Bedingungen für die Commerzbank Seite 1/5 ­Corporate Card Classic und Premium (Kreditkarte) Stand: 1. Oktober 2025 1. Verwendungsmöglichkeiten 4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die von der Bank ausgegebene Corporate Card „Classic“ und „Premium“ sind Kredit- Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen innerhalb der finanzi- karten, die der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland ellen Nutzungsgrenze (vgl. Ziffer 9) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn im Rahmen des Mastercard®-Verbundes – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen und vor Ort an automatisierten Kassen – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geld­betrags zuge- oder Online und stimmt hat1 – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautoma- Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder ver- ten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines traglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungs­betrag mitgeteilt Ausweispapiers (Bargeldservice) worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. einsetzen kann. 5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu er­kennen, die auf der Kredit- – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, einem sonstigen Authentifizierungs- karte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfe in element oder mittels Unterschrift legitimiert hat, ­ unden sind, richtet sich dies nach den insoweit geltenden Notfällen, Versicherungen) verb – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Kredit­karte oder die fi- besonderen ­Regeln. nanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist, oder Die Corporate Card „Classic und Premium“ sind als Firmenkreditkarten ausschließlich – die Kreditkarte gesperrt ist. für geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben zu verwenden. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal an dem die Kreditkarte eingesetzt Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem wird, oder beim Online-Einsatz unterrichtet. Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Bedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist 6. Geschäftstag ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die ge- Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorganges sondert mit der Bank vereinbarten Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte. beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erfor- derlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen mit folgenden Aus­nahmen: Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geld- – Sonnabende, automaten kann dem Karten­inhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl – 24. und 31. Dezember, (PIN) zur Verfügung gestellt werden. – alle gesetzlichen Feiertage, auch wenn diese auf einen Werktag fallen, Die Kreditkarte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im – Werktage, an denen die kontoführende Stelle der Bank wegen örtlicher Besonder- Zusammenhang mit der Verwendung der Kreditkarte die PIN eingegeben werden muss, heiten (z.B. Karneval, Betriebsversammlung oder andere Gründe) geschlossen hat nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben und diese im Außenbereich der Geschäftsstelle rechtzeitig vorher bekannt ­gemacht wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit dem wurden. Karten­inhaber­service, in Verbindung setzen. 7. Ausführungsfrist 3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des a)Bei Nutzung der Kreditkarte ist entweder Zahlungs­auftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Karten- – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Karten- zahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungs- daten übertragen hat, oder dienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutsch- – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN ­ein­zugeben. lands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) in Währungen Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertrags­unter­nehmen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Karten­zahlungen, bei kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleu­nigung eines Geschäfts­vorfalls denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Dritt- im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, staaten) gelegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zah- den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kreditkarten-Nummer lungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der angeben. Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungs- Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN ab- dienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto gesehen werden: des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß aus- - Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbe- geführt worden. aufsichtigten automatisierten Kassen. - Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Kreditkarte mit 8. Kartenkonto Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Es gelten die von der Die Bank richtet für den Karteninhaber ein Kartenkonto ein, das in laufender Rechnung Bank festgelegten Betrags- und Nutzungsgrenzen. in Euro geführt wird. Alle mittels der Karte(n) getätigten Umsätze und im Rahmen der Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem Durchführung dieses Vertrages veranlassten und sonstigen Aufwendungen und Ent­gelte er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizierungselemente einsetzt. der Bank werden über dieses Konto von der Bank monatlich abgerechnet. Diese Kredit­ Authentifizierungselemente sind: karten­abrechnung ist gleichzeitig der Rechnungsabschluss. Das Kartenkonto darf vom Karteninhaber nicht zur Abwicklung des allgemeinen Zahlungsverkehrs genutzt werden. - Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel Online- Zulässig sind nur Verfügungen mit der Kreditkarte und die Umbuchung von Guthaben Passwort), zugunsten des Referenzkontos (vgl. unten Ziffer 10). Die Aus­stellung von Schecks und - Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel mobiles Wechseln sowie Lastschriften zugunsten Dritter und Überweisungen zulasten des Karten­ Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwendbaren Trans- kontos auf andere Konten sind nicht zulässig. Die Kartenumsätze werden dem Karten- aktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) oder konto belastet und mit vorhandenem Guthaben taggleich verrechnet. Für den Einzug - Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck). fälliger Kreditkartenabrechnungen ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftschriftmandats b)  Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung obligatorisch. Eine Begleichung der fälligen Kreditkartenabrechnung per Überweisung (Auto­risierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine ist nicht möglich. Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, 9. Finanzielle Nutzungsgrenze wird die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustim- mung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser a) Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb des Verfügungs­rahmens der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank Kreditkarte und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der Kreditkartenum- die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten sätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. 1 Z.B. Vorautorisierungen von Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels. 1091/59/34 – HD1025-01 2  Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, ­ Guadeloupe, ­Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, ­Österreich, Polen, Portugal, ­Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie ­Zypern. Bedingungen für die Commerzbank Seite 2/5 ­Corporate Card Classic und Premium (Kreditkarte) b) Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die - ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten-App, Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilnehmers zu der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkartenumsätze führt deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen Endge- weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräum- rät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltelefons) und ten Kredites bzw. Verfügungsrahmens, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein - dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außerhalb der Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewähr­leistet ist. Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder in Textform (z.B. c) Ferner kann die Bank mit dem Unternehmen / Arbeitgeber für alle an die Mit­arbeiter per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden. des Unternehmens ausgegebenen Kreditkarten einen Gesamt-­Verfügungsrahmen (3) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem vereinbaren. Der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen kann sich mobilen Endgerät des Karteninhabers für Online-Bezahlvorgänge nur dann dadurch reduzieren. Die Bank ist berechtigt, Kartenverfügungen wegen einer Über- als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen End- schreitung des Gesamt-­Verfügungsrahmens zurückzuweisen. gerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind auf dem mobilen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemen- 10. Guthaben te anderer Personen gespeichert, ist für Online-Bezahlvorgänge das von der a) Guthaben auf dem Kartenkonto werden nicht verzinst. Sie erhöhen die finanzielle Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und Nutzungsgrenze der Kreditkarte. nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. b) Der Karteninhaber kann über Guthaben auf dem Kartenkonto durch Benutzung der e) Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen Kreditkarte (vgl. oben Ziffer 1) verfügen oder indem er die Bank beauftragt, das Sollten bei Online-Bezahlvorgängen an den Karteninhaber Angaben zum Zahlungs- Guthaben auf sein Referenzkonto zu über­tragen. Das Referenzkonto ist das Konto, vorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens und der Verfügungs- das der Kunde für den Einzug des jeweiligen Abrechnungsbetrages für die Kredit- betrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu kartenabrechnung benannt hat. Änderungen sind der Bank gesondert in Textform prüfen. oder in der mit der Bank vereinbarten Art und Weise mitzuteilen. Die auf das Karten­ f) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers konto gebuchten Soll-Umsätze aus der Benutzung der Kredit­karte werden taggleich (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte, die mit dem Guthaben verrechnet. missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung c) Auf das Kreditkartenkonto darf maximal ein Betrag in Höhe von 30.000 Euro über- von Kreditkarte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifi- wiesen werden. Übersteigt das Guthaben auf dem Kreditkartenkonto den Betrag zierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst unter der dem von 30.000 Euro, ist der über 30.000 Euro hinausgehende Betrag innerhalb des Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um die gleichen Abrechnungszeitraums zu verfügen. Am Ende des Abrechnungszeitraums Kreditkarte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperran- werden Beträge die 30.000 Euro übersteigen, von der Bank auf das Referenz­konto zeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitge- übertragen. teilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüg- lich bei der Polizei anzuzeigen. 11. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt a) Unterschrift in den Besitz seiner Kreditkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung Der Karteninhaber hat seine Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unter- oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte, PIN oder für schriftsfeld zu unterschreiben. Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente vorliegt, muss b) Sorgfältige Aufbewahrung der Kreditkarte er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglich­keit, mit ihr missbräuchliche Ver­fügungen (4) Der Kunde hat die Abrechnungen der Bank auf ihre Richtigkeit und Voll­ständig­ zu tätigen. keit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. Falls regelmäßig erteilte Abrechnungen dem Kunden nicht zugehen, c) Geheimhaltung der PIN muss er die Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf ­erwartet. der Kreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte kommt (5) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, bzw. die Kreditkarten-Nummer kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfü- dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift gungen zu tätigen (z.B. Bargeldauszahlungen an Geldautomaten vorzunehmen). sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese d) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffent- Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der liches Register (z.B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge oder ihre Änderung in dieses Registereingetragen wird. Darüber hinaus ­können (vgl. Ziffer 3 a letzter Unterabsatz dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff sich weiter gehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizierungselemente Geldwäschegesetz, ergeben. für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden. 12. Zahlungsverpflichtung des Kunden Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge a) Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten: Kreditkarte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karten­inhaber (1) Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, sind geheim zu halten; sie mit der Kreditkarte getätigten Umsätze zu begleichen dürfen insbesondere b) Die Bank unterrichtet den Karteninhaber – und sofern vereinbart zusätzlich das - nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, Unternehmen / den Arbeitgeber – mindestens einmal monatlich schriftlich oder auf - nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Karten­ oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden, umsätze entstehenden Aufwendungen. Der Betrag ist fällig, nachdem die Bank dem - nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung des Karteninhaber die Abrechnung erteilt hat. Nach Erteilung der Abrechnung werden Online-Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und die Umsätze zu dem auf der Mitteilung genannten Abrechnungstermin dem verein- -  nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem barten Abrechnungskonto belastet. Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel mobiles c) Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertrags­ Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles Endgerät mit verhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Kredit­karte eingesetzt wurde, Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerabdrucksensor) dient. sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. (2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere 13. Fremdwährungsumrechnung - ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät a) Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte erfolgt, des Karteninhabers (zum Beispiel Mobiltelefon) nicht zugreifen können, soweit nicht anders vereinbart, die Abrechnung zum Devisengeldkurs. Als Devisen- - ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen geldkurs gilt der von der Bank bankarbeitstäglich um 13.00 Uhr Ortszeit Frankfurt Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkartenzah- am Main unter Bezugnahme auf den internationalen Devisenmarkt festgestellte 1091/59/34 – HD1025-01 lungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen Kurs. können, Bedingungen für die Commerzbank Seite 3/5 ­Corporate Card Classic und Premium (Kreditkarte) Abweichend hiervon erfolgt bei Zahlungen in Fremdwährungen innerhalb (2) Der Karteninhaber kann über den vorstehenden Absatz hinaus von der Bank des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Umrechnung nach dem Euro-Re- die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im ferenzwechselkurs der Europäischen Zentralbank zuzüglich eines prozentualen Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der auto­ Entgeltes gemäß des für die jeweilige Karte geltenden Preis- und Leistungsver- risierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet zeichnisses. wurden. Die Umrechnungskurse für Kartenzahlungen werden bankarbeitstäglich gegen (3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird 16:00 Uhr auf der Internetseite www.commerzbank.de/devisenkurse veröffentlicht. die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nach­voll­ Für die Umrechnung gilt der Kurs am der Buchung vorangegangenen Geschäftstag. ziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. b) Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz­wechsel­ c) Schadensersatzansprüche des Karteninhabers aufgrund einer nicht autorisierten kurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung 14. Entgelte (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten a) Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich Kartenverfügung oder bei einer nicht autorisierten Kartenverfügung kann der aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis für die Commerzbank Corporate Card“. Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Ziffer 15 a) b) Vertragsunternehmen oder fremde Banken können zusätzlich zu den vom Karten- und 15 b) erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die inhaber autorisierten Kreditkartenverfügungen ein Entgelt erheben. Beide Beträge Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, werden dem Kreditkartenkonto belastet. das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden c) Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor zu vertreten, es sei denn, die wesentliche Ursache liegt bei einer zwischen- dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karten­inhaber geschalteten Stelle, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Hat der Karten­ mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommu- inhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens bei- nikationsweg vereinbart (z.B. das Online Banking), können die Änderungen auch getragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in auf diesem Wege angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500,– Euro je Kartenverfügung begrenzt. oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, in ihrem Angebot besonders hinweisen. – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und d) Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, wenn der Karten­ der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht inhaber Verbraucher ist. wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird d) Haftungs- und Einwendungsausschluss das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde ­gelegt. (1) Ansprüche des Karteninhabers nach den vorgenannten Regelung und Ein- Die unter c) und d) genannten Vereinbarungen gelten gegenüber Ver­brauchern nur dann, wendungen des Karteninhabers gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im ­Rahmen ausgeführter Zahlungsaufträge oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen der Geschäftsverbindung typischerweise dauer­haft in Anspruch genommen werden. sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Haupt­leistung 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber hinaus­gehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Ver­ unter­richtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder braucher nur ausdrücklich vereinbaren. fehler­hafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt e) Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1-13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resul­ Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf Verlangen des Kunden tierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen – häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs- – mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarten Kommuni- buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unter­ kationsmittel erbringt, richtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer c) kann der Karten­inhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Ver­schulden ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben. Dies gilt auch, wenn auf Ver- an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. langen des Kunden eine Information erbracht wird, die über die in Artikel 248 §§ 1–13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum Bürger­lichen Gesetzbuch genannten (2) Ansprüche des Karteninhabers sind auch ausgeschlossen, wenn die einen Informationen hinausgehen. Anspruch begründenden Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf 15. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung Karteninhabers der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder a) Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt Im Falle einer nicht vom Karteninhaber autorisierten Kartenverfügung hat die Bank wurden. gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie e) Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betrags­angabe ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten und das Kar- und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs tenkonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit der nicht autorisierten Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist (1) Der Karteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Er- spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Ziffer 6 zu erfüllen, der auf stattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass, autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass und ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank – der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber ent- ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der sprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Karten- Betrugsverdacht nicht bestätigt. vertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten b) Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Karten­ können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende verfügung Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechsel- (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autorisierten kurs zugrunde gelegt wurde. Zahlungsauftrags kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzu- ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die legen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem (2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht Kartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungs- es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden konto gegenüber der Bank geltend gemacht wird. hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag Entgelte abgezogen worden sein sollten, übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den 1091/59/34 – HD1025-01 abgezogenen Betrag. Bedingungen für die Commerzbank Seite 4/5 ­Corporate Card Classic und Premium (Kreditkarte) 16. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 19. Kündigungsrecht des Karteninhabers a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige Der Karteninhaber kann den Kreditkartenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, Kündigungs­frist kündigen. kommen sie ihm sonst abhanden oder werden die Karte oder die für Online- 20. Kündigungsrecht des Unternehmens / Arbeitgebers Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente missbräuchlich Sofern das Unternehmen / der Arbeitgeber für die Verpflichtungen aus dem Karten­vertrag verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, als Mitantragsteller mithaftet bzw. einen Schuldbeitritt erklärt hat, kann sowohl der Antrag­ in Form steller als auch das Unternehmen / der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis mit Wirkung – der Bargeldauszahlung oder für beide jederzeit durch Kündigung beenden. – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen so haftet der Karteninhaber gemäß (2) nur, wenn er seine Pflichten vorsätzlich 21. Kündigungsrecht der Bank oder grob fahrlässig verletzt hat. a) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen, (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Kredit- hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorg- kartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berück­ faltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, sichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. trägt der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem ­Umfang. b) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemes- wenn sener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank – er den Verlust, oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline und / oder weitere Mitantragsteller / Mithaftende unrichtige Angaben über ihre schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis Vermögens­lage gemacht haben und die Bank hierauf die Entscheidung über den erlangt hat, Abschluss des Kreditkartenvertrages gestützt hat, oder wenn eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch – er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) auf der Karte vermerkt oder Bank gefährdet ist. zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen – er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz­ für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) einer anderen Person mitge- buches) entbehrlich. teilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. c) Die Bank hat darüber hinaus ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mit­ (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungs- arbeiter bei seinem im Antrag genannten Unternehmen / Arbeitgeber ausscheidet rahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte oder wenn eine zwischen dem Unternehmen / dem Arbeitgeber und der Bank geltenden Verfügungsrahmen. ­geschlossene Rahmenvereinbarung zur Ausgabe der Kreditkarte beendigt wird. (4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz (1) und Absatz (2) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht ­abgeben 22. Folgen der Kündigung konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperr­ Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Die anzeige sichergestellt hatte. Karte ist unverzüglich zu vernichten oder unaufgefordert vom Antragsteller oder dem (5) Abweichend von den Absätzen (1) und (2) ist der Karteninhaber nicht zum Unternehme/dem Arbeitgeber an die Bank zurückzugeben Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke 23. Einziehung und Sperre der Kreditkarte Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteauf- sichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungsempfänger oder sein Die Bank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z.B. an Geld­ Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken automaten) veranlassen, Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. – wenn sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, Eine starke Kunden­authenti­fizierung erfordert die Verwendung von zwei von- – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte dies einander unab­hängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien rechtfertigen oder Wissen (etwas, das der Karten­inhaber weiß, z.B. PIN oder Passwort), Besitz – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der (etwas, das der Karteninhaber besitzt, z.B. Kredit­karte oder mobiles Endgerät) Kreditkarte besteht. oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, z.B. Fingerabdruck). Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe (6) Absatz (3), Absatz (4) und Absatz (5) finden keine Anwendung, wenn der ­möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unter- Karten­inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. richten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechts­vorschriften b) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige verstößt. Die Bank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Kredit- Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvor- unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. gänge vereinbarter Authentifizierungselemente gegenüber der Bank oder bei der 24. Leistungen Dritter bzw. Änderungen im technischen / organisatorischen mitgeteilten Sperrhotline angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Bereich Verfügungen in Form a) Outsourcing – der Bargeldauszahlung oder Die Bank ist berechtigt, z.B. für die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen bei der Bank selbst, externe Dienstleister einzuschalten. Die Bank wird ein solches entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt Unternehmen sorgfältig aussuchen und überwachen. Sie haftet für die Tätigkeit der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. des Unternehmens nach § 278 BGB. Das Unternehmen ist an in der Bank gel­tende 17. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs gebunden und unterliegt sowohl der Weisungsbefugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte haften die Antrag­ Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer steller als Gesamtschuldner, d. h., die Bank kann von jedem Antragsteller die Erfüllung Dienstleister beachten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und sämtlicher Ansprüche fordern. dessen Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren. 18. Eigentum und Gültigkeit Die Kundendaten unterliegen dem Bankgeheimnis. Darüber hinaus sind sowohl Die Kreditkarte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Kreditkarte die Bank als auch das von ihr beauftragte Unternehmen einschließlich deren Mit- ist nur für den auf der Kreditkarte angegebenen Zeitraum gültig. Mit der Aushändigung arbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die alte Schaltet die Bank ein solches Unternehmen ein, wird sie dies dem Karteninhaber Kreditkarte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Kreditkarte zu nutzen, ­vorher mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt (z.B. durch Kündigung des Kreditkartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Kredit- als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. der Mitteilung der Bank übermittelt. 1091/59/34 – HD1025-01 Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Kreditkarte diese gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. Bedingungen für die Commerzbank Seite 5/5 ­Corporate Card Classic und Premium (Kreditkarte) b) Wesentliche Änderungen der technischen / organisatorischen Abwicklung – Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zusammenarbeit behält sich „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat die Bank Änderungen im technischen bzw. organisatorischen Bereich vor, die auf der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den einer allgemeinen, handelsüblichen Änderung der technischen Standards, der Vor- Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand gaben der Kreditwirtschaft oder der gesetzlichen bzw. aufsichtsbehördlichen eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetz­ ­Regelungen beruhen. Eine darüber hinausgehende wesentliche technische bzw. buches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der organi­satorische Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung des Ombudsmanns ­Pflichten des Karteninhabers oder der Bank hat, teilt die Bank dem Karteninhaber der privaten Banken“ die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam­werdens unter www.bankenombudsmann.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform mit. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht (z.B. mittels Brief oder E-Mail) an die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der pri- innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung angezeigt hat. vaten Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, E-Mail: schlichtung@bdb.de, zu richten. 25. Änderungen der Bedingungen – Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur Änderungen dieser Kreditkartenbedingungen werden dem Karteninhaber spätestens dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung Zahlungs­dienste­aufsichts­gesetz (ZAG), die §§ 675 c bis 676 c des Bürgerlichen einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online Banking), können Gesetzbuches (BGB) oder gegen Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürger- die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Der Karteninhaber kann den lichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren. Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zu- stimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er Commerzbank AG seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Werden dem Kunden Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann er diese Geschäfts­beziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. 26. Beschwerde- und Alternative Streitbeilegungsverfahren Der Karteninhaber hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten: – Der Karteninhaber kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis- und Leistungs- verzeichnis zur Corporate Card genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen erfolgt dies in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail). 1091/59/34 – HD1025-01