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Bedingungen für die Commerzbank Virtual Debit Card1 I. Geltungsbereich 1. Verwendungsmöglichkeiten Die von der Bank ausgegebene Commerzbank Virtual Debit Card (im Folgenden „digit

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Widerspruch (2)

fehlernicht reportfähig Seite 1

Uneinheitliche Verwendung des Begriffs „Karte“ (physisch vs. digital) trotz Definition „digitale Karte“

Die Fußnote 1 ordnet die Virtual Debit Card der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Debitkarte“ zu, während der Text mehrfach den Begriff „die Karte“ für Formulierungen verwendet, die auf physischer Kartenlogik beruhen (z.B. „Entsperrcode … auf dem Gerät vermerkt oder zusammen mit dem Gerät verwahrt war“). Die Unterscheidung zwischen physischer und digitaler Karte ist uneinheitlich.

„Die von der Bank ausgegebene Commerzbank Virtual Debit Card (im Folgenden „digitale Karte“ genannt) ist eine Debitkarte … Der Karteninhaber erhält keine physische Karte (Plastikarte)."

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warnungnicht reportfähig Seite 4

Ziffer 12a(2): „Verlust oder Diebstahl der Karte“ bei reiner Digitalkarte widersprüchlich

In den Haftungsregeln zur groben Fahrlässigkeit (Ziffer 12a(2)) wird „den Verlust oder den Diebstahl der Karte“ formuliert. Da es keine physische Karte gibt, kann eine digitale Karte nicht im klassischen Sinn verloren oder gestohlen werden; die Regulierung müsste auf das digitale Endgerät bzw. die Kartendaten Bezug nehmen.

„den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat"

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Stil (1)

fehlerveröffentlichbar Seite 2

Typografischer Fehler in Überschrift 5 c): „Kontrollpflichten bei -Bezahlvorgängen“

Die Überschrift unter Ziffer 5 c) lautet „Kontrollpflichten bei -Bezahlvorgängen“. Das Wort wird durch eine Leerstelle vor dem Bindestrich getrennt („bei -Bezahlvorgängen“), was sachlich und stilistisch falsch ist.

„c) Kontrollpflichten bei -Bezahlvorgängen"

Die Überschrift „Kontrollpflichten bei -Bezahlvorgängen“ weist eine Leerstelle zwischen „bei“ und dem Bindestrich auf. Die nachfolgende Textzeile nutzt korrekt „bei Bezahlvorgängen“. Dies ist ein echter in der Überschrift sichtbarer Tippfehler, nicht durch Zeilenumbruch oder Hyphenation erklärbar (die Stelle „bei -Bezahlvorgängen“ steht ungebrochen in einer Zeile). Kundenrelevanter sichtbarer Dokumentfehler.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Extrahierter Dokumenttitel enthält Steuerzeichen-Artefakt ()

Im extrahierten Titel bzw. im Text finden sich Steuerzeichen/Sonderzeichen (z.B. ), die auf PDF-Extraktionsartefakte hindeuten und eine automatische Weiterverarbeitung gefährden können.

„Die von der Bank ausgegebene Commerzbank Virtual Debit Card (im Folgenden „digit"

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Typografie (2)

fehlernur Extraktion Seite 1

Fußnotenmarkierung 1 im Dokumenttitel uneindeutig platziert

Der Dokumenttitel enthält „Commerzbank Virtual Debit Card1“ mit einer Fußnotenziffer 1, die im Titel nicht ersichtlich zugeordnet ist. Die Fußnote 1 erscheint spät auf Seite 1, was für den Leser uneindeutig sein kann.

„Bedingungen für die Commerzbank Virtual Debit Card1 Stand: 19. April 2020"

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hinweisnur Extraktion Seite 3

Dokumentkennung „120/37/28 – HD0322-01“ formatierungen einheitlich

Die Dokumentkennung „120/37/28 – HD0322-01“ erscheint am Seitenende in nicht einheitlicher Formatierung (Variationen in Tabs/Leerzeichen). Das erschwert die maschinelle Dokumentversionierung.

„120/37/28 – HD0322-01"

Die Dokumentkennung am Seitenende „120/37/28 – HD0322-01“ ist als Text inhaltlich identisch auf allen Seiten. Die behaupteten „Formatvariationen in Tabs/Leerzeichen“ sind kaum mehr als Layout/Whitespace-Artefakte des Textlayers und für Kunden nicht relevant (niedriger Wert), zudem bereits in der eigenen Beschreibung als Schwierigkeit der maschinellen Versionierung eingeordnet.

Preis/Entgelt (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Ziffer 11 verweist nur generisch auf Preis-/Leistungsverzeichnis und Bedingungen für Zahlungsdienste

Die Entgeltregelung in Ziffer 11 verweist nur global auf die „Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste“ und das „Preis- und Leistungsverzeichnis“, ohne konkrete Entgelte zu nennen. Ein transparenzbezogener Verweis, der für ein separates Prüfverfahren nicht hinreichend belegbar ist.

„Für die Erhebung von Entgelten und deren Änderung gelten die Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste. Die einzelnen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis."

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Rechtlicher Prüffall (1)

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Ziffer 12a(2): unklare Formulierung „missbräuchliche Verfügung der Bank … mitgeteilt“

Der Satzteil „die missbräuchliche Verfügung der Bank … schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt“ ist sprachlich verunglückt: Eine „missbräuchliche Verfügung“ kann nicht der Bank „mitgeteilt“ werden; gemeint ist vermutlich eine Anzeige des Missbrauchs gegenüber der Bank bzw. der Sperrhotline. Verwendung von „Verfügung“ statt „Verwendung“ wirkt fehlerhaft.

„den Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat"

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Definition (1)

warnungnicht reportfähig Seite 4

ZAG-Paragrafenreferenzen (§ 1 Abs. 24, § 55) — Rechtsstandsprüfung erforderlich

Ziffer 12a(5) verweist auf § 1 Absatz 24 ZAG für die Definition der starken Kundenauthentifizierung und auf § 55 ZAG. Paragrafenreferenzen können sich durch Gesetzesänderungen verschieben; eine externe Nachprüfung des aktuellen Stands ist anzuraten.

„eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)"

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Metadaten (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 3

EWR-Länderliste in Fußnote 3 (inkl. Bulgarien) — Aktualitätsprüfung erforderlich

Die Fußnote 3 listet den Europäischen Wirtschaftsraum inklusive Bulgarien. Da sich der Währungs-/EWR-Status einzelner Staaten zeitlich ändern kann (u.a. Bulgarien), ist eine Aktualitätsprüfung der Länderliste anzuraten.

„Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, …"

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Text

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                        Bedingungen für die Commerzbank Virtual Debit Card1
                        Stand: 19. April 2020


                        I. Geltungsbereich
                        1.      Verwendungsmöglichkeiten
                        	Die von der Bank ausgegebene Commerzbank Virtual Debit Card (im Folgenden „digitale Karte“ genannt) ist eine Debitkarte, die dem Kunden aus-
                          schließlich digital zur Verfügung gestellt wird. Der Karteninhaber erhält keine physische Karte (Plastikarte). Die digitale Karte wird dem Karteninhaber
                          in Form der Nennung der Kartennummer im Online-Banking oder in der Banking App bekannt gemacht.
                        	Die Karte kann digital auf einem oder mehreren digitalen Endgeräten (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräte) zur Nutzung von digitalen
                          Bezahlverfahren hinterlegt werden.
                                Der Karteninhaber kann die Karte im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Mastercard-Verbundes
                        		    – zum kontaktlosen Bezahlen an automatisierten Kassen, und
                        		– darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten, die eine kontaktlose Nutzung unterstützen (Bargeldservice),
                          einsetzen.
                        	Die Vertragsunternehmen sowie die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an dem Mastercard-Akzeptanzsymbol sowie dem Symbol
                          für eine Kontaktloszahlung zu erkennen.
                        	Online-Bezahlvorgänge sind nur innerhalb der Bezahlsysteme von Drittanbietern möglich. Hierzu muss der Karteninhaber die Karte einer digitalen
                          Geldbörse (Wallet) bzw. App eines Drittanbieters (nachfolgend „App-Anwendung“ genannt) hinzufügen. Voraussetzung ist eine gesonderte Vereinba-
                          rung zwischen Karteninhaber und Drittanbieter. Die Bezahlung ist dann bei Online-Händlern, die das Bezahlsystem des Drittanbieters zur Bezahlung
                          anbieten, möglich.
                        	Für die Nutzung der Karte auf digitalen Endgeräten gelten ergänzend die gesondert mit der Bank zu vereinbarenden „Bedingungen für die Nutzung
                          von digitalen Karten“.

                        2.      Persönliche Geheimzahl (PIN)
                        	Für die Nutzung von Geldautomaten mit Kontaktlosfunktion kann der Karteninhaber sich eine individuelle persönliche Geheimzahl (PIN) erstellen.
                        	Die Karte kann an kontaktlosen Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht
                          mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank,
                          möglichst mit dem Karteninhaberservice, in Verbindung setzen.


                        II. Allgemeine Regeln
                        1.      Karteninhaber
                                Die Karte gilt für das bei der Beantragung der Karte vereinbarte Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
                                 werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an
                                 den Bevollmächtigten ausgegebene Karte gegenüber der Bank gekündigt wird.

                        2.      Finanzielle Nutzungsgrenze
                        	Der Karteninhaber ist verpflichtet die Karte nur innerhalb der finanziellen Nutzungsgrenze gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste
                          zu nutzen.

                        3.      Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
                        	Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Umrechnung erfolgt
                          gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis.

                        4.      Sperre der Karte durch die Bank
                          Die Bank darf die Karte sperren,
                        		    – wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
                        		    – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder
                        		    – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht.
                        	Darüber wird die Bank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der
                          Sperre über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die
                          Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie
                          den Karteninhaber unverzüglich.
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                            	Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Debitkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Virtual Debit Card“ oder „digitale
                              Karte“ geführt.
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                        5.   Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
                             a)   Geheimhaltung der PIN
                        		Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf
                           insbesondere nicht auf dem digitalen Endgerät vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt werden.
                             b) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge
                        		Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-Be-
                           zahlvorgänge (siehe Ziffer 6 dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizie-
                           rungselemente für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden.
                        		        Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten:
                        		 (1) Wissenselemente, wie z.B. das Passwort oder der Entsperrcode des Endgerätes, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere
                        			    – nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden,
                        			    – nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden,
                        			    – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung des Online-Passworts im Klartext im digitalen Endgerät) werden,
                        			    – 	nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel di-
                                   gitales Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. digitales Endgerät mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerab-
                                   drucksensor) dient.
                        		 (2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein digitales Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere
                        			– 	    ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das digitale Endgerät des Karteninhabers (zum Beispiel Mobiltelefon) nicht zugreifen
                                   können,
                        			    – 	ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem digitalen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkar-
                                   tenzahlungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen können,
                        			    – 	ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) auf dem digitalen Endgerät des Teil-
                                   nehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem digitalen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung
                                   des Mobiltelefons) und
                        			 – 	dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außerhalb der Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder in
                                   Textform (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden.
                        		        (3)	Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem digitalen Endgerät des Karteninhabers für Online-Bezahlvor-
                                       gänge nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem digitalen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen
                                       gespeichert sind. Sind auf dem digitalen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespei-
                                       chert, ist für Online-Bezahlvorgänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem digi-
                                       tales Endgerät gespeicherte Seinselement.
                             c)   Kontrollpflichten bei -Bezahlvorgängen
                        		Sollten bei Bezahlvorgängen dem Karteninhaber Angaben zum Zahlungsvorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens und der
                           Verfügungsbetrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu prüfen.
                             d) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers
                        		        (1)	Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seines digitalen Endgerätes, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht
                                       autorisierte Nutzung von digitaler Karte, PIN oder für Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar
                                       möglichst unter der dem Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um eine Sperre zu veranlassen. Die Kontakt-
                                       daten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat
                                       jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
                        		        (2) 	Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seines digitalen Endgerätes gelangt, ist eine miss-
                                        bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von digitalen Kartendaten, PIN oder für Bezahlvorgänge vereinbarter
                                        Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.
                        		        (3) 	Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu
                                       unterrichten.
                        		        (4) 	Der Kunde hat die Umsätze der Karte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich 

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