Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) Fassung Juli 2020 1. Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft 5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Das Unternehmen ist berechtigt, am girocard-System der deutschen Kre- Zahlungsdienstleister ditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem girocard-System girocard-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Kassen – girocard-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Erklärung ab, dass er die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransak- autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unter- tion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. nehmen an seinem girocard-Terminal die im System eines Kooperations- 5). Die Gesamtheit der am girocard-System teilnehmenden Zahlungs- partners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der dienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet. kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperations- partners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, 2. Kartenakzeptanz dass er die Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungs- Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung dienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß des girocard-Umsatzes ist, dass das girocard-Terminal gegenüber dem Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zah- Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten lungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderun- digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- gen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontakt- Zahlungsdienstleister dem girocard-System angeschlossen, ist weiterhin los-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist Voraussetzung, dass der girocard-Umsatz einem Zahlungsdienstleister optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewäh- des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 ren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des girocard-Umsatzes durch mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeig- der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zah- nete Art und Weise hingewiesen. lungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern des girocard-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenaus- oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme gebenden Zahlungsdienstleisters. (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getrof- Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf fen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Unterlagen bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z. B. Belegko- Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im pie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetrei- von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen. ber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten 6. Entgelte und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Sys- Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der tems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsge- oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das mäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten Unternehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden nicht beeinträchtigt. Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Verein- Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten barung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderun- Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu ins- gen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein tallieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Entgelt erhoben. Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Karteninhaber nicht daran Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. Entgeltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleis- tern nachzuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kennt- 3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines nis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Netzbetreibers Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die Angabe über Die Teilnahme des Unternehmens am girocard-System setzt, sofern das einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgeben- den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten den Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungs- voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die girocard-Terminals mit den dienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollstän- Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die girocard- dig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unter- Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die nehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa Aufstellung der girocard-Terminals, deren Anschluss an den Betreiber- einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die rechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung Nichtakzeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Ver- Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorüberge- fahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardwaresicherheitsmo- hende) Außerbetriebnahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlen- dulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung den Entgeltabrede(n). von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verant- Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungs- wortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz dienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch erfüllt. abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von 4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es diesen zudem, die kryptographischen Schlüsseln girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem 128 430.000 D1 (Fassung Juli 2020) - v4.0 Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des girocard-Systems besteht die separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgel- Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abstän- ten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandver- den oder anlassbezogen auszutauschen. Die für den Betrieb des Termi- mögen der kartenausgebenden Zahlungsdienstleister. nals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kredit- Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschul- © Deutscher Sparkassenverlag wirtschaft erstellt. dete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausge- Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so benden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unter- wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies nehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausge- erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Ver- benden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berück- fahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine ent- sichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart sprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienst- worden ist. leister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauf- tragten Netzbetreiber. Seite 1 von 3 Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) 7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des – Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer Technischen Anhangs zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kar- Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedin- tenausgebenden Zahlungsdienstleister. gungen zugelassenen Debitkarten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der – Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungs- betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser dienstleisters gebunden. Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe – Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die – Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderun- Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener gen zu beachten. kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen. ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vor- 14. Änderung der Bedingungen fälle, die die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard- Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich Systems beeinträchtigen könnten, zu informieren. bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommuni- Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt kationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwen- übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen dige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudru- termingerecht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen cken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem nicht im girocard-Netz betrieben werden. kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewie- 8. Authentifizierung des Karteninhabers beim Bezahlvorgang sen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Zur Bezahlung an girocard-Terminals ist regelmäßig eine starke Authenti- Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen kontoführenden fizierung des Karteninhabers erforderlich. Diese kann neben dem Einsatz Zahlungsdienstleister absenden. der Debitkarte entweder durch Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder über ein anderes der zwischen Karteninhaber und kartenaus- 15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache gebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungselemente Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundes- erfolgen. Die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Nut- republik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinanderset- zung der anderen vereinbarten Authentifizierungselemente darf nur durch zungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zah- den Karteninhaber erfolgen. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen lungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem (sofern das girocard-Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausge- Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung benden Zahlungsdienstleister bei Transaktionen bis zu jeweils 50 Euro in deutscher Sprache verbindlich. auf die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Verwendung Anlage: des anderen zwischen Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungs- – Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen dienstleister vereinbarten Authentifizierungselementes verzichtet werden. 9. Zutrittsgewährung Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den girocard-Terminals erhalten und diese überprü- fen können. 10. Einzug von girocard-Umsätzen Der Einzug der girocard-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinba- rungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienst- leister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zah- lungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den girocard- bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem – dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zah- lungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt, – die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unter- nehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt – oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt. 11. Aufbewahrungsfristen Das Unternehmen wird die Händlerjournale von girocard-Terminals, unge- achtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der girocard-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Ein- wendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. 12. Akzeptanzzeichen Das Unternehmen hat auf das girocard-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht 128 430.000 D1 (Fassung Juli 2020) - v4.0 herausstellen. 13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen Falls ein Unternehmen im Rahmen des girocard-Verfahrens die Möglich- keit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: – Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer girocard- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der girocard-Transaktion soll min- destens 20,00 € betragen. Seite 2 von 3 Technischer Anhang zu den "Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen)" 1. Zugelassene Karten An Terminals des girocard-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 versehen sind, eingesetzt werden. 2. Betriebsanleitung 2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz) Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sicht- schutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere: – Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht. – Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden. – Tischgeräte sollten verschiebbar sein, sodass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann. – Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN- Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann. – Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden. 2.2 Allgemeine Anforderungen an Terminals Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschlie- ßen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf – den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen, – die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kunden- belege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten, und insbesondere – die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet. 2.3 girocard-Logos Im Kassenbereich ist als Akzeptanzzeichen ein girocard-Logo zu ver- wenden. 128 430.000 D1 (Fassung Juli 2020) - v4.0 Seite 3 von 3