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Bedingungen für die Commerzbank Virtual Debit Card1
Stand: 19. April 2020
I. Geltungsbereich
1. Verwendungsmöglichkeiten
Die von der Bank ausgegebene Commerzbank Virtual Debit Card (im Folgenden „digitale Karte“ genannt) ist eine Debitkarte, die dem Kunden aus-
schließlich digital zur Verfügung gestellt wird. Der Karteninhaber erhält keine physische Karte (Plastikarte). Die digitale Karte wird dem Karteninhaber
in Form der Nennung der Kartennummer im Online-Banking oder in der Banking App bekannt gemacht.
Die Karte kann digital auf einem oder mehreren digitalen Endgeräten (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräte) zur Nutzung von digitalen
Bezahlverfahren hinterlegt werden.
Der Karteninhaber kann die Karte im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland im Rahmen des Mastercard-Verbundes
– zum kontaktlosen Bezahlen an automatisierten Kassen, und
– darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten, die eine kontaktlose Nutzung unterstützen (Bargeldservice),
einsetzen.
Die Vertragsunternehmen sowie die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservice sind an dem Mastercard-Akzeptanzsymbol sowie dem Symbol
für eine Kontaktloszahlung zu erkennen.
Online-Bezahlvorgänge sind nur innerhalb der Bezahlsysteme von Drittanbietern möglich. Hierzu muss der Karteninhaber die Karte einer digitalen
Geldbörse (Wallet) bzw. App eines Drittanbieters (nachfolgend „App-Anwendung“ genannt) hinzufügen. Voraussetzung ist eine gesonderte Vereinba-
rung zwischen Karteninhaber und Drittanbieter. Die Bezahlung ist dann bei Online-Händlern, die das Bezahlsystem des Drittanbieters zur Bezahlung
anbieten, möglich.
Für die Nutzung der Karte auf digitalen Endgeräten gelten ergänzend die gesondert mit der Bank zu vereinbarenden „Bedingungen für die Nutzung
von digitalen Karten“.
2. Persönliche Geheimzahl (PIN)
Für die Nutzung von Geldautomaten mit Kontaktlosfunktion kann der Karteninhaber sich eine individuelle persönliche Geheimzahl (PIN) erstellen.
Die Karte kann an kontaktlosen Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN eingegeben werden muss, nicht
mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank,
möglichst mit dem Karteninhaberservice, in Verbindung setzen.
II. Allgemeine Regeln
1. Karteninhaber
Die Karte gilt für das bei der Beantragung der Karte vereinbarte Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt
werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an
den Bevollmächtigten ausgegebene Karte gegenüber der Bank gekündigt wird.
2. Finanzielle Nutzungsgrenze
Der Karteninhaber ist verpflichtet die Karte nur innerhalb der finanziellen Nutzungsgrenze gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Zahlungsdienste
zu nutzen.
3. Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen
Nutzt der Karteninhaber die Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Umrechnung erfolgt
gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis.
4. Sperre der Karte durch die Bank
Die Bank darf die Karte sperren,
– wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen,
– wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Karte dies rechtfertigen oder
– wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Karte besteht.
Darüber wird die Bank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der
Sperre über die Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt. Die Bank wird die
Karte entsperren oder diese durch eine neue Karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie
den Karteninhaber unverzüglich.
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Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Debitkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Commerzbank Virtual Debit Card“ oder „digitale
Karte“ geführt.
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5. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
a) Geheimhaltung der PIN
Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf
insbesondere nicht auf dem digitalen Endgerät vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt werden.
b) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge
Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-Be-
zahlvorgänge (siehe Ziffer 6 dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizie-
rungselemente für Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden.
Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten:
(1) Wissenselemente, wie z.B. das Passwort oder der Entsperrcode des Endgerätes, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere
– nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden,
– nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden,
– nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung des Online-Passworts im Klartext im digitalen Endgerät) werden,
– nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel di-
gitales Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. digitales Endgerät mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerab-
drucksensor) dient.
(2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein digitales Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere
– ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das digitale Endgerät des Karteninhabers (zum Beispiel Mobiltelefon) nicht zugreifen
können,
– ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem digitalen Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkar-
tenzahlungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen können,
– ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) auf dem digitalen Endgerät des Teil-
nehmers zu deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem digitalen Endgerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung
des Mobiltelefons) und
– dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außerhalb der Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder in
Textform (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden.
(3) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem digitalen Endgerät des Karteninhabers für Online-Bezahlvor-
gänge nur dann als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem digitalen Endgerät keine Seinselemente anderer Personen
gespeichert sind. Sind auf dem digitalen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemente anderer Personen gespei-
chert, ist für Online-Bezahlvorgänge das von der Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Passwort) zu nutzen und nicht das auf dem digi-
tales Endgerät gespeicherte Seinselement.
c) Kontrollpflichten bei -Bezahlvorgängen
Sollten bei Bezahlvorgängen dem Karteninhaber Angaben zum Zahlungsvorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens und der
Verfügungsbetrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu prüfen.
d) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers
(1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seines digitalen Endgerätes, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht
autorisierte Nutzung von digitaler Karte, PIN oder für Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifizierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar
möglichst unter der dem Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um eine Sperre zu veranlassen. Die Kontakt-
daten, unter denen eine Sperranzeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitgeteilt. Der Karteninhaber hat
jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
(2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt in den Besitz seines digitalen Endgerätes gelangt, ist eine miss-
bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von digitalen Kartendaten, PIN oder für Bezahlvorgänge vereinbarter
Authentifizierungselemente vorliegt, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben.
(3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu
unterrichten.
(4) Der Kunde hat die Umsätze der Karte auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich