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Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

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Nachhaltigkeit in der Versicherungsvermittlung
(Stand 08.11.2024)


Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

I.      Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung (Art. 3
        Abs. 2 Offenlegungsverordnung)

       Nachhaltigkeit in der Versicherungsvermittlung

Aufgrund unserer regionalen Verwurzelung und des öffentlichen Auftrags gehört                    eine
verantwortungsvolle Betreuung in Versicherungsfragen zu unserem Selbstverständnis.

Kundenzufriedenheit ist unser wichtigstes Unternehmensziel. Basis für eine hohe
Kundenzufriedenheit ist eine umfassende, gute Beratung. Dazu gehört das Angebot und die
Empfehlung geeigneter Versicherungsanlage- und Altersvorsorgeprodukte. Dies schließt in der
Versicherungsvermittlung     auch    die   Nachhaltigkeit   von   Versicherungsanlagen   und
Altersvorsorgeprodukten ein und umfasst insbesondere die                Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitsrisiken, wenn unsere Kundinnen und Kunden dies wünschen.

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsvermittlung erfolgt in erster
Linie über die Auswahl der Versicherungsanlage- und Altersvorsorgeprodukte, die wir unseren
Kundinnen und Kunden, als für sie geeignet empfehlen. Hierfür bietet uns die Provinzial
Lebensversicherung AG (Provinzial) ein attraktives Produktportfolio.

Unter einem Nachhaltigkeitsrisiko verstehen wir ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen
Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell
wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition unserer Kundinnen und Kunden
haben könnte.
Im Einzelnen gehen wir dabei wie folgt vor:
In den Versicherungsanlage- und Altersvorsorgeprodukten weisen einige Anlageoptionen mit
Nachhaltigkeitsmerkmalen sogenannte Mindestausschlüsse auf.

Über die Mindestausschlüsse wird sichergestellt, dass nicht in solche Unternehmen investiert wird, die
besonders hohe Nachhaltigkeitsrisiken aufweisen, da deren Geschäftstätigkeit sich besonders
nachteilig auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirkt bzw. diese Unternehmen – bei einem Überschreiten
der nachteiligen Auswirkungen – als Maßnahme aus dem Anlageuniversum entfernt werden.

Zudem verfolgen einige Finanzinstrumente bei diesen Versicherungsprodukten eine ESG-Strategie,
mit der negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte reduziert werden sollen. Diese ESG-
Strategie bezieht sich wiederum auf den Auswahlprozess bei Investmentfonds (Anlagestrategie) bzw.
die Kreditvergabe bei Anleihen und Zertifikaten (Kredit-Policy).

Alternativ dazu wählen wir Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen für die
Versicherungsvermittlung aus, die in (ökologisch) nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten investieren
(Produkte mit Auswirkungsbezug), sofern diese von unseren Produktanbietern aufgelegt werden.

Wir stellen ferner sicher, dass die Beraterinnen und Berater die jeweils von ihnen angebotenen
Produkte umfassend kennen und beurteilen können. Aktuelle Produktkenntnisse werden durch ein
qualifiziertes Schulungs- und Weiterbildungsangebot vermittelt.


II.    Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in unsere Vergütungspolitik (Art. 5 Abs. 1
       Offenlegungsverordnung)

Neben den vorangehend beschriebenen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei
der Versicherungsvermittlung steht auch unsere Vergütungspolitik mit der Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang.

Wir stellen im Rahmen unserer Vergütungspolitik sicher, dass die Leistung unserer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in einer Weise vergütet oder bewertet wird, die im Einklang mit einem bestmöglichen
Handeln im Interesse unserer Kundinnen und Kunden steht.

Insbesondere werden durch die Vergütung keine Anreize gesetzt, ein Versicherungsanlage- oder
Altersvorsorgeprodukt zu empfehlen, das den Bedürfnissen der Kundinnen und Kunden weniger
entspricht. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten in den Beratungsprozess hat keinen
Einfluss auf die gezahlte Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


III.   Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf
       Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsvermittlung (Art. 4 Abs. 5 lit. a
       Offenlegungsverordnung )


Wir berücksichtigen bei der Versicherungsvermittlung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen
(Principal Adverse Impacts, PAI) auf die Nachhaltigkeitsfaktoren Umwelt-, Sozial- und
Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und
Bestechung.

In der Versicherungsvermittlung fragen wir unsere Kundinnen und Kunden, die
Nachhaltigkeitspräferenzen haben, auch danach, ob sie ein Produkt wünschen, das PAI berücksichtigt
und/oder einen Auswirkungsbezug Nachhaltigkeit (ESG) bzw. Auswirkungsbezug Ökologie (E ) hat.

Diese Angabe wird von uns bei der Auswahl eines geeigneten Produkts in der Beratung berücksichtigt.
Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung unterscheiden wir die unterschiedlichen PAI Kategorien
(Treibhausgasemissionen, Wasser, Abfall, Biodiversität, Soziales und Beschäftigung) ohne die
zugrundeliegenden Indikatoren. Wir prüfen, ob den Kundinnen und Kunden, die eine oder mehrere der
vorgenannten Nachhaltigkeitspräferenzen haben, ein entsprechendes Produkt empfohlen werden
kann. Ist dies nicht der Fall, werden wir den Kunden/die Kundin auf diesen Aspekt gesondert hinweisen.

Die Provinzial hat sich verpflichtet, ihre eigene Kapitalanlage nach den Principles of Responsible
Investment (PRI) durchzuführen. Für die Anlagen im Deckungsstock der Provinzial gelten diverse
Ausschlusskriterien, über welche die Nachhaltigkeit in der Wirtschaft gefördert werden soll. Bei
Produkten, die darüber hinaus in Fonds investieren, bietet sich die Möglichkeit, einen oder mehrere
Fonds der Kategorie "Nachhaltigkeit" zu wählen. Notwendige Bedingung für die Berücksichtigung
eines Fonds in der Kategorie "Nachhaltigkeit" ist, dass der entsprechende Fonds durch die
Fondsgesellschaft als nachhaltig eingestuft wird.

Diese Einstufung wird im Anschluss von der Provinzial anhand einschlägiger Ratings / Siegel für
Nachhaltigkeitsfonds validiert. Darüber hinaus müssen die Fondsgesellschaften laufend
Informationen zu den Nachhaltigkeitsmerkmalen (PAI, ESG, E) zur Verfügung stellen, die entsprechend
in der Beratung berücksichtigt werden.


Versionierung gem. Art 12 Offenlegungsverordnung:

Datum der erstmaligen Veröffentlichung: 09.03.2021


 Datum der Aktualisierung       Erläuterung der Änderungen
 02.08.2022 veröffentlicht am   • Berücksichtigung neuer gesetzlicher Vorgaben bei der
 15.09.2023                         Versicherungsvermittlung, insbesondere Bezugnahme auf
                                    Finanzinstrumente mit Nachhaltigkeitsmerkmalen
 15.09.2023                     • Aufnahme der Informationen gemäß Art. 11 der DELEGIERTE
                                    VERORDNUNG (EU) 2022/1288 DER KOMMISSION vom 6. April
                                    2022 über die Berücksichtigung der PAI Kategorien und PAI
                                    Indikatoren in der Beratung.
 08.11.2024                     • Anpassung aufgrund der Fusion der Provinzial Nordwest
                                    Lebensversicherung AG und der Provinzial Rheinland
                                    Lebensversicherung AG zur Provinzial Lebensversicherung AG.
                                • Streichung der Passage zum Europäischen Transparenzkodex,
                                    da dieser ausgelaufen ist.

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