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Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-mastercard-visa.pdf?n=true

Analyse

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Tiefenprüfung

5 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Definition (2)

warnungveröffentlichbar Seite 3

Undefinierter Begriff "die Firma" in der Haftungsregelung (Punkt 10.1 f)

In Punkt 10.1 f) heißt es: "tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang." Der Begriff "die Firma" wird im gesamten Dokument nicht definiert und ist nicht konsistent; überall sonst wird das Vertragspartner-Subjekt einheitlich als "die Sparkasse/Landesbank" bezeichnet. Dies erzeugt definitorische Unklarheit darüber, wer im Falle von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers den Schaden gesamtschuldnerisch trägt (offenbar die kartenausgebende Sparkasse/Landesbank, im Text aber als "die Firma" benannt).

„tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang"

Der Begriff "die Firma" steht tatsächlich im dokumenteigenen Wortlaut von Punkt 10.1 f) (im pageText als "tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch..." klar lesbar), während im gesamten übrigen Vertrag einheitlich "Sparkasse/Landesbank" verwendet wird. Kein Extraktionsartefakt (kein Soft-Hyphen, kein Zeilenumbruch-Split, keine Steuerzeichen). Die undefinierte Haftungsadressatin ist für Kunden substanziell relevant (wer trägt den Schaden gesamtschuldnerisch). Kein externer Rechtsbezug erforderlich, daher keinerlei Web-Recherche-Pflicht.

warnungnicht reportfähig Seite 1

Definitorische Vermischung biometrischer und nicht-biometrischer Authentifizierungselemente in Punkt 2

Punkt 2 fasst als "biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode)" zusammen. Der Entsperrcode und reine Entsperrmechanismen des Geräts sind jedoch keine biometrischen Merkmale des Karteninhabers. Die Formulierung stellt den Wissensfaktor (PIN/Entsperrcode) und biometrische Elemente in einen Topf, was die Beschreibung des zweiten Authentifizierungsfaktors widersprüchlich macht und beim Einordnen der Haftungs-/Sorgfaltspflichten (Punkt 7.1 behandelt Entsperrcode und biometrische Merkmale getrennt) irritieren kann.

„biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode)"

Die angeführte Formulierung ("biometrische Elemente ... bzw. sonstige Entsperrmechanismen ... z. B. der Entsperrcode") ist im Originaltext sichtbar und kein Extraktionsartefakt. Der Befund ist jedoch eine redaktionelle/definitorische Konsistenzkritik (biometrisch vs. PIN/Wissensfaktor), die auf Interpretation und Genussperspektive beruht ("kann irritieren") und keinen eindeutigen, belastbaren Dokumentdefekt belegt. Mangels starken Belegs und geringer eindeutiger Kundenrelevanz nicht publizierbar (Konsistenzfrage).

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Gesetzesverweise auf ZAG und BGB sind nummerierungsabhängig und bedürfen externer Verifikation

Punkt 10.1 g) verweist auf "§ 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)", "§ 55 ZAG" (starke Kundenauthentifizierung) sowie "§ 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches". Die Paragrafen-/Absatznummerierung des ZAG wurde durch zahlreiche Novellierungen mehrfach geändert; ob die Definition der starken Kundenauthentifizierung noch in § 1 Abs. 24 ZAG und die SCA-Pflicht weiterhin in § 55 ZAG verankert ist, kann ohne aktuellen Gesetzestext nicht als gesichert behauptet werden. Auch die Verweisung auf § 675v Abs. 4 BGB sollte auf aktuelle Fassung und Absatzzählung geprüft werden. Bei veralteten oder falschen Fundstellen wäre der Rechtsverweis unzutreffend.

„eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt ... obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung ... nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Extraktionsartefakte auf Seite 1: Prüfziffern-Ziffernfolge und fremder Copyright-Footer

Auf Seite 1 erscheinen zwei Artefakte, die nicht zum Vertragstext gehören: (1) die wiederholte Ziffernfolge "0000000000004411508260" am Seitenanfang (offenbar eine Prüfziffer-/Belegnummer aus einer Archivierung/Digitalisierung) und (2) direkt nach Punkt 6 der Zusatz "© S-Management Services • DSV Gruppe", der offensichtlich von einer externen Dokumentations-/Templatesoftware stammt und nicht zu einer Berliner-Sparkasse-Vertragsbedingungen-Seite gehört. Diese Artefakte stören die automatische Weiterverarbeitung und ließen sich fehlerhaft als Vertragsinhalt interpretieren.

„*0000000000004411508260* ... © S-Management Services • DSV Gruppe"

Die Ziffernfolge "0000000000004411508260" (Prüfziffer/Belegnummer) und der Fremd-Footer "© S-Management Services • DSV Gruppe" sind typische Artefakte aus Textlayer/Archivierungs-Kontext und gehören nicht zum Vertragstext. Ihre tatsächliche Sichtbarkeit im gerenderten PDF ist unklar; sie stören die Verarbeitung, sind aber kein verkaufsfähiger Kundenfehler. Daher text_extraction_only, publishable=false.

Metadaten (1)

hinweisnur Extraktion

Dokumentklassen-Einstufung im Metadatenfile widersprüchlich ('sonstiges' statt AGB/Bedingungen)

Das zur Verfügung gestellte Metadatenfile klassifiziert das Dokument (flueDocClass) als "sonstiges", obwohl es sich um Vertragsbedingungen (Bedingungen für eine Kreditkarte, rechtlich AGB-nah) handelt. Die Klassifizierung ist für das automatische Routing/Archivieren relevant und sollte korrigiert werden.

„flueDocClass: "sonstiges""

Der Befund betrifft ausschließlich die Metadatenklassifizierung (flueDocClass "sonstiges") des bereitgestellten Metadatenfiles, nicht den sichtbaren Dokumentinhalt und nicht den Kundenvertragstext. Es handelt sich um ein Routing-/Archivierungsproblem außerhalb des Dokumentfehlerbereichs (metadata_fragment). Nicht im Originaldokument sichtbar, daher text_extraction_only und nicht publizierbar.

Text

TXT
*0000000000004411508260*                         0000000000004411508260
                                                                          Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card
                                                                          (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
                                                                          verfahren
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung Januar 2025                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Anwendungsbereich
                                                                          Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend digitale Kreditkarte
                                                                          genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung
                                                                          von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)”, sofern in den „Bedin-
                                                                          gungen für die digitale Mastercard/Visa Card mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese
                                                                          Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Vertragliche
                                                                          Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen,
                                                                          in denen digitale Kreditkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht
                                                                          die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in
                                                                          denen die digitale Kreditkarte hinterlegt werden kann.

                                                                          2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der
                                                                          Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des
                                                                          Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte überprüfen kann.
                                                                          Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit-
                                                                          zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
                                                                          mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte geltenden per-
                                                                          sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen.

                                                                          3. Verwendungsmöglichkeiten
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste
                                                                          nutzen:
                                                                          a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                             (Vertragsunternehmen).
                                                                          b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin-
                                                                             haber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Terminals
                                                                             und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
                                                                          Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Kreditkarte.

                                                                          4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                                                                          Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal
                                                                          bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
                                                                          Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der
                                                                          Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung
                                                                          notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
                                                                          Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

                                                                          5. Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze
                                                                          Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfü-
                                                                          gungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 14 vornehmen (finanzielle Nutzungsgrenze).
                                                                          Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kredit-
                                                                          karte) bereits ausgeschöpft ist. Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkar-
                                                                          tenumsätze das verfügbare Guthaben.
                                                                          Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens der Kreditkarte
                                                                          oder des Verfügungslimits vereinbaren.

                                                                          6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung),
                                                                             wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
                                                                             der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Ver-
                                                                             dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte besteht.
                                                                             Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens
                                                                             jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch
                                                                             gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Kreditkarte entsperren oder eine neue digi-
                                                                             tale Kreditkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber
                                                                             unverzüglich.
                                                                          b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit-
                                                                             karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkarten zur Folge.
     128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0


                                                                          7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
                                                                          Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri-
                                                                          schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe-
                                                                          fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger We

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Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren · 15.08.26, 22:08