Händlerbedingungen für das System „GeldKarte“ Fassung Dezember 2015 1. Das Unternehmen nimmt am System „GeldKarte“ der Deutschen Kre- Ladeterminal) und der Karteninhaber mit seinem kartenausgebenden ditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen Zahlungsdienstleister zuvor eine Vereinbarung über das bargeldlose und dieses Systems sind das GeldKarte-Logo sowie für die kontaktlose automatisierte Aufladen der girogo-Karte/GeldKarte an integrierten Bezahlfunktion auch das girogo-Logo (siehe Anlage 1). Das Unterneh- Bezahl-/Ladeterminals ohne Eingabe der PIN (Abo-Laden) getroffen hat. men erhält von seinem Zahlungsdienstleister eine Händlerkarte oder eine Ein Aufladen der girogo-Karte/GeldKarte gegen Bargeld oder im Zusam- entsprechende Software, die die erforderlichen Authentifikationsschlüssel menwirken mit einer anderen Karte zulasten des auf jener anderen Karte der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (i. d. R. die Konto- angegebenen Kontos ist im Rahmen der Funktion des Abo-Ladens am nummer) bei seinem Zahlungsdienstleister enthält, so dass die girogo- Unternehmensterminal nicht möglich. Die girogo-Karte/GeldKarte des Karte/GeldKarte-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden Karteninhabers wird bei einem Unternehmen im Rahmen des Abo- können. Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben Ladens jeweils automatisch mit dem Betrag aufgeladen, den der girogo- im Eigentum des Zahlungsdienstleisters. Die Medien dürfen nicht zu Karte/GeldKarte-Inhaber und der kartenausgebende Zahlungsdienstleis- anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsver- ter im Rahmen der Vereinbarung über das Abo-Laden zuvor miteinander kehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu vereinbart haben. unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems „GeldKarte“ beeinträchtigen könnte. (2) Will der Karteninhaber bei einem Unternehmen einen Betrag von bis zu 25,00 € bezahlen und verfügt die girogo-Karte/GeldKarte nicht mehr 2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche girogo-Karte/GeldKarte- über den zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung erforderlichen Geld- Terminals einzusetzen, die von der Deutschen Kreditwirtschaft zugelas- betrag, hat der Karteninhaber aber mit dem kartenausgebenden Zah- sen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des lungsdienstleister keine Vereinbarung über das automatische Aufladen Terminals nachweisen zu lassen. der girogo-Karte/Geldkarte im Wege des Abo-Ladens gemäß Absatz (1) getroffen, gilt Folgendes: Ist die girogo-Karte/GeldKarte vom kartenaus- 3. (1) An seinen girogo-Karte/GeldKarte-Terminals akzeptiert das Unter- gebenden Zahlungsdienstleister technisch für die Funktionalität des Auf- nehmen die von Zahlungsdienstleistern emittierten girocard-Karten sowie ladens der Karte bei einem Unternehmen ausgestattet, und ist auch das die sonstigen in Anlage 2 aufgelisteten Karten. Dem Unternehmen bleibt integrierte Bezahl-/Ladeterminal des Unternehmens entsprechend ausge- es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den rüstet, kann der Karteninhaber seine girogo-Karte/GeldKarte im Zusam- Barzahlungspreis vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag muss menhang mit einem Bezahlvorgang zum Zwecke der nachfolgenden der Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen werden. Ein Bezahlung mit der girogo-Karte/GeldKarte an einem integrierten Bezahl-/ eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Ladeterminal des Unternehmens sodann unter Eingabe seiner PIN mit Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. einem von der Deutschen Kreditwirtschaft vorgegebenen Betrag aufla- den. Ein Aufladen der girogo-Karte/GeldKarte gegen Bargeld oder im Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den girogo-Karte/Geld- Zusammenwirken mit einer anderen Karte zulasten des auf jener anderen Karte-Terminals ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verar- Karte angegebenen Kontos ist auch bei der Aufladung einer girogo-Karte/ beitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt ist. GeldKarte am Terminal des Unternehmens gegen Eingabe der PIN nicht möglich. (2) Wenn ein Unternehmen an seinen Terminals Zahlungen mit girocard- Karten sowohl im Rahmen des electronic cash-Systems der Deutschen 6. Für den Betrieb des GeldKarte-Systems und die Garantie wird dem Kreditwirtschaft als auch im GeldKarte-System (integriertes Bezahl-/Lade- Unternehmen vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ein Entgelt terminal) akzeptiert, werden Transaktionen oberhalb eines Betrages von in Höhe des gem. Artikel 3, Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 des 25,00 € ausschließlich im electronic cash-System abgewickelt. Akzeptiert Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Inter- das Unternehmen an seinen Terminals nur Zahlungen im Rahmen des bankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge maximal zulässi- GeldKarte-Systems (reines girogo-Karte/GeldKarte-Akzeptanzterminal) gen Entgelts berechnet. werden auch Transaktionen oberhalb eines Betrages von 25,00 € im Rahmen dieses Systems abgewickelt. Wird die girogo-Karte/GeldKarte am Terminal eines Unternehmens vor der Durchführung des girogo-Karte/GeldKarte-Bezahlvorganges vom Kar- Integrierte Bezahl-/Ladeterminals müssen auch das Laden von girogo- teninhaber nach Nr. 5 Abs. (1) oder (2) zunächst aufgeladen, kann das Karte/GeldKarte-Karten durch den Kartenemittenten im Rahmen eines Unternehmen für den Vorgang des Ladens der girogo-Karte/GeldKarte Bezahlvorgangs mittels girogo-Karte/GeldKarte technisch unterstützen. vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister kein Entgelt verlangen. Das Unternehmen greift in diesen Ladeprozess selbst nicht ein. Eine Barauszahlung des auf der girogo-Karte/GeldKarte aufgeladenen 7. Der Händler ist verpflichtet, alle girogo-Karte/GeldKarte-Umsätze bei Betrages ist dem Unternehmen nicht gestattet. Aufgeladene Beträge, seinem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle über die der Karteninhaber nicht mehr mittels girogo-Karte/GeldKarte ver- einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um fügen möchte, können nur beim kartenausgebenden Zahlungsdienstleis- zu verhindern, dass z. B. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. ter entladen werden. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüfen der Zahlungsdienstleister oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten 4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorganges mittels Umsätze. Stellen sie dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum girogo-Karte/GeldKarte an zugelassenen girogo-Karte/GeldKarte-Termi- Einzug freigegeben. nals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen den kartenausgeben- den Zahlungsdienstleister in Höhe des getätigten Umsatzes. 8. Das Unternehmen hat auf das GeldKarte-System mit den in Nr. 1 bezeichneten Logos deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen 5.(1) Will der Karteninhaber bei einem Unternehmen einen Betrag von bis einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern 128 431.100 D1 (Fassung Dez. 2015) - v3.2 - o zu 25,00 € bezahlen, verfügt die girogo-Karte/GeldKarte aber nicht mehr werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System über den zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung erforderlichen „GeldKarte“ der Deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es Geldbetrag, kann der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem Kar- verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System „GeldKarte“ teninhaber über eine entsprechende technische Ausstattung der Karte hinweisen, zu entfernen. zusätzlich die Möglichkeit einräumen, dass seine girogo-Karte/GeldKarte © Deutscher Sparkassenverlag an Terminals von Unternehmen, die dafür ausgestattet sind, im Zusam- 9. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich menhang mit einem Bezahlvorgang automatisch, bargeldlos und ohne bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht Eingabe der PIN aufgeladen wird. Dieses automatische Laden der girogo- Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Karte/GeldKarte ist nur möglich, wenn es sich bei dem von dem Unter- Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch nehmen betriebenen Terminal um ein Händlerterminal handelt, das des Unternehmens muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekannt- sowohl Zahlungen im GeldKarte-System als auch im electronic cash- gabe der Änderung an den kontoführenden Zahlungsdienstleister abge- System der Deutschen Kreditwirtschaft abwickelt (Integriertes Bezahl-/ sandt sein. Seite 1 von 2 Händlerbedingungen für das System „GeldKarte“ Anlage 1 zu den Händlerbedingungen für das System „GeldKarte“ GeldKarte-Logo girogo-Logo Anlage 2 zu den Händlerbedingungen für das System „GeldKarte“ Zugelassene Karten An Terminals des GeldKarte-Systems der Deutschen Kreditwirtschaft können folgende Karten mit Chip eingesetzt werden: 1. Electronic cash-Karten / girocards, die von den deutschen Kreditinstitu- ten ausgegeben werden. 2. Sonstige Karten („Kundenkarten“) – S-Card der Sparkassen und Girozentralen – Kundenkarte der Deutschen Bank AG – Postbank Card 3. Weitere Karten können vom Arbeitsstab Kartengestützte Zahlungssys- teme der Deutschen Kreditwirtschaft zugelassen werden. 128 431.100 D1 (Fassung Dez. 2015) - v3.2 - o Seite 2 von 2