*0000000000007651808260* 0000000000007651808260 Pfändungsschutzkonto (P-Konto) (Stand: 01. Juli 2026) Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz (Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft [Die Deutsche Kreditwirtschaft]) Umwandlungsanspruch Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Umwandlung kann auch von einem Bevollmächtigten beantragt werden. Die Umwandlung ist auch möglich, wenn das Konto im Soll geführt wird. Basiskonto Verbraucher, die über kein Girokonto oder über ein nicht tatsächlich nutzbares Zahlungskonto verfügen, haben, sofern sie sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Das gilt auch für Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsu- chende, sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können (Geduldete). Das Basiskonto erlaubt alle notwendigen Funktionen eines Girokontos.1 Bei Beantragung des Basiskontos kann bereits vereinbart werden, dass das Basiskonto als P-Konto geführt werden soll. 1 https://www.die-dk.de/kontofuehrung/basiskonto/ Verbot mehrerer Pfändungsschutzkonten Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Ins- besondere bei einem Kontowechsel ist darauf zu achten, dass vor der Umwandlung des neuen Kontos in ein P-Konto die Funktion des bisherigen Kontos als P-Konto aufgehoben wird. Wenn Sie dies wünschen, wird Sie Ihr neues Kreditinstitut beim Kontowechsel unterstützen. Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonto Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto (z. B. Eheleute-Konto) kann nicht als P-Konto geführt werden. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst einen Monat nach Zustellung der Pfändung (konkret nach Zustellung des Über- weisungsbeschlusses) aus dem Guthaben des Kontos Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren. Diesen Monatszeittraum kann/sollte jeder der Mitkontoinhaber nutzen und jeweils ein Einzelkonto für sich einrichten, falls ein solches noch nicht vorhanden ist. Auf diese Einzelkonten muss der jeweilige Mitkontoinhaber dann innerhalb dieses Monatszeitraumes das anteilige Guthaben pro Kontoinhaber übertragen lassen. Auch weitere Gutschriften innerhalb dieses Monatszeitraumes können dann anteilig übertragen werden. Grundsätzlich wird das Guthaben pro Kopf auf- geteilt, bei zwei Mitkontoinhabern also je zur Hälfte, bei drei je zu einem Drittel usw. In besonders gelagerten Fällen können sich die Mitkontoin- haber des Gemeinschaftskontos und der pfändende Gläubiger auch auf einen anderen Verteilschlüssel verständigen. Hierzu benötigen sie aber die Zustimmung aller Pfändungsgläubiger, die das Gemeinschaftskonto gepfändet haben. Die anderweitige Verteilung muss dem Kreditinstitut in Textform (z. B. per Brief, Fax, Email) mitgeteilt werden. Der Pfändungsschuldner muss sein Einzelkonto als P-Konto führen, um dort im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge auch über das übertragene Guthaben (seinen Anteil aus dem Gemeinschaftskonto) verfügen zu können. Der/Die nicht gepfändeten Mitkontoinhaber benötigen kein P-Konto. Ihr übertragener Guthabenanteil aus dem Gemeinschaftskonto unterliegt nicht mehr der Pfändung. Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Übertragung weiterer Gutschriften von dem Gemeinschaftskonto auf die Einzelkonten nicht mehr möglich. Die Gemeinschaftskontoinhaber müssen den Monatszeitraum also nutzen und jeweils rechtzeitig veranlassen, dass Gutschriften (z. B. Lohn, Rente, Sozialleistungen) auf das jeweilige Einzelkonto übertragen werden. Sie müssen aber auch dafür sorgen, dass Abbuchungen (z. B. Miete, Strom, Versicherungsbeiträge etc.) dann von einem der Einzelkonten vorgenommen werden. Das Gemeinschaftskonto sollte zum Ende des Monatszeit- raums aufgelöst werden. Dann können keine Gutschriften dort mehr verbucht und auch nicht an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt werden. Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto auch nach Kontopfändung möglich Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwand- lung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen (Kre- ditinstitute haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit), dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos bereits ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses – ansonsten erst für die Zukunft. Automatischer Pfändungsschutz – Grundfreibetrag Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1.590 Euro je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto setzt ein entsprechendes Guthaben zu diesem Zeitpunkt voraus. Über Guthaben bis maximal zur Höhe des Grundfreibetrages kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne weiteres verfü- gen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt für den jeweiligen Kalendermonat. Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind: – Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 2.500,00 EUR; dazu kommen 259,00 EUR Kindergeld. – Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 2.759,00 EUR. – Von diesen 2.759,00 EUR sind 1.590,00 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht. 182 027.000 D0 (Fassung Juli 2026) - v20.0 © S-Management Services • DSV Gruppe Seite 1 von 3 Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Mit Bescheinigung – erhöhter Freibetrag Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kon- toinhabers (Pfändungsschuldners) um weitere Freibeträge erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen auf- grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z. B. Lebensgefährte, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegennimmt. Dann gelten derzeit die folgenden erhöhten Freibeträge: – 2.187,42 EUR bei einer Unterhaltspflicht – 2.520,25 EUR bei zwei Unterhaltspflichten – 2.853,08 EUR bei drei Unterhaltspflichten – 3.185,91 EUR bei vier Unterhaltspflichten – 3.518,74 EUR bei fünf/mehr Unterhaltspflichten. Zusätzlich pfändungsfrei sind Geldleistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung sowie bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines Körperschadens ausgleichen (z. B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen als Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung oder das Blindengeld). Gleiches gilt für bestimmte Sozialleis- tungen an den Schuldner selbst, die den Grundfreibetrag übersteigen sowie weitere bestimmte unpfändbare Leistungen und nachgezahlte Leis- tungen. Lassen Sie sich dazu beraten von einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle. Auch einmalige Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen. Damit der erhöhte Freibetrag für ihn wirksam wird, muss der Kontoinhaber die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechti- gen, seinem Kreditinstitut durch eine geeignete Bescheinigung nachweisen (vom Sozialleistungsträger oder einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle, Arbeitgeber, Familienkasse, Rechtsanwalt oder Steuerberater). Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und Die Deutsche Kreditwirtschaft haben einen bundeseinheitlichen Bescheinigungs- vordruck2 entwickelt. Das führt allerdings nicht dazu, dass nur diese Musterbescheinigung als Nachweis akzeptiert werden darf, denn einen Formzwang sieht das Gesetz nicht vor. Die Musterbescheinigung kann jedoch für die bescheinigende Stelle oder Person eine Hilfestellung sein. 2 https://www.die-dk.de/kontofuehrung/pfaendungsschutzkonto/ Stellen eine oder zwei (bei Bezug von Sozialleistungen) der o. g. Stellen vor Ort keine Bescheinigung aus, muss das Vollstreckungsgericht bzw. die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (z. B. Finanzamt, Stadtkasse) entscheiden. Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung): – Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 2.500,00 EUR; dazu kommen 259,00 EUR Kindergeld. – Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 2.759,00 EUR. – Von diesen 2.759,00 EUR sind 1.590,00 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende eingeht. – Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unter- haltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung nach und belegt sie den Bezug von Kindergeld auf diesem Konto, sind 2.187,42 EUR + 259,00 EUR = 2.446,42 EUR pfändungsfrei. Auf Antrag – individuelle Freigabeentscheidung Werden auf dem gepfändeten P-Konto Arbeitseinkünfte, Lohnersatzleistungen (wie Altersrente, Krankengeld, Arbeitslosengeld) oder Einkünfte von Selbständigen gutgeschrieben, die den automatisch geschützten Grundfreibetrag bzw. den erhöhten Sockelbetrag übersteigen, muss sich der Kontoinhaber an das Vollstreckungsgericht wenden, um die Freigabe des gepfändeten Guthabens im Einzelfall zu erreichen (z. B. durch Anwendung der Pfändungstabelle oder bei Weihnachtsgeld, Spesen, Überstunden usw.). Bei Pfändungen durch öffentliche Gläubiger (z. B. Finanzamt, Krankenkasse, u. ä.) sind die Vollstreckungsstellen der öffentlichen Gläubiger zuständig. Das Vollstreckungsgericht kann ausnahmsweise, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, auf Antrag des Gläubigers geringere Pfändungsfreibeträge bestimmen. Das Kreditinstitut ist dann an diese Pfändungsfreibeträge gebunden, auch wenn sie niedriger sind als die im Gesetz vorgeschriebenen Freibeträge. Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung): – Weist die Kontoinhaberin mit Hilfe der Musterbescheinigung bzw. einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unter- haltspflichten ausweist, ihre Unterhaltsleistung nach und belegt sie den Bezug von Kindergeld auf diesem Konto, sind 2.187,42 EUR + 259,00 EUR = 2.446,42 EUR pfändungsfrei. – Nach der Pfändungstabelle und bei einer gesetzlichen Unterhaltspflicht wären von den 2.500,00 EUR Arbeitseinkommen allerdings nur 157,59 EUR pfändbar. Deshalb ist ein Freigabeantrag an das Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle anzuraten, um jetzt und zukünftig einen Betrag von insgesamt 2.342,41 EUR zuzüglich 259,00 EUR Kindergeld (= 2.601,41 EUR) pro Kalendermonat pfändungsfrei stellen zu lassen. Übertrag auf 3 nachfolgende Kalendermonate (Ansparbetrag) Hat der Kontoinhaber sein pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, kann dieser verbleibende Gut- habenrest maximal drei Monate übertragen werden und steht dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Dadurch erhöht sich jeweils der geschützte Freibetrag der Folgemonate. Das übertragene Guthaben wird im Folgemonat zuerst verbraucht. Achtung: Es kann nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden: Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind (Fortsetzung): 182 027.000 D0 (Fassung Juli 2026) - v20.0 – Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsstelle haben auf Antrag der Schuldnerin pro Kalendermonat insgesamt 2.342,41 EUR pfändungsfrei gestellt. Hinzu kommen die 259,00 EUR Kindergeld, die mittels Bescheinigung/Kindergeldbescheid pfändungsfrei bleiben. – Gibt die Kontoinhaberin im Anschluss an die Pfändung bis zum Monatsende nur 1.000,00 EUR sowie das Kindergeld – also insgesamt 1.259,00 EUR – aus, wird das nicht genutzte pfändungsgeschützte Guthaben in Höhe von 1.342,41 EUR (automatisch) bis zu dreimal auf die Folgemonate übertragen. – Achtung: Verfügt sie in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht mindestens über insgesamt 1.342,41 EUR, so verfällt der Übertragungsbe- trag! Das Kreditinstitut wird sie aber darauf hinweisen, wenn ein Betrag mit Ablauf des Monats zu verfallen droht. – Aus den Gutschriften, die in diesem Folgemonat auf dem Konto eingehen, kann dann erneut ein nicht verbrauchter Teil in die darauffolgen- den drei Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag in die Folgemonate ist aber der Höhe nach beschränkt. Es darf immer nur so viel Guthaben übertragen werden, wie auf dem Konto im zurückliegenden Monat pfändungsgeschützt vorhanden war. Seite 2 von 3 Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Pfändungsschutz auch für Selbständige Der Sockelschutz und der erhöhte Sockelschutz mit Hilfe der Musterbescheinigung oder des Bescheids gelten auch für die Einkünfte von Selb- ständigen. Einen höheren Freibetrag geben das Gericht bzw. die Vollstreckungsstelle auf Antrag des selbständigen Kontoinhabers frei. Bei Gericht muss hierfür im Regelfall das monatliche Netto-Einkommen nach Abzug der Betriebskosten vom Umsatz nachgewiesen werden. Pfändungsschutzkonto ist immer ein Guthabenkonto Das Gesetz ordnet an, dass ein P-Konto ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden darf und gewährt Pfändungsschutz in Höhe des jewei- ligen Freibetrages nur dann, wenn Guthaben in entsprechender Höhe vorhanden ist. Das schließt aus, dass auf einem P-Konto bspw. Dispokre- dite gewährt oder Überziehungen zugelassen werden. Auch die Nutzung einer Kreditkarte ist dann nicht weiter möglich, es sei denn es handelt sich um eine prepaid-Kreditkarte. Schutz bei Konten mit Sollsaldo Auch wenn ein Konto – ohne Pfändung – einen Sollsaldo aufweist, kann der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Da das P-Konto nur im Guthaben geführt werden darf, muss der Sollsaldo ausgebucht werden. Hierfür kann das Kreditinstitut ein zweites Konto oder ein Unterkonto einrichten. Hat der Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto verlangt, so darf das Kreditinstitut Gutschriften in Höhe des jeweili- gen (erhöhten) Sockelfreibetrages nicht mehr mit dem Sollsaldo verrechnen. So soll sichergestellt werden, dass auch Personen mit überzogenen Konto im Rahmen der Pfändungsfreibeträge ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Empfehlenswert ist es, eine Rückführung des Sollsaldos anzustreben, um schuldenfrei bei Ihrem kontoführenden Institut zu werden. Soweit auf ein im Soll geführtes Konto eine Pfändung eingeht, gilt das Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot für das Kreditinstitut ebenfalls. Wichtig: Dazu muss der Kontoinhaber zwingend innerhalb eines Monats nach Zugang der Pfändung auch tatsächlich die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Beendigung der P-Kontofunktion Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von vier Geschäftstagen zu jedem Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass die P-Kontofunktion des Kontos aufgehoben wird. Das bietet sich zum Beispiel bei der Erledigung einer Pfändung an oder wenn das P-Konto bei einem anderen Giro- konto eingerichtet werden soll. Das Konto wird dann zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortgeführt. Die Nutzung der Kreditkarte oder ein Dispositionskredit können dann grundsätzlich wieder beantragt werden. Anordnung der Unpfändbarkeit Auf Antrag des Kontoinhabers kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist. Hierzu muss der Kontoinhaber nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und er muss glaubhaft machen, dass Gleiches für die folgenden sechs Monate zu erwarten ist. Ordnet das Vollstreckungsgericht die Unpfändbarkeit (für bis zu zwölf Monate) an, bräuchte er keine weiteren Schritte zum Erhalt seines Kontopfändungsschutzes mehr zu unternehmen, falls in diesem Schutzzeitraum eine weitere Kontopfändung erfolgt. Allerdings muss er die Unpfändbarkeitsanordnung rechtzeitig erneut beantragen. Meldung an Auskunfteien Das Gesetz sieht vor, dass die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines Pfändungsschutzkontos vom Kreditinstitut den Auskunfteien, z. B. der SCHUFA, mitgeteilt werden können. Diese Auskunft soll die missbräuchliche Führung von mehreren Pfändungsschutzkonten durch eine Person verhindern. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der Auskunftei nur dann eine Auskunft, ob für den Kontoinhaber bereits ein Pfän- dungsschutzkonto bei einem anderen Kreditinstitut geführt wird, wenn der Kontoinhaber sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen will. In einer Auskunft über die Bonität des Kontoinhabers wird die Tatsache, dass der Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt, nicht enthalten sein. 182 027.000 D0 (Fassung Juli 2026) - v20.0 Seite 3 von 3