Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Sparkasse Aachen Fassung Januar 2018 Friedrich-Wilhelm-Platz 1-4, 52062 Aachen Im Versicherungsfall sowie für Service-Auskünfte zu den Versi- 76.694,– Euro im Todesfall, cherungsleistungen 24 Stunden für Sie erreichbar: bis zu 153.388,– Euro im Invaliditätsfall. Service- und Notrufzentrale AUSLANDS-DlENSTREISE-UNFALLVERSICHERUNG Telefon: +49 (0) 211-536-3696 Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card Gold für Unfälle, die der Karteninhaber auf Auslandsdienstreisen (welt- Inhalt weit, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland) erleidet, mit den Versicherungssummen von I. Allgemeine Hinweise 76.694,– Euro im Todesfall, bis zu 153.388,– Euro im Invaliditätsfall. II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick DIENSTREISE-VERKEHRSRECHTSSCHUTZ Dienstreise-Unfallversicherung Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahr- Versicherer: Versicherungskammer Bayern, nehmung der rechtlichen Interessen des versicherten Karteninhabers und Maximilianstr. 53, 80538 München übernimmt die hierzu erforderlichen Kosten. Dienstreise-Verkehrsrechtsschutzversicherung REISESERVICEVERSICHERUNG INKL. TELEFON-INFO Versicherer: ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Sind Reisedokumente abhanden gekommen, wird ein deutsch- bzw. eng- Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf lischsprachiger Arzt gebraucht oder wird eine Kostenvorlage für einen Krankenhausaufenthalt verlangt, Impfberatung, Spezialistenvermittlung, Reiseserviceversicherung inkl. Telefon-Info Dolmetscher-Service – wann immer Hilfe benötigt wird – ein Anruf bei der Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, Notrufzentrale in Deutschland genügt, um alles Notwendige vor Ort zu Maximilianstr. 53, 80538 München veranlassen. Auslandsreise-Krankenversicherung AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG Versicherer: UKV Union Krankenversicherung AG, Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber weltweiten Versiche- Peter-Zimmer-Str. 2, 66123 Saarbrücken rungsschutz auf Dienstreisen bei unvorhergesehen eintretenden Erkran- kungen. Sie erhalten, im Rahmen der tariflich festgelegten Höchstgren- Reiseausfallversicherung zen, Kostenersatz für medizinisch notwendige ärztliche und schmerzstil- Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, lende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen, Maximilianstr. 53, 80538 München Arznei- und Heilmittel. Sie haben selbstverständlich 1.-Klasse-Status und können den Arzt oder das Krankenhaus frei wählen. Erstattung von Mehr- Ergänzende Bestimmungen kosten durch medizinisch notwendigen Rücktransport eines Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das nächsterreichbare Kranken- Bei den genannten öffentlichen Versicherern besteht zugunsten haus ist ebenfalls gewährleistet. des Inhabers einer gültigen Business-Card Gold Versicherungs- schutz gemäß den nachstehend aufgeführten Bedingungen. REISEAUSFALLVERSICHERUNG Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abbruch der Reise für die Für Ihre Schadenmeldung rufen Sie bitte die Servicenummer nachweislich entstandenen Mehrkosten bis zu 2.557,– Euro sowie für die +49 211 536-3696 an. Kosten, die für die Gestellung einer Ersatzperson erforderlich sind. I. Allgemeine Hinweise Dienstreise-Unfallversicherung 1. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes Erläuterungen zur Dienstreise-Unfallversicherung im Rahmen der Busi- Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Business-Card ness-Card Gold für öffentliche Verkehrsmittel/Hotels in der Bundesrepub- Gold ergeben sich ausschließlich aus den nachstehenden jeweiligen lik Deutschland sowie generell im Ausland Bestimmungen, aus den – zum Teil nur auszugsweise abgedruckten – Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestim- 1. Welche Bedingungen liegen zugrunde? mungen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000, Stand 01.01.2009) sowie diese Erläuterungen zugrunde. Im 2. Beitragszahlung Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Bedingungen können Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Kartenemittent aus der beim Versicherer angefordert werden. geleisteten Kartenjahresgebühr. 2. Wer ist versichert? 3. Rechte im Schadenfall Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold. Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt zu. 3. Höchstversicherungssummen Die für den Karteninhaber in der Versicherungsbestätigung genannten 4. Aufrechnungsverbot Versicherungssummen stellen die Höchstleistungen für jeden Karteninha- Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die Karten- ber dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder meh- inhaber. Ansprüche der Karteninhaber darf der Versicherer nicht mit For- rere Kreditkarten besteht. derungen gegenüber dem Kartenemittenten aufrechnen. Der § 35 Versi- cherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen. 4. Was ist versichert 4.1 in der Bundesrepublik Deutschland? 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o Hinweis: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle, die der Karteninhaber Sofern ein Inhaber der Business-Card Gold im Besitz mehrerer gültiger auf einer Dienstreise in der Bundesrepublik Deutschland ab einer Entfer- Kreditkarten ist, können die Versicherungsleistungen nur einmal in nung von mehr als 50 km Luftlinie vom Ausgangspunkt der Reise (Woh- Anspruch genommen werden. nung oder Arbeitsstätte) erleidet: a) als Benutzer II. Versicherungsleistungen im Gesamtüberblick – eines öffentlichen Verkehrsmittels, DIENSTREISE-UNFALLVERSlCHERUNG FÜR ÖFFENTLICHE – eines Mietwagens (Pkw/Kombi), © Deutscher Sparkassenverlag VERKEHRSMITTEL/HOTELS – eines Miet-Wohnmobils während der Fahrt; Bei Flugreisen oder bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, b) als Fluggast bei Reiseflügen in einem Propeller- oder Strahlflugzeug Mietwagen oder Hotels auf Dienstreisen in der Bundesrepublik Deutsch- oder in einem Hubschrauber (nicht Motorsegler, Ultraleichtflugzeug land besteht für den Karteninhaber unabhängig vom Einsatz der Busi- oder beim Fallschirmspringen); ness-Card Gold ab einer Entfernung von mehr als 50 km Luftlinie vom c) während des Aufenthaltes als Übernachtungsgast in Hotelgebäuden. Ausgangspunkt der Reise (Wohnung oder Arbeitsstätte) Unfallversiche- rungsschutz mit den Versicherungssummen von Im Schadenfall hat der Inhaber der Business-Card Gold den Nachweis zu Seite 1 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Dienstreise ereig- 1.5 Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3), net hat. nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. 4.2 im Ausland? Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Gold für Unfälle, die der Karteninhaber auf Auslandsdienstreisen (welt- 2.1 lnvaliditätsleistung weit, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland) erleidet. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung Im Schadenfall hat der Inhaber der Business-Card Gold den Nachweis zu 2.1.1.1 Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer kör- erbringen, dass sich der Unfall während der Dauer der Dienstreise ereig- perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Die net hat. Invalidität ist 5. Wann beginnt bzw. endet der Versicherungsschutz – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und 5.1 in der Bundesrepublik Deutschland? – innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt Versicherungsschutz besteht für den Karteninhaber schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. a) vom Besteigen bis zum Verlassen 2.1.1.2 Kein Anspruch auf lnvaliditätsleistung besteht, wenn die versi- – des öffentlichen Verkehrsmittels, cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. – des Mietwagens (Pkw, Kombi), 2.1.2 Art und Höhe der Leistung – des Miet-Wohnmobils 2.1.2.1 Wir zahlen die Invaliditätsleistung als Kapitalbetrag. mit Ausnahme der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte; 2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- b) bei Flugreisen vom Eintreffen auf dem Flughafengelände bis zum Ver- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. lassen einschließlich des Fluges; 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann- c) vom Betreten bis zum Verlassen des Hotelgebäudes. ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht 5.2 im Ausland? etwas anderes vereinbart ist, die folgenden lnvaliditätsgrade (Gliedertaxe): Versicherungsschutz beginnt und endet mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Arm im Schultergelenk 70 % Grenzübertritts. Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % 6. Welche Ausschlüsse bzw. Einschränkungen gelten? Hand im Handgelenk 55 % Es gelten die Ausschlüsse gemäß Ziff. 5 AUB 2000, Stand 01.01.2009, Daume 20 % wie z. B. Unfälle infolge von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen sowie Zeigefinger 10 % Geistes- und Bewusstseinsstörungen. anderer Finger 5% 7. Wann wird die Leistung des Versicherers gekürzt? Bein über Mitte des Oberschenkels 70 % a) Eine Kürzung der Leistung durch den Unfallversicherer wird vorge- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des Knies 50 % nommen, wenn Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfall- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % ereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen zu Fuß im Fußgelenk 40 % mindestens 25% mitgewirkt haben. große Zehe 5% Weitere Einzelheiten siehe Ziff. 3 AUB 2000, Stand 01.01.2009. andere Zehe 2% b) Werden mehrere Personen, die durch eine Kreditkarte der Sparkas- Auge 50 % sen/Landesbanken bei einem Mitgliedsunternehmen des Verbandes Gehör auf einem Ohr 30 % öffentlicher Versicherer, Düsseldorf, versichert sind, durch ein Scha- Geruchssinn 10 % denereignis getötet oder verletzt, und überschreiten die Versiche- Geschmackssinn 5% rungssummen für diese Personen insgesamt Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil 50.000.000,– Euro im Todesfall, des jeweiligen Prozentsatzes. 50.000.000,– Euro im Invaliditätsfall, 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Inva- so gelten diese Beträge als gemeinsame Höchstversicherungssum- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leis- men für alle Versicherten. Die für die Einzelperson vereinbarten Versi- tungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich cherungssummen ermäßigen sich im entsprechenden Verhältnis. medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 8. Besteht dieser Versicherungsschutz zusätzlich zu anderen 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Unfallversicherungen? Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- Dieser Versicherungsschutz gilt in jedem Fall zusätzlich zu anderweitig ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 bestehenden Unfallversicherungen, und zwar auch für den Bereich von und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. Flugreisen. 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall 9. Wem stehen die Rechte im Schadenfall zu? beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit- In Abänderung von Ziff. 12.1 der AUB 2000, Stand 01.01.2009, steht dem telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden je- Karteninhaber im Schadenfall die Ausübung der Rechte aus dem Versi- doch nicht berücksichtigt. cherungsvertrag gegenüber dem Versicherer direkt zu. 2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person Der Versicherer darf Ansprüche des Karteninhabers nicht mit Forderun- – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gen gegenüber dem Kartenemittenten aufrechnen. Der § 35 Versiche- – gleichgültig aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall rungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als abbedungen. und war ein Anspruch auf lnvaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach 10. Wer ist im Todesfall begünstigt? dem lnvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rech- Sofern keine besondere Begünstigung gegenüber dem Versicherer bean- nen gewesen wäre. tragt wird, die Erben. 2.7 Todesfallleistung 11. Wer trägt den Beitrag für diese Unfallversicherung? 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Der Beitrag für diese Unfallversicherung ist in der geleisteten Kartenjah- Die versicherte Person ist infolge des Unfalls innerhalb eines Jahres resgebühr enthalten. gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin. 2.7.2 Höhe der Leistung 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o Auszug aus den Allgemeinen Unfallversicherungs- Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungs- bedingungen (AUB 2000, Stand 01.01.2009) summe. Versicherungsumfang 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 1. Was ist versichert? Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder 1.1 Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits- Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich 1.2 Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. – im Fall einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, 1.3 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich – im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen anderen von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwil- Fällen die Leistung lig eine Gesundheitsschädigung erleidet. entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. 1.4 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Minderung. Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Seite 2 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- 5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins- hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi- Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück- ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle müssen in gleicher Weise erteilt werden. durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein- vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalls tragen wir. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger- 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – kriegsereignisse verursacht sind. behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis- erteilen. sen betroffen wird. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stun- Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach den zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen dem sich die versicherte Person aufhält. von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC- Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Ihren Versicherungsschutz. Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbri- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, tannien, Japan, Russland oder USA. unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. – bei einer mithilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, Tätigkeit, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den 5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie- sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt- genheit arglistig verletzt haben. veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei- Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen- ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei- ankommt. gepflicht ausüben. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur- 9. Wann sind die Leistungen fällig? sacht sind. 9.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Anspruch auf die 5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Invaliditätsleistung und die Unfall-Rente innerhalb von drei Monaten – in 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen Textform zu erklären, ob und in welcher Höhe wir einen Anspruch aner- und Gehirnblutungen. kennen. Die Fristen beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen: Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fal- – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, lendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. – beim Anspruch auf Invalidität und Unfall-Rente zusätzlich der Nach- 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen. weis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemes- 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am sung der Invalidität notwendig ist. Körper der versicherten Person. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Ein- spruchs entstehen, übernehmen wir griffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter – bei Invalidität bis zu 1‰ der versicherten Summe. diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. 9.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über 5.2.4 Infektionen. Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. 5.2.4.1 Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie 9.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen – durch Insektenstiche oder -bisse oder wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. – durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen Vor Abschluss des Heilverfahrens können eine Invaliditätsleistung sowie verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den die Unfall-Rente innerhalb eines Jahres nach dem Unfall insgesamt nur Körper gelangten. bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 5.2.4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch für 9.4 Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens – Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. – Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Körper diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss gelangten. – von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht 5.2.4.3 Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur- nach Ziffer 9.1, sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend. – von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist ausgeübt werden. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere lnvaliditätsleistung, als wir den Schlund. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausgeschlossen 9.5 Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir bleiben Vergiftungen durch Nahrungsmittel. berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn Fälligkeit. diese durch einen Unfall verursacht wurden. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Weitere Bestimmungen Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen 15. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstan- 15.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei den sind. Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- Leistungsfall ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 15.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt Leistung nicht erbringen. gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. Seite 3 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold 16. Welches Gericht ist zuständig? d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leis- den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig tungsarten a), b) oder c) enthalten ist; ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor Aufenthalt haben. deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem g) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Ver- eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. waltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; 18. Welches Recht findet Anwendung? i) Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festge- stellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich Dienstreise-Verkehrsrechtsschutzversicherung begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes Versicherungsumfang eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; Versichert ist der Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 ARB. bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrläs- Der Versicherer sorgt nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Wahr- sige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein nehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten und trägt die für die fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungs- Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. nehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich Versicherte Person begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold. wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz gehandelt hat. des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland ver- – eines Verbrechens in jedem Fall, legt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. – eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Versicherungssumme Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch den Die Versicherungssumme beträgt 102.259,– Euro je Rechtsschutzfall/ Ausgang des Strafverfahrens an; Versicherungsjahr innerhalb Europas; außerhalb Europas beträgt die Ver- sicherungssumme je Rechtsschutzfall/Versicherungsjahr 51.130,– Euro. j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Zusätzlich werden für Strafkautionen nach § 5 Abs. 5 b) ARB bis zu Vorwurfes 25.565,– Euro als Darlehen bereitgestellt. aa) einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit; bb) einer sonstigen Ordnungswidrigkeit. Wird bestandskräftig oder Bedingungen (Auszug nachfolgend) rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Ord- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 95) in nungswidrigkeit vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem der Fassung vom 01.01.2009 sowie diese Erläuterungen/Hinweise. Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung Geltungsbereich wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. Weltweit inkl. der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht für Scha- § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten denereignisse innerhalb einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) vom Wohnsitz des Karteninhabers. Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit Ausschlüsse a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Siehe Auszug aus den nachstehend abgedruckten Allgemeinen Bedin- Aussperrung oder Erdbeben; gungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 95) in der Fassung vom b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medi- 01.10.1997, § 3. zinische Behandlung zurückzuführen sind; Subsidiarität c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken sicherungen, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch bestimmten Grundstückes, noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Ver- bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, trag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versi- das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers cherer er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall der ÖRAG befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen Rechtsschutzversicherungs-AG, dann wird die ÖRAG Rechtsschutzversi- beabsichtigt, cherungs-AG insoweit auch in Vorleistung treten. cc) der genehmigungspflichtigen, baulichen Veränderung eines Dauer des Versicherungsschutzes je Dienstreise Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigen- Vom Beginn bis zur Rückkehr von der Dienstreise. (Kein Versicherungs- tum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das schutz besteht für Rechtsschutzfälle, die innerhalb einer Entfernung von dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, 50 km [Luftlinie] vom Wohnsitz des Karteninhabers eintreten.) dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben; Rechte im Schadenfall (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; zu. b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsver- Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Rechts- hältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; schutzversicherung (ARB 95), Fassung vom 01.01. 2009 d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Warenzei- § 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung chen-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder aus sons- 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen tigen Rechten aus geistigem Eigentum; hinreichender Erfolgsaussichten seine rechtlichen Interessen wahrneh- e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; men kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen f) in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Kosten (Rechtsschutz), soweit diese unter Berücksichtigung der berech- Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; tigten Interessen des Versicherungsnehmers nicht in krassem Missver- hältnis zum angestrebten Erfolg stehen. g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Bera- tungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht; § 2 Leistungsarten h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; bis § 29 vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versiche- rungsschutz i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadener- Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerab- satzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder gaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäu- die Grundstücksversorgung handelt; den oder Gebäudeteilen beruhen; (3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; Seite 4 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, mung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von gemäß § 2 a) bis g) weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den handelt; Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem über das Vermögen des b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines Versicherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs oder für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerich- Vergleichsverfahren; tes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Bau- Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung gesetzbuch geregelten Angelegenheiten; bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen des Vor- das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. wurfes eines Halt- oder Parkverstoßes; Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom (4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversiche- zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt rungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinan- für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere der und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusam- ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung menhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländi- deren Beendigung; schen Rechtsanwalt führt; c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechts- c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und schutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die übergegangen sind; Kosten des Gerichtsvollziehers; d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlich- Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen keiten anderer Personen; staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; (5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der a) bis h) in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Versiche- Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwal- rungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der tungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstre- Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, dass der ckung im Verwaltungswege; Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens deutlich erkennbar unbegründet ist oder f) die übliche Vergütung sich im Nachhinein als unbegründet erweist. aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder § 4 Zeitliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts- Fällen der schutzfalles – Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrig- a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem ersten Ereig- keitenverfahren; nis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht – Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Repa- worden sein soll; raturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhän- gern; b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versiche- bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Gel- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; tendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland ein- getretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versiche- Anhängers; rungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländi- schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versiche- vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich rungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deut- Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz schen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interes- h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interes- sen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues sen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Kraftfahrzeug handelt. Erstattung verpflichtet ist. (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen (2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen- werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem stand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. (3) Der Versicherer trägt nicht (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernom- a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versi- men hat; cherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung c) ausgelöst hat; entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versiche- b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach rungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis ent- Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegen- sprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenvertei- stand der Versicherung geltend gemacht wird. lung gesetzlich vorgeschrieben ist; 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) besteht kein Rechts- c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungs- schutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für art nach § 2; die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabenfestset- d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstre- zung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbe- ckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; ginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später § 5 Leistungsumfang als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet (1) Der Versicherer trägt werden; a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der einer Geldstrafe oder -buße unter 255,– Euro; gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der ansässigen Rechtsanwaltes. Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom (4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die verein- zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrneh- barte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer Seite 5 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles genannten Pflichten, kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen auf- tung frei werden, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusam- noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrläs- menhängen. siger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verlet- (5) Der Versicherer sorgt für zung Einfluss weder auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen tung gehabt hat. des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; (7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsneh- (8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung mer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen (6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entspre- Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändi- chend gen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mit- a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs- zuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k)) für Notare; den Versicherer zurückzuzahlen. b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; § 18 Schiedsgutachten bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansäs- den Versicherer sige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. (1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraus- § 14 Verjährung des Rechtsschutzanspruches sichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der (1) Der Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles berechtigten Belange des Versicherungsnehmers in krassem Missver- verjährt in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge- hältnis zum angestrebten Erfolg steht oder meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) die Wahrnehmung der rechtlichen § 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der jeweils bestimmten Umfang für die in § 21 bis § 28 oder im Versiche- Gründe schriftlich mitzuteilen. rungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versi- Eine Prüfung der Erfolgsaussichten findet in den Fällen des § 2 h) bis k) cherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verlet- nicht statt. zung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten (2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versiche- Person kraft Gesetzes zustehen. rungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des (2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer Versicherers nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz auf- betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann rechterhält, innerhalb eines Monats die Einleitung eines Schiedsgutach- jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein terverfahrens vom Versicherer verlangen kann. Mit diesem Hinweis ist ehelicher Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. der Versicherungsnehmer aufzufordern, alle nach seiner Auffassung für die Durchführung des Schiedsgutachterverfahrens wesentlichen Mitteilun- § 17 Verhalten bei und nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles gen und Unterlagen innerhalb der Monatsfrist dem Versicherer zuzusen- (1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungs- den. Außerdem ist er über die Kostenfolgen des Schiedsgutachterverfah- nehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu rens gemäß Absatz 5 und über die voraussichtliche Höhe dieser Kosten beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswäh- zu unterrichten. len, deren Vergütung der Versicherer nach § 5 Absatz 1 a) und b) trägt. (3) Verlangt der Versicherungsnehmer die Durchführung eines Schieds- Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, gutachterverfahrens, hat der Versicherer dieses Verfahren innerhalb a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; eines Monats einzuleiten und den Versicherungsnehmer hierüber zu b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und unterrichten. Sind zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Ver- dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes sicherungsnehmers Fristen zu wahren und entstehen hierdurch Kosten, notwendig erscheint. ist der Versicherer verpflichtet, diese Kosten in dem zur Fristwahrung not- (2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits wendigen Umfang bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versi- unabhängig von dessen Ausgang zu tragen. cherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist Leitet der Versicherer das Schiedsgutachterverfahren nicht fristgemäß der Versicherer nicht verantwortlich. ein, gilt seine Leistungspflicht in dem Umfang, in dem der Versicherungs- nehmer den Rechtsschutzanspruch geltend gemacht hat, als festgestellt. (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche (4) Schiedsgutachter ist ein seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsan- Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel waltschaft zugelassener Rechtsanwalt, der von dem Präsidenten der für anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwalts- kammer benannt wird. Dem Schiedsgutachter sind vom Versicherer alle (4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall ihm vorliegenden Mitteilungen und Unterlagen, die für die Durchführung bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer des Schiedsgutachterverfahrens wesentlich sind, zur Verfügung zu stel- Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der len. Er entscheidet im schriftlichen Verfahren; seine Entscheidung ist für Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen den Versicherer bindend. durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnah- (5) Die Kosten des Schiedsgutachterverfahrens trägt der Versicherer, men zu tragen hätte. wenn der Schiedsgutachter feststellt, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers ganz oder teilweise unberechtigt war. War die Leis- (5) Der Versicherungsnehmer hat tungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versi- a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsan- cherungsnehmer seine Kosten und die des Schiedsgutachters. Die dem walt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrich- Versicherer durch das Schiedsgutachterverfahren entstehenden Kosten 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o ten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu trägt dieser in jedem Falle selbst. erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angele- § 19 Klagefrist genheit zu geben; Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab und wird kein Schiedsgutach- c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, terverfahren nach § 18 durchgeführt oder wird die nach § 18 ergangene aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Entscheidung des Schiedsgutachters nicht anerkannt, kann der Versiche- Zustimmung des Versicherers einzuholen; rungsnehmer den Anspruch auf Rechtsschutz nur innerhalb von sechs bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Monaten gerichtlich geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem die Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeu- Ablehnung des Versicherers oder die Entscheidung des Schiedsgutach- tung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; ters dem Versicherungsnehmer schriftlich unter Angabe der mit dem Frist- cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder ablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde. eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursa- § 20 Zuständiges Gericht chen könnte. (1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer (6) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 3 oder 5 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- Seite 6 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- halb eines Monates vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräuße- sung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das rung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Folgefahrzeug handelt. der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Reiseserviceversicherung inkl. Telefon-lnfo § 21 Verkehrs-Rechtsschutz Versicherungsumfang (1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder Gold. während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädigung mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes in folgenden Notfällen, die dem Karteninhaber während der Dienstreise von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden zustoßen: Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Krankheit und Unfall Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft – Informationen über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge. – Bei einem Krankenhausaufenthalt wird der Kontakt zwischen den (2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge Krankenhausärzten und dem Hausarzt hergestellt. gemäß Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträ- – Auf Wunsch werden die Angehörigen informiert. der, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahr- – Gegenüber dem Krankenhaus wird – soweit erforderlich – ein Kosten- zeuge, Omnibusse sowie Anhänger. vorschuss (Kaution) bis zu 15.000,– Euro gewährt (gilt nur außerhalb (3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versiche- Deutschlands). rungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete – Dauert ein Krankenhausaufenthalt länger als 10 Tage, Organisation Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger des Besuches einer nahe stehenden Person sowie Kostenübernahme. (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskenn- Arzneimittelversand zeichen versehen sind. Ist der Karteninhaber auf einer Dienstreise zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arznei- (4) Der Versicherungsschutz umfasst: mittel, die an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a)) sind und für die es dort auch kein Ersatzpräparat gibt, dringend angewie- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e)) sen, sorgt der Versicherer in Abstimmung mit dem Hausarzt für die Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g)) Zusendung und trägt die hierdurch entstehenden Kosten. Voraussetzung Straf-Rechtsschutz (§ 2 i)) ist, dass keine Einfuhrbeschränkungen bestehen. Kosten für eine eventu- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j)) ell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie dessen Verzollung (7) Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im werden dem Karteninhaber erstattet. Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Verlust von Reisezahlungsmitteln Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als In finanziellen Notlagen als Folge von Diebstahl, Raub oder sonstigem a) Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelas- Abhandenkommen der Reisezahlungsmittel stellt der Versicherer den sen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen ver- Kontakt zur Hausbank her. Ist dies innerhalb von 24 Stunden nicht mög- sehen ist, lich, wird ein (rückzahlbarer) Betrag bis zu 2.000,– Euro zur Verfügung b) Fahrgast, gestellt. c) Fußgänger und d) Radfahrer. Verlust von Reisedokumenten (8) Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorge- Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder schriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der Ersatzbeschaf- berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Ver- fung im Ausland behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtli- sicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejeni- chen Gebühren. gen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von Reiserückrufservice der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen Erweist sich infolge Todes oder Erkrankung eines nahen Verwandten des der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Vermö- keine Kenntnis hatten. gens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwendig, (9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, Strafverfolgungsmaßnahmen kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herab- – Verauslagung einer evtl. von Behörden verlangten Strafkaution bis zu setzung des Beitrages gemäß § 11 Absatz 2 die Aufhebung des Versi- 15.000,– Euro sowie gegebenenfalls anfallender Gerichts-/Anwaltskos- cherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen. ten bis zu 3.000,– Euro. (10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es – Ferner Hilfestellung bei Beschaffung eines Anwalts und Dolmetschers. auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahr- Versicherte Personen zeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold. diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Ver- beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland ver- sicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug legt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. zu bezeichnen. Bedingungen Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten besteht Rechtsschutz nur, wenn Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung sowie diese der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne Erläuterungen/Hinweise. Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Geltungsbereich 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o Bei grob fahrlässigem Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Versiche- Weltweit. rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist Ausschlüsse der Versicherungsnehmer nach, dass der Obliegenheitsverstoß nicht Siehe Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung, § 6. grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Obliegenheiten im Schadenfall Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- Siehe Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung, §§ 8 nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den und 9. Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- Die Kenntnis und das Verhalten des Karteninhabers können berücksich- lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- tigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den gesetz- lich war. lichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahr- nehmers von rechtlicher Bedeutung sind. zeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne Rechte im Schadenfall zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges inner- Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber gegenüber dem Versicherer direkt zu. Seite 7 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Allgemeine Bedingungen für die Reiseserviceversicherung 4. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten im Ausland aufgrund von Diebstahl, § 1 Gegenstand der Versicherung Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist der Versicherer bei der 1. Der Versicherer erbringt Beistandsleistungen bzw. leistet Entschädi- Ersatzbeschaffung im Ausland behilflich und übernimmt bei Ausweispa- gung in folgenden Notfällen, die einer der versicherten Personen während pieren die amtlichen Gebühren. der Reise zustoßen: a) Krankheit/Unfall (§ 2) § 4 Örtlicher Geltungsbereich b) Such-, Rettungs- und Bergungskosten (§ 3 Nr. 1) Der Versicherungsschutz besteht weltweit für Versicherungsfälle, die c) Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 2) während der versicherten Reise eintreten. d) Verlust von Reisezahlungsmitteln (§ 3 Nr. 3) § 5 Versicherte Personen e) Verlust von Reisedokumenten (§ 3 Nr. 4) 1. Versichert ist der Karteninhaber. 2. Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohnsitz sich der Karteninhaber oder ein von ihm Beauftragter bei Eintritt des Ver- des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus sicherungsfalls telefonisch oder in sonstiger Weise an den Versicherer beruflichen Gründen der Hauptwohnsitz vorübergehend ins Ausland ver- wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. legt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherer kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benach- richtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. § 6 Risikoausschlüsse Versicherungsschutz wird nicht gewährt § 2 Krankheit/Unfall 1. für Schäden, die durch Aufruhr, Terror, innere Unruhen, Kriegsereig- 1. Ambulante Behandlung nisse, Kernenergie*, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmit- Der Versicherer informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher telbar oder mittelbar verursacht worden sind. Versorgung. Soweit möglich, benennt er einen Deutsch oder Englisch Wird die versicherte Person von einem dieser Ereignisse überrascht, sprechenden Arzt. Der Versicherer stellt jedoch nicht den Kontakt zum besteht Versicherungsschutz innerhalb der ersten 14 Tage seit erstmali- Arzt selbst her. gem Ausbrechen, soweit dem Versicherer eine Leistung möglich ist; * Der Ersatz dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz. 2. Krankenhausaufenthalt Erkrankt oder erleidet die versicherte Person einen Unfall und wird sie 2. wenn der Versicherungsfall für die versicherte Person mit hoher Wahr- deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versi- scheinlichkeit vorhersehbar war. cherer nachstehende Leistungen: § 7 Forderungsübergang a) Betreuung Die Ansprüche der versicherten Person gegen den Krankenversicherer Der Versicherer stellt über einen von ihm beauftragten Arzt den Kon- oder Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden takt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den ersetzt hat. behandelnden Krankenhausärzten her. Während des Krankenhaus- aufenthaltes sorgt er für die Übermittlung von Informationen zwischen § 8 Obliegenheiten bei und nach Einritt des Versicherungsfalls den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Infor- 1. Die versicherte Person hat mation der Angehörigen. a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen b) Krankenbesuch könnte; Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als zehn Tage, organisiert b) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und der Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahe stehen- Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Aus- den Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort kunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie gegebenenfalls zurück zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das Transportmit- die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. tel. Die Kosten des Aufenthaltes sind nicht versichert. 2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versiche- c) Garantie/Abrechnung rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus im Ausland, soweit Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,– Euro ab. berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Der Versicherer übernimmt namens und im Auftrage der versicherten des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer Person die Abrechnung mit dem Krankenversicherer bzw. sonstigen groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. Dritten, die zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zu Leistung verpflich- sind. Soweit die vom Versicherer verauslagten Beträge nicht von tet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- einem Krankenversicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungs- noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- stellung an den Versicherer zurückzuzahlen. cherers ursächlich ist. § 3 Sonstige Notfälle Verletzt der Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende 1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer hierfür nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge die Kosten bis zu 3.000,– Euro. hingewiesen hat. 2. Strafverfolgungsmaßnahmen 3. Ist dem Versicherer aufgrund der Obliegenheitsverletzung gemäß § 8 Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist der Versi- Nr. 1 b) eine Abrechnung mit dem Krankenversicherer oder Dritten nicht cherer bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilf- möglich, ist er berechtigt, von der versicherten Person die verauslagten lich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dol- Beträge binnen eines Monats in einer Summe zurückzufordern. metscherkosten verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegenwert von § 9 Besondere Verwirkungsgründe 3.000,– Euro. Zusätzlich verauslagt der Versicherer bis zu einem Gegen- 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, wert von 15.000,– Euro die von den Behörden eventuell verlangte wenn der Versicherungsnehmer oder Berechtigte Strafkaution. a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach b) aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch inner- den Versicherer zu täuschen. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o halb von drei Monaten nach Auszahlung, dem Versicherer zurückzu- 2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig zahlen. herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der 3. Verlust von Reisezahlungsmitteln Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel Verhältnis zu kürzen. aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine 3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, finanzielle Notlage, stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank der in welchen die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist der Versicherer bei der Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten an die versicherte Person behilflich. Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberech- Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht mög- nung nicht mit. lich, stellt der Versicherer der versicherten Person einen Betrag bis zu 2.000,– Euro zur Verfügung. Dieser ist binnen eines Monats nach dem § 10 Zahlung der Entschädigung Ende der Reise in einer Summe an den Versicherer zurückzuzahlen. 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Seite 8 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Versicherers notwendigen Erhebungen. Jedoch kann ein Monat nach wendiger Krankenrücktransport, die Entbindung sowie der Tod. Der Ver- Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht sicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medi- werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. zinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr besteht. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 % unter dem Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, mindestens jedoch werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, mit 4 % und höchstens mit 6 % pro Jahr. Die Verzinsung entfällt, soweit entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. die Entschädigung innerhalb eines Monats seit Anzeige des Schadens 6. Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? gezahlt wird. Zinsen werden erst fällig, wenn die Entschädigung fällig ist. 6.1 Erstattet werden die Aufwendungen für: 3. Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung und der Beginn a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich der Verzinsung verschieben sich um den Zeitraum, um den die Feststel- unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; lung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht als Arzneimittel nach durch Verschulden der versicherten Person verzögert wurde. gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate Sonder-Serviceleistung sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen Telefon-lnfo werden; Gegenstand der Serviceleistung c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt 150,– Euro je Versiche- Der Versicherer erbringt folgende telefonische Serviceleistungen: rungsfall: Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektrotherapie sowie – nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall – 1. Medical Helpline medizinische Bäder und Massagen; Der ärztliche Dienst des Versicherers steht dem Karteninhaber rund um die Uhr zur Verfügung. d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund eines Die Leistungen der Medical Helpline können während der Reise oder während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich vorab (in der Bundesrepublik Deutschland) in Anspruch genommen werden, bis zu insgesamt 150,– Euro je Versicherungsfall; werden (Präventivberatung). e) Röntgendiagnostik und Strahlentherapie; Sie umfassen reisemedizinische Informationen, z. B. Impfvorschriften, all- f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; gemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf g) den medizinisch notwendigen Transport in das nächsterreichbare Reisen. geeignete Krankenhaus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem 2. Spezialistenvermittlung Unfall oder Notfall; Der Versicherer vermittelt folgende Spezialisten: h) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Verbindung ste- – Dolmetscher, henden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie – Übersetzer, Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigung von Zahner- – deutsch- und englischsprachige Rechtsanwälte, satz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt 300,– Euro je Versiche- – deutsch- und englischsprachige Kfz-Gutachter (in Europa und den rungsfall. außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten), 6.2 Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports aus – deutsch- oder englischsprachige Ärzte. dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutba- 3. Dolmetscher-Service rer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. ist, wird der Versicherer dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmet- Zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn schen Hilfestellung geben. die Begleitung medizinisch notwendig ist. 4. Dokumentendepot Die Rückführung muss an den ständigen Wohnsitz oder in das von dort Die Daten von wichtigen persönlichen Dokumenten wie Pass, Führer- nächsterreichbare geeignete Krankenhaus erfolgen. Soweit medizinische schein oder Reisedokumente sowie die Nummern von Kreditkarten Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transport- können bei dem Versicherer registriert werden. mittel zu wählen. Im Falle von Verlust oder Diebstahl der persönlichen Papiere wenden Sie Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalls sich an die Notrufzentrale des Versicherers. Diese übersendet Ihnen für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich anfallen. Die durch den Rück- dann die Daten unverzüglich, damit Ihnen die zuständigen Behörden transport ersparten Fahrtkosten werden von der Versicherungsleistung schnellstmöglich weiterhelfen können. Für die Registrierung fordern Sie abgezogen. bitte das entsprechende Datenblatt bei der Notrufzentrale des Versiche- 6.3 Beim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat- rers an. tung am Sterbeort oder der Überführung an deren letzten ständigen Wohnsitz erstattet. Auslandsreise-Krankenversicherung 6.4 Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht freie Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Krankenhäu- gungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/GAK, Stand sern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende 01.01.2009). diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Kranken- geschichten führen. 1. Wer ist versichert? 6.5 Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von Versichert ist der Inhaber der Kreditkarte (Hauptversicherter) auf Aus- einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, zahlt der Versiche- landsdienstreisen. rer neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein Kranken- 2. Was umfasst der Versicherungsschutz? haustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie folgt: Höhe Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage der stationären andere im Tarif genannte Ereignisse, die während einer vorübergehen- Behandlung – höchstens 30,– Euro täglich. Anstelle jeglicher Kostener- den Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im Ausland unvorherge- stattung bei stationärer Behandlung kann ein Krankenhaustagegeld von sehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heil- 30,– Euro pro Tag gewählt werden. behandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistungen. 7. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? 3. Für welche Auslandsreisen gilt der Versicherungsschutz? 7.1 Kein Versicherungsschutz besteht für: 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten 60 Tage (maximale a) Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschreitung feststand, Dauer des Versicherungsschutzes) eines jeden dienstreisebedingten dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, Auslandsaufenthaltes innerhalb des Versicherungsjahres. Das Versiche- es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten/eingetra- rungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von jeweils 365 Tagen ab genen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unter- Aushändigung der Kreditkarte. nommen wurde; 4. Wo besteht der Versicherungsschutz? b) Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland allei- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Aus- niger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war; land gelten die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat. 5. Was ist ein Versicherungsfall? Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit, Schwangerschaftskomplikationen oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch ein medizinisch not- Seite 9 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold c) Gesundheitsschäden und für Todesfälle, die durch kriegerische Ereig- Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und nisse oder innere Unruhen verursacht worden sind; Versicherungs- der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung schutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen ins müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die Ausland überraschend von diesen Ereignissen betroffen wird. daran vorgenommenen Behandlungen tragen. Dieser Versicherungsschutz entfällt am Ende des 7. Tages nach 4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Beginn eines kriegerischen Ereignisses oder einer inneren Unruhe auf Leistungen aus § 14 Abs. 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; 4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine d) auf Vorsatz, Selbstmord, Selbstmordversuch oder auf Sucht (z. B. ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit mit Angabe Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und Unfälle einschließ- der genauen Krankheitsbezeichnung einzureichen. lich deren Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungs- behandlungen; 4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten e) Kur und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen; sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über f) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Diese Ein- die Todesursache einzureichen. schränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthal- 4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat tes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungsleis- einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird; tungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber dem Ver- g) Behandlung durch Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, Eltern sicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden nach Ziffer 6 4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten erstattet; noch verpfändet werden. h) Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen 4.8 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum sowie für Psychotherapie; aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, i) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wechsel- Behandlung oder Unterbringung; kurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für j) Aufwendungen für nicht unfallbedingte Hilfsmittel, z. B. Brillen, Kon- die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devi- taktlinsen, Einlagen, Prothesen. senkursstatistik“, Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frank- 7.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die furt am Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist die Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen not- geforderte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht ange- wendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. messen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen 4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- Betrag herabsetzen. land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen 7.3 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder werden. Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge, ist 5. Anspruch auf Versicherungsleistungen der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz 5.1 Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Hauptversicherte der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche der versicher- bzw. die nach 4.6 als empfangsberechtigt benannte versicherte Person. ten Person auf Krankenhaustagegeld werden hiervon jedoch nicht berührt. 5.2 Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf der Versicherer nicht mit den ihm zustehenden Forderungen aus dem Vertrag mit dem 7.4 Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Kreditkarten-Emittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35 Versiche- Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden rungsvertragsgesetz wird abbedungen. kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet der Versiche- rungsnehmer den Versicherungsfall der UKV, wird diese jedoch im 6. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalles Rahmen ihrer Verpflichtungen in Vorleistung treten. zu beachten? 6.1 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslands- Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Gene- reise-Krankenversicherung (AVB/GAK, Stand 01.01.2009) sung hinderlich sind. 1. Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes? 6.2 Der Hauptversicherte und die versicherte Person haben auf Verlan- Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche- gen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des rungsbestätigung, besonderen schriftlichen Vereinbarungen, den Allge- Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres meinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif sowie den gesetzlichen Umfanges erforderlich ist. Insbesondere sind sie verpflichtet, Erklärungen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. zur Entbindung von der Schweigepflicht anzugeben. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Beginn und Ende eines jeden Aus- 2. Wann beginnt der Versicherungsschutz? landsaufenthaltes nachzuweisen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Aushändigung der Kreditkarte, 6.3 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich- jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versicherungs- tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu fälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird lassen. nicht geleistet. 7. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen? 3. Wann endet der Versicherungsschutz? Verletzt der Hauptversicherte oder die versicherte Person vorsätzlich 3.1 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- oder grob fahrlässig eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten, ist der rungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berücksichti- Versicherer mit den in § 28 Absätze 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Ein- gung der im Tarif vorgesehenen maximalen Dauer des Versicherungs- schränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. schutzes, spätestens mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaberschaft oder 8. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei – bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem Kre- Ansprüchen gegenüber Dritten ditkarten-Emittenten – mit dem Ende des durch die letzte Kreditkartenjah- 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- resgebühr gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung des Auslandsauf- enthaltes gilt die Grenzüberschreitung in das Inland. che gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungs- überganges gem. § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur 3.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht, Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostenerstattung 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an den Versicherer Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungs- schriftlich abzutreten. Gibt der Hauptversicherte oder eine versicherte schutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Versiche- Person einen solchen Anspruch oder ein zur Sicherung des Anspruches rungsschutzes (siehe Absatz 1) hinaus um längstens 90 Tage. dienendes Recht ohne Zustimmung des Versicherers auf, wird dieser 4. Was tun im Schadenfall? insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als er aus dem Anspruch 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Eigentum des Versicherers. wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- 4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den derlich mitzuwirken. Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätz- Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des lich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Versi- Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Seite 10 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen – im Fall des Reiseabbruchs – je nachdem, wer den Aufwand hatte – an Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung den Karteninhaber oder dessen Arbeitgeber, in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu – im Fall der Entsendung eines Ersatzangestellten an den Arbeitgeber kürzen. des Karteninhabers. 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein Ausschlüsse Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund Versicherten der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung vor- des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die aussehbar war oder der Versicherte ihn vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtli- einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden cher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine Verhältnis zu kürzen. Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden überstei- Allgemeine Bedingungen für die Reiseausfallversicherung gen würden. (Reiseabbruch und Ersatzangestellten-Reisekosten- 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung versicherung), Stand 01.01.2009 davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtli- § 1 Versicherte Gefahren cher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungsleistung, Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Serviceleis- soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung tung in folgenden Fällen: zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, zurückfordern. – Reiseabbruch (§ 2), 9. Willenserklärungen und Anzeigen – Anreise eines Ersatzangestellten (§ 3). Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen § 2 Abbruch einer Dienstreise der Textform. Muss der Karteninhaber eine Auslandsdienstreise abbrechen, weil nach 10. Gerichtsstand ihrem Antritt 10.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Hauptversi- a) ein naher Verwandter (Ehegatte, Eltern oder Schwiegereltern, Kinder cherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Hauptversicherte oder Schwiegerkinder) verstorben ist oder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli- b) ein naher Verwandter (Ehegatte, Eltern oder Schwiegereltern, Kinder chen Aufenthalt hat. oder Schwiegerkinder) einen so schweren Unfall erlitten hat, dass ein 10.2 Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohn- mehr als 14-tägiger Krankenhausaufenthalt notwendig ist, oder sitz oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hauptversicherten oder c) am Zielort unvorhersehbar Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Qua- bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. rantäne, Epidemien, Feuer oder Elementarereignisse aufgetreten sind, die einen weiteren Aufenthalt unmöglich machen, oder 10.3 Verlegt der Hauptversicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz d) im Haushalt des Karteninhabers infolge von Feuer oder eines Elemen- oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die Bundesrepu- tarereignisses oder der vorsätzlichen Straftat eines Dritten ein Scha- blik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im den in Höhe von mehr als 2.556,– Euro eingetreten ist, dann erstattet Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des der Versicherer die durch den vorzeitigen Reiseabbruch verursachten Versicherers zuständig. Mehrkosten bis zu einer Höhe von maximal 2.557,– Euro. Reiseausfallversicherung (Reiseabbruch- und Ersatz- § 3 Anreise eines Ersatzangestellten angestellten-Reisekostenversicherung) Muss der Karteninhaber eine Auslandsdienstreise abbrechen, weil nach ihrem Antritt Versicherungsumfang a) einer der in § 2 beschriebenen Versicherungsfälle eingetreten ist oder Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card b) der Karteninhaber infolge eigener Erkrankung oder Verletzung sich Gold. länger als 14 Tage in einem Krankenhaus im Ausland aufhalten muss Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn aufgrund einer der in § 2 bzw. sein Rücktransport nach Deutschland medizinisch notwendig ist (Reiseabbruch) bzw. § 3 (Anreise eines Ersatzangestellten) genannten und auch ärztlich verordnet wird, so erstattet der Versicherer die Gründen eine Dienstreise abgebrochen wird. Kosten des Hin- und Rückfluges (Business-Class) oder der Hin- und Versicherungsschutz besteht unabhängig vom Einsatz der Business-Card Rückfahrt (Bahn oder Schiff 1. Klasse) eines Angestellten, der den Gold. Karteninhaber ersetzen muss, vorausgesetzt, dass Versicherte Personen – der Anreiseort mit dem Abreiseort des Karteninhabers identisch ist Versichert ist der Inhaber einer gültigen Business-Card Gold. und – diese Leistung unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalls Versicherungssumme beantragt wird. Diverse – siehe nachstehend abgedruckte Allgemeine Versicherungsbe- § 5 Obliegenheiten des Karteninhabers dingungen für die Reiseausfallversicherung. 1. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Bedingungen Der Karteninhaber hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Allgemeine Bedingungen für die Reiseausfallversicherung (Reiseab- a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen; bruch- und Ersatzangestellten-Reisekostenversicherung) sowie diese b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und Erläuterungen/Hinweise. dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, soweit die Geltungsbereich Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen; Weltweit, ohne Bundesrepublik Deutschland. c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Bei vorübergehender Hauptwohnsitzverlegung in das Ausland aus berufli- Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungs- chen Gründen besteht im Land des vorübergehenden Wohnsitzes eben- pflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen falls kein Versicherungsschutz. schriftlich – zu erteilen und die Originalbelege beizufügen sowie gege- benenfalls insoweit die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht Subsidiarität zu entbinden; Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o d) dem Versicherer Name, Anschrift und Versicherungsscheinnummer sicherungen, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch (Mitgliedsnummer) einer anderweitig bestehenden Versicherung anzu- noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Ver- geben, sofern bei dieser Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr trag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versi- besteht. cherer er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall der Union 2. Verletzung von Obliegenheiten Reiseversicherung, dann wird die Union Reiseversicherung insoweit auch Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine der vorstehenden Obliegenhei- in Vorleistung treten. ten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Rechte im Schadenfall Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere zu. des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherte zu beweisen. Zahlung der Entschädigung Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver- Die Zahlung der Entschädigung erfolgt in Abänderung der §§ 45 ff. Versi- pflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verletzung weder für cherungsvertragsgesetz (VVG) den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Seite 11 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers § 14 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht ursächlich ist. 1. Klagen gegen den Versicherer Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles beste- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer hende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versiche- rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlas- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- sung. Ist der Versicherte eine natürliche Person, ist auch das Gericht ört- folge hingewiesen hat. lich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit der Klageerhe- § 6 Örtlicher bzw. zeitlicher Geltungsbereich bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Versicherungsschutz besteht für Ereignisse während beruflicher Aus- gewöhnlichen Aufenthalt hat. landsreisen von höchstens 90 aufeinanderfolgenden Tagen (bei Reisen 2. Klagen gegen den Versicherten über 90 Tagen entfällt der Versicherungsschutz ab dem 91. Tag, es sei Ist der Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Ver- denn, das versicherte Ereignis trat vorher ein). sicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines § 7 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherte eine juristi- Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Erwerb einer Business-Card sche Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz Gold und erstreckt sich auf die Gültigkeitsdauer des Karten- oder der Niederlassung des Versicherten. inhabervertrages. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherten § 8 Rechte und Pflichten im Schadenfall Hat der Versicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn- Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht dem Karteninhaber direkt lichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versicherungsver- zu. tragsgesetzes verlegt oder sind sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- § 9 Zahlung der Entschädigung halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die 1. Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des gegen den Versicherer oder die versicherte Person nach dem Sitz des Versicherers notwendigen Erhebungen. Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Nie- derlassung. Für Rechtsstreitigkeiten ist der gesetzliche Gerichtsstand 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagzahlung maßgeblich. der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 4. Es gilt deutsches Recht. 3. Der Versicherer ist berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Über- Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen bringer von ordnungsgemäßen Nachweisen zu leisten. 4. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt in Abänderung der §§ 43 Versi- Hinweis nach dem Bundesdatenschutzgesetz cherungsvertragsgesetz (VVG) – im Fall des Reiseabbruchs – je nach- Der Versicherer wird im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den dem, wer den Aufwand hatte – an den Karteninhaber oder dessen Arbeit- Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versiche- geber –, im Fall der Entsendung eines Ersatzangestellten an den Arbeit- rungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur geber des Karteninhabers. Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer § 10 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft 1. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, (GDV) und den Verband der privaten Krankenversicherung zur Weiter- wenn die versicherte Person gabe dieser Daten an andere Versicherer übermitteln. Gesundheitsdaten a) den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden. b) aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu täuschen. Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und Informationen für den Versicherungsnehmer 2. Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig Soweit nicht in den jeweiligen abgedruckten Allgemeinen Versicherungs- herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der bedingungen oder den Besonderen Bedingungen Abweichendes bestimmt Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Ver- ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Versiche- hältnis zu kürzen. rungsvertragsgesetz (VVG). 3. Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die für den Versicherungsnehmer wichtigsten Bestimmungen aus dem Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leis- VVG sind nachfolgend auszugsweise abgedruckt. tung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsver- trag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum von der Fälligkeit der Geldleistung (§ 14 VVG) Anmeldung bis zum Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der des Versicherers beim Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. § 11 Ansprüche gegen Dritte (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der 1. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur Siche- Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsneh- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versi- Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung cherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt die versi- gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versi- cherte Person diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leis- cherungsnehmers nicht beendet werden können. tung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Ver- Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG) hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die versicherte Person. (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versi- 2. Hat die versicherte Person Schadenersatzansprüche nicht versiche- cherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines rungsrechtlicher Art gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzli- 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Ein- chen Forderungsüberganges gemäß § 86 VVG auf Verlangen des Versi- haltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf cherers die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in der aus dem Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur § 12 Subsidiarität Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungs- Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Ver- nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr- sicherungsschutz, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr lässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, gehen diese ander- Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- weitigen Leistungsverpflichtungen vor. Der versicherten Person steht es mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- frei, welchem Versicherer er den Schadenfall anzeigt. vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 13 Willenserklärungen und Anzeigen (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die der Textform. Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Seite 12 von 13 Versicherungsbestätigung zur Business-Card Gold Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfal- les bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam. Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 VVG) (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchset- zung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemein- schaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich ver- ursacht. Aufsichtsbehörde/Beschwerdestelle Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen – Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn wenden. Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für die Union Krankenversiche- rung Aktiengesellschaft (UKV) Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns. Die UKV nimmt am Streitbeile- gungsverfahren des Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de teil. Nachdem Sie Ihre Beschwerde erfolglos bei uns geltend gemacht haben, können Sie sich schriftlich an den Ombudsmann wenden. Das Verfahren ist für Sie kostenlos und unverbindlich. 128 274.913 D0 BCS (Fassung Jan. 2018) - v3.1 - o Seite 13 von 13