekinder. Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- 2. Für die in § 2 Ziffer 1 aufgeführten versicherten Personen besteht nur cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- Versicherungsschutz, wenn sich deren ständiger Wohnsitz in der tungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäi- 5. Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles schen Union oder in Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versi- befindet. cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den 3. Der Versicherungsschutz gilt nur für privat veranlasste Reisen. Karteninhaber durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese § 3 Versicherungsumfang Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz bei unvorhergesehenen § 6 Zahlung der Entschädigung Erkrankungen, Unfällen und anderen unter § 11 genannten Ereignis- 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der sen, die während einer vorübergehenden Auslandsreise auftreten. Er zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leis- leistet bei einem im Ausland eintretenden Versicherungsfall Ersatz tung des Versicherers notwendigen Erhebungen. von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Ausland und weitere 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung Leistungen. Unvorhergesehen ist eine Erkrankung, wenn sie nach der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu Grenzüberschreitung ins Ausland erstmals auftritt. Auch die unvorher- zahlen ist. gesehene Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ist versichert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Grenzüberschrei- § 7 Ansprüche gegen Dritte tung ins Ausland keine ärztliche oder ärztlich verschriebene Behand- 1. Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, lung dieser Erkrankung erfolgte. Nicht als Behandlung zählen Kontroll- geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- untersuchungen ohne Befund. Kontrolluntersuchungen sind regelmä- rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des ßig durchgeführte medizinische Untersuchungen. Sie werden nicht Versicherten geltend gemacht werden. aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt. Sie dienen nicht der 2. Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Behandlung. dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden § 4 Beginn des Versicherungsschutzes Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Verletzt der eines gültigen Kreditkartenvertrags, ab Beantragung der Kreditkarte. Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Der Versicherungsschutz beginnt jedoch nicht vor Grenzüberschrei- Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz tung ins Ausland. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versi- von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- cherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in § 5 Dauer des Versicherungsschutzes einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechen- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten 60 Tage (maxi- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer male Dauer des Versicherungsschutzes) eines jeden Auslandsaufent- groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. halts innerhalb des Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr 3. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten gegen eine Person, erstreckt sich, vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkar- mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft tenvertrags, über einen Zeitraum von jeweils 365 Tagen ab Beantra- zusammenlebt, kann der Übergang nach § 7 Ziffer 1 nicht geltend gung der Kreditkarte. gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor- sätzlich verursacht. § 6 Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- Sonderbedingungen zu den AVB-RKV Gold Kreditkarte 2019 rungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthalts unter Berück- für gemietete Ferienwohnungen sichtigung der in § 5 genannten maximalen Dauer des Versicherungs- schutzes, spätestens mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaberschaft Bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser oder – bei Beendigung des Vertrags zwischen dem Versicherer und oder Ferienappartements in Hotels erhält § 1 Ziffer 1 der Allgemeinen dem Kreditkartenemittenten – mit dem Ende des durch die letzte Kre- Bedingungen für die Reiserücktritts-/Reiseabbruchkosten-Versicherung ditkartenjahresgebühr gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung des (AVB-RKV Gold Kreditkarte 2019) folgende Fassung: Auslandsaufenthalts gilt die Grenzüberschreitung ins Inland. Der Versicherer leistet Entschädigung: 2. Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht, – bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder Feri- eine längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiese- enappartements im Hotel aus einem der in § 1 Ziffer 2 AVB-RKV Gold ner Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versiche- 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 Kreditkarte 2019 genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter rungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rück- Versicherungsschutzes (siehe § 6 Ziffer 1) hinaus, jedoch längstens trittskosten; um 90 Tage. – bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des § 7 Geltungsbereich Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 1 Ziffer 2 AVB-RKV Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Gold Kreditkarte 2019 genannten wichtigen Gründe für den nicht abge- Ausland gelten die Bundesrepublik Deutschland sowie Länder, in wohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelun- denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. gen ist. Die übrigen Bestimmungen der AVB-RKV Gold Kreditkarte 2019 gelten sinngemäß. Seite 3 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte § 8 Folgen einer Obliegenheitsverletzung einem Unfall oder Notfall. Die Beförderung ermöglichende Vor- Wird eine der Obliegenheiten gemäß § 14 vorsätzlich verletzt, ist der bereitungshandlungen wie z. B. Bergung aus unwegsamem Ge- Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr- lände sowie Kosten zur Auffindung der versicherten Person lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, (Suchkosten) sind nicht versichert; seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des h) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Verbindung Verschuldens der versicherten Person entspricht. Das Nichtvorliegen stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. sowie Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigun- Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Ver- gen von Zahnersatz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt EUR letzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf die Feststellung oder 300,− je Versicherungsfall. den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, 2. Die Mehrkosten eines medizinisch sinnvollen und ärztlich angeord- es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat. neten Rücktransports aus dem Ausland werden erstattet. § 9 Anspruch auf Versicherungsleistungen Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, 1. Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat die versicherte Person. wenn die Begleitung medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet ist. 2. Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf der Versicherer Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz der versicherten nicht mit den ihm zustehenden Forderungen aus dem Vertrag mit Person oder in das von dort nächsterreichbare geeignete Kranken- dem Kreditkartenemittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35 VVG haus erfolgen. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, wird abbedungen. ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. § 10 Ansprüche gegen Dritte Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versiche- 1. Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, rungsfalles für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich anfallen. Die geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden von der Ver- rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des sicherungsleistung abgezogen. Versicherten geltend gemacht werden. 3. Beim Tod der versicherten Person werden die Kosten der Bestat- 2. Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung tung an deren Sterbeort oder der Überführung an ihren letzten stän- dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden digen Wohnsitz erstattet. Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung 4. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Hierzu freie Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten gehört insbesondere das rechtzeitige Geltendmachen von Ansprü- Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über chen gegen gesetzliche Krankenversicherungen, der Heilfürsorge ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfü- und der Beihilfe. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätz- gen und Krankengeschichten führen. lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er 5. Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, zahlt der Versi- Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der cherer neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu folgt: Höhe der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- der stationären Behandlung, maximal EUR 30,− täglich. Anstelle sigkeit trägt der Versicherte. jeglicher Kostenerstattung bei stationärer Behandlung kann ein 3. Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist, gehen Krankenhaustagegeld von EUR 30,− pro Tag gewählt werden. diese Ansprüche vor. Ist ein versichertes Interesse auch über einen 6. In den in § 12 Nr. 1 a), b), e), f) und g) sowie Nr. 2 und Nr. 3 anderen Versicherungsvertrag versichert, so gilt der Versicherungs- genannten Fällen beträgt der Selbstbehalt je Versicherungsfall EUR schutz über die Kreditkarte nur subsidiär. 150,–. Maximal beträgt der Selbstbehalt je Reise jedoch EUR 300,– 4. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten gegen eine für alle versicherten Personen gemeinsam. Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein- schaft zusammenlebt, kann der Übergang nach § 10 Ziffer 1 nicht § 13 Ausschlüsse geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Scha- 1. Kein Versicherungsschutz besteht für: den vorsätzlich verursacht. a) Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschreitung fest- stand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfin- § 11 Eintritt eines Versicherungsfalles den mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwand- einer versicherten Person wegen Krankheit, Schwangerschaftskom- ten ersten Grades des Versicherten unternommen wurde; plikationen oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch ein b) Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland medizinisch sinnvoller und ärztlich angeordneter Krankenrücktrans- alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise port, eine Entbindung sowie der Tod. Der Versicherungsfall beginnt war; mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund c) Gesundheitsschäden und Todesfälle, die durch kriegerische keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. Ereignisse oder innere Unruhen verursacht worden sind. Versi- Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausge- cherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person bei dehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich der Reise im Ausland überraschend von diesen Ereignissen zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz entfällt am Ende des § 12 Entschädigungsleistung, Selbstbehalt siebenten Tages nach Beginn eines kriegerischen Ereignisses 1. Erstattet werden Aufwendungen für: oder einer inneren Unruhe auf dem Gebiet des Staates, in dem a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich sich die versicherte Person aufhält; unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; d) auf Vorsatz, Selbstmord, Selbstmordversuch oder Sucht (z. B. nach Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und Unfälle b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht als Arznei- einschließlich deren Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und mittel gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirk- Entwöhnungsbehandlungen; same Stoffe enthalten, Nähr- und Stärkungspräparate, kosmeti- sche Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheits- e) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaß- mäßig eingenommen werden; nahmen; 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 f) ambulante Heilbehandlungen in einem Heilbad oder Kurort. c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt EUR 150,− je Diese Einschränkung entfällt, wenn während eines vorüberge- Versicherungsfall: Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektrothe- henden Aufenthalts durch eine vom Aufenthaltszweck unabhän- rapie sowie – nach einem während des Auslandsaufenthalts ein- gige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbe- getretenen Unfall – medizinische Bäder und Massagen; handlung notwendig wird; d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund g) Behandlung durch den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, eines während des Auslandsaufenthalts eingetretenen Unfalls Eltern oder Kinder des Versicherten. Nachgewiesene Sachkos- erforderlich werden, bis zu insgesamt EUR 150,− je Versiche- ten werden nach § 12 erstattet; rungsfall; h) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun- e) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; gen sowie für Psychotherapie; f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; i) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte g) medizinisch notwendige Beförderung in das nächsterreichbare Behandlung oder Unterbringung; geeignete Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt j) Aufwendungen für nicht unfallbedingte Hilfsmittel, z. B. Brillen, durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen; Seite 4 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte k) Kostenerstattung für Physiotherapie, Akupunktur und nicht von Kfz-Schutzbrief-Versicherung In- und Ausland der Schulmedizin anerkannte Therapien. (AVB-SchBR Gold Kreditkarte 2019) 2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Versicherer: Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder Europ Assistance SA, Niederlassung für Deutschland ist die geforderte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes Nördliche Münchner Straße 27A nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen 82031 Grünwald angemessenen Betrag herabsetzen. 3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, A Allgemeine Bestimmungen Unfall- oder Rentenversicherung oder der Beihilfe, ist der Versiche- § 1 Umfang des Versicherungsschutzes rer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den Versi- gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche der versi- cherungsbedingungen. cherten Person auf Krankenhaustagegeld werden hiervon jedoch nicht berührt. § 2 Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Karteninhaber/ § 14 Obliegenheiten die versicherten Personen mit einem unter den Versicherungsschutz 1. Der Karteninhaber hat bei Eintritt des Versicherungsfalles: fallenden Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das Fahrzeug a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen; gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt sowie bei Erkrankung b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern oder Tod des Fahrers und diversen sonstigen Notsituationen. Der und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, Umfang des Versicherungsschutzes geht aus § 1 – Versicherte soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuho- Gefahren – der Besonderen Bestimmungen für den Leistungsum- len; fang (Teil B) hervor. Versicherungsschutz besteht unabhängig vom c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache Einsatz der Gold Kreditkarte bzw. der Gold Zusatzkarte. und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschä- § 3 Versicherte Personen/Versicherungsschutz digungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft – 1. Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/ein- auf Verlangen in Textform – zu erteilen und die Originalbelege getragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft woh- beizufügen sowie gegebenenfalls insoweit die behandelnden nende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis zur Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden; Vollendung des 18. Lebensjahres und deren volljährige Kinder bis d) auf Verlangen des Versicherers sich durch einen vom Versiche- zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsbe- rer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen; rechtigt sind und Unterhalt beziehen. Als Kinder gelten auch Stief-, e) den Versicherer bei der Geltendmachung der auf diesen gemäß Adoptiv- und Pflegekinder. § 86 VVG übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen sowie 2. Für die in § 3 Ziffer 1 aufgeführten versicherten Personen besteht ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel nur Versicherungsschutz, wenn sich deren ständiger Wohnsitz in der auszuhändigen; Bundesrepublik Deutschland befindet. Sofern aus beruflichen Grün- f) dem Versicherer Name, Anschrift und Versicherungsschein- den der ständige Wohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird, Nummer (Mitgliedsnummer) einer anderweitig bestehenden Ver- bleibt der Versicherungsschutz bis zu 12 Monate bestehen. sicherung anzugeben, sofern bei dieser Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr besteht. 3. Der Versicherungsschutz gilt nur für privat veranlasste Fahrten. 2. Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie mit ein- § 4 Geltungsbereich deutigen Legitimationskriterien dem Versicherer direkt eingereicht Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa sowie die außer- werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers. Für Schadensereig- von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese nisse mit Ausnahme von Teil B § 1 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.5 – hier werden Eigentum des Versicherers. jedoch nur nach Unfall – besteht innerhalb einer Entfernung von 3. Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den 50 km vom Wohnsitz des Karteninhabers bzw. der versicherten Per- Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, sonen kein Versicherungsschutz. die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistun- § 5 Versichertes Risiko gen des Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder (über 50 ccm), Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Personenkraftwagen und Wohnmobile bis zu 4 t. Alle Fahrzeuge Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbe- dürfen nach ihrer Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von handlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen enthalten. bestimmt sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mit- 4. Ist nach § 12 Kostenerstattung bei Rücktransport vorgesehen, ist ein geführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger sowie mitge- ärztlicher Bericht der behandelnden Ärzte vor Ort mit Angabe der führtes Gepäck und Ladung. genauen Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen) und der notwendi- Versicherungsschutz besteht für folgende Fahrzeuge, wenn diese gen Therapie einzureichen. vom Karteninhaber oder den versicherten Personen gelenkt werden: 5. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskos- a) Fahrzeug des Karteninhabers bzw. der versicherten Personen; ten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheini- b) ein dem Karteninhaber zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug; gung über die Todesursache einzureichen. c) ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug. 6. Der Versicherer leistet an den Karteninhaber. Hat der Karteninhaber Zeitgleich besteht Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug. die versicherte Person für deren Versicherungsleistungen als emp- B Besondere Bestimmungen für den Leistungsumfang fangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. § 1 Versicherte Gefahren 7. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum 1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Service- aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer ein- leistungen in folgenden Fällen: gehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle 1.1 Panne und Unfall (§ 2) Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan- 1.1.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort (§ 2 Nr. 1) 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt 1.1.2 Bergung und Abtransport (§ 2 Nr. 2) der Kurs gemäß Devisenkursstatistik, Veröffentlichungen der Deut- 1.1.3 Übernachtung bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 3.1 und Nr. 3.2) schen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur 1.1.4 Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.1) Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem 1.1.5 Mietwagen bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.2) ungünstigeren Kurs erworben wurden. 1.1.6 Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3) 8. Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das 1.1.7 Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.4) Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abge- 1.1.8 Fahrzeugunterstellung (§ 2 Nr. 4.5) zogen werden. 1.1.9 Benennung von Werkstätten vor Ort (§ 2 Nr. 4.6) 9. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen aus § 14 VVG. Seite 5 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte 1.2 Diebstahl und Totalschaden (§ 3) 4.3 Bahn- oder Lufttransport von Fahrzeugersatzteilen zu einem Scha- 1.2.1 Übernachtung (§ 3 Nr. 1) densort, der innerhalb des in Teil A § 4 bezeichneten Geltungsbe- 1.2.2 Weiterfahrt und Rückfahrt (§ 3 Nr. 2) reichs liegt, sowie eventuell erforderlichen einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, Getriebe oder Achsen. Voraussetzung ist, 1.2.3 Mietwagen (§ 3 Nr. 3) dass die Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des 1.2.4 Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4) Fahrzeuges notwendig sind und am Schadensort oder in dessen 1.2.5 Fahrzeugunterstellung (§ 3 Nr. 5) Nähe nicht beschafft werden können. 1.3 Fahrerausfall (§ 4) 4.4 Rücktransport des Fahrzeugs nach Panne oder Unfall an einem 1.3.1 Fahrzeugrückholung (§ 4 Nr. 1) Schadensort in Deutschland, wenn das Fahrzeug auch am darauf- 1.3.2 Übernachtung (§ 4 Nr. 2) folgenden Tag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann und die Reparaturkosten nicht den Betrag übersteigen, der für den Kauf 1.4 Reiserückrufservice (§ 5) eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs aufgewendet werden 1.5 Fahrzeugschlüsselservice (§ 6) muss. Der Versicherer vermittelt und bezahlt im Falle eines Rückt- 1.6 Krankheit/Unfall (§ 7) ransports eine Transportmöglichkeit, um die versicherten Personen zusammen mit dem Fahrzeug an den Wohnsitz des Karteninhabers 1.7 Tod (§ 8) zurückzubringen (Pick-up-Service). Kann das versicherte Fahrzeug 1.8 Hilfeleistung in besonderen Notfällen (§ 9) nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadensort oder 2. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Karteninhaber verpflichtet, in dessen Nähe (innerhalb 50 km Luftlinie) nicht innerhalb von drei sich unverzüglich nach Eintritt des Schadensfalles in den nachfol- Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraus- genden Fällen mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und sichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für den Kauf eines welche Leistungen dieser erbringt: gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs aufgewandt werden muss, a) Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3); sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer b) Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.4); Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe c) Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4); der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz des Kartenin- d) Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall (§ 4 Nr. 1). habers. Unterbleibt diese Abstimmung, so werden die aufgrund der unter- 4.5 Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstel- bliebenen Abstimmung entstandenen Mehrkosten vom Versicherer lung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports zu nicht ersetzt, es sei denn, der Karteninhaber hat weder vorsätzlich einer Werkstatt untergestellt werden, trägt der Versicherer die hier- noch grob fahrlässig gehandelt. durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. § 82 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens) und § 83 4.6 Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft der Versicherer bei der VVG (Aufwendungsersatz) bleiben unberührt. Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistung der Werkstatt über- § 2 Panne und Unfall nimmt der Versicherer keine Haftung. Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-, Betriebs- oder § 3 Diebstahl und Totalschaden reiner Bruchschaden) oder eines Unfalls (unmittelbar von außen her, Kann das Fahrzeug aufgrund eines Diebstahls oder Totalschadens plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) seine Fahrt (Reparaturkosten übersteigen den Kaufpreis, der am Tage des nicht unmittelbar fortsetzen, erbringt der Versicherer Leistungen für: Schadens im Inland aufgewandt werden muss, um ein gleichwerti- 1. die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs unmittel- ges gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben) nicht zum amtlich festge- bar an der Schadensstelle durch Pannenhilfsfahrzeuge bis zu einem legten Wohnsitz des Karteninhabers zurückgefahren werden, Wert von EUR 100,− (einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug erbringt der Versicherer Leistungen für: mitgeführten Kleinteile); 1. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der versi- 2. das Bergen und den Abtransport, wobei sich die Leistungspflicht des cherten Personen, jeweils bis zu EUR 60,− pro Person, soweit Über- Versicherers für den Abtransport auf einen Wert bis zu EUR 150,− nachtungen durch den Diebstahl oder Totalschaden erforderlich beschränkt und die Leistungen gemäß § 2 Nr. 1 angerechnet wer- werden; den; 2. die Fahrt des Karteninhabers und der versicherten Personen mit 3.1 eine Übernachtung des Karteninhabers und der versicherten Perso- öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zielort und zurück zum amtlich nen bis zu EUR 60,− pro Person, wenn das Fahrzeug am Schadens- festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers auf dem jeweils kürzes- ort oder in dessen Nähe fahrbereit gemacht, die Fahrbereitschaft ten Wege. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfer- aber am Tag des Schadensfalles nicht wiederhergestellt werden nung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. kann und der Karteninhaber und die versicherten Personen deshalb Klasse, bei größeren Entfernungen bis zur Höhe der Bahnkosten 1. am Ort der Reparaturwerkstatt oder am nächstgelegenen Ort mit Klasse oder der Liegewagenkosten, jeweils einschließlich Zuschlä- einer Übernachtungsmöglichkeit übernachten; gen, oder der Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse sowie 3.2 weitere Übernachtungen nach Maßgabe von § 2 Nr. 3.1 bis zur Wie- für nachgewiesene Taxifahrten bis zu EUR 40,−; derherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs, wenn das Fahr- 3. anstelle der Ersatzleistungen nach § 3 Nrn. 1 und 2 die Anmietung zeug an dem auf den Schadensfall folgenden Tag nicht wieder in eines gleichartigen Selbstfahrer-Mietfahrzeugs zur Weiter- und fahrbereiten Zustand versetzt ist, jedoch für höchstens zwei weitere Rückfahrt, jedoch längstens bis zu sieben Tage und maximal bis zu Übernachtungen; EUR 52,– pro Tag. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, 4. anstelle der Leistung nach § 2 Nr. 3.2: stehen weder dem Karteninhaber noch einer der versicherten Perso- 4.1 die Fahrt des Karteninhabers und der versicherten Personen mit nen Leistungen gemäß § 3 Nrn. 1 und 2 zu. Bei Schadensfällen im öffentlichen Verkehrsmitteln – nach Wahl des Einzelnen – entweder Ausland werden Mietwagenkosten für die Fahrt zum ständigen zum Zielort und vom Zielort zurück zur Reparaturwerkstatt am Scha- Wohnsitz des Karteninhabers, höchstens bis zu EUR 364,−, auch densort oder zum amtlich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen. Wird diese Leis- und für diesen oder eine von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz tung in Anspruch genommen, stehen weder dem Karteninhaber zur Reparaturwerkstatt am Schadensort auf dem jeweils kürzesten noch einer der versicherten Personen Leistungen gemäß § 3 Nrn. 1 Wege. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung und 2 zu; unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, 4. die Fahrzeugverzollung und -verschrottung durch Erstattung der für 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 bei größeren Entfernungen bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse das Fahrzeug anfallenden Zollgebühren oder der Kosten der Ver- oder der Liegewagenkosten, jeweils einschließlich Zuschlägen, oder schrottung, wenn eine solche zur Vermeidung von Zollgebühren der Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse sowie für nach- durchgeführt wird. gewiesene Taxifahrten bis zu EUR 40,−. Liegt der Zielort außerhalb 5. Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden des in Teil A § 4 bezeichneten Geltungsbereichs, beschränkt sich bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. die Leistung auf die Fahrt innerhalb dieses Geltungsbereichs oder: Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hier- 4.2 die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-Mietfahrzeugs bis durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder für die Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers, jedoch längstens für sieben § 4 Fahrerausfall Tage und höchstens bis zu EUR 52,− pro Tag. Wird diese Leistung Kann auf einer Reise infolge Tod des Fahrers oder dessen krank- in Anspruch genommen, stehen weder dem Karteninhaber noch heits- bzw. verletzungsbedingter Fahrunfähigkeit, die länger als drei einer der versicherten Personen Leistungen nach § 2 Nr. 3.2 und 4.1 Tage dauert, das Fahrzeug weder von diesem noch von einem der zu. Bei Schadensfällen im Ausland werden Mietwagenkosten für die Insassen zurückgefahren werden, so erbringt der Versicherer Leis- Fahrt zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers bis zu EUR 364,– tungen für: auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen; Seite 6 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte 1. Fahrt, Unterbringung und Verpflegung eines Ersatzfahrers, der das § 8 Tod Fahrzeug zum amtlich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers 1. Bestattung im Ausland: zurückholt. Die Leistung des Versicherers beschränkt sich insge- Stirbt der Karteninhaber/eine versicherte Person auf der Reise, samt auf einen Wert bis zu EUR 0,50 je km-Entfernung zum ständi- organisiert der Versicherer auf Wunsch der Angehörigen die Bestat- gen Wohnsitz des Karteninhabers; tung im Ausland und übernimmt hierfür die Kosten. 2. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der versi- 2. Überführung: cherten Personen bis zur Fahrzeugrückholung, jeweils bis zu EUR Wahlweise zu § 8 Nr. 1 organisiert der Versicherer die Überführung 60,− pro Person, soweit die Übernachtungen durch den Fahreraus- des/der Verstorbenen zum Bestattungsort in der Bundesrepublik fall erforderlich werden. Deutschland und übernimmt hierfür die Kosten. § 5 Reiserückrufservice § 9 Hilfeleistung in besonderen Notfällen Erweist sich infolge Tod oder Erkrankung eines nahen Verwandten 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten: des Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung Erleidet der Karteninhaber/eine versicherte Person einen Unfall und seines Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk muss er/sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, als notwendig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versi- erstattet der Versicherer hierfür die Kosten bis zu EUR 2.500,–. cherer in die Wege geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten 2. Strafverfolgungsmaßnahmen: übernommen. Wird der Karteninhaber/eine versicherte Person verhaftet oder mit § 6 Fahrzeugschlüsselservice Haft bedroht, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Versicherer bei der und eines Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfal- Beschaffung von Ersatzschlüsseln und übernimmt die Kosten für lende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten verauslagt der den Versand der Ersatzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR 2.500,–. Zusätzlich werden nicht übernommen. verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von EUR 12.700,– die von den Behörden verlangte Strafkaution. § 7 Krankheit/Unfall 3. Verlust von Reisedokumenten: 1. Ambulante Behandlung: Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztli- oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der cher Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen Deutsch oder Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren Englisch sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den die amtlichen Gebühren im Ausland. Kontakt zum Arzt selbst her. 4. Hilfeleistung in besonderen Notfällen: 2. Krankenhausaufenthalt: Gerät der Karteninhaber/eine versicherte Person auf einer Reise im Erkrankt oder erleidet der Karteninhaber/die versicherte Person Ausland in eine besondere Notlage, die in den §§ 5 bis 9 Nr. 1–3 einen Unfall und ist stationäre Behandlung in einem Krankenhaus nicht geregelt ist und zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erforderlich, erbringt der Versicherer die nachstehenden Leistungen: erhebliche Nachteile für seine/ihre Gesundheit oder sein/ihr Vermö- 2.1 Betreuung: gen zu vermeiden, werden die erforderlichen Maßnahmen veran- Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt Kontakt lasst und die hierdurch entstehenden Kosten von bis zu EUR 250,– zum jeweiligen Hausarzt des Karteninhabers/der versicherten je Schadensfall übernommen. Kosten im Zusammenhang mit der Person und den behandelnden Krankenhausärzten her. Während Nicht- oder Schlecht-Erfüllung von Verträgen, die vom Karteninha- des Krankenhausaufenthalts sorgt er für die Übermittlung von Infor- ber/der versicherten Person abgeschlossen wurden, sowie Wieder- mationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der beschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. Versicherer für die Information der Angehörigen. 2.2 Muss sich der Karteninhaber/die versicherte Person infolge Krank- § 10 Risikoausschlüsse heit oder Verletzung auf einer Reise länger als zwei Wochen im Versicherungsschutz wird nicht gewährt: Krankenhaus aufhalten, erbringt der Versicherer Leistungen für 1. wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrt und Übernachtung von bis zu EUR 500,– für Besuche des Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch Erkrankten durch ihm nahestehende Personen. gegenüber denjenigen versicherten Personen bestehen, die von dem 2.3 Garantie/Abrechnung: Fehlen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden keine Kenntnis hatten; Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforder- 2. für Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, lich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu EUR 12.700,–. Der Ver- Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie (der Ersatz sicherer übernimmt namens und im Auftrag des Karteninhabers/der dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz) versicherten Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer verursacht wurden. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser bzw. sonstigen Dritten, die zur Kostentragung der stationären Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haf- Behandlung verpflichtet sind. Soweit die vom Versicherer verauslag- tung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ten Beträge nicht von einem Krankenversicherer oder Dritten über- der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist; nommen werden, sind sie vom Karteninhaber/der versicherten 3. für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen Person binnen eines Monats nach Rechnungstellung an den Versi- es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei cherer zurückzuzahlen. den dazugehörenden Übungsfahrten entstanden; 2.4 Kinderrückholung: 4. wenn der Karteninhaber oder die versicherten Personen das Fahr- Kann der Karteninhaber/die versicherte Person infolge Tod, Krank- zeug bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeför- heit oder Verletzung auf einer Reise nicht mehr für seine/ihre mitrei- derung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendeten; senden Kinder unter 16 Jahren sorgen und stehen auch keine weite- 5. wenn in den Fällen des § 4 eine Krankheit bzw. Verletzung des Kar- ren Mitreisenden für eine Betreuung zur Verfügung, so erbringt der teninhabers oder der versicherten Person, die innerhalb von sechs Versicherer die notwendigen Leistungen für Fahrt, Unterbringung Wochen vor Reisebeginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war, und Verpflegung einer Begleitperson aus der Bundesrepublik oder eine Schwangerschaft Ursache für den Schaden ist; Deutschland, die die Kinder abholt, und für die Rückfahrt der 6. für Schäden, die durch eine falsche Betankung, leeren Tank, im Begleitperson und der Kinder an deren Wohnsitz mit öffentlichen Fahrzeug eingeschlossene oder verloren oder abhanden gekom- Verkehrsmitteln. Eine Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der mene Schlüssel, mit Ausnahme der Leistungen aus B § 6, entstan- 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 Bahnkosten 2. Klasse, einschließlich Zuschlägen, sowie für Taxikos- den sind. ten zum und vom nächsterreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel von bis zu insgesamt EUR 40,–. § 11 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 2.5 Arzneimittelversand: 1. Der Karteninhaber hat bei Eintritt des Versicherungsfalles: Ist der Karteninhaber/die versicherte Person auf einer Reise im Aus- a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen; land zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner/ihrer b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, die an seinem/ und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich sind und soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewiesen, c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache sorgt der Versicherer nach Abstimmung mit dem Hausarzt für die und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschä- Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Vorausset- digungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft – zung ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für auf Verlangen in Textform – zu erteilen und die Originalbelege eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen beizufügen sowie gegebenenfalls insoweit die behandelnden Verzollung werden dem Karteninhaber/der versicherten Person Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden; erstattet. Seite 7 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte d) den Versicherer bei der Geltendmachung der auf diesen gemäß Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG) § 86 VVG übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen sowie (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche- ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem auszuhändigen; Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag inner- e) dem Versicherer Name, Anschrift und Versicherungsschein- halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt Nummer (Mitgliedsnummer) einer anderweitig bestehenden Ver- hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung sicherung anzugeben, sofern bei dieser Versicherungsschutz für beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. dieselbe Gefahr besteht. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom 2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versi- Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht cherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi- zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche- ger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer schuldens der versicherten Person entspricht. Das Nichtvorliegen berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninhaber zu beweisen. Der des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verlet- Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt zung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leis- der Versicherungsnehmer. tungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich- die versicherte Person arglistig gehandelt hat. tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung § 12 Besondere Verwirkungsgründe oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn: Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 1. der Karteninhaber oder die versicherte Person den Schaden vor- arglistig verletzt hat. sätzlich herbeigeführt hat; (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers 2. der Karteninhaber oder die versicherte Person den Versicherungsfall nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- grob fahrlässig herbeigeführt hat; in diesem Fall ist der Versicherer rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer des Karteninhabers oder der versicherten Person entsprechenden durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- Verhältnis zu kürzen; wiesen hat. 3. der Karteninhaber oder die versicherte Person den Versicherer arg- (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung listig über Tatsachen zu täuschen versucht, die für den Grund oder einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. unwirksam. § 13 Ansprüche gegen Dritte Abwendung und Minderung des Schadens (§ 82 VVG) 1. Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versiche- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu rer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des sorgen. Versicherten geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit 2. Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungs- Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässi- nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte. vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 3. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherten gegen eine (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflich- Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein- tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung schaft zusammenlebt, kann der Übergang nach § 13 Nr. 1 nicht gel- des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versi- vorsätzlich verursacht. cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen Aufwendungsersatz (§ 83 VVG) Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und (1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach Informationen für den Versicherungsnehmer/Versicherten § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstat- Soweit nicht in den jeweiligen abgedruckten Allgemeinen Versicherungs- ten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für gebo- bedingungen oder den Besonderen Bedingungen Abweichendes be- ten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen stimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versi- erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers cherungsvertragsgesetz (VVG). Die wichtigsten Bestimmungen aus dem vorzuschießen. VVG sind nachfolgend auszugsweise abgedruckt. Soweit in den nachfol- (2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch genden Bestimmungen auf den Versicherungsnehmer verwiesen wird, gilt den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen. der Versicherte diesem gleichgestellt. (3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Wei- Fälligkeit der Geldleistung (§ 14 VVG) sungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungs- 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leis- summe übersteigen. tung des Versicherers notwendigen Erhebungen. (4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der Fütterung und der (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Pflege sowie die Kosten der tierärztlichen Untersuchung und Behand- Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungs- lung nicht zu den vom Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu nehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der erstattenden Aufwendungen. Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 VVG) Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschul- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen dens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können. Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Seite 8 von 9 Versicherungsbestätigung zur Gold Kreditkarte (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor- sätzlich verursacht. Angaben über Beschwerdestellen Sie können unter der nachfolgenden Adresse das kostenlose außerge- richtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, sofern der Versicherungsvertrag von Ihnen als natürliche Person abgeschlossen wurde und weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen berufli- chen Tätigkeit zuzurechnen ist. Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünsch- ten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versi- cherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Telefon 0800 3696000 Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz). Im Falle der Auslandsreise-Krankenversicherung ist dies der: Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Ver- braucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns ver- pflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungs- ombudsmann weitergeleitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: kundendialog@europ-assistance.de Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Aufsichtsbehörde Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der nachfol- gend aufgeführten Behörden: Deutschland Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn, Deutschland Bei Fragen oder Beanstandungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Versi- cherung stehen, können Sie sich an eine der beiden Behörden wenden. Bitte beachten Sie, dass die genannten Behörden keine Schiedsstellen sind und einzelne Streitfälle nicht verbindlich von ihnen entschieden 128 876.010 B D0 BCS (Fassung Jan. 2024) - v7.0 werden. Seite 9 von 9