PDFbedingungen · 11 Root URLs

Bedingungen für den Sparverkehr (PDF)

https://www.commerzbank.de/portal/media/efw-dokumente/bed_sparverkehr.pdf

Analyse

Noch kein Schnellscan vorhanden.

Tiefenprüfung

3 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Preis/Entgelt (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Verweis auf 'Preisaushang Regelsätze' ggf. veraltet

Die Bedingungen verweisen auf den „Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ sowie auf das „Preisverzeichnis“. Das Dokument datiert vom 26. April 2011; die Bezeichnung und Verfügbarkeit dieser Preisaushang/Preisverzeichnis-Dokumente könnte sich bis heute geändert haben. Eine Prüfung der aktuellen, wirksam in Bezug genommenen Entgeltregelwerke ist angezeigt.

„Die Höhe der jeweils maßgeblichen Zinsen und Entgelte ergibt sich aus dem „Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“ der kontoführenden Stelle und ergänzend aus deren „Preisverzeichnis“."

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Gesetzlicher Freibetrag gemäß § 12 SpkG-ähnlicher Regelungen könnte veraltet sein

Absatz 3(2) nennt einen Freibetrag von EUR 2.000 je Kalendermonat für die Abhebung ohne Kündigung bei drei Monaten Kündigungsfrist. Dieser Betrag könnte sich durch Gesetzes- oder Verordnungsänderungen geändert haben. Eine Prüfung der aktuellen Rechtslage für Sparkonten-Kündigungsfristen und Freibeträge ist erforderlich.

„Von Sparkonten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können innerhalb eines Kalendermonats bis zu EUR 2.000,– ohne Kündigung abgehoben werden."

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Metadaten (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Dokument ist 15 Jahre alt – Aktualität nicht belegt

Das Dokument trägt den Stand '26. April 2011'. Der aktuelle Prüfzeitpunkt (17.08.2026) liegt 15 Jahre später. Es ist nicht belegt, dass diese Fassung noch die aktuell wirksamen Bedingungen der Commerzbank für den Sparverkehr darstellt.

„(Stand: 26. April 2011)"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Text

TXT
Bedingungen für den Sparverkehr                                                              Seite 1/1

                       (Stand: 26. April 2011)


                       1. Bedingungen für Sparkonten
                          (1) Die Bank richtet dem Sparkontoinhaber ein auf dessen Namen lautendes Sparkonto ein und erteilt über Gutschriften und Belastungen Sparkonto­
                              auszüge. Die Sparkontoauszüge sind Sparurkunden. In der Sparurkunde vermerkt die Bank Einzahlungen und Auszahlungen, alle übrigen
                              ­Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand. Maßgebliche Sparurkunde ist jeweils der zuletzt erteilte Sparkontoauszug. Wenn
                               die Gutschriften oder Belastungen dem Kunden in der zuletzt erteilten Sparurkunde noch nicht mitgeteilt worden sind, können sich Abweichungen
                               zwischen dem Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank und den Eintragungen in der letzten Sparurkunde ergeben.
                              Die Bank darf mehrere Buchungen in einem Kontoauszug zusammenfassen. Sie wird mindestens einmal im Jahr einen Kontoauszug erteilen.
                              ­Soweit nach Erteilung des letzten Kontoauszuges weitere Buchungen angefallen sind, kann der Sparer jederzeit eine Sparurkunde verlangen, die
                               alle zwischenzeitlichen Buchungen erfasst.
                          (2) Die Sparurkunden sind vom Sparer sorgfältig aufzubewahren. Ein Verlust der maßgeblichen Sparurkunde ist unverzüglich der Bank, möglichst der
                              kontoführenden Stelle, anzuzeigen.
                          (3) Bei Auszahlungen ist die maßgebliche Sparurkunde vorzulegen.
                          (4) Die Bank ist befugt, an den Vorleger der maßgeblichen Sparurkunde fällige Zahlungen zu leisten, sofern ihr nicht die fehlende Berechtigung des
                              Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

                       2. Spareinlage
                          Das Sparkonto dient der Geldanlage und darf nicht für Zwecke des Zahlungsverkehrs (z. B. Scheckeinziehung) verwendet werden.

                       3. Kündigung
                          (1) Der Kunde kann Sparguthaben mit einer Frist von drei Monaten kündigen (Kündigungsfrist). Abweichend von dieser Mindestfrist können zwischen
                              Bank und Kunden längere Kündigungsfristen vereinbart werden, die dann für die Kündigung des Sparguthabens maßgebend sind.
                          (2) Von Sparkonten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können innerhalb eines Kalendermonats bis zu EUR 2.000,– ohne Kündigung abge­
                              hoben werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen Kunde und Bank andere Kündigungsfristen vereinbart sind oder dieses Verfügungsrecht durch Sonder­
                              bedingungen (z. B. bei Sparplänen) eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
                          (3) Hebt der Kunde den zur Rückzahlung gekündigten Betrag nicht innerhalb eines Monats nach Fälligkeit ab oder trifft er mit der Bank bis zum Ablauf
                              dieser Frist keine neue Vereinbarung (z. B. andere Kündigungsfrist), wird der Sparvertrag für den gekündigten Betrag mit der bisher vereinbarten
                              Kündigungsfrist fortgesetzt. Die Bank wird die Kündigung gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigen und ihn hierbei darauf hinweisen, dass sie
                              von seiner Zustimmung zur Fortsetzung des Sparvertrages ausgeht, wenn er über den gekündigten Betrag nicht innerhalb eines Monats verfügt.

                       4. Zinsen und Entgelte
                          (1) Die Höhe der jeweils maßgeblichen Zinsen und Entgelte ergibt sich aus dem „Preisaushang Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft“
                              der kontoführenden Stelle und ergänzend aus deren „Preisverzeichnis“.
                          (2) Zinsen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Der Kunde kann hierüber ohne Einhaltung von
                              Kündigungsfristen verfügen. Wird über die Zinsen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift verfügt, werden sie der Spareinlage zu­gerechnet.
                              Sie unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Kündigungsregelung gemäß Ziffer 3 dieser Bedingungen.

                       5. Vorschusszinsen
                          Werden Spareinlagen ausnahmsweise ohne Kündigung zurückgezahlt, so kann die Bank von dem Kunden dafür Vorschusszinsen verlangen. Der
                          ­jeweilige Vorschusszinssatz wird durch den Preisaushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekanntgegeben. Diese Bestimmung gilt
                           nicht für den in Nr. 3 geregelten Freibetrag.

                       6. Sonderregelung für Sparbücher
                          (1) Soweit die Bank dem Sparkontoinhaber ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch ausgestellt hat, vermerkt sie Einzahlungen, Auszahlungen, alle
                              übrigen Gutschriften und Belastungen sowie den jeweiligen Kontostand in diesem Sparbuch. Wenn Gutschriften und Belastungen im Sparbuch
                              noch nicht nachgetragen sind, können sich Abweichungen zwischen dem Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank und den Eintragungen im
                              Sparbuch ergeben.
                          (2) Der Sparkontoinhaber hat sein Sparbuch sorgfältig aufzubewahren und einen Verlust unverzüglich der Bank, möglichst der kontoführenden Stelle,
                              anzuzeigen.
                          (3) Bei Auszahlungen ist das Sparbuch vorzulegen.
                          (4) Die Bank ist befugt, an den Vorleger des Sparbuches fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kündigung der Spareinlage berechtigt anzusehen,
                              sofern ihr nicht die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
22/45/29 – HD0425-01

Root URLs

1 archivierte Vorkommen dieser Datei

bedingungen70%

https://www.commerzbank.de/

www.commerzbank.de/portal/media/efw-dokumente/bed_sparverkehr.pdf

Bedingungen für den Sparverkehr (PDF) · 16.10.26, 22:17