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04.2017
          Satzung
Satzung
Stadtsparkasse Düsseldorf
(Ausgabe April 2017)
                     Inhaltsverzeichnis Satzung


                                                                                    Seite


§1   Name und Sitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
§2   Träger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
§3   Organe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
§4   Verwaltungsrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§5   Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
§6   Vertretung der Sparkasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
§7   Kredite und Beteiligungen . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . 8
§8   Inkrafttreten der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9


                                                                                        3
§1                    Name und Sitz                     § 2		                        Träger


  (1) Die Stadtsparkasse Düsseldorf mit dem Sitz in     		 Träger der Sparkasse ist die Landeshauptstadt
		 Düsseldorf ist eine mündelsichere, dem gemeinen      		 Düsseldorf.
		 Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffent-
		 lichen Rechts. Sie führt ihre Geschäfte nach kauf-
		 männischen Grundsätzen. Die Erzielung von
		 Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäfts-           §3                        Organe
		 betriebes.
                                                        		      Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und
  (2) Die Sparkasse ist Mitglied des Rheinischen        		      der Vorstand.
		 Sparkassen- und Giroverbandes.

  (3) Die Sparkasse führt das dieser Satzung
		 beigedruckte Dienstsiegel.


4                                                                                                              5
§4                   Verwaltungsrat                     § 6		              Vertretung der Sparkasse

  (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzen-		     (1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmit-
		 den Mitglied und 14 weiteren Mitgliedern.            		 glieder vertreten.

  (2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung        (2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstands-
		 nachrangiger Verbindlichkeiten sowie die Auf-        		 mitgliedern oder anderen Beschäftigten der Spar-
		 nahme von Vermögenseinlagen stiller Gesell-          		 Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder
		 schaften und sonstiger haftender Eigenmittel 		      		 bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen.
		 bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.        		 Das gilt insbesondere für den Erwerb und die
                                                        		 Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
                                                        		 oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse
                                                        		 sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung
§5                        Vorstand                      		 der Interessen der Sparkasse (z. B. in Rechtsstrei-
                                                        		 tigkeiten, Zwangsversteigerungen)
 (1) Der Vorstand besteht aus drei oder vier
		 Mitgliedern.                                           (3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung
                                                        		 sind ordentliche und stellvertretende Vorstands-
		 Der Verwaltungsrat beruft ein Mitglied des Vor-		    		 mitglieder.
		 standes zum vorsitzenden Mitglied des Vorstan-
		 des und kann ein weiteres Mitglied zum stellver-
		 tretenden vorsitzenden Mitglied des Vorstandes
		 berufen.

  (2) Der Verwaltungsrat kann zwei stellvertretende
		 Mitglieder des Vorstandes bestellen.

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§ 7		              Kredite und Beteiligungen               § 8		                                    Inkrafttreten

		      Gebiet nach § 3 Abs. 1 a) SpkG NW ist das Gebiet   		       Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekannt-
		      des Trägers und der Regierungsbezirke Düsseldorf   		       machung in Kraft *. Gleichzeitig tritt die Satzung
		      und Köln.                                          		       vom 2. Juli 1971 (Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 27
                                                           		       vom 10. Juli 1971), zuletzt geändert durch die
                                                           		       „Dritte Satzung zur Änderung der Satzung vom
                                                           		       29. März 1993”, außer Kraft.


                                                             * Die Satzung, die nach der Bekanntmachungsanordnung der Oberbürgermeisterin der
                                                           		 Landeshauptstadt Düsseldorf das Datum vom 31. August 1995 trägt, wurde im Düssel-
                                                           		 dorfer Amtsblatt Nr. 37 vom 16. September 1995 bekanntgemacht.

                                                                   Sie wurde geändert bzw. ergänzt durch

                                                             l		 die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadt-Sparkasse Düsseldorf vom
                                                           			 30.10.1997 (Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 52 vom 31.12.1997),
                                                             l		 die 2. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf
                                                           			 vom 19.08.1999 (Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt Nr. 37 vom 18.09.1999),
                                                             l		 die 3. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf vom
                                                           			 09.11.2000 (Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt vom 13.01.2001).
                                                             l		 die 4. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf vom
                                                           			 23.11.2001 (Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt vom 26.01.2002).
                                                             l		 die 5. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf vom
                                                           			 21.11.2002 (Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt vom 25.01.2003).
                                                             l		 die 6. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf vom
                                                           			 26.10.2009 (Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt vom 26.12.2009).
                                                             l		 die 7. Satzung zur Änderung der Satzung für die Stadtsparkasse Düsseldorf vom
                                                           			 02.02.2017 (Bekanntmachung im Düsseldorfer Amtsblatt vom 01.04.2017).

8                                                                                                                                            9

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04.2017 · 17.10.26, 22:28