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Typografie (4)

hinweisveröffentlichbar Seite 1

Fehlendes schließendes Anführungszeichen in Fußnote 1

In Fußnote 1 (Seite 1) wird die Bezeichnungsliste „Mastercard", „Visa Card", „Kreditkarte" oder „Karte geführt. Das Wort „Karte" hat im Gegensatz zu den übrigen Bezeichnungen kein schließendes Anführungszeichen; es müsste „...oder „Karte" geführt." heißen.

„Nachfolgend wird die Bezeichnung „Mastercard", „Visa Card", „Kreditkarte" oder „Karte geführt."

Das fehlende schließende Anführungszeichen nach „Karte" ist im Textlayer eindeutig sichtbar: „...„Karte geführt.

hinweisveröffentlichbar Seite 3

Tippfehler „Authentifzierungselemente" (§ 9 f) (1))

In Ziffer 9 Buchstabe f) Absatz (1) fehlt der Buchstabe 'i' in „Authentifzierungselemente" – korrekt ist „Authentifizierungselemente". Im übrigen Dokument wird durchgängig die Schreibweise mit ‚ifiz' verwendet.

„eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifzierungselemente fest"

Finding matches a concrete spelling, grammar, duplicate-word, punctuation, or malformed-term pattern that is usually visible in the source document.

hinweisveröffentlichbar Seite 4

Tippfehler „Authentifzierungselementen" (§ 14 a) (5))

In Ziffer 14 Buchstabe a) Absatz (5) fehlt ebenfalls der Buchstabe 'i' in „Authentifzierungselementen" – korrekt „Authentifizierungselementen".

„Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifzierungselementen aus den Kategorien"

Finding matches a concrete spelling, grammar, duplicate-word, punctuation, or malformed-term pattern that is usually visible in the source document.

hinweisveröffentlichbar Seite 4

Kongruenzfehler „das vereinbarte Wissenselemente" (§ 14 a) (2))

In Ziffer 14 Buchstabe a) Absatz (2) steht zweimal „das vereinbarte Wissenselemente" – fehlerhafte Übereinstimmung von Singular-Artikel/Attribut („das/das vereinbarte") mit Plural-Substantiv („Wissenselemente"). Gemeint ist offenbar das Singular „das vereinbarte Wissenselement".

„– die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) auf der Kreditkarte vermerkt oder zusammen mit der Kreditkarte verwahrt war"

Manual review confirms the visible grammatical error ‘das vereinbarte Wissenselemente’; article and noun do not agree.

Rechtlicher Prüffall (2)

warnungnicht reportfähig Seite 2

Zeitabhängige EWR-Mitgliederliste in Fußnote 4 (inkl. „Kroatien")

Fußnote 4 (Seite 2) listet mit dem Wort „derzeit" die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und nimmt dabei auch „Kroatien" auf. Das Dokument ist auf den 19.04.2020 datiert; der Beitritt Kroatiens zum EWR erfolgte erst zum 01.01.2022. Eine solche „derzeit"-Liste ist ein zeitabhängiger Rechtsstand und muss sowohl gegenüber dem Veröffentlichungsdatum (2020) als auch gegenüber dem aktuellen Prüfdatum (2026) verifiziert werden.

„Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich ...), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, ..."

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

warnungnicht reportfähig Seite 4

ZAG-Zitate (§ 1 Abs. 24, § 55 ZAG) bei Prüfung 2026 zu verifizieren

Ziffer 14 Buchstabe a) Absatz (5) stützt die Haftungsfreistellung auf „§ 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)" sowie „§ 55 ZAG". Bei einem Stand 2020 und Prüfdatum 2026 ist zu prüfen, ob die zitierten ZAG-Paragrafen (starke Kundenauthentifizierung) zum Stichtag in dieser Fassung/Nummerierung gelten bzw. gültig waren; ZAG wurde nach 2020 mehrfach angepasst (inkl. Umsetzung der PSD2/AMLD-Regelungen).

„die Bank vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Steuerzeichen/Extraktionsartefakte im Text (u+0007, weiche Trennstriche)

Im extrahierten Volltext (Seite 1) treten unbeabsichtigte Steuerzeichen (BEL, U+0007) auf, z. B. am Ende von „...Nutzung der Karte." sowie in Fußnote 1; zusätzlich sind weiche/harte Trennstriche (U+00AD/U+2011, z. B. in „­er­kennen") enthalten. Diese Artefakte können eine automatische Weiterverarbeitung (Parsing, Volltextsuche, Vergleich) beeinträchtigen und sollten beim publizierten Dokument/bei der Erfassung bereinigt werden.

„Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte."

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

Text

TXT
Kreditkartenbedingungen der                                                                                Seite 1/5

                       Commerzbank AG
                       (Stand: 19. April 2020)


                       1.   Verwendungsmöglichkeiten
                            Die von der Bank ausgegebene „Mastercard®“- oder „Visa Card“ ist eine Kreditkarte1, die der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung
                            auch im Ausland im Rahmen des Mastercard- bzw. des Visa-Verbundes
                            – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen und vor Ort an automatisierten Kassen oder Online und
                            – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldautomaten sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen
                                Vorlage eines Ausweispapiers (Bargeldservice)
                            einsetzen kann.
                            Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu
                            ­er­kennen, die auf der Kreditkarte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfe in Notfällen, Versicherungen) verbunden
                             sind, ­richtet sich dies nach den insoweit geltenden besonderen Regeln.
                            Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät)
                            ausgegeben werden. Diese Bedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für
                            die digitale Karte gelten ergänzend die gesondert mit der Bank vereinbarten Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte.

                       2.   Persönliche Geheimzahl (PIN)
                            Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geldautomaten kann dem Karteninhaber für seine Kreditkarte eine
                            persönliche Geheimzahl (PIN) zur Verfügung gestellt werden.
                            Die Kreditkarte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Kreditkarte die PIN
                            eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich
                            in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

                       3.   Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                            a)   Bei Nutzung der Kreditkarte ist entweder
                                 – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Kartendaten übertragen hat, oder
                                 – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN einzugeben.
                                 Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines
                                 Geschäftsvorfalls im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, den Beleg zu unterzeichnen, und stattdessen
                                 lediglich seine Kreditkartennummer angeben.
                                 Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN abgesehen werden:
                                 – Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbeaufsichtigten automatisierten Kassen.
                                 – Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Kreditkarte mit Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Es gelten
                                     die von der Bank festgelegten Betrags- und Nutzungsgrenzen.
                                 Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizie-
                                 rungselemente einsetzt2. Authentifizierungselemente sind:
                                 – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel Online-Passwort),
                                 – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel mobiles Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwend-
                                     baren Transaktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) oder
                                 – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck).
                            b)   Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung.
                                 Soweit dafür zusätzlich eine Unterschrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird die Zustimmung erst mit deren
                                 Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autorisierung ist
                                 zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten
                                 des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert.

                       4.   Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
                            Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen innerhalb der finanziellen Nutzungsgrenze (vgl. Ziffer 7) verfügbaren Geldbetrag zu
                            sperren, wenn
                            – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
                            – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.3
                            Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue
                            Zahlungs­betrag mitgeteilt worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist.


                       1
                         	Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Kreditkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Mastercard“, „Visa Card“, „Kreditkarte“ oder
                           „Karte geführt.
                       2
                           Voraussetzung ist, dass der Kreditkarteninhaber Teilnehmer am Onlinebanking der Bank ist.
22/41/21 – HD0726-01


                       3
                           Z.B. Vorautorisierungen bei Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels.
                       Kreditkartenbedingungen der                                                                                    Seite 2/5

                       Commerzbank AG


                       5.      Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank
                               Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn
                               – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, seinem sonstigen Authentifizierungselement oder mittels Unterschrift legitimiert hat,
                               – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Kreditkarte oder die finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist oder
                               – die Kreditkarte gesperrt ist.
                               Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Kreditkarte eingesetzt wird, oder beim online-Einsatz unterrichtet.

                       6.      Ausführungsfrist
                               Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des Zahlungsauftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen,
                               dass der Kartenzahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
                               Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutschlands und in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes4 (EWR) in Währungen eines Staates außer­
                               halb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Kartenzahlungen, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Dritt-
                               staaten) belegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zahlungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers
                               erst nach Ablauf der Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser die
                               Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß ausgeführt worden.

                       7.      Finanzielle Nutzungsgrenze
                               Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb des Verfügungsrahmens der Kreditkarte und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der
                               Karten­umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist. Der Karteninhaber kann mit seiner Bank eine Änderung seines Verfügungsrahmens der Kreditkarte ver-
                               einbaren.
                               Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus
                               der Nutzung der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkarten-Umsätze führt weder zur Einräumung eines Kredites noch zur ­Er­höhung
                               eines zuvor eingeräumten Kredites, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewährleistet ist.

                       8.      Guthaben
                               Der Kunde kann über Guthaben auf dem Kartenkonto durch Benutzung der Karte verfügen (oben Ziffer 1) oder indem er die Bank beauftragt, das
                               ­Guthaben auf sein Referenzkonto zu übertragen. Referenzkonto ist das Konto, das der Karteninhaber für den Einzug des jeweiligen Rechnungs­betrages
                                benannt hat. Änderungen sind der Bank in Textform oder in der mit der Bank vereinbarten Art und Weise mitzuteilen. Die auf das Kartenkonto ­gebuchten
                                Soll-Umsätze aus der Benutzung der Karte werden taggleich mit dem Guthaben verrechnet.

                       9.      Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
                               a)   Unterschrift
                                    Der Karteninhaber hat seine Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich im Unterschriftsfeld auf der Kartenrückseite zu unterschreiben.
                               b)   Sorgfältige Aufbewahrung der Kreditkarte
                                    Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie
                                    darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden. Denn jede Person, die im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglich-
                                    keit, mit ihr missbräuchliche Verfügungen zu tätigen.
                               c)   Geheimhaltung der PIN
                                    Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf ins-
                                    besondere nicht auf der Kreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Jede Person, die die PIN kennt und
                              

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