Bedingungen für die digitale Mastercard Business/Corpo- rate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Sparkasse KölnBonn Fassung Januar 2025 1. Anwendungsbereich Die von der Sparkasse/Landesbank auf der Grundlage eines zwischen der Sparkasse/Landesbank und der Firma abgeschlossenen Rahmen- vertrags an Mitarbeiter der Firma (Karteninhaber) ausgegebene digitale Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate ist eine Kreditkarte (nachfolgend digitale Kreditkarte genannt), die dem Karteninhaber digital zur Speicherung auf mobilen Endgeräten (Tele- kommunikations-, Digital- oder IT-Geräte) zur Nutzung von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte)“, sofern in den „Bedingungen für die digitale Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank, der Firma und dem Karteninhaber. Vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen, in denen digitale Kreditkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in denen die digitale Kreditkarte hinterlegt werden kann. 2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit dessen Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte überprüfen kann. Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitzelement) und biometrische Elemente des Kar- teninhabers (z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung) bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode als Wissenselement), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte geltenden persönlichen Geheimzahl (PIN) ist kein individualisiertes Authentifizierungsverfahren nach den vorliegenden Bedingungen. 3. Verwendungsmöglichkeiten Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen: a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen (Vertragsunter- nehmen). b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin- haber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Terminals und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind. Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Kreditkarte. 4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. 5. Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfü- gungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 14 vornehmen (finanzielle Nutzungsgrenze). Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kredit- karte) bereits ausgeschöpft ist. Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkar- tenumsätze das verfügbare Guthaben. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens der Kreditkarte oder des Verfügungslimits vereinbaren. Sofern der mit der Firma vereinbarte Gesamtverfügungsrahmen zuzüglich eines auf dem Kreditkartenkonto bestehenden Guthabens gemäß Nummer 14 nicht eingehalten wird, kann die Sparkasse/Landes- bank weitere Kartenverfügungen des Karteninhabers unabhängig vom Verfügungsrahmen seiner Kreditkarte ablehnen. 6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung), wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Ver- dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte besteht. Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber und die Firma unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landes- 128 720.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.1 bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Kreditkarte entsperren © S-Management Services • DSV Gruppe oder eine neue digitale Kreditkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber und die Firma unverzüglich. b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit- karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkarten zur Folge. Seite 1 von 4 Bedingungen für die digitale Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren 7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers 7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri- schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe- fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird. Dazu hat er Folgendes zu beachten: a) Der Entsperrcode für das mobile Endgerät ist geheim zu halten. Er darf insbesondere – nicht mündlich (z. B. per Telefon) oder in Textform (z. B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, – nicht ungesichert elektronisch gespeichert werden (z. B. Speicherung im Klartext im Computer oder im mobilen Endgerät) und – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt werden, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kreditkarte dient. b) Das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte ist vor Missbrauch zu schützen, insbesondere – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endgerät des Karteninhabers (z. B. Mobiltelefon) nicht zugreifen können, – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen Endgerät gespeicherte digitale Kreditkarte nicht nutzen können, – ist die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät zu löschen, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen Endgerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung), – muss der Karteninhaber die ihm vom Hersteller des mobilen Endgerätes mit digitaler Kreditkarte jeweils angebotenen Software-Updates installieren, – muss der Karteninhaber, falls er einen Code zur Aktivierung der digitalen Kreditkarte von der Sparkasse/Landesbank erhalten hat, diesen vor dem unbefugten Zugriff anderer Personen sicher verwahren. c) Biometrische Merkmale, wie z. B. der Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem mobilen Endgerät des Karteninhabers mit digi- taler Kreditkarte nur dann zur Autorisierung von Zahlungsaufträgen verwendet werden, wenn auf dem mobilen Endgerät keine biometri- schen Merkmale anderer Personen gespeichert sind. Etwaige bereits auf dem mobilen Endgerät vorhandene biometrische Merkmale ande- rer Personen sind vor der Speicherung der digitalen Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät zu entfernen. 7.2 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten a) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl des mobilen Endgerätes mit digitaler Kreditkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte fest, so ist die Sparkasse/Landesbank unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann der Karteninhaber auch jederzeit gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Telefon: 116 116 aus dem Inland und +49 116 116 aus dem Ausland [ggf. abweichende Ländervorwahl]) abgeben. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. b) Hat der Karteninhaber den Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines seiner Authentifizierungselemente, muss er ebenfalls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. c) Durch die Sperre der digitalen Kreditkarte bei der Sparkasse/Landesbank beziehungsweise gegenüber dem Zentralen Sperrannahme- dienst wird nicht der Zugang zum mobilen Endgerät gesperrt. Eine Sperrung der sonstigen Funktionen auf dem mobilen Endgerät kann nur gegenüber dem jeweiligen Anbieter dieser Funktionen erfolgen. d) Der Karteninhaber hat die Sparkasse/Landesbank unverzüglich nach Feststellung einer nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. e) Auch wenn der Karteninhaber ein Sperr- oder Löschverfahren für das mobile Endgerät oder einer Bezahlplattform nutzt, bleibt die Ver- pflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; eine Sperre des mobilen Endgerätes hat keine Sperre der digitalen Kreditkarte zur Folge. f) Bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen hat der Karteninhaber vor der Autorisierung die Übereinstimmung der zur Authentifizierung übermittelten Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Feststellung von Abweichungen ist die Transaktion abzubrechen und der Verdacht auf missbräuchliche Verwendung der Sparkasse/Landesbank anzuzeigen. 8. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Sparkasse/Landesbank Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn – der Karteninhaber die Autorisierung der Kartenzahlung nicht gemäß Nummer 4 erteilt hat, – der für die Kartenzahlung vereinbarte Verfügungsrahmen, der mit der Firma vereinbarte Gesamtverfügungsrahmen oder die finanzielle Nut- zungsgrenze nicht eingehalten ist oder – die digitale Kreditkarte gesperrt ist. Hierüber wird der Karteninhaber im Rahmen des Bezahlvorgangs unterrichtet. 9. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des Karteninhabers 9.1 Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, hat die Sparkasse/Landesbank gegen den Karteninhaber/die Firma keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Sparkasse/Landesbank ist verpflichtet, den Betrag ungekürzt zu erstatten. Wurde der Betrag dem Abrechnungskontobelastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht autori- sierte Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurde, dass die Kar- tenverfügung nicht autorisiert ist oder die Sparkasse/Landesbank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Sparkasse/Landes- bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Karteninhabers vorliegt, schrift- 128 720.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.1 lich mitgeteilt, hat die Sparkasse/Landesbank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsver- dacht nicht bestätigt. Seite 2 von 4 Bedingungen für die digitale Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren 9.2 Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung a) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Kartenverfügung, z. B. im Rahmen der Verwendung der digi- talen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, kann der Karteninhaber/ die Firma von der Sparkasse/Landesbank die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem Abrechnungskonto belastet, bringt die Sparkasse/Landes- bank dieses wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte. b) Der Karteninhaber/die Firma kann über den Absatz a) hinaus von der Sparkasse/Landesbank die Erstattung der Entgelte und Zinsen inso- weit verlangen, als ihm diese im Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der autorisierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet wurden. c) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird die Sparkasse/Landesbank die Kartenverfügung auf Verlan- gen des Karteninhabers oder der Firma nachvollziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. 9.3 Schadensersatzansprüche des Karteninhabers/der Firma Im Falle einer nicht autorisierten Kartenverfügung oder im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten- verfügung kann der Karteninhaber/die Firma von der Sparkasse/Landesbank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 9.1 oder 9.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Sparkasse/Landesbank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Sparkasse/Lan- desbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Karteninhaber/die Firma vorgegeben hat. Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte in einem Land außerhalb des Europäi- schen Wirtschaftsraumes, beschränkt sich die Haftung der Sparkasse/Landesbank für das Verschulden einer an der Abwicklung des Zah- lungsvorgangs beteiligten Stelle auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung einer solchen Stelle. Hat der Karteninhaber/die Firma durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in wel- chem Umfang Sparkasse/Landesbank und Karteninhaber/die Firma den Schaden zu tragen haben. Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Sparkasse/Landesbank, – für Gefahren, die die Sparkasse/Landesbank besonders übernommen hat und – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucher ist. 9.4 Haftungs- und Einwendungsausschluss a) Der Karteninhaber/die Firma können Ansprüche und Einwendungen nach Nummer 9.1 bis 9.3 nicht mehr geltend machen, wenn diese nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchung auf dem Abrechnungskonto gegenüber der Sparkasse/Landesbank angezeigt wurden. Ist das Abrechnungskonto ein Firmenkonto, können diese Ansprüche und Einwendungen nur durch die Firma und inner- halb einer Frist von acht Wochen geltend gemacht werden. Der Lauf der jeweiligen Frist beginnt nur, wenn die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber/die Firma über die aus der Kartenverfügung resultierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nummer 9.3 kann der Karteninhaber/die Firma auch nach Ablauf der jeweili- gen Frist geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. b) Ansprüche des Karteninhabers/der Firma gegen die Sparkasse/Landesbank sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründen- den Umstände – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Sparkasse/Landesbank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können oder – von der Sparkasse/Landesbank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. 10. Haftung des Karteninhabers/der Firma für nicht autorisierte Kartenverfügungen 10.1 Haftung bis zur Sperranzeige a) Verliert der Karteninhaber seine digitale Kreditkarte (z. B. durch Verlust seines Mobiltelefons) oder eines seiner Authentifizierungselemente, werden ihm diese gestohlen oder kommen diese sonst abhanden oder werden diese missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen im Rahmen der Verwendung der digitalen Kreditkarte an Kontaktlos-Terminals bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen oder im Online-Handel, dann haften der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. b) Der Karteninhaber und die Firma haften nicht nach Absatz a), wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente vor der nicht autorisierten Kartenverfügung zu bemer- ken oder – der Verlust der digitalen Kreditkarte oder eines seiner Authentifizierungselemente durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweig- stelle der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz f) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. c) Handelt es sich bei dem Karteninhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der digitalen Kreditkarte außerhalb des Europä- ischen Wirtschaftsraumes, trägt der Karteninhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absatz a) auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Sparkasse/Landesbank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Sparkasse/Landesbank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. d) Die Sparkasse/Landesbank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Karteninhaber in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorste- 128 720.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.1 hendem Absatz a) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Nummern 7.1 und 7.2 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungs- pflichten nicht in betrügerischer Absicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine Übernahme des vom Karteninhaber zu tragen- den Schadens durch die Sparkasse/Landesbank erfolgt nur, wenn der Karteninhaber die Voraussetzungen der Haftungsentlastung glaub- haft darlegt und Anzeige bei der Polizei erstattet. e) Der Karteninhaber und die Firma sind nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen a) und c) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) nicht abgeben konnte, weil die Sparkasse/Landesbank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. f) Kommt es vor der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfalts- pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, tragen der Kartenin- haber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninha- Seite 3 von 4 Bedingungen für die digitale Mastercard Business/Corporate und Visa Business-Card/Corporate (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungsverfahren bers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuld- haft nicht unverzüglich mitgeteilt wurde, nachdem der Karteninhaber hiervon Kenntnis erlangt hat oder – der Entsperrcode ungesichert elektronisch gespeichert oder ungesichert auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem Gerät aufbewahrt wurde, das als mobiles Endgerät mit digitaler Kreditkarte dient oder – die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät nicht gelöscht wurde, bevor der Karteninhaber den Besitz an diesem mobilen End- gerät aufgibt (z. B. durch Verkauf, Entsorgung). Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen. Ein im Zeitpunkt der nicht autorisierten Kartenverfügung auf dem Kreditkartenkonto bestehendes Guthaben erweitert den monatlichen Verfügungsrahmen und damit den Haftungsumfang um diesen Guthabenbetrag, maximal jedoch auf das Dreifache des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens. g) Hat die Sparkasse/Landesbank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers/der Firma und der Sparkasse/Landesbank abweichend von den Absätzen a) bis f) nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbu- ches. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungs- faktoren (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen). 10.2 Haftung ab Sperranzeige Sobald der Sparkasse/Landesbank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust oder Diebstahl der digitalen Kreditkarte, die miss- bräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der digitalen Kreditkarte oder der Authentifizierungselemente angezeigt wurde, übernimmt die Sparkasse/Landesbank alle danach durch Kartenverfügungen entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstehen- den Schäden. 11. Kündigung Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, die Nutzung der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zu kündigen. Sowohl der Karteninhaber als auch die Firma sind hierzu jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Sparkasse/Landesbank kann den Kreditkartenvertrag zur digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Vertrages auch unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Firma/des Karteninhabers für die Sparkasse/Landesbank nicht zumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Firma unrichtige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögensverhält- nisse eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der Sparkasse/ Landesbank wesentlich gefährdet ist. Mit Wirksamwerden der Kündigung sowie dem Zeitpunkt der Beendigung des Rahmenvertrages darf der Karteninhaber die digitale Kredit- karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht mehr nutzen. 12. Zahlungsverpflichtung der Sparkasse/Landesbank; Reklamationen Die Sparkasse/Landesbank ist gegenüber den Handels- und Dienstleistungsunternehmen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen digitalen Kreditkarte verfügt wurden, zu vergüten. Einwendungen und sonstige Bean- standungen des Karteninhabers oder der Firma aus dem Vertragsverhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem bargeldlos bezahlt worden ist, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen; sie berühren nicht die Zahlungsverpflichtung der Firma oder des Karteninhabers, sofern er erstattungspflichtig ist. Gleiches gilt für Funktionsstörungen einer Bezahlplattform oder einer elektronischen Geldbörse (Wallet), in der die digitale Kreditkarte hinterlegt worden ist. 13. Außergerichtliche Streitschlichtung und Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Sparkasse/Landesbank kann sich der Karteninhaber an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ näher bezeichneten Streitschlichtungs- und Beschwerdestellen wenden. 14. Guthaben Auf dem Kreditkartenkonto kann durch Zahlungseingänge Guthaben entstehen. Entsprechende Zahlungseingänge können insbesondere sein – Gutschriften durch den ursprünglichen Zahlungsempfänger (beispielsweise Refund (Händlergutschriften); Gewinne; Entgelterstattungen), – Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct), – Rückbuchungen von Kartenzahlungen (Chargeback). Zudem kann auf das Kreditkartenkonto bargeldlos Guthaben übertragen werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird. Diese Übertragung hat auf ein von der Sparkasse/Landesbank benanntes Konto unter Angabe der Kreditkartennummer zu erfolgen. Das Kre- ditkartenkonto ist nicht zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs bestimmt. Diese Übertragungsmöglichkeit kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. Über ein Guthaben auf dem Kreditkartenkonto kann der Karteninhaber durch Nutzung der Kreditkarte und durch Übertragung zugunsten des Abrechnungskontos verfügen. 128 720.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.1 Seite 4 von 4