Für Ihre Unterlagen Geschäftsbedingungen der Volkswagen Bank zum Basiskonto (Girokonto) Inhaltsverzeichnis I. Volkswagen Bank GmbH – Sonderbedingungen für das Basiskonto (Girokonto).................... 2 II. Bedingungen für den Überweisungsverkehr . .......................................................................... 2 III. Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren...................... 6 IV. Bedingungen für interne Überträge zulasten des Girokontos, Basiskontos und Plus Kontos . ..................................................................................................................... 7 V. Bedingungen für den Bank Card-Service (Debitkarte) . ............................................................. 9 VI. Bedingungen für die kontobezogene Nutzung des Online-Banking (Online-Banking-Bedingungen).............................................................. 11 VII. Volkswagen Bank Sonderbedingungen zum elektronischen Postfach (Online-Postfach) . .......................................................................... 13 VIII. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung . ......................................................................................14 01 17 181 00 27/26 IX.  Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu den Ausführungsfristen, Annahmefristen und Geschäftstagen im Zahlungsverkehr . ...................................................... 14 X. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz . ................................................................................................. 17 1 I. Volkswagen Bank GmbH – Sonderbedingungen für das Basiskonto (Girokonto) 1. Allgemeines 8. Automatischer Informationsaustausch zur Kirchensteuer Das Basiskonto (Girokonto) der Volkswagen Bank GmbH bietet dem Kunden die Möglich- Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie über den anstehenden Informationsaustausch zur Kir- keit, die Bankgeschäfte online abzuwickeln. Die Bank führt das Basiskonto (Girokonto) als chensteuer zu unterrichten. Für Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft Privatkonto. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. führen wir Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen, Sie uns kei- 2. Kontoführung nen Freistellungsauftrag erteilt haben oder der anteilig erteilte Freistellungsauftrag über- Das Konto wird im Online-Dialog geführt, d. h., Transaktionen (z. B. Überweisungen, Ein- schritten wurde. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern richtung/ Änderung/Löschung von Daueraufträgen) sind grundsätzlich nur online möglich. 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer 3. Kontokorrentabrede von 25 Prozent. Kapitalerträge als Teil des Einkommens waren auch bisher kirchensteuer- Das Konto wird in laufender Rechnung geführt. Für das Basiskonto (Girokonto) erstellt die pflichtig, es handelt sich also nicht um eine neue Steuer. Bank jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres einen Rechnungsabschluss. Die Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Rechtswirkungen eines Rechnungsabschlusses sowie die Pflichten, den Inhalt zu prüfen Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentral- und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, sind in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäfts- amt für Steuern abzufragen. Das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt bedingungen geregelt. Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und 4. Zinsen und Entgelte den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt einmal jährlich zwischen dem a) Guthabenzins 1. September und 31. Oktober. Der Guthabenzinssatz ist variabel. Die Bank ist berechtigt, diesen Zinssatz nach billigem Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist damit komplett abgegolten. Ermessen (gemäß §315 BGB) zu ändern. Der Kontoinhaber kann den aktuellen Zinssatz Weitere Angaben in der Steuererklärung entfallen. jederzeit telefonisch bei den Kundenberatern der Bank abfragen. Zudem wird die jeweils aktuelle Guthabenverzinsung auch unter www.volkswagenbank.de bekannt gegeben. Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Kirchensteuerdaten verschlüsselt übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres b) – bleibt frei – widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steu- c) Entgelte ern. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf www.formulare-bfinv.de als Die Entgelte für die Erfüllung von Nebenpflichten zu Zahlungsdiensten – soweit solche „Erklärung zum Sperrvermerk“ unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Das Bundeszentralamt Entgelte gesetzlich zugelassen sind – ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsver- für Steuern sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wenn Sie der zeichnis“. Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut Ergänzend gelten die Regelungen in Nummer 12 der Volkswagen Bank GmbH Allgemeine einzulegen. Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Wir werden daraufhin keine Kir- Geschäftsbedingungen sowie die übrigen Sonderbedingungen. chensteuer für Sie abführen. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet den Widerspruch Bei Entgelten und deren Änderung für die Erbringung von Zahlungsdiensten und die Erfül- dann Ihrem Finanzamt. Kirchenmitglieder werden von dort zur Abgabe einer Steuererklärung lung von Nebenpflichten zu Zahlungsdiensten für die Erhebung der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer aufgefordert. – in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)6 oder Rechtsgrundlage für dieses Verfahren: § 51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz; Kir- – innerhalb Deutschlands oder in andere EWR-Staaten in Währungen eines Staates chensteuergesetze der Länder außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungen)7 verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 der Volkswagen Bank GmbH Allgemeine 9. – bleibt frei – Geschäftsbedingungen. 10. Weitere Ausnahme vom Bankgeheimnis 5. – bleibt frei – Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen nicht verpflichtet, wenn die Weitergabe der Informationen zur Wahrung berechtigter Inter- 6. – bleibt frei – essen der Bank nach datenschutzrechtlichen Vorschriften gestattet ist. Etwaige weitere 7. Kontoauszüge Ausnahmen vom Bankgeheimnis bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Bank wird die Kontoauszüge online – d. h. über das Medium Internet (im .pdf-Format) – monatlich zur Verfügung stellen.  Stand: 4. November 2024 Fußnoten siehe Seite 16 in den Bedingungen. II. Bedingungen für den Überweisungsverkehr Für die Ausführung von Überweisungsaufträgen von Kunden gelten die folgenden (2) Der Kunde autorisiert den Überweisungsauftrag durch Unterschrift oder in der ander- Bedingungen. weitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking-PIN/TAN). In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank 1. Allgemein die für die Ausführung der Überweisung notwendigen personenbezogenen Daten des Kun- den abruft (aus ihrem Datenbestand), verarbeitet, übermittelt und speichert. 1.1 Wesentliche Merkmale der Überweisung einschließlich des Dauerauftrags (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Überwei- Der Kunde kann die Bank beauftragen, durch eine Überweisung Geldbeträge bargeldlos sungsauftrags die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die in zugunsten eines Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp- Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit. fängers zu übermitteln. Der Kunde kann die Bank auch beauftragen, jeweils zu einem (4) Der Kunde ist berechtigt, für die Erteilung des Überweisungsauftrages an die Bank bestimmten wiederkehrenden Termin einen gleich bleibenden Geldbetrag an das gleiche auch einen Zahlungsauslösedienst gemäß § 1 Absatz 33 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Konto des Zahlungsempfängers zu überweisen (Dauerauftrag). zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Kunden ist für ihn nicht online zugänglich. Bei einer SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung erfolgt die Zahlung in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Pay- 1.4 Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank ments Area“, SEPA, siehe Anlage 1). Eine SEPA-Echtzeitüberweisung kann an jedem (1) Der Überweisungsauftrag wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Das gilt auch, wenn Kalendertag rund um die Uhr beauftragt werden und wird sofort ausgeführt. der Überweisungsauftrag über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt wird. Der Zugang erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtun- 1.2 Kundenkennungen gen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf dem Für das Verfahren hat der Kunde folgende Kundenkennung des Zahlungsempfängers zu Online-Banking-Server der Bank). verwenden: (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrags nach Absatz 1 Satz 3 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt der Zielgebiet Währung Kundenkennung des Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. Zahlungsempfängers (3) Geht der Überweisungsauftrag nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so gilt der Inland Euro IBAN2 Überweisungsauftrag im Hinblick auf die Bestimmung der Ausführungsfrist (siehe Nummer 2.2.2) erst als am darauf folgenden Geschäftstag zugegangen. Grenzüberschreitend inner- Euro IBAN2 (4) Bei einer SEPA-Echtzeitüberweisung gilt abweichend von Absätzen 2 und 3: halb des Europäischen – Ein elektronisch erteilter Auftrag kann an jedem Kalendertag rund um die Uhr zugehen. Wirtschaftsraums4 – Ein nicht elektronisch erteilter Auftrag ist zu dem Zeitpunkt zugegangen, an dem die Bank die Daten in ihr internes System eingegeben hat. Diese Eingabe beginnt so bald Inland oder innerhalb des Andere Währung als Euro – IBAN2 und BIC3 oder wie möglich, nachdem der Auftrag in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtungen Europäischen Wirtschafts- – Kontonummer und BIC3 der Bank eingegangen ist. raums4 1.5 Widerruf des Überweisungsauftrags Außerhalb des Europäi- Euro oder andere Währung – IBAN2 und BIC3 oder (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze schen Wirtschaftsraums6 – Kontonummer und BIC3 1, 2 und 4) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Die für die Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1. 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienst- leister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. 1.3 Erteilung des Überweisungsauftrags und Autorisierung (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung (1) Der Kunde erteilt der Bank einen Überweisungsauftrag mittels eines von der Bank vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungs- zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank anderweitig vereinbarten Art und Weise weise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag (zum Beispiel per Online-Banking) mit den erforderlichen Angaben gemäß Nummer 2.1 liegenden Geschäftstages der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich beziehungsweise Nummern 3.1.1 und 3.2.1. aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. Fehlleitungen von Überweisungen führen; daraus können Schäden für den Kunden ent- (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag stehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann die Bank die nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies vereinbart haben. Die Vereinbarung Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). Hält der Kunde bei der Ausführung der wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überwei- Überweisung besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei sungsbetrag zurück zu erlangen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungs- formularmäßig erteilten Überweisungen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen, falls auftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des das Formular selbst keine entsprechende Angabe vorsieht. Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines 2 solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeich- – Betrag, nis“ ausgewiesene Entgelt. – Name des Kunden, – IBAN2 des Kunden, 1.6 Ausführung des Überweisungsauftrags – und bei grenzüberschreitenden Überweisungen die Entgeltweisung „Entgeltteilung“ (1) Die Bank führt den Überweisungsauftrag des Kunden aus, wenn die zur Ausführung zwischen Kunde und Zahlungsempfänger. erforderlichen Angaben (siehe Nummern 2.1, 3.1.1 und 3.2.1) in der vereinbarten Art und Weise (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe 2.1.2 Besondere Bestimmungen für SEPA-Echtzeitüberweisungen Nummer 1.3 Absatz 2) und ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben Für SEPA-Echtzeitüberweisungen ermöglicht die Bank, dass der Kunde ein Betragslimit in der Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Aus- festlegen kann, das entweder für jeden einzelnen Überweisungsauftrag oder die Betrags- führungsbedingungen). Bei einer SEPA-Echtzeitüberweisung sind zusätzliche Ausfüh- summe aller SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträge, die am selben Kalendertag ausgeführt rungsbedingungen, dass das vom Kunden festgelegte Betragslimit (siehe Nummer 2.1.2) werden sollen, gilt. Das Limit kann jederzeit geändert werden. eingehalten ist und der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers das SEPA-Echt- zeitüberweisungsverfahren unterstützt. 2.1.3 Empfängerüberprüfung (2) Die Bank und die weiteren an der Ausführung der Überweisung beteiligten Zahlungs- Bevor der Kunde einen Auftrag für eine SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberwei- dienstleister sind berechtigt, die Überweisung ausschließlich anhand der vom Kunden ange- sung autorisiert (siehe Nummer 1.3 Absatz 2), wird der Name des Zahlungsempfängers gebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) auszuführen. mit der IBAN2 des Zahlungsempfängers abgeglichen (Empfängerüberprüfung), wenn der (3) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zur Empfängerüberprüfung gesetzlich ver- von Überweisungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit Kunden, die pflichtet ist. Die Empfängerüberprüfung wird der Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp- keine Verbraucher sind, kann die Art und Weise sowie die zeitliche Folge der Unterrichtung fängers aufgrund der Angaben des Kunden nach Nummer 2.1.1 durchführen. Die Bank gesondert vereinbart werden. Weitergehende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. unterrichtet den Kunden über das Ergebnis der Empfängerüberprüfung. Ergibt diese, dass die Daten nicht oder nahezu übereinstimmen, teilt die Bank mit, welche Folge eine Auto- 1.7 Ablehnung der Ausführung risierung des Auftrages haben könnte. (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bei einem beleghaften Auftrag unterbleibt die Empfängerüberprüfung, wenn der Kunde Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Ist bei einer SEPA-Echtzeit- zum Zeitpunkt des Zugangs des Auftrags nicht in den Geschäftsräumen der Bank anwe- überweisung das vom Kunden festgelegte Betragslimit (siehe Nummer 2.1.2) nicht ein- send ist. gehalten, wird die Bank die Ausführung ablehnen. Über die Ablehnung wird die Bank den Werden Name und IBAN2 des Zahlungsempfängers von einem Zahlungsauslösedienst- Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise leister und nicht vom Zahler angegeben, so ist gesetzlich geregelt, dass dieser Zahlungs- Nummer 3.1.2 und 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für auslösedienstleister sicherzustellen hat, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger kor- Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, rekt sind. die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ableh- nung geführt haben, berichtigt werden können. 2.2 Maximale Ausführungsfrist (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zah- 2.2.1 Fristlänge lungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens inner- Information zur Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wie- halb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zah- der herausgeben. lungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Abweichend davon beträgt die maxi- (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauf- male Ausführungsfrist für eine SEPA-Echtzeitüberweisung 10 Sekunden. trags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 2.2.2 Beginn der Ausführungsfrist 1.8 Übermittlung der Überweisungsdaten (1) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung trags des Kunden bei der Bank (siehe Nummer 1.4). enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung (2) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung der Überweisung an einem zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Im bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zusammenhang mit der Übermittlung können eingeschaltete Dienstleister zur Kunde der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Auftragsdurchführung auch erforderliche Prüfungen der Überweisungsdaten vornehmen Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig (insbesondere zur Identifikation und Verhinderung von Zahlungsverkehrsbetrug). Der vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Fällt der vereinbarte Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers kann dem Zahlungsempfänger die Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf Überweisungsdaten, zu denen auch die IBAN2 des Zahlers gehört, ganz oder teilweise zur folgenden Geschäftstag. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen und bei Eilüberweisungen Leistungsverzeichnis“. Für Daueraufträge werden folgende Ausführungstermine verein- im Inland können die Überweisungsdaten auch in gemeinsamer Verantwortung mit dem bart: Überweisungen durch Dauerauftrag führt die Bank in der vom Auftraggeber gewähl- Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial ten Ausführungsperiode aus. Als Ausführungstermin kann jeder Kalendertag bestimmt Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien verarbeitet und an den Zahlungsdienstleister werden. Der Dauerauftrag kann jedoch nur an einem Geschäftstag ausgeführt werden. des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit Fällt der Ausführungstermin nicht auf einen Geschäftstag, wird der Dauerauftrag am letz- speichert SWIFT die Überweisungsdaten vorübergehend in seinen Rechenzentren in der ten Geschäftstag vor dem Termin ausgeführt. Bestimmt der Auftraggeber als Ausführungs- Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA. Weitere Informationen und die termin den 29., 30. oder 31. Tag im Monat, wird in einem Monat mit weniger als den wesentlichen Inhalte des Vertrags über die gemeinsame Verantwortung mit SWIFT können genannten Tagen der Ausführungstermin auf den letzten Kalendertag dieses Monats den Datenschutzhinweisen zum SWIFT-Transaktionsverarbeitungsdienst auf der umgesetzt. Wird für einen Dauerauftrag der Ausführungstermin „Ultimo eines jeden Internetseite der Bank www.vwfs.de/datenschutzinformationen entnommen werden. Monats“ ausgewählt, gilt der letzte Geschäftstag eines Monats als Ausführungstermin. (3) Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung 1.9 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auf- Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder tragswährung vorliegt. fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. Dies gilt auch im Fall der (4) Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung einer SEPA-Echtzeit-über- Beteiligung eines Zahlungsauslösedienstleisters. weisung an einem bestimmten Tag, einem Zeitpunkt eines bestimmten Tags oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Aus- 1.10 Entgelte und deren Änderung führung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte Termin für 1.10.1 Entgelte für Verbraucher den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Die Entgelte im Überweisungsverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsver- (5) Bei SEPA-Echtzeitüberweisungsaufträgen von einem nicht auf Euro lautenden Konto zeichnis“. Änderungen der Entgelte im Überweisungsverkehr werden dem Kunden spä- des Kunden beginnt die Ausführungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Überwei- testens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat sungsbetrag in Euro vorliegt. Diese Währungsumrechnung erfolgt unmittelbar nachdem der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kom- der Auftrag erteilt wurde. munikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der 2.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden Kunde diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank 2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung mit dem Kunden nur ausdrücklich treffen. Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, sich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich 1.10.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Überweisung befunden hätte. Diese Verpflich- Bei Entgelten und deren Änderung für Überweisungen von Kunden, die keine Verbraucher tung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsver- sind, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen zeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass Geschäftsbedingungen. die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Ver- 1.11 Wechselkurs dacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowäh- Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der rung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Die Bestimmung des Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslöse- Wechselkurses bei solchen Überweisungen ergibt sich aus der Umrechnungsregelung im dienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung 2.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer des Kunden wirksam. Der Referenzwechselkurs wird von der Bank zugänglich gemacht autorisierten Überweisung oder stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle. (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Über- weisung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des 1.12 Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zah- lungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungs- 2. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten auslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Euro oder in anderen Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Ent- gelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsemp- EWR-Währungen5 fängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen 2.1.1 Regelangaben Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht Der Kunde muss im Überweisungsauftrag folgende Angaben machen: erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf – Name des Zahlungsempfängers, seinem Konto belastet wurden. – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei Überweisun- (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde gen in anderen EWR-Währungen5 als Euro der BIC3 unbekannt, ist stattdessen der von der Bank fordern, dass die Bank vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsemp- verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsemp- fängers anzugeben, fängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 2), 3 Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Überweisung vom Kunden über einen Zahlungs- – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschrei- auslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag recht- tenden Überweisungen der BIC3 unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name und zeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. – Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis – Betrag unterrichten. – Name des Kunden – Kontonummer oder IBAN2 des Kunden 2.3.3 Ansprüche im Zusammenhang mit der Empfängerüberprüfung (1) Autorisiert der Kunde den Auftrag, obwohl ihm die Bank bei der Empfängerüberprüfung 3.1.2 Ausführungsfrist gemäß Nummer 2.1.3 mitgeteilt hat, dass die Daten nicht oder nahezu übereinstimmen, Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. haftet die Bank nicht für die Folgen dieser fehlenden Übereinstimmung, wenn sie die Über- weisung ausschließlich anhand der vom Kunden angegebenen Kundenkennung des Zah- 3.1.3 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden lungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausführt. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsdienst- 3.1.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung leister des Zahlungsempfängers die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt hat und die Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank den Kunden darüber vor der Autorisierung des Auftrags informiert hat. Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist ver- (2) Wurde die Empfängerüberprüfung fehlerhaft durchgeführt und führt dies zu einer feh- pflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem lerhaften Ausführung der Überweisung, so erstattet die Bank dem Kunden auf dessen Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf Verlangen unverzüglich den überwiesenen Betrag und bringt gegebenenfalls das belaste- dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. te Zahlungskonto des Kunden wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Überwei- Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und sung befunden hätte. Gleiches gilt, wenn der Zahlungsauslösedienstleister des Kunden Leistungsverzeichnis“, zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt die Empfängerüberprüfung fehlerhaft durchführt. wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den 2.3.4 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Über- die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich weisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslö- Schaden, der nicht bereits von Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 erfasst ist, ersetzt verlangen. sedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hier- Fußnoten siehe letzte Seite. bei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Ver- schulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischenge- 3.1.3.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer schalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes autorisierten Überweisung Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Über- sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen weisung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des haben. Überweisungsbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haf- war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses wieder auf tungsgrenze gilt nicht den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten Zah- – für nicht autorisierte Überweisungen, lungsvorgang befunden hätte. Wird eine Überweisung vom Kunden über einen Zahlungs- – für fehlerhafte Empfängerüberprüfungen, auslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 die Bank. – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, Soweit vom Überweisungsbetrag von der Bank oder zwischengeschalteten Stellen Ent- – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und gelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsemp- – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. fängers unverzüglich den abgezogenen Betrag. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen 2.3.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.3.2 und in Nummer 2.3.4 haben Kunden, erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Überweisung in Rechnung gestellt oder auf die keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführ- seinem Konto belastet wurden. ten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung neben (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung einer autorisierten Überweisung kann der Kunde etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Scha- von der Bank fordern, dass die Bank vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers densersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: verlangt, die Gutschrift des Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsemp- – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten fängers so vorzunehmen, als sei die Überweisung ordnungsgemäß ausgeführt worden. zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Die Pflicht aus Satz 1 gilt auch, wenn die Überweisung vom Kunden über einen Zahlungs- Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. auslösedienstleister ausgelöst wird. Weist die Bank nach, dass der Zahlungsbetrag recht- – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank zeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt diese nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl Pflicht. Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). (4) Wurde eine Überweisung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Verlangen – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit unterrichten. es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten 3.1.3.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Über- besonders übernommen hat, sowie für nicht autorisierte Überweisungen. weisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummern 3.1.3.1 und 3.1.3.2 erfasst ist, ersetzt 2.3.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die (1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.3.2, 2.3.4 und 2.3.5 ist in folgenden Fällen Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie ausgeschlossen: eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag rechtzeitig zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist, ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehler- nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den haften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In Schaden zu tragen haben. diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haf- ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wie- tungsgrenze gilt nicht dererlangung des Überweisungsbetrags nicht möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem – für nicht autorisierte Überweisungen, Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch auf Erstat- – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und tung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten der Bank nach – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunktes berechnet die Bank das im „Preis- und Lei- stungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 3.1.3.4 Sonderregelung für die außerhalb des EWR4 getätigten Bestandteile der (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 und Einwendungen des Überweisung Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder Für die außerhalb des EWR4 getätigten Bestandteile der Überweisung bestehen abwei- aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die chend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 bei einer nicht erfolgten, Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung neben etwaigen Heraus- oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist gabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung nach Maßgabe folgender Regelungen: entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn halten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.3.4 sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Ver- tragen haben. schulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). Umstände – Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. hätten vermieden werden können, oder – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3.1.3.5 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind Abweichend von den Ansprüchen in den Nummern 3.1.3.2 und 3.1.3.3 haben Kunden, die 3. Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten keine Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung neben etwaigen des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Währungen eines Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatz- Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung)7 sowie Überwei- ansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- sungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)6 halten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu 3.1 Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäi- tragen haben. schen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Währungen eines Staates außerhalb des EWR – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank (Drittstaatenwährung)7 nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). 3.1.1 Erforderliche Angaben – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Überweisungsbetrag Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. Soweit – Name des Zahlungsempfängers es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der Anspruch auf 4 höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten 3.2.3 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat sowie für nicht autorisierte Überweisungen. 3.2.3.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung (1) Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe oben Nummer 1.3 Absatz 2) hat 3.1.3.6 Haftungs- und Einwendungsausschluss die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist (1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 3.1.3.2 bis 3.1.3.5 ist in folgenden Fällen aus- verpflichtet, dem Kunden den Zahlungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem geschlossen: Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungs- dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. gemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehler- Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt haften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wie- Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat dererlangung des Überweisungsbetrags nach Satz 2 nicht möglich, so ist die Bank ver- die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich pflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslö- damit der Kunde gegen den tatsächlichen Empfänger der Überweisung einen Anspruch sedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank. auf Erstattung des Überweisungsbetrags geltend machen kann. Für die Tätigkeiten nach (2) Bei sonstigen Schäden, die aus einer nicht autorisierten Überweisung resultieren, haf- den Sätzen 2 bis 3 dieses Unterpunkts berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungs- tet die Bank für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu verzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 3.1.3.1 bis 3.1.3.5 und Einwendungen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die 3.2.3.2 Haftung bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten autorisierten Überweisung oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist Bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autorisierten Überweisung beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung hat der Kunde neben etwaigen Herausgabeansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines BGB Schadensersatzansprüche nach Maßgabe folgender Regelungen: Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 3.1.3.3 halten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Ver- sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu schulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, tragen haben. wenn der Kunde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. – Für das Verschulden zwischengeschalteter Stellen haftet die Bank nicht. In diesen Fällen (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung der Umstände ersten zwischengeschalteten Stelle (weitergeleiteter Auftrag). – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank – Die Haftung der Bank ist auf höchstens 12.500 Euro je Überweisung begrenzt. Diese keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht Haftungsbeschränkung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für hätten vermieden werden können, oder Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 3.2.3.3 Haftungs- und Einwendungsausschluss 3.2. Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)6 (1) Eine Haftung der Bank nach Nummer 3.2.3.2 ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Überweisungsbetrag ordnungs- 3.2.1 Erforderliche Angaben gemäß beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: – Die Überweisung wurde in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehler- – Name des Zahlungsempfängers haften Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2) ausgeführt. In – Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschrei- diesem Fall kann der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen tenden Überweisungen der BIC3 unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name und ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Für die Tätig- die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben keiten der Bank nach Satz 2 dieses Unterpunktes berechnet die Bank das im „Preis- und – Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 2) Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. – Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 2) (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 3.2.3.1 und 3.2.3.2 und Einwendungen des – Betrag Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen oder – Name des Kunden aufgrund nicht autorisierter Überweisungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die – Kontonummer (und Bankleitzahl) oder IBAN2 des Kunden Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist 3.2.2 Ausführungsfrist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Überweisung (1) Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines (2) Bei einer SEPA-Echtzeitüberweisung in einen Drittstaat der SEPA (siehe Anlage 1) wird Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn die Bank den Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Zah- der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche kann der Kunde auch lungsempfängers innerhalb von 10 Sekunden bewirken. Diese Ausführungsfrist beginnt nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Ein- mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank haltung dieser Frist verhindert war. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn der Kunde (siehe Nummer 1.4). Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung einer die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister auslöst. SEPA-Echtzeitüberweisung an einem bestimmten Tag, einem Zeitpunkt eines bestimmten (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Tags oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Umstände Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Bei Aufträgen von einem nicht auf hätten vermieden werden können, oder Euro lautenden Konto des Kunden beginnt die Ausführungsfrist erst mit dem Zeitpunkt, an – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. dem der Überweisungsbetrag in Euro vorliegt. Diese Währungsumrechnung erfolgt unmit- telbar, nachdem der Auftrag erteilt wurde. Stand: 10. November 2025 Fußnoten siehe Seite 16 in den Bedingungen. Anlage 1 Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Marti- nique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slo- wakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. Weitere Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen. Sonstige Staaten und Gebiete (Drittstaaten der SEPA) Ålandinseln, Albanien, Andorra, Gibraltar, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Guernsey, Jersey, Insel Man, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedoni- en, San Marino, St. Barthélemy, St. Martin (französischer Teil), St. Pierre und Miquelon, Schweiz, Vatikanstadt. 5 Anlage 2 Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung Zielland Kurzform Währung Kurzform Zielland Kurzform Währung Kurzform Niederlande NL Euro EUR Belgien BE Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Bulgarien BG Bulgarischer Lew BGL Österreich AT Euro EUR Dänemark DK Dänische Krone DKK Polen PL Polnischer Zloty PLN Estland EE Euro EUR Portugal PT Euro EUR Finnland FI Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Leu ROL Frankreich FR Euro EUR Russische Förderation RU Russischer Rubel RUR Griechenland GR Euro EUR Schweden SE Schwedische Krone SEK Irland IE Euro EUR Schweiz CH Schweizer Franken CHF Island IS Isländische Krone ISK Slowakei SK Euro EUR Italien IT Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Spanien ES Euro EUR Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Tschechische Republik CZ Tschechische Krone CZK Kroatien HR Euro EUR Türkei TR Türkische Lira TRL Lettland LV Euro EUR Ungarn HU Ungarischer Forint HUF Liechtenstein LI Schweizer Franken* CHF USA US US-Dollar USD Litauen LT Euro EUR Zypern CY Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR * Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein. III. Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren Für Zahlungen des Kunden an Zahlungsempfänger mittels SEPA-Basislastschrift über – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels sein Konto bei der Bank gelten folgende Bedingungen. SEPA-Basislastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA- 1 Allgemein Basislastschriften einzulösen. 1.1 Begriffsbestimmung Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: Eine Lastschrift ist ein vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsvorgang zu Lasten – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, des Kontos des Kunden, bei dem die Höhe des jeweiligen Zahlungsbetrages vom – eine Gläubigeridentifikationsnummer, Zahlungsempfänger angegeben wird. – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, 1.2 Entgelte und deren Änderung – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und 1.2.1 Entgelte für Verbraucher – seine Kundenkennung (siehe Nummer 2.1.2). Die Entgelte im Lastschriftverkehr ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zusätzliche Angaben Änderungen der Entgelte im Lastschriftverkehr werden dem Kunden spätestens zwei enthalten. Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations- 2.2.2 Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat weg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den von der Bank angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzu- annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die ziehen, weist er zugleich damit die Bank an, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Kunden gerichtet ist, kann die Bank mit dem gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde Kunden nur ausdrücklich treffen. gegenüber seiner Bank die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom sich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: 1.2.2 Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, Für Entgelte und deren Änderung für Zahlungen von Kunden, die keine Verbraucher sind, – Name des Kunden, verbleibt es bei den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen – Kundenkennung nach Nummer 2.1.2 oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Geschäftsbedingungen. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben 2. SEPA-Basislastschrift enthalten. 2.1 Allgemein 2.2.3 Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem 2.1.1 Wesentliche Merkmale des SEPA-Basislastschriftverfahrens Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst schriftlich – mit der Folge widerrufen Mit dem SEPA-Basislastschriftverfahren kann der Kunde über die Bank an den Zahlungs- werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. empfänger Zahlungen in Euro innerhalb des Gebiets des einheitlichen Euro-Zahlungsver- Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Wider- kehrsraums („Single Euro Payments Area“, SEPA) bewirken. Zur SEPA gehören die im rufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ wirksam. Zusätz- Anhang genannten Staaten und Gebiete. lich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschriften muss keine weiteren Lastschriften einzieht. – der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basislastschrift- verfahren nutzen 2.2.4 Begrenzung und Nichtzulassung von SEPA-Basislastschriften und Der Kunde kann der Bank gesondert die Weisung erteilen, Zahlungen aus SEPABasis- – der Kunde vor dem Zahlungsvorgang dem Zahlungsempfänger das SEPA-Lastschrift- lastschriften zu begrenzen oder nicht zuzulassen. Diese Weisung muss der Bank bis mandat erteilen. spätestens zum Ende des Geschäftstages gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ vor Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er über seinen dem im Datensatz der Lastschrift angegebenen Fälligkeitstag zugehen. Diese Weisung Zahlungsdienstleister der Bank die Lastschriften vorlegt. sollte möglichst schriftlich und möglichst gegenüber der kontoführenden Stelle der Bank Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift erfolgen. Zusätzlich sollte diese auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden. binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem 2.3 Einzug der SEPA-Basislastschrift auf Grundlage des SEPA-Lastschriftmandats Konto von der Bank die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. durch den Zahlungsempfänger 2.1.2 Kundenkennungen (1) Das vom Kunden erteilte SEPA-Lastschriftmandat verbleibt beim Zahlungsempfänger. Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN2 und bei grenzüberschreitenden Dieser übernimmt die Autorisierungsdaten und setzt etwaige zusätzliche Angaben in den Zahlungen (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums4) zusätzlich den BIC3 der Bank Datensatz zur Einziehung von SEPA-Basislastschriften. Der jeweilige Lastschriftbetrag als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank wird vom Zahlungsempfänger angegeben. berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basislastschrift ausschließlich auf Grundlage (2) Der Zahlungsempfänger übermittelt elektronisch den Datensatz zur Einziehung der der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten SEPA-Basislastschrift unter Einschaltung seines Zahlungsdienstleisters an die Bank als Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger an Hand der im Lastschriftdatensatz Zahlstelle. Dieser Datensatz verkörpert auch die Weisung des Kunden an die Bank zur vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN2 und bei grenz- Einlösung der jeweiligen SEPA-Basislastschrift (siehe Nummer 2.2.1 Sätze 2 und 4 bezie- überschreitenden Zahlungen außerhalb des EWR4 zusätzlich angegebenen BIC3 aus. hungsweise Nummer 2.2.2 Satz 2). Für den Zugang dieser Weisung verzichtet die Bank auf die für die Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats vereinbarte Form (siehe Nummer 2.1.3 Übermittlung von Lastschriftdaten 2.2.1 Satz 3). Bei SEPA-Basislastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenüber- mittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication 2.4 Zahlungsvorgang aufgrund der SEPA-Basislastschrift (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz 2.4.1 Belastung des Kontos des Kunden mit dem Lastschriftbetrag und in den USA weitergeleitet werden. (1) Eingehende SEPA-Basislastschriften des Zahlungsempfängers werden am im Daten- 2.2 SEPA-Lastschriftmandat satz angegebenen Fälligkeitstag mit dem vom Zahlungsempfänger angegebenen Last- schriftbetrag dem Konto des Kunden belastet. Fällt der Fälligkeitstag nicht auf einen im 2.2.1 Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesenen Geschäftstag der Bank, erfolgt die Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert Kontobelastung am nächsten Geschäftstag. er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA-Basislastschriften des Zahlungsemp- (2) Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankgeschäftstag1 fängers. Das Mandat ist schriftlich oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), wenn  zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, – der Bank ein Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats gemäß Nummer 2.2.3 zugegangen ist, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischenge- – der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf schaltete Stellen die für die Ausführung der Lastschrift notwendigen personenbezogenen seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt (fehlende Kontodeckung); Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. Teileinlösungen nimmt die Bank nicht vor, In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – die im Lastschriftdatensatz angegebene IBAN2 des Zahlungspflichtigen keinem Konto 6 des Kunden bei der Bank zuzuordnen ist, oder Ergebnis unterrichten. – die Lastschrift nicht von der Bank verarbeitbar ist, da im Lastschriftdatensatz 2.6.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung • eine Gläubigeridentifikationsnummer fehlt oder für die Bank erkennbar fehlerhaft ist, (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Zahlung • eine Mandatsreferenz fehlt, oder bei einer nicht autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, • ein Ausstellungsdatum des Mandats fehlt oder der nicht bereits von Nummern 2.6.1 und 2.6.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt • kein Fälligkeitstag angegeben ist. nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein (3) Darüber hinaus erfolgt eine Kontobelastung nicht oder wird spätestens am zweiten Verschulden, das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Bankgeschäftstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht (siehe Nummer 2.4.2), Verschulden zu vertreten. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Ent- wenn dieser SEPABasislastschrift eine gesonderte Weisung des Kunden nach Nummer stehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- 2.2.4 entgegensteht. schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2.4.2 Einlösung von SEPA-Basislastschriften (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haf- SEPA-Basislastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem Konto des tungsgrenze gilt nicht Kunden nicht spätestens am zweiten Bankgeschäftstag1 nach ihrer Vornahme rückgängig – für nicht autorisierte Zahlungen, gemacht wird. – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und 2.4.3 Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belas- – für den dem Kunden entstandenen Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. tungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Num- 2.6.4 Ansprüche von Kunden, die keine Verbraucher sind mer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basislastschrift (siehe Abweichend von den Ansprüchen in Nummer 2.6.2 und 2.6.3 haben Kunden, die keine Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Verbraucher sind, bei einer nicht erfolgten, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten autori- Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinforma- sierten Zahlung oder bei einer nicht autorisierten Zahlung neben etwaigen Herausgabe- tionen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe ansprüchen nach § 667 BGB und §§ 812 ff. BGB lediglich Schadensersatzansprüche nach sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigma- Maßgabe folgender Regelungen: chung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basislastschrift – Die Bank haftet für eigenes Verschulden. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Ver- wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich) halten zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grund- berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. sätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. 2.4.4 Ausführung der Zahlung – Für das Verschulden der von der Bank zwischengeschalteten Stellen haftet die Bank (1) Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden auf- nicht. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl grund der SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag und Unterweisung der ersten zwischengeschalteten Stelle. spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausfüh- – Ein Schadensersatzspruch des Kunden ist der Höhe nach auf den Lastschriftbetrag rungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. zuzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten Entgelte und Zinsen begrenzt. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeits- Soweit es sich hierbei um die Geltendmachung von Folgeschäden handelt, ist der tag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeich- Anspruch auf höchstens 12.500 Euro je Zahlung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkun- nis“ der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauf folgenden Geschäftstag. gen gelten nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bank und für Gefahren, die (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für die Bank besonders übernommen hat sowie für nicht autorisierte Zahlungen. Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbarten Häufigkeit. 2.6.5 Haftungs- und Einwendungsausschluss 2.5 Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Eine Haftung der Bank nach Nummern 2.6.2. bis 2.6.4 ist in folgenden Fällen ausge- (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basislastschrift schlossen: binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem – Die Bank weist gegenüber dem Kunden nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschrift- ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. betrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich – Die Zahlung wurde in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsempfänger angegebenen ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des fehlerhaften Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt. In diesem Fall kann Zahlungsempfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. der Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Zahlungsbetrags nach Satz 2 dieses Unterpunktes nicht möglich, so ist die Bank ver- Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des pflichtet, dem Kunden auf schriftlichen Antrag alle verfügbaren Informationen mitzutei- Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. len, damit der Kunde einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführ- machen kann. Für die Tätigkeiten nach den Sätzen 2 und 3 dieses Unterpunkts berech- ten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer 2.6.2. net die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 2.6 Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden (2) Ansprüche des Kunden nach Nummern 2.6.1 bis 2.6.4 und Einwendungen des Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungen oder aufgrund 2.6.1 Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung nicht autorisierter Zahlungen sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Bank nicht spä- Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einer nicht autorisierten oder fehler- keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den haft ausgeführten Zahlung hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung der Zahlung entsprechend dem für wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belas- Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Bankge- tungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrich- schäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an tung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach Nummer 2.6.3 kann der Kunde auch welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist oder die Bank nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Ein- auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde haltung dieser Frist verhindert war. berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vor- (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden liegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu Umstände prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht 2.6.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung von hätten vermieden werden können, oder autorisierten Zahlungen – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Zahlung kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Last- 3. Anhang: Liste der zu SEPA gehörigen Staaten und Gebiete schriftbetrages insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder fehlerhaft war. Die 3.1 Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Bank bringt dann das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Marti- (2) Der Kunde kann über den Anspruch nach Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung nique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, derjenigen Entgelte und Zinsen verlangen, die die Bank ihm im Zusammenhang mit der Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slo- nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der Zahlung in Rechnung gestellt oder mit wakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern. denen sie das Konto des Kunden belastet hat. (3) Geht der Lastschriftbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst Weitere Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen. nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer 2.4.4 Absatz 2 ein (Verspätung), kann der 3.2 Sonstige Staaten und Gebiete Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gut- Andorra, Guernsey, Insel Man, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, St. Pierre und Mique- schrift des Lastschriftbetrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als lon, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. sei die Zahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. (4) Wurde ein Zahlungsvorgang nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Ver-  Stand: 22. November 2021 langen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das Fußnoten siehe Seite 16 in den Bedingungen. IV. Bedingungen für interne Überträge zulasten des Girokontos, Basiskontos und Plus Kontos Die Bedingungen für interne Überträge gelten als separate Zusatzvereinbarung zum zulasten eines bei der Volkswagen Bank GmbH geführten Kontos (Belastungskonto) und Konto, sofern der Kunde im Rahmen eines anderen eigenen bei der Volkswagen Bank zugunsten des Gutschriftskontos zu übertragen. Der Kunde kann die Bank auch beauf- GmbH geführten Kontos (Gutschriftskonto) Überträge zulasten eines bei der Volkswagen tragen, jeweils zu einem bestimmten wiederkehrenden Termin einen gleich bleibenden Bank GmbH geführten Kontos (Belastungskonto) und zugunsten des Gutschriftskontos Geldbetrag zugunsten des Gutschriftskontos zu übertragen. beauftragt. 1.2 Kundenkennungen 1. Allgemein Für das Verfahren hat der Kunde seine Kundenkennung (IBAN2) des Belastungskontos und ggf. die Kundenkennung (IBAN2) des Gutschriftskontos zu verwenden. Die für die Ausfüh- 1.1 Wesentliche Merkmale der internen Überträge rung der internen Überträge erforderlichen Angaben bestimmen sich nach Nummer 2.1. Der Kunde kann die Bank im Rahmen eines anderen eigenen bei der Bank geführten Kontos (Gutschriftskonto) beauftragen, durch interne Überträge Geldbeträge bargeldlos 1.3 Erteilung des Auftrags zum internen Übertrag und Autorisierung 7 (1) Der Kunde erteilt der Bank im Rahmen des Gutschriftskontos einen Auftrag für interne – Internationale Bankkontonummer (IBAN2) des Gutschriftskontos, es sei denn die Eröff- Überträge mittels eines von der Bank zugelassenen Formulars oder in der mit der Bank nung dieses Kontos wird gleichzeitig erst beantragt, anderweitig vereinbarten Art und Weise (zum Beispiel per Online-Banking) mit den erfor- – Betrag, sofern dieser bereits feststeht derlichen Angaben gemäß Nummer 2.1. Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit – IBAN2 des Belastungskontos. und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Anga- (2) Eine vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigung, die als ben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von internen Überträgen führen; dar- Auftrag für interne Überträge gilt (siehe Nummer 1.3 Absatz 2), muss folgende Angaben aus können Schäden für den Kunden entstehen. Bei unleserlichen, unvollständigen oder enthalten: fehlerhaften Angaben kann die Bank die Ausführung ablehnen (siehe auch Nummer 1.7). – Kundenkennung nach Nummer 1.2 oder Kontonummer und Bankleitzahl des Belas- (2) Der Kunde autorisiert den Auftrag für interne Überträge durch Unterschrift oder in der tungskontos. anderweitig mit der Bank vereinbarten Art und Weise. In dieser Autorisierung ist zugleich Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung des inter- enthalten. nen Übertrags notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abruft (aus ihrem 2.2 Erstattungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden Datenbestand), verarbeitet, übermittelt und speichert. Hat der Kunde im Rahmen eines Gutschriftskontos eine Einzugsermächtigung zulasten des Belastungskontos und zuguns- 2.2.1 Erstattung bei einem nicht autorisierten internen Übertrag ten des Gutschriftskontos erteilt, weist er zugleich damit die Bank an, Belastungen des Im Falle eines nicht autorisierten internen Übertrags (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Belastungskontos durchzuführen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist ver- gegenüber der Bank die Belastung des Belastungskontos. Eine solche vor dem Inkraft- pflichtet, dem Kunden den Betrag des internen Übertrags zu erstatten und, sofern der treten dieser Bedingungen erteilte Einzugsermächtigung gilt als Auftrag für interne Über- Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand träge. Dem Kunden bisher zustehende Rechte bleiben unberührt. zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit dem nicht autorisierten internen Über- (3) Auf Verlangen des Kunden teilt die Bank vor Ausführung eines einzelnen Auftrags für trag befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags interne Überträge die in Rechnung zu stellenden Entgelte und gegebenenfalls deren Auf- gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem schlüsselung mit. der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte 1.4 Zugang des Auftrags für interne Überträge bei der Bank Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schrift- (1) Der Auftrag für interne Überträge wird wirksam, wenn er der Bank zugeht. Der Zugang lich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfolgt durch den Eingang des Auftrags in den dafür vorgesehenen Empfangsvorrichtun- erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. gen der Bank (zum Beispiel mit Abgabe in den Geschäftsräumen oder Eingang auf Online- Banking-Server der Bank). 2.2.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines (2) Fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Auftrags für interne Überträge nach Absatz 1 Satz autorisierten internen Übertrags 2 nicht auf einen Geschäftstag der Bank gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“, so gilt (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autorisierten internen der Auftrag für interne Überträge erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. Übertrags kann der Kunde von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Betrags des internen Übertrags insoweit verlangen, als die Zahlung nicht erfolgt oder 1.5 Widerruf des Auftrags für interne Überträge fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Konto des Kunden belastet, bringt die Bank dieses (1) Bis zum Zugang des Auftrags für interne Überträge bei der Bank (siehe Nummer 1.4 wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführ- Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. ten internen Übertrag befunden hätte. Soweit vom Betrag des internen Übertrags von der Nach dem Zugang des Auftrags für interne Überträge ist vorbehaltlich des Absatzes 2 ein Bank Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank unverzüglich den Widerruf nicht mehr möglich. Der Widerruf hat keine Auswirkungen auf bereits ausgeführ- abgezogenen Betrag. te interne Überträge. (2) Der Kunde kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung derjenigen (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung des internen Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht Übertrags vereinbart (siehe Nummer 1.6 Absatz 3), kann der Kunde den Auftrag bis zum erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des internen Übertrags in Rechnung gestellt oder Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstages der Bank widerrufen. Die auf seinem Konto belastet wurden. Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach (3) Im Falle einer verspäteten Ausführung eines autorisierten internen Übertrags kann der dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Auftrags für interne Überträge bei der Bank Kunde von der Bank fordern, die Gutschrift des Betrags auf dem Gutschriftskonto so vor- werden keine weiteren internen Überträge aufgrund des ursprünglich erteilten Auftrags zunehmen, als sei der interne Übertrag ordnungsgemäß ausgeführt worden. Weist die ausgeführt. Bank nach, dass der Betrag rechtzeitig auf dem Gutschriftskonto eingegangen ist, entfällt 1.6 Ausführung des Auftrags für interne Überträge diese Pflicht. (1) Die Bank führt den Auftrag für interne Überträge des Kunden aus, wenn die zur Aus- (4) Wurde ein interner Übertrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank auf Ver- führung erforderlichen Angaben (siehe Nummer 2.1) in der vereinbarten Art und Weise langen des Kunden den Zahlungsvorgang nachvollziehen und den Kunden über das (siehe Nummer 1.3 Absatz 1) vorliegen, dieser vom Kunden autorisiert ist (siehe Nummer Ergebnis unterrichten. 1.3 Absatz 2), ein zur Ausführung der internen Überträge ausreichendes Guthaben in der 2.2.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Auftragswährung vorhanden oder ein ausreichender Kredit eingeräumt ist und das Gut- (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines autorisierten internen schriftskonto (ggf. nach Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Legitimation) Übertrags oder bei einem nicht autorisierten internen Übertrag kann der Kunde von der eröffnet ist (Ausführungsbedingungen). Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 erfasst ist, (2) Geht der Auftrag für interne Überträge nach dem an der Empfangsvorrichtung der Bank ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten oder im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Annahmezeitpunkt ein, so wird hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung eines Schadens dieser Auftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag ausgeführt, sofern die Ausführungs- beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem bedingungen vorliegen. Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (3) Bank und Kunde können vereinbaren, dass der Auftrag für interne Überträge, sofern (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haf- die Ausführungsbedingungen vorliegen, an einem bestimmten Tag oder am Ende eines tungsgrenze gilt nicht bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den zur Ausführung – für nicht autorisierte interne Überträge, erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, werden soll. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so wird – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, und der Auftrag am darauf folgenden Geschäftstag ausgeführt. Die Geschäftstage der Bank – für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist. ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Für Daueraufträge gilt folgendes: Interne Überträge durch Dauerauftrag führt die Bank in der vom Auftraggeber gewählten 2.2.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss Ausführungsperiode aus. Als Ausführungstermin kann jeder Kalendertag bestimmt wer- (1) Eine Haftung der Bank nach den Nummern 2.2.2 bis 2.2.3 ist ausgeschlossen, soweit den. Der Dauerauftrag kann jedoch nur an einem Geschäftstag ausgeführt werden. Fällt der interne Übertrag in Übereinstimmung mit der vom Kunden angegebenen fehlerhaften der Ausführungstermin nicht auf einen Geschäftstag, wird der Dauerauftrag am letzten Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. In diesem Fall kann der Geschäftstag vor dem Termin ausgeführt. Bestimmt der Auftraggeber als Ausführungs- Kunde von der Bank jedoch verlangen, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten termin den 29., 30. oder 31. Tag im Monat, wird in einem Monat mit weniger als den darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen. Ist die Wiedererlangung des Zah- genannten Tagen der Ausführungstermin auf den letzten Kalendertag dieses Monats lungsbetrags nicht möglich, so ist die Bank verpflichtet, dem Kunden auf schriftlichen umgesetzt. Wird für einen Dauerauftrag der Ausführungstermin „Ultimo eines jeden Antrag alle verfügbaren Informationen mitzuteilen, damit der Kunde einen Anspruch auf Monats“ ausgewählt, gilt der letzte Geschäftstag eines Monats als Ausführungstermin. Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. (4) Die Bank ist berechtigt, die internen Überträge ausschließlich anhand der vom Kunden (2) Ansprüche des Kunden nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.3 und Einwendungen des angegebenen Kundenkennungen (siehe Nummer 1.2) auszuführen. Kunden gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft ausgeführter interner Überträge (5) Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Ausführung oder aufgrund nicht autorisierter interner Überträge sind ausgeschlossen, wenn der Kunde von internen Überträgen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autori- sierten oder fehlerhaft ausgeführten internen Übertrag hiervon unterrichtet hat. Der Lauf 1.7 Ablehnung der Ausführung der Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kunden über die Belastungsbuchung des inter- (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die nen Übertrags entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens Bank die Ausführung der internen Überträge ablehnen oder spätestens am zweiten innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig machen. Hierüber wird die Bank den Kun- den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Schadensersatzansprüche nach den unverzüglich unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen verein- Nummer 2.2.3 kann der Kunde auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn barten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt (3) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden werden können. Umstände (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank Konto zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht Verfügung stellen und ihm gegebenenfalls den Übertragungsbetrag wieder herausgeben. hätten vermieden werden können, oder (3) Für die berechtige Ablehnung der Ausführung eines internen Übertrags berechnet die – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt. 1.8 Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter interner Überträge  Stand: 14. Juni 2021 Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten internen Übertrags zu unterrichten. Fußnoten siehe Seite 16 in den Bedingungen. 2. Interne Überträge in Euro 2.1 Erforderliche Angaben (1) Der Kunde muss im Auftrag für interne Überträge folgende Angaben machen: 8 V. Bedingungen für den Bank Card-Service (Debitkarte) A. Garantierte Zahlungsformen – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht. I. Geltungsbereich Darüber wird die Bank den Kontoinhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank wird Die von der Bank ausgegebene girocard ist eine Debitkarte (im Folgenden „Karte“ die Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die genannt). Der Karteninhaber kann die Karte, soweit diese entsprechend ausgestattet ist, Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unver- für folgende Zahlungsdienste nutzen. züglich. 1. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in deutschen Debitkarten- (2) Zum Zeitpunkt der Einziehung noch in der GeldKarte gespeicherte Beträge werden systemen: dem Karteninhaber erstattet. a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des deutschen Geld­ (3) Hat der Karteninhaber auf einer eingezogenen Karte eine Zusatzanwendung gespei- automatensystems, die mit dem girocard-Logo gekennzeichnet sind. chert, so hat der Einzug der Karte zur Folge, dass er die Zusatzanwendung nicht mehr b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen, an automatisierten Kassen nutzen kann. Zum Zeitpunkt der Einziehung in der Karte gespeicherte unternehmensge- im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo gekennzeich- nerierte Zusatzanwendungen kann der Karteninhaber vom kartenausgebenden Institut net sind („girocard-Terminals“). herausverlangen, nachdem dieses die Karte von der Stelle, die die Karte eingezogen hat, c) Zum Aufladen der GeldKarte an Ladeterminals, die mit dem GeldKarte-Logo gekenn- zur Verfügung gestellt bekommen hat. Die Bank ist berechtigt, das Herausgabeverlangen zeichnet sind. in Bezug auf die unternehmensgenerierten Zusatzanwendungen dadurch zu erfüllen, dass sie dem Karteninhaber die um die Zahlungsverkehrsfunktionen bereinigte Karte aushän- 2. In Verbindung mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) in fremden Debitkarten­ digt. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- systemen: tet sich nach den für jene Zusatzanwendung geltenden Regeln. a) Zum Abheben von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen eines fremden Geldauto- 6. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers maten-Systems. b) Zum Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen 6.1 Unterschrift im Rahmen eines fremden Systems, soweit die Karte entsprechend ausgestattet ist. Der Karteninhaber hat die Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu  unterschreiben. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. 6.2 Sorgfältige Aufbewahrung der Karte Die Karte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhan- 3. Ohne Einsatz der persönlichen Geheimzahl (PIN): denkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsich- a) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisier- tigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, da sie (zum Beispiel im Rahmen des girocard- ten Kassen im Rahmen des deutschen girocard-Systems, die mit dem girocard-Logo Systems) missbräuchlich eingesetzt werden kann. Darüber hinaus kann jeder, der im gekennzeichnet sind, bis zu 50 Euro pro Bezahlvorgang, soweit an den automatisierten Besitz der Karte ist, den in der GeldKarte gespeicherten Betrag verbrauchen sowie Trans- Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe einer PIN verlangt wird. aktionen an automatisierten Kassen ohne PIN bis zur Sperre tätigen. b) Zum kontaktlosen Einsatz bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisier- ten Kassen im Rahmen von fremden Debitkartensystemen bis zu 50 Euro pro Bezahlvor- 6.3 Geheimhaltung der persönlichen Geheimzahl (PIN) gang, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der die Eingabe einer PIN verlangt wird. Die Akzeptanz der Karte im Rahmen eines fremden persönlichen Geheimzahl erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte Systems erfolgt unter dem für das fremde System geltenden Akzeptanzlogo. vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die persönliche Geheimzahl kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die c) Als GeldKarte zum bargeldlosen Bezahlen an automatisierten Kassen des Handels- und Möglichkeit, zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen Dienstleistungsbereiches im Inland, die mit dem GeldKarte-Logo gekennzeichnet sind (zum Beispiel Geld an Geldautomaten abzuheben). (GeldKarte-Terminals). d) Außerhalb der Erbringung von Zahlungsdiensten und ohne dass mit der Funktion eine 6.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten Garantie der Bank verbunden ist, als Speichermedium für Zusatzanwendungen (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Karte, die missbräuchliche – der Bank nach Maßgabe des mit der Bank abgeschlossenen Vertrages (bankge­ Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte oder PIN fest, so ist nerierte Zusatzanwendung) oder die Bank, und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen – eines Handels- und Dienstleistungsunternehmens nach Maßgabe des vom Karten- (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem inhaber mit diesem abgeschlossenen Vertrages (unternehmensgenerierte Zusatzan- Zentralen Sperrannahmedienst abgeben. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wendung). wenn der Name der Bank – und die IBAN2 – angegeben werden. Der Zentrale Sperran- nahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen Karten für die weitere II. Allgemeine Regeln Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank, mög- 1. Karteninhaber und Vollmacht lichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Die Kontaktdaten, unter denen Die Karte gilt für das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Konto- eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mit- inhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht geteilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Poli- erteilt hat. zei anzuzeigen. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene Karte an die Bank zurückgegeben wird. (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Die Bank wird die Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten Besitz seiner Karte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht und automatisierten Kassen sowie für die Aufladung der GeldKarte elektronisch sperren. autorisierte Nutzung von Karte oder PIN vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber Sperranzeige abgeben. dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte einge- speichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sper- (3) Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst rung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatzan- nicht autorisiert genutzten Karte berechnet die Bank dem Kontoinhaber das im Preis- und wendung der Bank kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem Leistungsverzeichnis der Bank ausgewiesene Entgelt, das allenfalls die ausschließlich und mit der Bank abgeschlossenen Vertrag. So lange die Rückgabe der Karte nicht erfolgt ist, unmittelbar mit dem Ersatz verbundenen Kosten abdeckt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Bank besteht die Möglichkeit, dass sie weiterhin zum Verbrauch der noch in der GeldKarte die Umstände, die zur Ausgabe der Ersatzkarte geführt haben, zu vertreten hat oder diese gespeicherten Beträge verwendet wird. Auch eine Nutzung der auf der Karte gespeicher- ihr zuzurechnen sind. ten Zusatzanwendungen ist weiterhin möglich. (4) Eine Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegen- 2. Finanzielle Nutzungsgrenzen über dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karten- Sperrung seiner Zusatzanwendung vorsieht. Die Sperrung einer bankgenerierten Zusatz- inhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berech- anwendung kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der tigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der Karte entstehen. Bank abgeschlossenen Vertrag. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer geduldeten Kontoüber- ziehung. (5) Der Kontoinhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. 3. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das 7. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Kurses bei Fremdwährungsge- Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur schäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Eine Änderung des in der Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift Umrechnungsregelung genannten Referenzwechselkurses wird unmittelbar und ohne vor- erforderlich ist, wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach Erteilung der herige Benachrichtigung des Kunden wirksam. Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für 4. Rückgabe der Karte die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karten- Die Karte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Karte ist nur für den inhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. auf der Karte angegebenen Zeitraum gültig. Mit Aushändigung der neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte Karte zurückzuver- 8. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags langen. Endet die Berechtigung, die Karte zu nutzen, vorher (z. B. durch Kündigung der Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen im Rahmen der finanziel- Kontoverbindung oder des Kartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Karte unverzüg- len Nutzungsgrenze gemäß Nummer II.2 verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn lich an die Bank zurückzugeben. Ein zum Zeitpunkt der Rückgabe noch in der GeldKarte – der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und gespeicherter Betrag wird dem Karteninhaber erstattet. Auf der Karte befindliche unter- – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat. nehmensgenerierte Zusatzanwendungen hat der Karteninhaber bei dem Unternehmen, Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder ver- das die Zusatzanwendung auf die Karte aufgebracht hat, unverzüglich entfernen zu las- traglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt sen. Die Möglichkeit zur weiteren Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung rich- oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. tet sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und der Bank. 9. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank 5. Sperre und Einziehung der Karte Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn (1) Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z. B. an Geldautomaten) – der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht gemäß Nummer II.7 autorisiert hat, veranlassen, – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen oder die finanzielle Nutzungs- – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, grenze nicht eingehalten ist oder – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtferti- – die Karte gesperrt ist. gen oder 9 Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, 13.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss unterrichtet. (1) Ansprüche gegen die Bank nach Nummer II.13.1 bis II.13.3 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit 10. Ausführungsfrist der Kartenverfügung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zah- erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt lungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Kartenzah- nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der Kartenverfügung resul­tierende lungsbetrag spätestens an dem im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeit- Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätes- punkt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. tens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach 11. Entgelte und deren Änderung Nummer II.13.3 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend (1) Die vom Kontoinhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich aus machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank. (2) Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank sind ausgeschlossen, wenn die einen (2) Änderungen der Entgelte für Verbraucher: Änderungen der Entgelte werden dem Kon- Anspruch begründenden Umstände toinhaber spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank angeboten. Hat der Kontoinhaber mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online-Banking), kön- nicht hätten vermieden werden können oder nen die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die von der Bank ange- – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. botenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kontoinhaber diese annimmt. Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hin- 14. Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen ausgehende Zahlung des Kontoinhabers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Kontoinha- ber nur ausdrücklich treffen. 14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige Die Änderung von Entgelten für den Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) richtet (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sich nach Nummer 12 Absatz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. sie sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form der (3) Änderungen der Entgelte für Kunden, die keine Verbraucher sind: Bei Entgelten und – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, deren Änderung für Zahlungen von Kontoinhabern, die keine Verbraucher sind, bleibt es bei – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungs­ den Regelungen in Nummer 12 Absätze 2 bis 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. unternehmen, – Aufladung der GeldKarte, 12. Informationen des Kontoinhabers über den Kartenzahlungsvorgang so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht Die Bank unterrichtet den Kontoinhaber mindestens einmal monatlich über die mit der werden, in Höhe von maximal 50,– Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Kartenin- Karte getätigten Zahlungsvorgänge auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Mit haber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen oder sonstigem Miss- Kontoinhabern, die nicht Verbraucher sind, wird die Art und Weise sowie die zeitliche Folge brauch ein Verschulden trifft. der Unterrichtung gesondert vereinbart. Über die mit der GeldKarte getätigten einzelnen Bezahlvorgänge und den Zahlungsempfänger unterrichtet die Bank den Konto­inhaber (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn nicht. Die mit der GeldKarte getätigten Bezahlvorgänge kann der Karteninhaber mit Hilfe – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhan- eines Chipkartenlesers nachvollziehen. denkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemerken, oder 13. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Kontoinhabers – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, 13.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung verursacht worden ist. Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung in Form der (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungs­ schaftsraumes4, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügun- unternehmen, gen entstehenden Schaden nach Abs. 1 auch über einen Betrag von maximal 50,– Euro – Aufladen der GeldKarte hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten hat die Bank gegen den Kontoinhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwen­ fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung dungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten. des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Ver- pflichtung ist spätestens bis zum Ende des Bankgeschäftstages gemäß „Preis- und Leis- (4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karten- tungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen wurde, dass die Kartenzahlung nicht autorisiert ist oder die Bank auf andere Weise davon Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den hier- Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schriftlich mit- kann insbesondere dann vorliegen, wenn geteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, – er den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, 13.2 Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer – er die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit autorisierten Kartenverfügung der physischen Karte verwahrt hat (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karten- inhaber mitgeteilt wurde), (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- – er die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch verfügung in Form der dadurch verursacht worden ist. – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungs­ (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen unternehmen, gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfü- – Aufladen der GeldKarte gungsrahmen. kann der Kontoinhaber von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Ver- fügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft (6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz war. Wurde der Betrag seinem Konto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat (z. B. bei Kleinbetragszahlungen gemäß Nummer A.I.3 dieser Bedingungen) oder der Zahlungs- (2) Der Kontoinhaber kann über den Absatz 1 hinaus von der Bank die Erstattung der empfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenau- erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung thentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängi- gestellt oder seinem Konto belastet wurden. gen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (das ist die PIN), Besitz (das ist die Karte) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck). (3) Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der Ausführungsfrist in Nummer II.10 ein (Verspätung), kann der Zahlungs- (7) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 empfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kar- Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. tenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden. (8) Die Absätze 2 und 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrü- (4) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Bank gerischer Absicht gehandelt hat. die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 14.2 Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der 13.3 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Karte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten, feh- Karte oder PIN angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen in lerhaften oder verspäteten Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung kann der Kon- Form der toinhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Nummer II.13.1 oder II.13.2 – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten, erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungs­ vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stel- unternehmen, le zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche – Aufladung der GeldKarte Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber vorgegeben entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der hat. Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Kontoinhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirt- schaftsraumes4, beschränkt sich die Haftung der Bank für das Verschulden einer an der 14.3 Haftung des Kontoinhabers für den in der GeldKarte gespeicherten Betrag Abwicklung des Zahlungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Eine Sperrung der GeldKarte für das Bezahlen an automatisierten Kassen ist nicht mög- Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhal- lich. Bei Verlust, Diebstahl sowie im Falle der missbräuchliche Verwendung oder einer ten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des sonstigen nicht automatisierte Nutzung der GeldKarte zum Bezahlen an automatisierten Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen Kassen, erstattet die Bank den in der GeldKarte gespeicherten Betrag nicht, denn jeder, haben. Die Haftung nach dem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. der im Besitz der Karte ist, kann den in der GeldKarte gespeicherten Betrag ohne Einsatz der PIN verbrauchen. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, III. Besondere Regeln für einzelne Nutzungsarten – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und 1. Geldautomaten-Service und bargeldloses Bezahlen an automatisierten Kassen – für den dem Kontoinhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Kontoinhaber von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Verbraucher ist. 10 1.1 Verfügungsrahmen der Karte Verfügungen an Geldautomaten, automatisierten Kassen und die Aufladung der Geld- B. Von der Bank angebotene andere Karte sind für den Karteninhaber nur im Rahmen des für die Karte geltenden Verfügungs- Service-Leistungen rahmens möglich. Bei jeder Nutzung der Karte an Geldautomaten und automatisierten Kassen wird geprüft, ob der Verführungsrahmen der Karte durch vor­angegangene Verfü- 1. Besondere Bedingungen gungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen der Karte Für weitere von der Bank für die Karte bereitgestellte Service-Leistungen gelten beson­ überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vor- dere Bedingungen, die vor Inanspruchnahme mit dem Kontoinhaber vereinbart werden. her zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungs- rahmen der Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto 2. Vereinbarung über die Nutzungsarten eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführen- Die Bank vereinbart mit dem Kontoinhaber, welche Dienstleistungen er mit der Karte in den Stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens der Karte für alle zu seinem Konto Anspruch nehmen kann. ausgegebenen Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren. C. Zusatzanwendungen 1.2 Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusam- 1. Speicherung von Zusatzanwendungen auf der Karte menhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch ein- (1) Der Karteninhaber hat die Möglichkeit, den auf der Karte befindlichen Chip als Spei- gegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst chermedium für eine bankgenerierte Zusatzanwendung oder als Speichermedium für eine mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. unternehmensgenerierte Zusatzanwendung (z. B. in Form eines elektronischen Fahr- scheins) zu benutzen. 1.3 Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten (2) Die Nutzung einer bankgenerierten Zusatzanwendung richtet sich nach dem Rechts- Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karten- verhältnis des Karteninhabers zur Bank. inhaber ausgegebenen Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung kann der Karteninhaber nach Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsver- Maßgabe des mit dem Unternehmen geschlossenen Vertrages nutzen. Es obliegt der Ent- hältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt scheidung des Karteninhabers, ob er seine Karte zur Speicherung unternehmens­ worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen. generierter Zusatzanwendungen nutzen möchte. Die Speicherung einer unternehmens­ generierten Zusatzanwendung auf der Karte erfolgt am Terminal des Unternehmens nach 1.4 Vorauswahl an automatisierten Kassen Absprache zwischen dem Karteninhaber und dem Unternehmen. Kreditinstitute nehmen Die Handels- und Dienstleistungsunternehmen haben die Möglichkeit, bei den von ihnen vom Inhalt der am Unternehmensterminal kommunizierten Daten keine Kenntnis. akzeptierten Karten in ihren automatisierten Kassen Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei dür- 2. Verantwortlichkeit des Unternehmens für den Inhalt einer unter­nehmensge­ fen sie den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. nerierten Zusatzanwendung Die kartenausgebende Bank stellt mit dem Chip auf der Karte lediglich die technische 2. GeldKarte Plattform zur Verfügung, die es dem Karteninhaber ermöglicht, in der Karte unternehmens- generierte Zusatzanwendungen zu speichern. Eine Leistung, die das Unternehmen über 2.1 Servicebeschreibung die unternehmensgenerierte Zusatzanwendung gegenüber dem Karteninhaber erbringt, Die mit einem Chip ausgestattete Karte kann auch als GeldKarte eingesetzt werden. Der richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kar- Karteninhaber kann an GeldKarten-Terminals des Handels- und Dienstleistungsbereiches teninhaber und dem Unternehmen. bargeldlos bezahlen. 3. Reklamationsbearbeitung in Bezug auf Zusatzanwendungen 2.2 Aufladen und Entladen der GeldKarte Der Karteninhaber kann seine GeldKarte an den mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichne- (1) Einwendungen, die den Inhalt einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung betref- ten Ladeterminals innerhalb des ihm von seiner Bank eingeräumten Verfügungsrahmen fen, hat der Karteninhaber ausschließlich gegenüber dem Unternehmen geltend zu machen, (Nummer III.1.1) zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos bis zu einem Betrag von das die Zusatzanwendung in die Karte eingespeichert hat. Das Unternehmen bearbeitet maximal 200,– Euro aufladen. Vor dem Aufladevorgang muss er seine persönliche Geheim- derartige Einwendungen auf Basis der bei ihm gespeicherten Daten. Der Karteninhaber darf zahl (PIN) eingeben. Der Karteninhaber kann seine GeldKarte auch gegen Bargeld sowie die Karte zum Zwecke der Reklamationsbearbeitung nicht dem Unternehmen aushändigen. im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zu Lasten des Kontos, über das die Umsätze mit dieser Karte abgerechnet werden, aufladen. Aufgeladene Beträge, über die der Karten- (2) Einwendungen, die den Inhalt einer bankgenerierten Zusatzanwendung betreffen, hat inhaber nicht mehr mittels GeldKarte ver­fügen möchte, können hier bei der kartenausgeben- der Karteninhaber ausschließlich gegenüber der Bank geltend zu machen. den Bank entladen werden. Die Entladung von Teilbeträgen ist nicht möglich. Bei einer Funktionsunfähigkeit der GeldKarte erstattet die kartenausgebende Bank dem Karteninha- 4. Keine Angabe der von der Bank an den Kunden ausgegebenen PIN bei unterneh- ber den nicht verbrauchten Betrag. Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine Geld- mensgenerierten Zusatzanwendungen Karte oder die GeldKarte eines anderen aufzuladen, so ist die persönliche Geheimzahl (PIN) Bei der Speicherung, inhaltlichen Änderung oder Nutzung einer unternehmensge­nerierten am Ladeterminal einzugeben. Die Auflademöglichkeit besteht nicht mehr, wenn die PIN Zusatzanwendung auf der Karte wird die von der kartenausgebenden Bank an den Karten- dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem inhaber ausgegebene PIN nicht eingegeben. Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen. Sofern das Unternehmen, das eine unternehmensgenerierte Zusatzanwendung in die 2.3 Sofortige Kontobelastung des Ladebetrages Karte eingespeichert hat, dem Karteninhaber die Möglichkeit eröffnet, den Zugriff auf diese Benutzt der Karteninhaber seine Karte, um seine GeldKarte oder die GeldKarte eines anderen Zusatzanwendung mit einem separaten von ihm wählbaren Legitimationsmedium abzu- aufzuladen, so wird der Ladebetrag dem Konto, das auf der Karte angegeben ist, belastet. sichern, so darf der Karteninhaber zur Absicherung der unternehmensgenerierten Zusatz- anwendung nicht die PIN verwenden, die ihm von der kartenausgebenden Bank für die 2.4 Zahlungsvorgang mittels GeldKarte Nutzung der Zahlungsverkehrsanwendungen zur Verfügung gestellt worden ist. Beim Bezahlen mit der GeldKarte ist die PIN nicht einzugeben. Bei jedem Bezahlvorgang vermindert sich der in der GeldKarte gespeicherte Betrag um den verfügten Betrag 5. Sperrmöglichkeit von Zusatzanwendungen Die Sperrung einer unternehmensgenerierten Zusatzanwendung kommt nur gegenüber dem Unternehmen in Betracht, das die Zusatzanwendung in den Chip der Karte eingespeichert hat und ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen die Möglichkeit zur Sperrung seiner Zusatz- anwendung vorsieht. Die Sperrung von bankgenerierten Zusatzanwendungen kommt nur gegenüber der Bank in Betracht und richtet sich nach dem mit der Bank geschlossenen Vertrag.  Stand: 22. November 2021 Fußnoten siehe Seite 16 in den Bedingungen. VI. Bedingungen für die kontobezogene Nutzung des Online-Banking (Online-Banking-Bedingungen) 1. Leistungsangebot einbarten Zahlungsinstruments, einschließlich der Verwendung des personalisierten Sicherheitsmerkmals des Teilnehmers überprüfen kann. Mit den hierfür vereinbarten (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online-Banking Authentifizierungselementen kann der Teilnehmer sich gegenüber der Bank als berechtig- in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen ter Teilnehmer ausweisen, auf Informationen zugreifen (siehe Nummer 3 dieser Bedingun- der Bank mittels Online-Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 gen) sowie Aufträge erteilen (siehe Nummer 4 dieser Bedingungen). Der Teilnehmer ist BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absät- verpflichtet, bei der ersten Anmeldung sein Einmalkennwort sofort zu ändern und sich ein ze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu nutzen. Darüber hinaus können neues, persönliches Kennwort zu vergeben. Das Kennwort sollte in regelmäßigen Abstän- sie von ihnen ausgewählte sonstige Drittdienste nutzen. den geändert werden. Das alte Kennwort verliert bei Änderung seine Gültigkeit. (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als Teilnehmer bezeichnet, es sei denn, (3) Authentifizierungselemente sind dies ist ausdrücklich anders bestimmt. – Wissenselemente, also etwas, das nur der Teilnehmer weiß (z. B. persönliche Identifi- (3) Einzüge per Online-Banking sind pro Transaktion bis zu 1.000.000,– Euro möglich. kationsnummer [PIN]), Darüber hinausgehende Einzahlungen können telefonisch oder schriftlich erteilt werden. – Besitzelemente, also etwas, das nur der Teilnehmer besitzt (z. B. Gerät zur Erzeugung Verfügungen per Online-Banking sind in Höhe von 25.000,– Euro pro Tag möglich. Die mit oder zum Empfang von einmal verwendbaren Transaktionsnummern [TAN], die den der Bank für die Nutzung des Online-Banking vereinbarten Verfügungslimite können kon- Besitz des Teilnehmers nachweisen, wie die girocard mit TAN-Generator oder das mobi- tenindividuell geändert werden. le Endgerät), oder 2. Voraussetzungen zur Nutzung des Online-Banking – Seinelemente, also etwas, das der Teilnehmer ist (Inhärenz, z. B. Fingerabdruck als biometrisches Merkmal des Teilnehmers). (1) Der Teilnehmer kann das Online-Banking nutzen, wenn die Bank ihn authentifiziert hat. (4) Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilnehmer gemäß der Anfor- (2) Authentifizierung ist das mit der Bank gesondert vereinbarte Verfahren, mit dessen derung der Bank das Wissenselement, den Nachweis des Besitzelements und/oder den Hilfe die Bank die Identität des Teilnehmers oder die berechtigte Verwendung eines ver- Nachweis des Seinselements an die Bank übermittelt. 11 3. Zugang zum Online-Banking Personen ihr Gerät als Besitzelement für das Online-Banking des Teilnehmers aktivieren. (c) Seinselemente, wie z. B. Fingerabdruck des Teilnehmers, dürfen auf einem mobilen (1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online-Banking der Bank, wenn Endgerät des Teilnehmers für das Online-Banking nur dann als Authentifizierungselement – er seine individuelle Teilnehmerkennung (z. B. Kontonummer, Anmeldename) angibt und verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine Seinselemente anderer Per- – er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten Authentifizierungs- sonen gespeichert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für das Online-Banking elemente(s) ausweist und genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespeichert, ist für das Online-Banking – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 8.1 und 9 dieser Bedingungen) vorliegt. das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z. B. PIN) zu nutzen und nicht das auf Nach Gewährung des Zugangs zum Online-Banking kann auf Informationen zugegriffen dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. oder können nach Nummer 4 dieser Bedingungen Aufträge erteilt werden. (3) Beim mobileTAN-Verfahren darf das mobile Endgerät, mit dem die TAN empfangen (2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 Satz 1 ZAG wird (zum Beispiel Mobiltelefon), nicht gleichzeitig für das Online-Banking genutzt werden. (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Kunden) fordert die Bank den Teilnehmer (4) Die für das mobile-TAN-Verfahren hinterlegte Telefonnummer ist zu löschen oder zu auf, sich unter Verwendung eines weiteren Authentifizierungselements auszuweisen, ändern, wenn der Teilnehmer diese Telefonnummer für das Online-Banking nicht mehr nutzt. wenn beim Zugang zum Online-Banking nur ein Authentifizierungselement angefordert (5) Ungeachtet der Schutzpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 darf der Teilnehmer seine wurde. Der Name des Kunden und die Kontonummer sind für den vom Teilnehmer genutz- Authentifizierungselemente gegenüber einem von ihm ausgewählten Zahlungsauslöse- ten Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst keine sensiblen Zahlungsdaten dienst und Kontoinformationsdienst sowie einem sonstigen Drittdienst verwenden (siehe (§ 1 Absatz 26 Satz 2 ZAG). Nummer 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 dieser Bedingungen). Sonstige Drittdienste hat der Teilnehmer mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auszuwählen. 4. Aufträge 7.2 Sicherheitshinweise der Bank 4.1 Auftragserteilung Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Online-Banking-Seite der Bank, Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kun- zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente densystem), beachten. (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nachweis des Besitzelements) zu verwenden. 7.3 Prüfung der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten Die Bank bestätigt mittels Online-Banking den Eingang des Auftrags. Die Bank zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftragsdaten (zum Beispiel 4.2 Widerruf von Aufträgen Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer) über das geson- Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart gel- dert vereinbarte Gerät des Teilnehmers an (zum Beispiel mittels mobilem Endgerät, Chip- tenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungs­verkehr). Der kartenlesegerät mit Display). Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Bestätigung die Über- Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die einstimmung der angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. Bank sieht eine Widerrufsmöglichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor. 8. Anzeige- und Unterrichtungspflichten 5. Bearbeitung von Aufträgen durch die Bank 8.1 Sperranzeige (1) Die Bearbeitung der Aufträge erfolgt an den für die Abwicklung der jeweiligen Auftragsart (1 )Stellt der Teilnehmer (zum Beispiel Überweisung) auf der Online-Banking-Seite der Bank oder im „Preis- und – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifizierung (z. B. girocard Leistungsverzeichnis“ bekannt gegebenen Geschäftstagen im Rahmen des ordnungsgemä- mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Signaturkarte) oder ßen Arbeitsablaufes. Geht der Auftrag nach dem auf der Online-Banking-Seite der Bank oder – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Zeitpunkt (Annahmefrist) ein oder fällt der Authentifizierungselements fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag gemäß Online-Banking-Seite der Bank unterrichten (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperranzeige jederzeit oder „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Bank, so gilt der Auftrag als am darauf folgenden über die folgenden Kontaktdaten mitteilen: Geschäftstag zugegangen. Die Bearbeitung beginnt erst an diesem Geschäftstag. – Betrugsverdacht Hotline: 0531 212-859 527 (2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedingungen vor- – www.volkswagenbank.de/betrugsverdacht liegen: Weiterhin kann der Teilnehmer im Online-Dialog eine selbstständige Sperre vornehmen. – Der Teilnehmer hat den Auftrag autorisiert (vgl. Nummer 4.1 dieser Bedingungen). (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizierungselements – Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (zum Beispiel Wertpa- unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. pierorder) liegt vor. (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung – Das Online-Banking-Datenformat ist eingehalten. eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls eine Sperranzeige abgeben. – Das gesondert vereinbarte Online-Banking-Verfügungslimit ist nicht überschritten (vgl. 8.2 Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Nummer 1 Absatz 3 dieser Bedingungen). Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder – Die weiteren Ausführungsbedingungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeb- fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten. lichen Sonderbedingungen (zum Beispiel ausreichende Kontodeckung gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor. 9. Nutzungssperre Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die Aufträge nach 9.1 Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingun- Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzei- gen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungen für das Wert- ge nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, papiergeschäft) aus. – den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht vor, wird die Bank den – seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking. Auftrag nicht ausführen. Sie wird den Teilnehmer hierüber mittels Online-Banking eine Infor- mation zur Verfügung stellen und soweit möglich dabei die Gründe und die Möglichkeiten 9.2 Sperre auf Veranlassung der Bank nennen, mit denen Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn – sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, 6. Information des Kunden über Online-Banking-Verfügungen – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die mittels Online- des Teilnehmers dies rechtfertigen oder Banking getätigten Verfügungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg. Wählt – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines der Kunde die ausschließliche Online-Kontoführung, so wird die Bank die Kontoauszüge Authentifizierungselements besteht. online – d.h. über das Medium Internet (im .pdf-Format) – zur Verfügung stellen. Online- (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst Kontoauszüge stehen für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Ansicht, zum Speichern und vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unter- zum Ausdruck zur Verfügung. Danach können Sie die jeweiligen Kontoauszüge postalisch richten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gegen ein Entgelt (gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis) erhalten. Greift der Teilnehmer gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. auf das Online-Postfach, in welchem die Kontoauszüge bereitgestellt sind, länger als 90 9.3 Aufhebung der Sperre Tage nicht zu, ist die Bank berechtigt, die Kontoauszüge in Papierform zu erstellen und Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente aus- dem Teilnehmer auf dem Postweg gegen Auslagenersatz zuzusenden. tauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet 7. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers sie den Kunden unverzüglich. 7.1 Schutz der Authentifizierungselemente 9.4 Automatische Sperre eines chip-basierten Besitzelements (1) Der Teilnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine Authentifizie- (1) Eine Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn dreimal in Folge der Nut- rungselemente (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schüt- zungscode für die elektronische Signatur falsch eingegeben wird. zen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Online-Banking missbräuchlich verwendet (2) Ein TAN-Generator als Bestandteil einer Chipkarte, der die Eingabe eines eigenen oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird (vergleiche Nummer 3 und 4 dieser Nutzungscodes erfordert, sperrt sich selbst, wenn dieser dreimal in Folge falsch eingege- Bedingungen). ben wird. (2) Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente hat der Teilnehmer vor allem (3) Die in Absätzen 1 und 2 genannten Besitzelemente können dann nicht mehr für das Folgendes zu beachten: Online-Banking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in Verbindung (a) Wissenselemente, wie z. B. die PIN, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Online-Banking wiederherzustellen. – nicht mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, 9.5 Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst – nicht außerhalb des Online-Banking in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslösedienstleistern den weiter gegeben werden, Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, wenn objektive und gebührend – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z. B. Speicherung der PIN im Klartext im nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Computer oder im mobilen Endgerät) werden und Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines werden, das als Besitzelement (z. B. girocard mit TAN-Generator, mobiles Endgerät, Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Kunden über eine solche Zugangs- Signaturkarte) oder zur Prüfung des Seinselements (z. B. mobiles Endgerät mit Anwen- verweigerung auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, dung für das Online-Banking und Fingerabdrucksensor) dient. spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Grün- (b) Besitzelemente, wie z. B. die girocard mit TAN-Generator oder ein mobiles Endgerät, den darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die – sind die girocard mit TAN-Generator oder die Signaturkarte vor dem unbefugten Zugriff Bank die Zugangssperre auf. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich. anderer Personen sicher zu verwahren, – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Teilneh- 10. Haftung mers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, 10.1 Haftung der Bank bei Ausführung eines nicht autorisierten Auftrags und eines – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät (z. B. nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Auftrags Mobiltelefon) befindliche Anwendung für das Online-Banking (z. B. Online-Banking-App, Die Haftung der Bank bei einem nicht autorisierten Auftrag und einem nicht, fehlerhaft Authentifizierungs-App) nicht nutzen können, oder verspätet ausgeführten Auftrag richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart – ist die Anwendung für das Online-Banking (z. B. Online-Banking-App, Authentifizierungs- vereinbarten Sonderbedingungen (zum Beispiel Bedingungen für den Überweisungsver- App) auf dem mobilen Endgerät des Teilnehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer kehr, Bedingungen für das Wertpapiergeschäft.) den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltelefons), 10.2 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizierungs- – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z. B. TAN) nicht außerhalb des Online-Ban- elemente king mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) 10.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperr- weiter gegeben werden und anzeige – muss der Teilnehmer, der von der Bank einen Code zur Aktivierung des Besitzelements (z. B. (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Nutzung Mobiltelefon mit Anwendung für das Online-Banking) erhalten hat, diesen vor dem unbefug- eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifi- ten Zugriff anderer Personen sicher verwahren; ansonsten besteht die Gefahr, dass andere zierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Authenti- 12 fizierungselements, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sicher- bis zu einem Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein gestellt hatte. Verschulden trifft. (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 finden keine Anwendung, wenn der Teilnehmer in betrüge- (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 verpflichtet, wenn rischer Absicht gehandelt hat. – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Authentifizierungselements vor – Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen über dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder die Haftungsgrenze von 50 Euro nach Absatz 1 und 3 hinaus, wenn der Teilnehmer – der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, einen Agenten, fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- und Sorgfaltspflichten nach diesen eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Bedingungen verstoßen hat. Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist. – Die Haftungsbeschränkung in Absatz 2 erster Spiegelstrich findet keine Anwendung. (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der 10.2.2 Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Zah- Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten lungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abwei- Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapier- chend von den Absätzen 1 und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. transaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen oder Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er eine seiner gestohlenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung Sorgfaltspflichten nach des Authentifizierungselements und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften – Nummer 7.1 Absatz 2, der Kunde und die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. – Nummer 7.1 Absatz 4, – Nummer 7.3 oder 10.2.3 Haftung ab der Sperranzeige – Nummer 8.1 Absatz 1 Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, übernimmt sie alle dieser Bedingungen verletzt hat. danach durch nicht autorisierte Online-Banking-Verfügungen entstehenden Schäden. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadensersatz ver- Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. pflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne 10.2.4 Haftungsausschluss des § 1 Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungs- Um­stände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das elementen aus den Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser die­jenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Fol- Bedingungen). gen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden kön- (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Verfügungslimit gilt, nen. verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf das vereinbarte Verfügungslimit. (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 und 3 verpflichtet, wenn  Stand: 18. März 2026 der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen nicht abgeben Anlage 1 Verzeichnis der Kurzformen für Zielland und Währung Zielland Kurzform Währung Kurzform Zielland Kurzform Währung Kurzform Niederlande NL Euro EUR Belgien BE Euro EUR Norwegen NO Norwegische Krone NOK Bulgarien BG Bulgarischer Lew BGL Österreich AT Euro EUR Dänemark DK Dänische Krone DKK Polen PL Polnischer Zloty PLN Estland EE Euro EUR Portugal PT Euro EUR Finnland FI Euro EUR Rumänien RO Rumänischer Leu ROL Frankreich FR Euro EUR Russische Förderation RU Russischer Rubel RUR Griechenland GR Euro EUR Schweden SE Schwedische Krone SEK Irland IE Euro EUR Schweiz CH Schweizer Franken CHF Island IS Isländische Krone ISK Slowakei SK Euro EUR Italien IT Euro EUR Slowenien SI Euro EUR Japan JP Japanischer Yen JPY Spanien ES Euro EUR Kanada CA Kanadischer Dollar CAD Tschechische Republik CZ Tschechische Krone CZK Kroatien HR Euro EUR Türkei TR Türkische Lira TRL Lettland LV Euro EUR Ungarn HU Ungarischer Forint HUF Liechtenstein LI Schweizer Franken* CHF USA US US-Dollar USD Litauen LT Euro EUR Zypern CY Euro EUR Luxemburg LU Euro EUR Malta MT Euro EUR * Schweizer Franken als gesetzliches Zahlungsmittel in Liechtenstein. VII. Volkswagen Bank Sonderbedingungen zum elektronischen Postfach (Online-Postfach) 1. Auftrag zur Einrichtung des elektronischen Postfachs/Leistungsumfang 4. Mitwirkungspflichten des Kunden Die Bank richtet dem am Online-Banking teilnehmenden Kunden ein elektronisches Post- Der Kunde verpflichtet sich, das elektronische Postfach regelmäßig unter Zuhilfenahme fach ein. Das Postfach dient als elektronischer Briefkasten. Es werden persönliche Doku- eines Webbrowsers oder der Banking App (App für mobile Endgeräte) auf neu hinterlegte mente für den Kunden (Kontoauszüge, Rechnungsabschlüsse, AGB-Änderungen usw.) in Dokumente zu prüfen. Er kontrolliert die eingestellten Dokumente auf Richtigkeit und Voll- diesem Postfach in elektronischer Form bereitgestellt. ständigkeit. Der Kunde kann sich die Unterlagen online ansehen, herunterladen, ausdrucken und Er verpflichtet sich ferner, etwaige Einwendungen bis spätestens 6 Wochen nach dem archivieren. Zugang geltend zu machen. Aus Beweisgründen teilt er dies in Textform mit. 2. Verzicht auf papierhafte Zustellung 5. Unveränderbarkeit der Daten Mit der Einrichtung des elektronischen Postfachs verzichtet der Kunde auf den postali- Sofern die eingestellten Dokumente innerhalb des Postfachs gespeichert oder aufbewahrt schen Versand der eingestellten Dokumente. werden, verpflichtet sich die Bank keine nachträglichen Änderungen vorzunehmen und damit die Unveränderbarkeit der Daten sicherzustellen. Die Bank ist weiterhin berechtigt, dem Kunden die Dokumente postalisch oder auf andere Weise zuzusenden, wenn es aufgrund bestimmter Umstände (z. B. Ausfall des Postfachs) 6. Speicherung der Dokumente oder wegen gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Die Bank stellt die Dokumente (Kontoauszüge, Zinsinformationen, individuelle Kunden- korrespondenz, etc) mindestens für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Ansicht, zum Spei- Auf Verlangen des Kunden sendet die Bank die eingestellten Dokumente zusätzlich chern oder zum Ausdruck zur Verfügung papierhaft zu. Hierfür wird die Bank ein Entgelt erheben. Die Höhe ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis. Innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist die Bank jederzeit in der Lage, dem Kunden papierhafte Ausfertigungen dieser Mitteilungen zur Verfügung zu stellen. Hierfür 3. Zugang wird die Bank ein Entgelt erheben. Die Höhe ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsver- Die Dokumente der Bank gehen dem Kunden spätestens nach deren Abruf aus dem zeichnis. elektronischen Postfach zu.  Stand: 4. Oktober 2020 13 VIII. Hinweis zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß EU-Geldtransferverordnung Die „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai diese Angabe vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers angefordert werden. 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers“ (EU-Geldtransferverordnung) Bei der Angabe von Name und gegebenenfalls Adresse nutzt die Bank die in ihren Syste- dient dem Zweck der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und men hinterlegten Daten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit der Verord- Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers. Sie verpflichtet die Bank, bei der Ausführung nung wird erreicht, dass aus den Zahlungsverkehrsdatensätzen selber immer eindeutig von Geldtransfers Angaben zum Auftraggeber (Zahler) und Begünstigten (Zahlungsemp- bestimmbar ist, wer Zahler und Zahlungsempfänger ist. Das heißt auch, dass die Bank fänger) zu prüfen und zu übermitteln. Diese Angaben bestehen aus Name und Kunden- Zahlungsdaten überprüfen, Nachfragen anderer Kreditinstitute zur Identität des Zahlers kennung von Zahler und Zahlungsempfänger und der Adresse des Zahlers. bzw. Zahlungsempfängers beantworten und auf Anfrage diese Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen muss. Bei Geldtransfers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann auf die Weiterlei- tung der Adresse des Zahlers zunächst verzichtet werden, jedoch kann gegebenenfalls  Stand: 1. September 2017 IX. Auszug aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis zu den Ausführungsfristen, Annahmefristen und Geschäftstagen im Zahlungsverkehr A. Übergreifende Regelungen – Entgelt für die eigene Bearbeitung  5,00 Euro ggf. zuzüglich Entgelt der Bank des Zahlungsempfängers  (sofern dies der Volkswagen Bank Geschäftstage der Bank  GmbH in Rechnung gestellt wird) –E ntgelt für die Zurverfügungstellung aller für Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs be- die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs teiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforder- gegenüber dem Zahlungsempfänger verfügbaren lichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Informationen (auf schriftlichen Antrag des Kunden)  kostenfrei Die Bank unterhält den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Ge- schäftsbetrieb wie folgt: – Auflösung einer Kontoverbindung kostenfrei – Alle Werktage außer Sonnabende, 24. und 31. Dezember, sowie die Feiertage des – Zinsbescheinigungen 5,00 Euro Landes Niedersachsen. – Entgelt für die erstmalige Bereitstellung eines – Bargeldauszahlung am Geldausgabeautomat: Jeder Tag photoTAN-Lesegerätes (pro Lesegerät)  25,00 Euro Hinweise: – Kosten für den Ersatz eines verlorenen, gestohlenen, – Die Geschäftstage können sich von den Öffnungszeiten der einzelnen Geschäftsstellen missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert  unterscheiden, die an der jeweiligen Geschäftsstelle ausgehängt sind. genutzten photoTAN-Lesegerätes (pro Lesegerät). Dies gilt  – Der Kunde kann seine Zahlungskarte jederzeit einsetzen. Die Festlegung der Geschäfts- nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz geführt  tage betrifft nur die Verarbeitung des Zahlungsvorgangs durch die Bank. haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. 25,00 Euro B. Basiskonto (Girokonto) – Anfrage beim Einwohnermeldeamt (der Kunde hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist) 9,90 Euro Grundausstattung Basiskonto (Girokonto) Folgende Leistungen sind im Basiskonto (Girokonto) als Grundausstattung enthalten: – Kartenjahresgebühren Bank Card – Kontoführung: · Hauptkarte kostenfrei · monatliches Entgelt von · Zusatzkarte kostenfrei  3,00 Euro – Kosten für Ersatzkarten – Bank Card 0,00 Euro · Kosten für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Bank Card. – Bank Zusatz Card 0,00 Euro Dies gilt nicht, wenn die Bank die Umstände, die zum Ersatz geführt  haben, zu vertreten hat oder diese ihr zuzurechnen sind. 10,00 Euro – Einzahlungen (betragsunabhängig) und Auszahlungen (ab 1.000,– Euro) sind nur über das Girokonto der – Geldkartenfunktion, max. Ladebetrag 200,00 Euro Volkswagen Bank/Audi Bank möglich.  0,00 Euro an fremden Automaten mit der eigenen Bank Card siehe Preisaushang des – Abhebungen mit eigenen Karten an eigenen Geldautomaten  0,00 Euro  auszahl. Kreditinstitutes – Ausführungsfrist für Zahlungen der Bank aus Bank – Online-Kontoauszug 0,00 Euro Card-Verfügungen des Kunden an den Zahlungsempfänger Die Bank stellt sicher, dass der Kartenzahlungsbetrag spätestens – Kontoinformationen per Online-Banking 0,00 Euro innerhalb folgender Fristen beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. – Online-Service per Telefon 0,00 Euro · Unterstützung bei Fragen zur Technik · Informationen zu Softwareanwendungen Art der Kartenzahlung Maximale Ausführungsfrist in der Volkswagen Bank Bankgeschäftstagen1 – Überweisungsaufträge per Online-Banking 0,00 Euro Kartenzahlung in Euro innerhalb des ein Bankgeschäftstag1 Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)4 – SEPA-Überweisungsauftrag per Online-Banking 9 0,00 Euro Kartenzahlungen innerhalb des EWR4 in drei Bankgeschäftstage1 – Überweisungseingänge in Euro 0,00 Euro anderen EWR-Währungen5 als Euro Sonderleistungen/sonstige Preise Kartenzahlungen innerhalb des EWR4 in die Kartenzahlung wird baldmöglichst Für diese Leistungen werden Einzelpreise berechnet: Drittstaatenwährung bewirkt –Ü berweisungsaufträge und SEPA-Überweisungsaufträge in Euro · wenn Auftrag beleghaft und/oder formlos erteilt10 2,00 Euro Kartenzahlungen außerhalb des EWR4 die Kartenzahlung wird baldmöglichst · bei Ausführung als Eilüberweisung/Blitzgiro 20,00 Euro bewirkt – v om Kunden gewünschte Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen durch schriftliche Anforderung10 2,00 Euro Einsatz der Bank Card (Debitkarte) im Ausland – in Eurowährung kostenfrei Bereitstellung und ggf. Versand des Kontoauszugs auf Verlangen  – in Fremdwährung 1,75 % vom Umsatz des Kunden über die vereinbarte Art oder Häufigkeit hinaus in Form von: –P apierauszug bei ausschließlicher  Umrechnung von Forderungen in fremder Währung online Kontoführung (pro Versand) 0,80 Euro Werden mit der Karte Forderungen begründet, die auf fremde Währung lauten, so werden diese zum Visa Europe Marktkurs umgerechnet. Die Visa Europe Marktkurse sind im Inter- – Tagesauszug (pro Versand) 0,80 Euro net einsehbar unter: http://www.Visaeurope.com/en/cardholders/exchange_rates.aspx Ausfertigung von Duplikaten von Kontoauszügen und  Belegen auf Verlangen des Kunden (soweit die Bank ihre Kommt es bei der Umrechnung des Kurses innerhalb einer EWR-Währung5 zu einer Differenz Informationspflicht bereits erfüllt hatte). Ein Preis wird nur  des Visa Europe Marktkurses gegenüber dem zuletzt verfügbaren Euro-Referenzwechselkurs berechnet, wenn die Erstellung der Duplikate durch vom  der Europäischen Zentralbank (EZB) zu Ihren Lasten, so stellt diese Differenz ein Währungs- Kunden zu vertretende Umstände verursacht wurde. 5,00 Euro je Beleg umrechnungsentgelt dar. Die Euro-Referenzwechselkurse sind im Internet einsehbar unter: –B  earbeitung eines Überweisungswiderrufs nach Zugang des https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/euro_reference_exchange_rates Überweisungsauftrags bzw. bei Terminüberweisungen/Daueraufträgen nach dem Ende des vor dem für die Ausführung vereinbarten Tag Bargeld liegenden Bankgeschäftstages 5,00 Euro – Bargeldverfügungsbeträge am Geldausgabeautomaten/Bankschalter Bearbeitung der Wiederbeschaffung des Zahlungsbetrags Bei Verwendung der Bank Card mit PIN: bei Überweisung mit fehlerhafter Angabe der Kundenkennung · im Inland täglich bis zu 1000,00 Euro des Zahlungsempfängers durch den Kunden · im Ausland täglich bis zu 500,00 Euro 14 – Auszahlungen zzgl. Devisenan- und 0,25 ‰, mind. Barauszahlungsentgelt mit der Bank Card: verkaufsprovision 2,50 Euro · an eigenen Geldausgabeautomaten kostenfrei · Auszahlungen (ab 1.000,– Euro) sind nur über das SEPA-Echtzeitüberweisungen Girokonto der Volkswagen Bank/Audi Bank möglich.  kostenfrei - Ausführungsfrist für SEPA-Echtzeitüberweisungen · an fremden Geldausgabeautomaten im Inland  ei einer SEPA-Echtzeitüberweisung in einen Drittstaat der SEPA wird die Bank den B – falls der Geldautomaten betreibende Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsemp- Zahlungsdienstleister ein direktes Kundenentgelt fängers innerhalb von 10 Sekunden bewirken. Diese Ausführungsfrist beginnt mit erhebt*, berechnen wir zusätzlich 0,00 Euro dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei der Bank. Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung einer SEPA- Echtzeitüber- – falls der Geldautomaten betreibende weisung an einem bestimmten Tag, einem Zeitpunkt eines bestimmten Tags oder am Zahlungsdienstleister kein direktes Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Kundenentgelt erhebt** 1 % vom Auszahlungsbetrag, zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung zur Verfügung ge-  mind. 6,00 Euro stellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder anderweitig vereinbarte ·a  n fremden Geldausgabeautomaten Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. im Ausland 1 % vom Auszahlungsbetrag,  mind. 6,00 Euro Überweisungseingänge ** Die Höhe des direkten Entgelts, das der Geldautomaten betreibende Zahlungsdienst- – Höhe der Entgelte leister gegenüber dem Kunden erhebt, richtet sich nach der vor der Auszahlung des ∙ Überweisungseingänge in Euro: kostenfrei Verfügungsbetrages vom Geldautomaten betreibenden Zahlungsdienstleister mit dem ∙ Überweisungseingänge in anderen EWR Währungen5: Karteninhaber getroffenen Vereinbarung. Bei einer SHARE-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: ** In diesen Fällen wird uns als Kartenherausgeber vom Geldautomaten betreibenden · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro Zahlungsdienstleister ein so genanntes Interbankenentgelt berechnet. · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro · bis 25.000,– Euro 15,00 Euro – Einzahlungen · über 25.000,– Euro 1‰, max. 50,00 Euro · Einzahlungen an eigenen Schaltern der Bank (betragsunabhängig) kostenfrei Hinweis: · Einzahlungen (betragsunabhängig) sind nur über das Girokonto Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Überwei- der Volkswagen Bank/Audi Bank möglich kostenfrei sungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständigen Überweisungs- · Einzahlungen bei anderen Kreditinstituten siehe Preisaushang des betrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen.  jeweiligen Kreditinstitutes Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Annahmefristen für Überweisungsaufträge mit Ausnahme von Wirtschaftsraumes (EWR)4 in Währungen eines Staates außerhalb des EWR SEPA-Echtzeitüberweisungen (Drittstaatenwährung)7 Annahmefristen für Überweisungsaufträge: 16 Uhr an den Geschäftstagen der Bank Überweisungsausgänge Annahmefristen für Überweisungen in Deutschland und in andere Staaten des Europäi- schen Wirtschaftsraums (EWR)4 in Drittstaatenwährung6 sowie für Überweisungen in – Ausführungsfristen Drittstaaten in Drittstaatenwährung6: bis 12 Uhr an den Geschäftstagen1 der Bank und Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. vier Bankgeschäftstage1 vor dem gewünschten Ausführungstermin. – Entgeltregelung Annahmefristen für SEPA-Echtzeitüberweisungsaufräge Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die –A nnahmefrist für SEPA-Echtzeitüberweisungen, mit Ausnahme von beleghaften SEPA- übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung) Echtzeitüberweisungen an jedem Kalendertag rund um die Uhr – Annahmefrist für beleghafte SEPA-Echtzeitüberweisungen 16.00 Uhr an den Bank- Hinweis: geschäftstagenÜberweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten Bei einer SHARE-Überweisung können durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)4 in Euro oder in anderen EWR und das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte Währungen5 abgezogen werden. Überweisungsausgänge ∙ Überweisungsaufträge in Euro ∙ Höhe der Entgelte – Ausführungsfristen Höhe der Entgelte für Überweisungsausgänge Die Bank stellt sicher, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister der Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: Konventionelle Abwicklung Bis 250,00 Euro 10,00 Euro SHARE (Zahlungsauftrag im Überweisungsart Maximale Ausführungsfrist in Außenwirtschaftsverkehr) Bankgeschäftstagen1 über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum Belegloser Überweisungsauftrag ein Bankgeschäftstag1 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei Beleghafter Überweisungsauftrag ein Bankgeschäftstag1 Ausführungsart „eilig“ zzgl. Devisenan- und 0,25 ‰, mind. Entgelte für Überweisungsaufträge verkaufsprovision 2,50 Euro Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung). Überweisungseingänge Überweisungen in Euro, die über das Online-Banking getätigt werden, sind für – Höhe der Entgelte den Überweisenden kostenfrei. Sonstige Preise ergeben sich aus dem Kapitel 1 Bei einer SHARE-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: „Konten & Karten“; „Sonderleistungen/sonstige Preise“. · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro ∙ Überweisungsaufträge in anderen EWR Währungen5 · bis 25.000,– Euro 15,00 Euro · über 25.000,– Euro 1 ‰, max. 50,00 Euro – Ausführungsfristen Die Bank stellt sicher, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Hinweis: Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Überweisungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständigen Überweisungsart Maximale Ausführungsfrist in Überweisungsbetrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen. Bankgeschäftstagen1 – Gutschrift bei Überweisungseingängen Belegloser Überweisungsauftrag vier Bankgeschäftstage1 Gutschrift auf Girokonto bei Überweisungseingängen in Währungen eines Staates außerhalb des EWR4 Maximal ein Bankgeschäftstag1 nach Eingang des Überweisungsbetrages bei uns Beleghafter Überweisungsauftrag vier Bankgeschäftstage1 Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten)7 Entgelte für Überweisungsaufträge Überweisungsausgänge Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung). – Ausführungsfristen Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt. Hinweis: Überweisungen in die Schweiz werden binnen zwei Bankgeschäftstagen1 auf das Bei einer SHARE-Überweisung können durch das Kreditinstitut des Begünstigten vom Konto des Kreditinstitutes des Begünstigten bewirkt, wenn Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. · die Überweisung auf Euro lautet, · keine OUR- oder BEN-Weisung vorliegt, ∙ Höhe der Entgelte · der Überweisende seine Adressdaten angegeben hat, · der Überweisende die IBAN2 des Begünstigten und den BIC3 des Kreditinstituts des Höhe der Entgelte für Überweisungsausgänge Begünstigten angegeben hat und · das Kreditinstitut des Begünstigten am Überweisungsverfahren9 teilnimmt. Konventionelle Abwicklung Bis 250,00 Euro 10,00 Euro SHARE (Zahlungsauftrag im – Entgeltregelung Außenwirtschaftsverkehr) Der Überweisende trägt alle Entgelte bei seiner Bank und der Begünstigte trägt die übrigen Entgelte (SHARE-Überweisung), sofern keine abweichende Vereinbarung Über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum getroffen wird. Folgende Vereinbarungen sind möglich: 15,00 Euro, max. 75,00 Euro zzgl. · OUR-Überweisung  Überweisender trägt alle Entgelte 5,00 Euro bei · BEN-Überweisung  Begünstigter trägt alle Entgelte Ausführungsart „eilig“  (das von der Bank in Abzug 15  gebrachte Entgelt entspricht dem Hinweis:  Entgelt einer SHARE-Überweisung) Die Bank darf ihr Entgelt vor Erteilung der Gutschrift von dem übermittelten Hinweis: Überweisungsbetrag abziehen. In diesem Fall wird die Bank den vollständigen Bei einer SHARE-Überweisung können durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut Überweisungsbetrag und ihr Entgelt getrennt ausweisen. und das Kreditinstitut des Begünstigten vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte – Entgeltregelung abgezogen werden. Bei einer BEN-Überweisung können von jedem der beteiligten Wer für die Ausführung der Überweisung die anfallenden Entgelte zu tragen hat, Kreditinstitute (überweisendes, zwischengeschaltetes oder begünstigtes Kreditinstitut) bestimmt sich danach, welche Entgeltregelung zwischen dem Überweisenden und vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen werden. BEN-Überweisungen sind dessen Kreditinstitut getroffen wurde. Folgende Vereinbarungen sind möglich: nur in Euro möglich. · OUR-Überweisung  Überweisender trägt alle Entgelte – Höhe der Entgelte · SHARE-Überweisung  Überweisender trägt alle Entgelte  bei seiner Bank und Begünstigter Höhe der Entgelte für Überweisungsausgänge  trägt die übrigen Entgelte Bis 250,00 Euro 10,00 Euro · BEN-Überweisung  Begünstigter trägt alle Entgelte Konventionelle Abwicklung OUR (Zahlungsauftrag im Hinweis: Bei der Entgeltweisung SHARE können durch zwischengeschaltete Außenwirtschaftsverkehr) Zahlungsdienstleister und dem Zahlungs­dienstleister des Zahlungsempfängers vom Überweisungsbetrag ggf. Entgelte abgezogen worden sein. Bei der Entgelt­weisung BEN über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum können von jedem der vorgeschalteten Zahlungsdienstleister vom Überweisungsbetrag 15,00 Euro, ggf. Entgelte abgezogen worden sein. max. 75,00 Euro zzgl. 5,00 Euro bei – Gutschrift bei Überweisungseingängen Ausführungsart „eilig“ Gutschrift auf Girokonto bei Überweisungseingängen in Währungen eines Staates außerhalb des EWR4 Fremdspesen 17,50 Euro Maximal ein Bankgeschäftstag1 nach Eingang des Überweisungsbetrages bei uns SEPA-Echtzeitüberweisungen zzgl. Devisenan- und 0,25 ‰, mind. - Ausführungsfrist für SEPA-Echtzeitüberweisungen verkaufsprovision 2,50 Euro  ei einer SEPA-Echtzeitüberweisung in einen Drittstaat der SEPA wird die B Bank den Eingang des Überweisungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Konventionelle Abwicklung bis 250,00 Euro 10,00 Euro Zahlungsempfängers innerhalb von 10 Sekunden bewirken. Diese Ausführungsfrist SHARE (Zahlungsauftrag im beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags des Kunden bei Außenwirtschaftsverkehr) der Bank. Vereinbaren die Bank und der Kunde, dass die Ausführung einer SEPA- Echtzeitüberweisung an einem bestimmten Tag, einem Zeitpunkt eines bestimmten über 250,00 Euro 0,75 ‰, Minimum Tags oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde 15,00 Euro, der Bank den zur Ausführung erforderlichen Geldbetrag in der Auftragswährung max. 75,00 Euro zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so ist der im Auftrag angegebene oder zzgl. 5,00 Euro bei anderweitig vereinbarte Termin für den Beginn der Ausführungsfrist maßgeblich. Ausführungsart „eilig“ SEPA-Basislastschrift zzgl. Devisenan- und 0,25 ‰, mind. verkaufsprovision 2,50 Euro – Ausführungsfristen für Lastschriftzahlungen Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Lastschriftbetrag spätestens innerhalb von max. einem Bankgeschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Überweisungseingänge eingeht. – Höhe der Entgelte  Stand: 9. Oktober 2025 Bei einer SHARE- oder BEN-Überweisung werden folgende Entgelte berechnet: · bis 5.000,– Euro 5,00 Euro · bis 15.000,– Euro 10,00 Euro · bis 25.000,– Euro 15,00 Euro · über 25.000,– Euro 1 ‰, max. 50,00 Euro Fußnoten Basiskonto (Girokonto) 1 Bankgeschäftstage sind alle Werktage außer: Sonnabende, 24. und 31. Dezember, 8 Artikel 6 der „Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des Europäischen Parlaments und des sowie die Feiertage des Landes Niedersachsen. Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung 2 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer). der Verordnung (EG) Nummer 924/2009“ und § 7c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz. 3 Bank Identifier Code (Bank-Identifizierungscode). 9 Die Bank nimmt am SEPA-Überweisungsverfahren teil, wonach die Überweisungsaus- 4 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, führungsfrist maximal ein Bankgeschäftstag beträgt. SEPA steht für den einheitlichen Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Gua- europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Pay­ments Area). Die angegebene deloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Ausführungsfrist setzt aber voraus, dass auch das Kreditinstitut des Begünstigten am Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, SEPA-Überweisungsverfahren teilnimmt. Nähere Informationen erteilt die Bank auf Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Nachfrage. Republik, Ungarn, Zypern. 10  Bei technischen Störungen bzw. Systemausfall des Online-Banking-Systems der Volks- 5 Zu den EWR-Währungen gehören derzeit: Euro, Bulgarische Lew, Dänische Krone, wagen Bank kostenfrei. Isländische Krone, Norwegische Krone, Polnische Zloty, Rumänische Leu, Schwedische 11 Entfällt bei EWU-Teilnehmerwährungen und Euro. Krone, Schweizer Franken, Tschechische Krone, Ungarische Forint. 12 Bei einer SEPA-Echtzeitüberweisung erfolgt die Zahlung in Euro innerhalb des Ge- 6 Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (derzeit: biets des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums („Single Euro Payments Area“, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließ- SEPA). Eine SEPA-Echtzeitüberweisung kann an jedem Kalendertag rund um die Uhr lich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, beauftragt werden und wird sofort ausgeführt. Ausnahmen gelten für beleghafte Auf- Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Nie- träge. SEPA umfasst folgende Gebiete: Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums derlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, (EWR) und die sonstigen Staaten und Gebiete (Drittstaaten der SEPA). Ålandinseln, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern). Albanien, Andorra, Gibraltar, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordir- 7 Zum Beispiel US-Dollar. land, Guernsey, Jersey, Insel Man, Moldau, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino, St. Barthélemy, St. Martin (französischer Teil), St. Pierre und Miquelon, Schweiz, Vatikanstadt. 16 Für Ihre Unterlagen X.Pfändungsschutzkonto Pfändungsschutzkonto(P-Konto) (P-Konto) Allgemeine Allgemeine Informationen Informationen zum zum Kontopfändungsschutz Kontopfändungsschutz Umwandlungsanspruch Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in Auch einmalige Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung kann auch Geburt) sind von der Pfändung freigestellt. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld von einem Bevollmächtigten beantragt werden. Die Umwandlung ist auch möglich, sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen. wenn das Konto im Soll geführt wird. Damit der erhöhte Freibetrag für ihn wirksam wird, muss der Kontoinhaber die Umstände, Basiskonto die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, seinem Kreditinstitut durch eine Verbraucher, die über kein Girokonto oder über ein nicht tatsächlich nutzbares Zahlungs- geeignete Bescheinigung nachweisen (vom Sozialleistungsträger oder einer anerkannten konto verfügen, haben, sofern sie sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle, Arbeitgeber, Familienkasse, einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Das gilt auch für Verbraucher ohne Rechtsanwalt oder Steuerberater). festen Wohnsitz und Asylsuchende, sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abge- schoben werden können (Geduldete). Das Basiskonto erlaubt alle notwendigen Funktio- Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und Die Deutsche Kreditwirt- nen eines Girokontos1. Bei Beantragung des Basiskontos kann bereits vereinbart werden, schaft haben einen bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck2 entwickelt. Das führt dass das Basiskonto als P-Konto geführt werden soll. allerdings nicht dazu, dass nur diese Musterbescheinigung als Nachweis akzeptiert wer- den darf, denn einen Formzwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Musterbescheinigung Verbot mehrerer Pfändungsschutzkonten kann jedoch für die bescheinigende Stelle oder Person eine Hilfestellung sein. Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Insbesondere bei einem Kontowech- Stellen eine oder zwei (bei Bezug von Sozialleistungen) der o.g. Stellen vor Ort keine sel ist darauf zu achten, dass vor der Umwandlung des neuen Kontos in ein P-Konto die Bescheinigung aus, muss das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des Funktion des bisherigen Kontos als P-Konto aufgehoben wird. Wenn Sie dies wünschen, öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) entscheiden. wird Sie Ihr neues Kreditinstitut beim Kontowechsel unterstützen. Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung): Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonto – Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 2.500,00 EUR; dazu kommen 259,00 EUR Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto (z. B. Ehe- Kindergeld. leute-Konto) kann nicht als P-Konto geführt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfän- – Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und det, so darf das Kreditinstitut erst einen Monat nach Zustellung der Pfändung (konkret Überweisungsbeschlusses 2.759,00 EUR. nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses) aus dem Guthaben des Kontos Beträge – Von diesen 2.759,00 EUR sind 1.590,00 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, an den Pfändungsgläubiger auskehren. Diesen Monatszeittraum kann/sollte jeder der Mit- selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht. kontoinhaber nutzen und jeweils ein Einzelkonto für sich einrichten, falls ein solches noch – Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheini- nicht vorhanden ist. Auf diese Einzelkonten muss der jeweilige Mitkontoinhaber dann gung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unter- innerhalb dieses Monatszeitraumes das anteilige Guthaben pro Kontoinhaber übertragen haltsleistung nach und belegt sie den Bezug von Kindergeld auf diesem Konto, sind lassen. Auch weitere Gutschriften innerhalb dieses Monatszeitraumes können dann antei- 2.187,42 EUR + 259,00 EUR = 2.446,42 EUR pfändungsfrei. lig übertragen werden. Grundsätzlich wird das Guthaben pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Mitkontoinhabern also je zur Hälfte, bei drei je zu einem Drittel usw. In besonders gelager- Auf Antrag – individuelle Freigabeentscheidung ten Fällen können sich die Mitkontoinhaber des Gemeinschaftskontos und der pfändende Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Alters- Gläubiger auch auf einen anderen Verteilschlüssel verständigen. Hierzu benötigen sie rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbständigen gutgeschrieben, aber die Zustimmung aller Pfändungsgläubiger, die das Gemeinschaftskonto gepfändet die den automatisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag über- haben. Die anderweitige Verteilung muss dem Kreditinstitut in Textform (z. B. per Brief, steigen, muss sich der Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht wenden, um die Frei- Fax, Email) mitgeteilt werden. gabe des gepfändeten Guthabens im Einzelfall zu erreichen (z. B. durch Anwendung der Pfändungstabelle oder bei Weihnachtsgeld, Spesen, Überstunden usw.). Bei Pfändungen Der Pfändungsschuldner muss sein Einzelkonto als P-Konto führen, um dort im Rahmen durch öffentliche Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkasse, u. ä.) sind die Vollstreckungs- seiner Pfändungsfreibeträge auch über das übertragene Guthaben (seinen Anteil aus dem stellen der öffentlichen Gläubiger zuständig. Gemeinschaftskonto) verfügen zu können. Der/Die nicht gepfändeten Mitkontoinhaber benötigen kein P-Konto. Ihr übertragener Guthabenanteil aus dem Gemeinschaftskonto Das Vollstreckungsgericht kann ausnahmsweise, etwa bei einer Pfändung wegen Unter- unterliegt nicht mehr der Pfändung. haltsansprüchen, auf Antrag des Gläubigers geringere Pfändungsfreibeträge bestimmen. Das Kreditinstitut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden, auch wenn sie nied- Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Übertragung weiterer Gutschriften von dem Gemein- riger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge. schaftskonto auf die Einzelkonten nicht mehr möglich. Die Gemeinschaftskontoinhaber müssen den Monatszeitraum also nutzen und jeweils rechtzeitig veranlassen, dass Gut- Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung): schriften (z. B. Lohn, Rente, Sozialleistungen) auf das jeweilige Einzelkonto übertragen – Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheini- werden. Sie müssen aber auch dafür sorgen, dass Abbuchungen (z. B. Miete, Strom, gung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist, ihre Unter- Versicherungsbeiträge etc.) dann von einem der Einzelkonten vorgenommen werden. Das haltsleistung nach und belegt sie den Bezug von Kindergeld auf diesem Konto, sind Gemeinschaftskonto sollte zum Ende des Monatszeitraums aufgelöst werden. Dann kön- 2.187,42 EUR + 259,00 EUR = 2.446,42 EUR pfändungsfrei. nen keine Gutschriften dort mehr verbucht und auch nicht an den Pfändungsgläubiger – Nach der Pfändungstabelle und bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht wären von den ausgezahlt werden. 2.500,00 EUR Arbeitseinkommen allerdings nur 157,59 EUR pfändbar. Deshalb ist ein Freigabeantrag an das Vollstreckungsgericht/ Vollstreckungsstelle anzuraten, um jetzt Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto auch nach Kontopfändung möglich und zukünftig einen Betrag von insgesamt 2.342,41 EUR zuzüglich 259,00 EUR Kinder- Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto geld (= 2.601,41 EUR) pro Kalendermonat pfändungsfrei stellen zu lassen. bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kredit- Übertrag auf 3 nachfolgende Kalendermonate (Ansparbetrag) institut vollzogen (Kreditinstitute haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit), dann gilt Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalender- die Schutzwirkung des P-Kontos bereits ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs- monats nicht aufgebraucht, kann dieser verbleibende Guthabenrest maximal drei Monate beschlusses - ansonsten erst für die Zukunft. übertragen werden und steht dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Ver- fügung. Dadurch erhöht sich jeweils der geschützte Freibetrag der Folgemonate. Das Automatischer Pfändungsschutz – Grundfreibetrag übertragene Guthaben wird im Folgemonat zuerst verbraucht. Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1.590 Euro je Kalendermonat. Die Inan- Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden: spruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto setzt ein ent- sprechendes Guthaben zu diesem Zeitpunkt voraus. Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung): – Vollstreckungsgericht/ Vollstreckungsstelle haben auf Antrag der Schuldnerin pro Kalen- Über Guthaben bis maximal zur Höhe des Grundfreibetrages kann der Kontoinhaber dermonat insgesamt 2.342,41 EUR pfändungsfrei gestellt. Hinzu kommen die 259,00 auch nach Zustellung von Pfändungen ohne weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, EUR Kindergeld, die mittels Bescheinigung/ Kindergeldbescheid pfändungsfrei bleiben. Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, – Gibt die Kontoinhaberin im Anschluss an die Pfändung bis zum Monatsende nur Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es 1.000,00 EUR sowie das Kindergeld – also insgesamt 1.259,00 EUR – aus, wird das nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt für den jeweiligen Kalendermonat. nicht genutzte pfändungsgeschützte Guthaben in Höhe von 1.342,41 EUR (automatisch) bis zu dreimal auf die Folgemonate übertragen. Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind: – Achtung: Verfügt sie in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht mindestens über ins- – Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 2.500,00 EUR; dazu kommen 259,00 EUR gesamt 1.342,41 EUR, so verfällt der Übertragungsbetrag! Das Kreditinstitut wird sie Kindergeld. aber darauf hinweisen, wenn ein Betrag mit Ablauf des Monats zu verfallen droht. – Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und – Aus den Gutschriften, die in diesem Folgemonat auf dem Konto eingehen, kann dann Überweisungsbeschlusses 2.759,00 EUR. erneut ein nicht verbrauchter Teil in die darauffolgenden drei Kalendermonate übertra- – Von diesen 2.759,00 EUR sind 1.590,00 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, gen werden. Der Übertrag in die Folgemonate ist aber der Höhe nach beschränkt. Es selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht. darf immer nur so viel Guthaben übertragen werden, wie auf dem Konto im zurücklie- genden Monat pfändungsgeschützt vorhanden war. Mit Bescheinigung – erhöhter Freibetrag Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfrei- Pfändungsschutz auch für Selbständige betrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) Der Sockelschutz und der erhöhte Sockelschutz mit Hilfe der Musterbescheinigung oder um weitere Freibeträge erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder meh- des Bescheids gelten auch für die Einkünfte von Selbständigen. Einen höheren Freibetrag reren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte geben das Gericht bzw. die Vollstreckungsstelle auf Antrag des selbständigen Kontoinha- (z. B. Lebensgefährte, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen nach dem bers frei. Bei Gericht muss hierfür im Regelfall das monatliche Netto-Einkommen nach Asylbewerberleistungsgesetz entgegennimmt. Dann gelten derzeit die folgenden erhöhten Abzug der Betriebskosten vom Umsatz nachgewiesen werden. Freibeträge: Pfändungsschutzkonto ist immer ein Guthabenkonto – 2.187,42 EUR bei einer Unterhaltspflicht Das Gesetz ordnet an, dass ein P-Konto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden – 2.520,25 EUR bei zwei Unterhaltspflichten darf und gewährt Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages nur dann, wenn – 2.853,08 EUR bei drei Unterhaltspflichten Guthaben in entsprechender Höhe vorhanden ist. Das schließt aus, dass auf einem – 3.185,91 EUR bei vier Unterhaltspflichten P-Konto bspw. Dispokredite gewährt oder Überziehungen zugelassen werden. Auch die – 3.518,74 EUR bei fünf/mehr Unterhaltspflichten. Nutzung einer Kreditkarte ist dann nicht weiter möglich, es sei denn es handelt sich um eine prepaid-Kreditkarte. Zusätzlich pfändungsfrei sind Geldleistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung sowie bestimm- te Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen Schutz bei Konten mit Sollsaldo (z. B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversor- Auch wenn ein Konto – ohne Pfändung – einen Sollsaldo aufweist, kann der Kontoinhaber gungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzli- die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Da das P-Konto nur im Guthaben geführt chen Pflegeversicherung oder das Blindengeld). Gleiches gilt für bestimmte Sozialleistun- werden darf, muss der Sollsaldo ausgebucht werden. Hierfür kann das Kreditinstitut ein gen an den Schuldner selbst, die den Grundfreibetrag übersteigen sowie weitere zweites Konto oder ein Unterkonto einrichten. Hat der Kontoinhaber die Umwandlung in bestimmte unpfändbare Leistungen und nachgezahlte Leistungen. Lassen Sie sich dazu ein P-Konto verlangt, so darf das Kreditinstitut Gutschriften in Höhe des jeweiligen (erhöh- beraten von einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle. ten) Sockelfreibetrages nicht mehr mit dem Sollsaldo verrechnen. So soll sichergestellt 17 Für Ihre Unterlagen werden, dass auch Personen mit überzogenem Konto im Rahmen der Pfändungsfreibe- zu erwarten ist. Ordnet das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit (für bis zu zwölf träge ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Empfehlenswert ist es, eine Rückführung Monate) an, bräuchte er keine weiteren Schritte zum Erhalt seines Kontopfändungsschut- des Sollsaldos anzustreben, um schuldenfrei bei Ihrem kontoführenden Institut zu werden. zes mehr zu unternehmen, falls in diesem Schutzzeitraum eine weitere Kontopfändung erfolgt. Soweit auf ein im Soll geführtes Konto eine Pfändung eingeht, gilt das Verrechnungsund Aufrechnungsverbot für das Kreditinstitut ebenfalls. Wichtig: Dazu muss der Kontoinhaber Allerdings muss er die Unpfändbarkeitsanordnung rechtzeitig erneut beantragen. zwingend innerhalb eines Monats nach Zugang der Pfändung auch tatsächlich die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Meldung an Auskunfteien Das Gesetz sieht vor, dass die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines Pfän- Beendigung der P-Kontofunktion dungsschutzkontos vom Kreditinstitut den Auskunfteien, z. B. der SCHUFA, mitgeteilt Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von vier Geschäftstagen zu jedem Monatsende von werden können. Diese Auskunft soll die missbräuchliche Führung von mehreren Pfän- dem Kreditinstitut verlangen, dass die P-Kontofunktion des Kontos aufgehoben wird. Das dungsschutzkonten durch eine Person verhindern. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von bietet sich zum Beispiel bei der Erledigung einer Pfändung an oder wenn das P-Konto bei der Auskunftei nur dann eine Auskunft, ob für den Kontoinhaber bereits ein Pfändungs- einem anderen Girokonto eingerichtet werden soll. Das Konto wird dann zu den bisherigen schutzkonto bei einem anderen Kreditinstitut geführt wird, wenn der Kontoinhaber sein Bedingungen unverändert fortgeführt. Die Nutzung der Kreditkarte oder ein Dispositions- Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen will. In einer Auskunft über die kredit können dann grundsätzlich wieder beantragt werden. Bonität des Kontoinhabers wird die Tatsache, dass der Kontoinhaber ein Pfändungs- schutzkonto führt, nicht enthalten sein. Anordnung der Unpfändbarkeit Auf Antrag des Kontoinhabers kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Pfän- Stand: 1. Juli 2026 dungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Hierzu muss der Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs 1 https://www.die-dk.de/kontofuehrung/basiskonto/ Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben 2 https://die-dk.de/kontofuehrung/pfaendungsschutzkonto/ wurden, und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden sechs Monate 18