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*0000000000002080510260*                             0000000000002080510260
                                                                              Bedingungen für den Sparverkehr

                                                                                                                                                          Sparkasse Paderborn-Detmold-Höxter
                                                                              Fassung Januar 2017                                                         Hathumarstr. 15-19, 33098 Paderborn
                                                                              1. Spareinlagen                                                             4. Kündigung
                                                                              Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und        Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen
                                                                              durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparkassenbuchs,       mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts ande-
                                                                              als Spareinlage kennzeichnet.                                               res vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000,– EUR für jedes Spar-
                                                                              Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht          konto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden. Eine
                                                                              aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.                         Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem.
                                                                              Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten         Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet.
                                                                              nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund          Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht.
                                                                              von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.                             Stimmt die Sparkasse gleichwohl ausnahmsweise einer vorzeitigen Rück-
                                                                                                                                                          zahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung ein Vor-
                                                                              2. Sparurkunde                                                              fälligkeitsentgelt oder Vorschusszinsen zu verlangen. Die Höhe des Vor-
                                                                              2.1 Ausstellung                                                             fälligkeitsentgelts oder der jeweilige Vorschusszinssatz wird durch Aus-
                                                                              Die Sparkasse erstellt bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch und        hang/Auslage im Geschäftsraum bekannt gegeben.
                                                                              händigt es dem Sparer aus. Anstelle des Sparkassenbuchs kann die
                                                                              Sparkasse auch andere Sparurkunden ausstellen.                              5. Kennwort, Sperrvermerk
                                                                              2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage                                      5.1 Kennwort
                                                                              Die Sparkasse vermerkt im Sparkassenbuch mit Angabe des Tages Ein-          Um zu verhindern, dass Unbefugte über Spareinlagen verfügen, kann der
                                                                              zahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen sowie        Sparer bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen Vorlage eines beson-
                                                                              den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die         deren Ausweises oder unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennworts
                                                                              Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuchs          ausgezahlt werden darf. Das Bestehen einer Kennwortvereinbarung ver-
                                                                              verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastun-      merkt die Sparkasse im Sparkassenbuch.
                                                                              gen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuchs verlangen.
                                                                                                                                                          5.2 Sperrvermerk
                                                                              Die Vorlage kann die Sparkasse auch sonst bei berechtigtem Interesse
                                                                                                                                                          Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse eine Spareinlage sperren.
                                                                              verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete Einzahlungen sowie sonstige
                                                                                                                                                          Inhalt und Wirkung der Sperre richten sich nach der Vereinbarung.
                                                                              Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vor-
                                                                              lage des Sparkassenbuchs nach.
                                                                                                                                                          6. Verlust, Einbehaltung
                                                                              2.3 Loseblatt-Sparkassenbuch
                                                                              Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Lose-          6.1 Verlustanzeige
                                                                              blatt-Sparkassenbuchs mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkontoblät-         Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuchs ist
                                                                              tern ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch ist nur gültig, wenn es aus     der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst
                                                                              dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und den Sparkonto-               unverzüglich eine Sperre. Bis zur Durchführung der Sperre leistet sie vor-
                                                                              blättern des laufenden Jahres besteht. Abweichend von Nr. 2.2 genügt        behaltlich Nr. 2.5 befreiend an den Vorleger.
                                                                              es, wenn das Sparkontoblatt sämtliche Buchungen des Zeitabschnitts, für     6.2 Neues Sparkassenbuch
                                                                              den es erstellt ist, und den Kontostand enthält.                            Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuchs kann die Sparkasse ein
                                                                              2.4 Sorgfaltspflichten                                                      neues Sparkassenbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen
                                                                              Der Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurkunde verpflich-     Sparkassenbuchs von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
                                                                              tet. Er hat Eintragungen in das Sparkassenbuch sofort nach dessen           abhängig machen.
                                                                              Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ist verpflichtet, Einwendungen    6.3 Einbehaltung eines Sparkassenbuchs
                                                                              unverzüglich zu erheben.                                                    Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes
                                                                              2.5 Legitimationswirkung des Sparkassenbuchs                                Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte
                                                                              Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger    Änderungen des Sparkassenbuchs erfolgt sind, so kann die Sparkasse
                                                                              des Sparkassenbuchs fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kündi-     gegen Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch bis zur Klärung der
                                                                              gung berechtigt anzusehen, es sei denn, ihr ist die fehlende Berechtigung   Sach- und Rechtslage einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung
                                                                              des Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt.         dürfen auf solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige Ver-
                                                                                                                                                          fügungen zugelassen werden.
                                                                              3. Verzinsung
                                                                              3.1 Zinshöhe
                                                                              Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden
                                                                              den von ihr jeweils durch Aushang im Geschäftsraum bekannt gegebe-
                                                                              nen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zins-
                                                                              satzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aus-
                                                                              hangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
                                                                              3.2 Zinslauf
                                                                              Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung und endet mit dem
                                                                              der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu
                                                                              30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.
                                                                              3.3 Zinskapitalisierung
                                                                              Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen
                                                          

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www.sparkasse-pdh.de/content/dam/myif/spk-paderborn-detmold/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-den-sparverkehr.pdf

Bedingungen für den Sparverkehr · 05.10.26, 22:32