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Undefinierter Begriff "die Firma" in der Haftungsregelung (Punkt 10.1 f)
In Punkt 10.1 f) heißt es: "tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang." Der Begriff "die Firma" wird im gesamten Dokument nicht definiert und ist nicht konsistent; überall sonst wird das Vertragspartner-Subjekt einheitlich als "die Sparkasse/Landesbank" bezeichnet. Dies erzeugt definitorische Unklarheit darüber, wer im Falle von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers den Schaden gesamtschuldnerisch trägt (offenbar die kartenausgebende Sparkasse/Landesbank, im Text aber als "die Firma" benannt).
„tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang"
Der Begriff "die Firma" steht tatsächlich im dokumenteigenen Wortlaut von Punkt 10.1 f) (im pageText als "tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch..." klar lesbar), während im gesamten übrigen Vertrag einheitlich "Sparkasse/Landesbank" verwendet wird. Kein Extraktionsartefakt (kein Soft-Hyphen, kein Zeilenumbruch-Split, keine Steuerzeichen). Die undefinierte Haftungsadressatin ist für Kunden substanziell relevant (wer trägt den Schaden gesamtschuldnerisch). Kein externer Rechtsbezug erforderlich, daher keinerlei Web-Recherche-Pflicht.
warnungnicht reportfähig Seite 1
Definitorische Vermischung biometrischer und nicht-biometrischer Authentifizierungselemente in Punkt 2
Punkt 2 fasst als "biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode)" zusammen. Der Entsperrcode und reine Entsperrmechanismen des Geräts sind jedoch keine biometrischen Merkmale des Karteninhabers. Die Formulierung stellt den Wissensfaktor (PIN/Entsperrcode) und biometrische Elemente in einen Topf, was die Beschreibung des zweiten Authentifizierungsfaktors widersprüchlich macht und beim Einordnen der Haftungs-/Sorgfaltspflichten (Punkt 7.1 behandelt Entsperrcode und biometrische Merkmale getrennt) irritieren kann.
„biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode)"
Die angeführte Formulierung ("biometrische Elemente ... bzw. sonstige Entsperrmechanismen ... z. B. der Entsperrcode") ist im Originaltext sichtbar und kein Extraktionsartefakt. Der Befund ist jedoch eine redaktionelle/definitorische Konsistenzkritik (biometrisch vs. PIN/Wissensfaktor), die auf Interpretation und Genussperspektive beruht ("kann irritieren") und keinen eindeutigen, belastbaren Dokumentdefekt belegt. Mangels starken Belegs und geringer eindeutiger Kundenrelevanz nicht publizierbar (Konsistenzfrage).