Digital Banking Bedingungen Seite 1/3 Ausfertigung für den Kunden (Stand: 01.06.2024) 1. Leistungsangebot 4. Aufträge (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels 4.1. Auftragserteilung Online Banking und Telefon Banking (beides zusammen „Digital Banking“) Der Teilnehmer muss einen Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Für die Abwicklung Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu gelten die Bedingungen für die jeweiligen Bankgeschäfte (z. B. Allgemeine ­Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nachweis Bedingungen für Zahlungsdienste, Sonderbedingungen für Wertpapier­ des Besitz­elements) zu verwenden. Die Bank bestätigt den Eingang des geschäfte nebst den Ausführungsgrundsätzen). Zudem können sie Infor­ Auftrags. mationen der Bank mittels Digital Banking­abrufen. Des Weiteren sind sie 4.2. Meldung nach AWV gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Bei Zahlungen zugunsten Gebietsfremder ist die Meldung gemäß Außen­ Konto­informationsdienste gemäß § 1 Absätze­33 und 34 Zahlungsdienste­ wirtschaftsverordnung (AWV) zu beachten. aufsichtsgesetz (ZAG) zu nutzen. Die Bank ist berechtigt, dem Kunden die 4.3. Widerruf von Aufträgen Änderung ihrer Geschäftsbedingungen auf elektronischem Weg anzuzeigen Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige und zum Abruf bereitzustellen. Wegen des Wirksamwerdens der ­Änderungen Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (zum Beispiel Allgemeine verbleibt es bei der Regelung in Nummer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Ge­ ­Bedingungen für Zahlungsdienste, Sonderbedingungen für Wertpapier­ schäftsbedingungen oder den mit dem Kunden vereinbarten abweichenden geschäfte nebst den Ausführungsgrundsätzen). Der Widerruf von Aufträgen Regelungen. kann nur außerhalb des Online Bankings erfolgen, es sei denn, die Bank (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und sieht eine Widerrufmöglichkeit im Online Banking ausdrücklich vor. Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn dies ist ausdrücklich 5. Bearbeitung von Aufträgen durch die Bank anders bestimmt. (1) Die Bearbeitung der Aufträge erfolgt nach den für die Abwicklung der (3) Zur Nutzung des Digital Banking gelten die Standardlimite oder die mit der ­jeweiligen Auftragsart (z. B. Überweisung oder Wertpapierauftrag) geltenden­ Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite für das Digital Banking. Regelungen. 2. Voraussetzungen zur Nutzung des Digital Banking (2) Die Bank wird den Auftrag ausführen, wenn folgende Ausführungsbedin­ (1) Der Teilnehmer kann das Digital Banking nutzen, wenn die Bank ihn gungen vorliegen: a ­ uthentifiziert hat. – Der Teilnehmer hat den Auftrag autorisiert (vgl. Nummer 4.1. dieser (2) Authentifizierung ist das mit der Bank gesondert vereinbarte Verfahren, mit Bedingungen. dessen Hilfe die Bank die Identität des Teilnehmers oder die berechtigte – Die Berechtigung des Teilnehmers für die jeweilige Auftragsart (zum Verwendung eines vereinbarten Zahlungsinstruments, einschließlich der Beispiel Wertpapierorder) liegt vor. Verwendung des personalisierten Sicherheitsmerkmals des Teilnehmers – Das Online Banking Datenformat ist eingehalten. prüfen kann. Mit den hierfür vereinbarten Authentifizierungselementen kann – Das gesondert vereinbarte Digital Banking Verfügungslimit oder das der Teilnehmer sich gegenüber der Bank als berechtigter Teilnehmer aus­ Standardlimit ist nicht überschritten (vgl. Nummer 1 Absatz 3 dieser weisen, auf Informationen zugreifen (siehe Nummern 3 dieser Bedingungen)­ Bedingungen). sowie Aufträge erteilen (siehe Nummer 4 dieser Bedingungen – Die weiteren Ausführungsbedingungen nach den für die jeweilige Auf­ (3) Authentifizierungselemente sind tragsart maßgeblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel ausreichen­ – Wissenselemente, also etwas, das nur der Teilnehmer weiß (z. B. per­ de Kontodeckung gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungs­ sönliche Identifikationsnummer [PIN]) dienste) liegen vor. – Besitzelemente, also etwas, das nur der Teilnehmer besitzt (z. B. Gerät Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 vor, führt die Bank die zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwendbaren Trans­ Aufträge nach Maßgabe der Bestimmungen der für die jeweilige ­Auftragsart aktionsnummern [TAN]) oder, maßgeblichen Sonderbedingungen (zum Beispiel gemäß den Allgemeinen­ – Seinselemente, also etwas, das der Teilnehmer ist (Inhärenz, z. B. Bedingungen für Zahlungsdienste) aus. Die Ausführung darf nicht gegen Finger­abdruck als biometrisches Merkmal des Teilnehmers). sonstige Rechtsvorschriften ver­stoßen. (4) Die Authentifizierung des Teilnehmers erfolgt, indem der Teilnehmer gemäß (3) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Satz 1 nicht vor, wird die Bank der Anforderung der Bank das Wissenselement, den Nachweis des Besitz­ den Auftrag nicht ausführen. Sie wird dem Teilnehmer hierüber mittels elements und  /  oder den Nachweis des Seinselements an die Bank über­ ­Online Banking eine Information zur Verfügung stellen und soweit möglich mittelt. dabei die Gründe und die Möglichkeiten nennen, mit denen Fehler, die zur 3. Zugang zum Online Banking Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Dies gilt nicht, wenn (1) Der Teilnehmer erhält Zugang zum Online Banking der Bank, wenn die Angabe von Gründen gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Führt – er seine individuelle Teilnehmernummer (z. B. Kontonummer, Anmel­ die Bank den Auftrag aus, obwohl keine Kontodeckung vorhanden ist, ent­ dename) angibt und steht eine geduldete Kontoüberziehung, für die ein vereinbarter Zins zu – er sich unter Verwendung des oder der von der Bank angeforderten zahlen ist. Authentifizierungselemente(s) ausweist und 6. Telefon Banking – keine Sperre des Zugangs (siehe Nummern 10.1 und 11 dieser Der Teilnehmer erhält Zugang zum Telefon Banking, wenn Bedingungen)­vorliegt. Nach Gewährung des Zugangs zum Online – dieser sich unter der ihm mitgeteilten Rufnummer für das Telefon Banking kann auf ­Informationen zugegriffen oder können nach­ ­Banking durch Eingabe von Teilnehmernummer und PIN über die Nummer 4 dieser Bedingungen­Aufträge erteilt werden. ­Telefontastatur oder mittels photoTAN-App authentifiziert hat. ­Alternativ (2) Für den Zugriff auf sensible Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Abs. 26 Satz kann der Zugang durch einen Anruf des Kunden über die ­Commerzbank 1 ZAG (z. B. zum Zweck der Änderung der Anschrift des Kunden) fordert Banking App erfolgen. die Bank den Teilnehmer auf, sich unter Verwendung eines weiteren – die Prüfung dieser Daten bei der Bank eine Zugangsberechtigung des ­Authentifizierungselements auszuweisen, wenn beim Zugang zum Online Teilnehmers ergeben hat und Banking nur ein Authentifizierungselement angefordert wurde. Der Name – keine Sperre des Zugangs vorliegt. des Kontoinhabers und die Kontonummer sind für den vom Teilnehmer Nach Gewährung des Zugangs zum Telefon Banking kann der Teilnehmer genutzten Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst keine Informationen erfragen oder Bankgeschäfte vereinbaren. ­sensiblen Zahlungsdaten (§ 1 Abs. 26 Satz 2 ZAG). Der Teilnehmer erteilt seine Zustimmung und autorisiert eine Vereinbarung im Rahmen des Telefon Bankings durch mündliche Bestätigung oder ­Bestätigung per photoTAN-App 22/67/20 – HD0425-01 Digital Banking Bedingungen Seite 2/3 Ausfertigung für den Kunden 7. Information des Kunden über Digital Banking Verfügungen 8.2. Sicherheitshinweise der Bank Die Bank unterrichtet den Kunden mindestens einmal monatlich über die Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Digital Banking- mittels Digital Banking getätigten Verfügungen im Zahlungsverkehr oder Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten­ bei Wertpapiergeschäften auf dem für Konto- und Depotinformationen­ Hard- und Software (Kundensystem), beachten. vereinbarten Weg und gemäß den für den Auftrag geltenden Bedingungen. 8.3. Prüfung der Auftragsdaten mit von der Bank angezeigten Daten 8. Sorgfaltspflichten des Teilnehmers Die Bank zeigt dem Teilnehmer die von ihr empfangenen Auftragsdaten 8.1. Schutz der Authentifizierungselemente (z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkenn­ (1) Der Teilnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine nummer) über das gesondert vereinbarte Gerät des Teilnehmers an (zum Authentifizierungelemente (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen) vor Beispiel mittels mobilem Endgerät, Chipkartenlesegerät mit Display). Der ­unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Teilnehmer ist verpflichtet, vor der Bestätigung die Übereinstimmung der Digital Banking Verfahren missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise angezeigten Daten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten zu prüfen. nicht autorisiert genutzt wird (vergleiche Nummer 3 und 4 dieser Bedingungen).­ 9. Ein- und Ausfuhr von Software im Ausland (2) Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente hat der Teilnehmer In Ländern, in denen Nutzungs- oder Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen vor allem Folgendes zu beachten: für Verschlüsselungstechniken bestehen, darf eine von der Bank zur Ver­ (a) Wissenselemente, wie z. B. die PIN, sind geheim zu halten; sie dürfen fügung gestellte Software nicht verwendet werden. ­insbesondere 10. Anzeige und Unterrichtungspflichten – nicht mündlich (z. B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden 10.1. Sperranzeige – nicht außerhalb des Digital Banking in Textform (z. B. per E-Mail, (1) Stellt der Teilnehmer ­Messenger-Dienst) weiter gegeben werden – den Verlust oder den Diebstahl eines Besitzelements zur Authentifi­ – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (z. B. Speicherung der PIN zierung (z. B. mobiles Endgerät) oder im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) werden und – die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Nutzung seines Authentifizierungselements Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (z. B. mobiles End­ fest, muss der Teilnehmer die Bank hierüber unverzüglich unterrichten gerät) oder zur Prüfung des Seinselementes (z. B. mobiles Endgerät (Sperranzeige). Der Teilnehmer kann eine solche Sperranzeige jederzeit mit Anwendung für das Digital Banking und Fingerabdrucksensor) auch über die gesondert mitgeteilten Kommunikationskanäle abgeben. dient. (2) Der Teilnehmer hat jeden Diebstahl oder Missbrauch eines Authentifizie­ (b) Besitzelemente, wie z. B. ein mobiles Endgerät sind vor Missbrauch zu rungselements unverzüglich bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. schützen. Dabei (3) Hat der Teilnehmer den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügeri­ – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile End­ schen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er eben­ gerät (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, falls eine Sperranzeige abgeben. – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen 10.2. Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Endgerät (z. B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für das Digital Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht auto­ Banking (z. B. Commerzbank-Banking-App, Authentifizierungs-App) risierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten. nicht nutzen­können, 11. Nutzungssperre – ist die Anwendung für das Digital Banking (z. B. Commerzbank-­Banking- 11.1. Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers App, Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilneh­ Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall mers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem der Sperranzeige nach Nummer 10.1 dieser Bedingungen, mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf oder Entsorgung des – den Digital Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder Mobil­telefons), – sein Authentifizierungsinstrument zur Nutzung des Digital Banking. – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z. B. TAN) nicht außerhalb 11.2. Sperre auf Veranlassung der Bank des Digital Bankings mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. (1) Die Bank darf den Digital Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden und wenn – muss der Teilnehmer, der von der Bank einen Code zur Aktivierung – sie berechtigt ist, den Digital Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu des Besitzelements (z. B. Mobiltelefon mit Anwendung für das Digital kündigen, Banking) erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer – sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authen­ Personen sicher verwahren; ansonsten besteht die Gefahr, dass ­andere tifizierungselements des Teilnehmers dies rechtfertigen oder Personen ihr Gerät als Besitzelement für das Online Banking des Teil­ – der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen nehmers aktivieren. ­Verwendung des eines Authentifizierungselements besteht. (c) Seinselemente, wie z. B. Fingerabdruck des Teilnehmers, dürfen auf einem (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe mobilen Endgerät des Teilnehmers für das Digital Banking nur dann als möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre schriftlich, Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen End­ in Textform (z. B. mittels, Telefax oder E-Mail) oder telefonisch unterrichten. gerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind auf Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch dem mobilen Endgerät, das für das Digital Banking genutzt wird, Seins­ gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. elemente anderer Personen gespeichert, ist für das Digital Banking das 11.3. Aufhebung der Sperre von der Bank ausgegebene Wissenselement (z. B. PIN) zu nutzen und nicht Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizie­ das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. rungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr (3) Ungeachtet der Schutzpflichten nach den Absätzen 1 und 2 darf der Teil­ gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich. nehmer seine Authentifizierungselemente gegenüber einem von ihm aus­ 11.4. Automatische Sperre eines chip-basierten Besitzelements sowie des D ­ igital gewählten Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst verwenden Banking-Zugang mittels PIN und TAN (siehe Nummer 1 Absatz 1 dieser Bedingungen). (4) Die App der Bank oder das Lesegerät zur Entschlüsselung der TAN-Grafik ist direkt von der Bank oder von einem von der Bank dem Kunden ­benannten Anbieter zu beziehen. (5) Sofern PIN und die Teilnehmernummer vom Telefon des Teilnehmers ­automatisch gespeichert werden (z. B. Wahlwiederholungsfunktion des Telefons), sind, soweit technisch möglich, die gespeicherten Ziffernfolgen zu löschen oder zu überschreiben. 22/67/20 – HD0425-01 Digital Banking Bedingungen Seite 3/3 Ausfertigung für den Kunden (1) Eine Chipkarte mit Signaturfunktion sperrt sich selbst, wenn dreimal in Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn Folge der Nutzungscode für die elektronische Signatur falsch eingegeben er eine seiner Sorgfaltspflichten nach wird. Eine Freischaltung der Chipkarte durch die Bank ist nicht möglich. – Nummer 8.1 Absatz 2 (2) Wenn der Kontrollwert zur Freigabe der HBCI-Signatur dreimal falsch ein­ – Nummer 8.1 Absatz 4 gegeben wird, kommt es zur Sperrung der übermittelten Signatur. Der – Nummer 8.1 Absatz 6 Teilnehmer muss eine neue elektronische Signatur erstellen und diese – Nummer 8.3 oder erneut an die Bank übermitteln. – Nummer 10.1 Absatz 1 (3) Die dreimalige Falscheingabe des PIN führt zu einer Sperre des Digital dieser Bedingungen verletzt hat. Banking-Zugangs. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 ist der Kunde nicht zum Schadens­ (4) Das im Absatz 1 genannte Besitzelement kann dann nicht mehr für das ersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Teilnehmer eine starke Kunden­ Digital Banking genutzt werden. Der Teilnehmer kann sich mit der Bank in authentifizierung im Sinne von § 1 Absatz 24 ZAG nicht verlangt hat. Eine Verbindung setzen, um die Nutzungsmöglichkeiten des Digital Banking starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung wiederherzustellen. von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den 11.5. Zugangssperre für Zahlungsauslösedienst und Kontoinformationsdienst Kategorien Wissen, Besitz oder Sein (siehe Nummer 2 Absatz 3 dieser Die Bank kann Kontoinformationsdienstleistern oder Zahlungsauslöse- Bedingungen). dienstleistern den Zugang zu einem Zahlungskonto des Kunden verweigern, (5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den das Standard­ wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang limit oder das mit dem Kunden vereinbarte Digital Banking-Verfügungslimit mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Konto­ gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf diese Limite. informationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum (6) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz (1) und (3) ver­ Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen pflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Nummer 10.1 dieser Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. Die Bank wird den Bedingungen nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Kunden über eine solche Zugangsverweigerung auf dem vereinbarten Weg Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte. unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt möglichst vor, spätestens jedoch (7) Die Absätze 2 und 4 bis 6 gelten nicht, wenn der Teilnehmer in betrügeri- unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs. Die Angabe von Gründen­ scher Absicht gehandelt hat. darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflich­ (8) Ist der Kunde kein Verbraucher, gilt ergänzend Folgendes: tungen verstoßen würde. Sobald die Gründe für die Verweigerung des – Der Kunde haftet für Schäden aufgrund von nicht autorisierten Zugangs nicht mehr bestehen, hebt die Bank die Zugangssperre auf. ­Zahlungsvorgängen über die Haftungsgrenze von 50 Euro in Absatz ­Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich. (1) und (3) hinaus, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich 12. Haftung1 gegen seine Anzeige und Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen 12.1. Haftung der Bank bei Ausführung eines nicht autorisierten Digital Banking verstoßen hat. Auftrags und eines nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Auftrags – Die Haftungsbeschränkungen in Absatz (2) erster Spiegelstrich finden Die Haftung der Bank bei einem nicht autorisierten Auftrag und einer nicht, keine Anwendung. fehlerhaft oder verspätet ausgeführten Auftrag richtet sich vorrangig nach 12.2.2.Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Verfügungen außerhalb von Nummer 12.2 und nachrangig nach den für die jeweilige Auftragsart ver­ Zahlungsdiensten (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige einbarten Sonderbedingungen (zum Beispiel Allgemeine Bedingungen für Beruhen nicht autorisierte Verfügungen außerhalb von Zahlungsdiensten Zahlungsdienste, Sonderbedingungen Wertpapiergeschäfte nebst den (z. B. Wertpapiertransaktionen) vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines Ausführungsgrundsätzen). verlorengegangenen oder gestohlenen Authentifizierungselements oder 12.2. Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung seiner Authentifizie­ auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Authentifizierungs­elements rungselemente und ist der Bank hierdurch ein Schaden entstanden, haften der Kunde und 12.2.1.Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperr­ die Bank nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.­ anzeige 12.2.3.Haftung ab der Sperranzeige (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige auf der Sobald die Bank eine Sperranzeige eines Teilnehmers erhalten hat, über­ Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden- nimmt sie alle danach über das Digital Banking durch nicht autorisierte gekommenen Authentifizierungselements oder auf der sonstigen miss- Verfügungen­entstehenden Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer bräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungselements, haftet der in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Kunde für den der Bank hierdurch entstehenden Schaden bis zu einem 12.2.4.Haftung beim Telefon Banking Betrag von 50 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmer ein Bis zur Sperranzeige haftet der Kunde außer in den Fällen nach Absatz Verschulden trifft. 12.1 und 12.2 nach den rechtlichen Regelungen für vorsätzliches und fahr­ (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach dem Absatz 1 verpflich­ lässiges Verhalten unter Berücksichtigung eines eventuellen Mitverschuldens­ tet, wenn der Bank. – es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Ab­ 12.2.5.Haftungsausschluss handenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch Authentifizierungselements vor dem nicht autorisierten Zahlungs- ­begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh­ vorgang zu bemerken, oder baren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses ­Ereignis – der Verlust des Authentifizierungselements durch einen Angestellten, beruft, keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen­ einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können. oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters 13. Datenschutz ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Commerzbank (3) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen Digital Banking erfolgt jeweils im Rahmen und unter Beachtung der gelten­ und hat der Teilnehmer in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Beachten Sie in Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder diesem Zusammenhang bitte die nachfolgenden Datenschutzhinweise der grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde abweichend von den Absätzen 1 Commerzbank AG: und 2 den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. (https://www.commerzbank.de/hinweise/datenschutzhinweise/). Commerzbank AG 22/67/20 – HD0425-01 1 Ergänzend gelten die Regelungen der Sicherheits-Garantie der Bank.