Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte Nassauische Sparkasse Fassung Dezember 2018 Rheinstraße 42 - 46, 65185 Wiesbaden I. Allgemeine Hinweise gen; aus den Rezepten müssen das verordnete Medikament, der Preis und der Stempel der Apotheke deutlich hervorgehen. 1. Service- und Notrufzentrale Ein medizinisch sinnvoller Rücktransport wird für Sie ausschließlich Die Versicherer sind ganzjährig Tag und Nacht für Fragen und Schaden- von den Spezialisten unserer Notruf-Zentrale organisiert. meldungen unter der Telefonnummer +49 (0) 211 / 536-3888 erreichbar. 5. Auslands-Auto-Schutzbriefversicherung 2. Inhalt und Umfang der Leistungen Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherte verpflichtet, den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes für die Gold Kreditkarte Versicherer bei der Geltendmachung der auf ihn gemäß § 86 VVG bzw. Gold Zusatzkarte ergeben sich ausschließlich aus den nachstehen- übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen sowie ihm die erfor- den jeweiligen Bestimmungen, aus den – zum Teil nur auszugsweise derlichen Auskünfte zu erteilen und Beweismittel auszuhändigen. abgedruckten – Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den Ferner ist der Versicherte verpflichtet, Name, Anschrift und Versiche- gesetzlichen Bestimmungen. rungsschein-Nummer (Mitglieds-Nummer) einer anderweitig bestehen- den Versicherung anzugeben, sofern bei dieser Versicherungsschutz 3. Beitragszahlung für dieselbe Gefahr besteht. Den Beitrag für diese Versicherungs- und Serviceleistungen trägt der Kar- 6. Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten nach Ziffer 2 bis 5 tenemittent aus dem geleisteten Kartenjahrespreis. Verletzt der Versicherte eine in Ziffer 2 bis 5 genannte Obliegenheit 4. Rechte im Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer mit den in § 28 Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht den versicherten Perso- Absätze 2 bis 4 vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teil- nen direkt zu. weise leistungsfrei. 5. Aufrechnungsverbot III. Versicherungs- und Serviceleistungen im Ansprüche auf Versicherungsleistungen haben ausschließlich die versi- Gesamtüberblick cherten Personen. Ansprüche der versicherten Personen dürfen die Ver- sicherer nicht mit Forderungen gegenüber dem Kartenemittenten aufrech- Reiserücktrittskostenversicherung nen. Der § 35 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt insoweit als Versicherer: URV Union Reiseversicherung AG, Maximilianstr. 53, abbedungen. 80538 München Der Versicherer leistet dem Karteninhaber und den mitversicherten Per- Hinweis: sonen Entschädigung bei Nichtantritt, verspätetem Antritt oder Abbruch Sofern ein Inhaber der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte im Besitz von gebuchten privaten Urlaubsreisen im Rahmen der nachstehenden mehrerer gültiger Kreditkarten ist, können die Versicherungsleistungen Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung nur einmal in Anspruch genommen werden. (VB/RRV Gold 2018_150, Stand 25.05.2018) aufgeführten Gründe. Der II. Wichtige Hinweise für den Schadenfall Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses eines gülti- gen Kreditkartenvertrages, ab Beantragung der Kreditkarte und erfasst 1. Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und Reiseleistungen, die alle Reisen, die ab diesem Zeitpunkt und während des versicherten Zeit- zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Wird die raums gebucht werden. erste Teilleistung in Anspruch genommen, so gilt die Reise insgesamt als angetreten. Die Reise endet mit der Nutzung der letzten Teilleis- Auslandsreise-Krankenversicherung tung. Als Antritt der Reise gilt im Einzelnen: Flugreisen: Check-in; bei Versicherer: UKV Union Krankenversicherung AG, Peter-Zimmer-Str. 2, Vorab-Check-in die Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag; 66123 Saarbrücken Schiffsreisen: Einschiffung (Check-in auf dem Schiff ohne gebuchte Diese Versicherung bietet Ihnen als Karteninhaber und den mitversicher- Anreise); Busreisen: Einstieg in den Bus; Bahnreisen: Einstieg in ten Personen Versicherungsschutz bei unvorhergesehen eintretenden den Zug; Autoreisen: Übernahme des Mietwagens oder Wohnmobils Erkrankungen. Sie erhalten im Rahmen der tariflich festgelegten Höchst- (bei Anreise mit eigenem Pkw gilt der Antritt der ersten gebuchten Rei- grenzen 100%igen Kostenersatz (abzüglich Selbstbeteiligung) für medi- seleistung, z. B. Übernahme der Ferienwohnung). Sollte der Transfer zinisch notwendige ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behand- zum versicherten Gesamtreisepreis gehören (z. B. Rail&Fly), beginnt lung einschließlich einfacher Füllungen, Arznei- und Heilmittel. Sie haben die Reise mit dem Einsteigen in den Zug oder Bus, bei einer Flugan- selbstverständlich 1.-Klasse-Status und können den Arzt oder das Kran- reise nach der Pass- oder Bordkontrolle. Sobald die Reise angetreten kenhaus frei wählen. Erstattung von Mehrkosten durch einen medizi- ist, enden die Leistungen aus der Reiserücktrittskostenversicherung nisch sinnvollen oder wirtschaftlich vertretbaren Rücktransport eines und es können nur Kosten aus der Reiseabbruchversicherung geltend Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz oder in das von dort nächster- gemacht werden. reichbare Krankenhaus ist ebenfalls gewährleistet. 2. Zum Nachweis des Versicherungsschutzes sind im Schadenfall die Auslands-Auto-Schutzbriefversicherung kompletten Buchungsunterlagen und die Nummer der Kreditkarte ein- manuell Versicherer: Deutsche Assistance Versicherung AG, Hansaallee 199, zureichen. Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu 40549 Düsseldorf halten und den Umfang des Schadens nachzuweisen. Achten Sie des- halb bitte darauf, geeignete Nachweise zum Schadeneintritt und zum Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Karteninhaber/die mit- Umfang des Schadens zu sammeln. versicherten Personen anlässlich einer privaten Auslandsreise mit ihrem Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das Fahrzeug gestohlen wird 3. Reiserücktrittskostenversicherung oder ein Totalschaden eintritt sowie bei Erkrankung oder Tod des Fah- Tritt der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherte verpflichtet, die rers. Der Umfang des Versicherungsschutzes geht aus § 1 – versicherte Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle abzumelden und den Versi- Gefahren – der Allgemeinen Bedingungen für die Gold Kreditkarte Aus- cherer zu unterrichten. Durch den Versicherungsvertrag wird der Rei- lands-Auto-Schutzbriefversicherung (ABAAS Gold 2018, Stand seteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Stornokosten 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 25.05.2018) hervor. an den Reiseveranstalter zu zahlen. Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer dem versicherten Reiseteilnehmer diese dem Reiseveran- Reiseservice-Hotline (Assistance-Services) stalter vertraglich geschuldeten Stornokosten. Bei verspäteter Hinreise Dienstleister: Deutsche Assistance Service GmbH, Hansaallee 199, oder außerplanmäßiger Rückreise werden die nachgewiesenen 40549 Düsseldorf zusätzlichen Hin- bzw. Rückreisekosten ersetzt. Dem Versicherer sind Bei Notfällen auf Auslandsreisen – wann immer Hilfe benötigt wird – Kopien der kompletten Buchungsunterlagen, das Original der Storno- genügt ein Anruf bei der rund um die Uhr zur Verfügung stehenden Not- © Deutscher Sparkassenverlag rechnung, ein Versicherungsnachweis, ein Nachweis für den Nichtan- rufzentrale in Deutschland, um alles Notwendige vor Ort zu veranlassen. tritt/verspäteten Antritt/Abbruch der Reise (Attest mit ausführlicher Dia- Zusätzlich zu der Organisation der umfangreichen Versicherungsleistun- gnose, Datum des Behandlungsbeginns, auf Verlangen eine Arbeits- gen kann – ohne Kostenübernahme – folgender Service in Anspruch unfähigkeitsbescheinigung, Kopie Sterbeurkunde usw.) einzureichen. genommen werden: 4. Auslandsreise-Krankenversicherung Juristischer Notfallservice mit der Hilfestellung bei der Benennung Es sind die Originalrechnungen einzureichen, die folgende Angaben eines Rechtsanwaltes, Dolmetschers sowie von Botschaften und Konsu- enthalten müssen: Name der behandelten Person, Bezeichnung der laten vor Ort Erkrankung, Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistun- Seite 1 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte Medizinischer Notfallservice mit Informationen über die Möglichkeiten 5. Was ist zusätzlich vereinbart? ärztlicher Versorgung vor Ort, der Benennung von Deutsch oder Englisch Zusätzlich zu den Bestimmungen der VB/RRV Gold 2018_150 gilt als sprechenden Ärzten vor Ort, der Hilfestellung bei Übermittlung von Infor- vereinbart: mationen zwischen beteiligten Ärzten und Angehörigen während eines Zu § 1 VB/RRV Gold 2018_150: Krankenhausaufenthaltes nebst der Organisation des Besuches einer Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro/ nahe stehenden Person der Reiseveranstalter/der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen Kreditkarten-Notfallservice mit der Hilfestellung bei Verlust oder Dieb- einen gültigen Reisevertrag abschließen. stahl der Kreditkarte durch Veranlassung der Kartensperrung und soweit Zu § 3 VB/RRV Gold 2018_150: möglich Ersatzbeschaffung Die Höchstversicherungssumme je Reisevertrag/Mietvertrag beträgt Reisedokumenten-Notfallservice mit der Hilfestellung bei Verlust von EUR 10.000,– insgesamt für alle versicherten Personen. Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhan- denkommen durch Benennung und Kontaktherstellung zu Behörden, Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskosten- Ämtern, Botschaften oder Konsulaten Bargeldservice mit der Hilfestellung in finanziellen Notlagen bei Dieb- versicherung (VB/RRV Gold 2018_150, Stand 25.05.2018) stahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen der Reisezahlungsmittel Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- durch Kontakt zur Hausbank oder nach Ablauf von 24 Stunden mit einem gungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (AVB/RRV Gold darlehensweisen Betrag bis zu EUR 1.500,–. Bargeldservice-Darlehen 2018_150, Stand 25.05.2018). werden über die Kreditkarte abgebucht. § 1 Geltungsbereich und Versicherungsumfang Alle aufgeführten Bedingungen sind gültig ab 25.05.2018 und beziehen 1. Die Versicherung erstreckt sich auf alle privaten Urlaubsreisen welt- sich auf bereits bestehende sowie auf neu abgeschlossene Kreditkarten- weit (gilt auch für Schiffsreisen). verträge. Versicherungsschutz besteht bei allen Versicherungen unab- hängig vom Einsatz der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte. 2. Der Versicherer leistet, unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß § 3, Entschädigung bei folgenden Schadenarten: Überblick Reiserücktrittskostenversicherung a) bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten versichert; 1. Welche Bedingungen liegen der Reiserücktrittskostenversiche- b) bei verspätetem Antritt der Reise werden die nachweislich ent- rung zugrunde? standenen Mehrkosten nach Art und Qualität der ursprünglich – Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversiche- gebuchten Anreise sowie der anteilige Reisepreis nicht genutzter rung (VB/RRV Gold 2018_150, Stand 25.05.2018) Reiseleistungen vor Ort erstattet, wenn die versicherte Reise aus – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskos- einem der in Ziffer 3 genannten Gründe oder wegen einer Ver- tenversicherung (AVB/RRV Gold 2018_150, Stand 25.05.2018) spätung von öffentlichen Verkehrsmitteln verspätet angetreten – Sonderbedingungen zu den VB/RRV Gold 2018_150 für gemie- wird. Erstattet werden die Mehrkosten bis zur Höhe der Storno- tete Ferienwohnungen kosten, die bei Nichtantritt der Reise angefallen wären; 2. Versicherte Personen c) der Versicherer erstattet bei nicht planmäßiger Beendigung der Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/ein- gebuchten Reise aus Anlass einer der in Ziffer 3 genannten getragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft woh- Gründe die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreise- nende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis zur kosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Voll- hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten der ver- endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind sicherten Person nach der Qualität der gebuchten und versicher- und Unterhalt beziehen. ten Reise, sofern An- und Abreise mitgebucht und versichert sind; Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Rückkehr. Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in Zu den sonstigen Mehrkosten zählen z. B. Übernachtungs- und Norwegen, Island oder Liechtenstein. Sind für eine Person die Vor- Verpflegungskosten (keine Heilbehandlungskosten), die im aussetzungen der Versicherungsfähigkeit nicht gegeben, besteht kein Rahmen der erforderlichen Rückreise anfallen. Ausgeschlossen Versicherungsschutz. sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunter- 3. Einschränkungen nehmen wegen von der versicherten Person verursachtem Für die in Ziffer 2 aufgeführten mitversicherten Personen besteht nur unplanmäßigem Abweichen von der Reiseroute (z. B. dann Versicherungsschutz, wenn sie gemeinsam mit dem Kartenin- Notlandung). haber die Reise buchen und durchführen. Wird ein Reisevertrag/Miet- Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse vertrag ohne Teilnahme des Karteninhabers geschlossen, so besteht des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die kein Versicherungsschutz. durch die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend Ist im Reisevertrag/Mietvertrag des Karteninhabers bereits eine obli- von der gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich gatorische Reiserücktrittskostenversicherung in den Reisepreis einge- wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten schlossen, so ist diese obligatorische Reiserücktrittskostenversiche- Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für rung vorrangig in Anspruch zu nehmen. Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung eines verstor- benen Versicherten; 4. Zeitraum des Versicherungsschutzes d) abweichend von Ziffer 2 c ersetzt der Versicherer bei Abbruch der a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle privaten Urlaubs- Reise den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutz- reisen weltweit (gilt auch für Schiffsreisen) und gilt für beliebig manuell ten versicherten Reiseleistung vor Ort. viele Reisen, die innerhalb der Laufzeit der Versicherung angetre- ten werden. 3. Der Versicherer ist im Umfang von Ziffer 2 leistungspflichtig, wenn die b) Der Versicherungsschutz besteht ab Beantragung der Gold Kre- planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil der Kar- ditkarte und erfasst alle Reisen, die ab dem Beantragungsdatum teninhaber bzw. eine versicherte Person selbst oder eine Risikoper- der Gold Kreditkarte und während des versicherten Zeitraums son gemäß Abs. 4 während der Dauer des Versicherungsschutzes gebucht wurden. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Ver- von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: sicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. a) Tod, schwere Unfallverletzung oder unerwartete schwere c) Der Versicherungsschutz endet in der Reiserücktrittskostenversi- Erkrankung; cherung mit dem Reiseantritt. Im Rahmen der Reiseabbruchversi- b) Impfunverträglichkeit. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 cherung endet der Versicherungsschutz mit der planmäßigen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschrie- Beendigung der Reise. Der Versicherungsschutz endet darüber benen Antikörperwertes; hinaus mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaberschaft. Bei Been- c) Feststellung einer Schwangerschaft nach der Reisebuchung oder digung des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem Kredit- Schwangerschaftskomplikationen; kartenemittenten endet der Versicherungsschutz mit dem Ende d) Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder des durch den letzten Kreditkartenjahrespreis gedeckten vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Ver- Zeitabschnitts. hältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des d) Der Versicherungsschutz verlängert sich über das planmäßige Geschädigten erheblich oder sofern zur Schadenfeststellung Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die seine Anwesenheit notwendig ist. Als erheblich gilt ein Schaden gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der am Eigentum, wenn die Schadenhöhe mindestens EUR 2.500,– Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu beträgt. vertreten hat. Seite 2 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte e) Verlust des Arbeitsplatzes des Versicherten oder einer versicher- § 5 Obliegenheit des Versicherten bei und nach Eintritt des ten Person aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündi- Versicherungsfalls gung durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von 1. Der Versicherte ist verpflichtet, Aufträgen oder die Insolvenz von Selbstständigen. a) die Reise unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles zu f) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder eines 1-Euro-Jobs aus stornieren. der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei b) im Falle des Reiseabbruchs oder der verspäteten Rückkehr den Buchung der Reise bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos Versicherer unverzüglich zu unterrichten. gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, c) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Art sowie die Arbeitsaufnahme eines Schülers oder Studenten d) bei verspätetem Antritt der Reise die Buchungsstelle unverzüglich während oder nach der Schul- oder Studienzeit. zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten g) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde Reise die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen. vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versi- e) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. B. Polizeipro- cherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätig- tokoll) einzureichen. keit, maximal jedoch in die ersten sechs Monate der neuen beruf- f) schwere Unfallverletzung, unerwartet schwere Erkrankung, lichen Tätigkeit. Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest h) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung der Schul-, mit Angabe von Diagnose und Datum des Behandlungsbeginns Berufsschul- oder Hochschulausbildung, um den Schul-/Studien- nachzuweisen. Psychische Erkrankungen sind durch Attest eines abschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen. Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht g) zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in Versicherers die versicherte Reisezeit fällt oder bis zu 14 Tage nach Beendi- aa) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der gung der Reise stattfindet. Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber 4. Risikopersonen sind: zuzustimmen; a) die Versicherten selbst sowie deren Angehörige, definiert als Ehe- bb) der Einholung eines fachärztlichen Attests durch den Versiche- partner/eingetragener Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwis- rer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumut- ter, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegersöhne und - barkeit der planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen töchter, Stiefeltern/-kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder. und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten. b) die/der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte/in h) bei Tod eine Kopie der Sterbeurkunde vorzulegen. des Karteninhabers (die häusliche Gemeinschaft muss bereits i) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des zum Zeitpunkt der Buchung bestehen/bestanden haben). Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine c) die mitreisende Person, sofern die Reise lediglich für 2 Personen Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Zustimmung zu der gebucht wurde. gebuchten Reise sowie den Aufhebungsbescheid der Agentur für 5. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn das Reisebüro/ Arbeit und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis der Reiseveranstalter/der Hotelbetrieb oder sonstige Institutionen für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen. einen gültigen Reisevertrag abschließen. j) Wiederholungsprüfungen durch entsprechende Bescheinigungen der Schule/Universität/Fachhochschule/College nachzuweisen. § 2 Vermittlungsentgelte k) zum Nachweis des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft eine 1. Der Versicherer erstattet das dem Reisevermittler geschuldete Ent- Kopie der Vorder- und Rückseite beider Personalausweise oder gelt für die Vermittlung einer Individualreise oder eines Flugtickets, eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes einzureichen. jedoch nur insoweit, als das Entgelt bereits zum Zeitpunkt der l) sämtliche sonstigen Schadenereignisse durch geeignete Nach- Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rech- weise zu belegen. nung gestellt wurde. Für Buchungen von Pauschal- oder Veranstalter- reisen werden keine Vermittlungsentgelte erstattet. 2. Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 2. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Versicherte einen a) Verletzt der Versicherte vorsätzlich eine vertraglich vereinbarte Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß § 1 hat. Die Erstattung Obliegenheit, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur ist für Reisepreise unter EUR 350,– auf max. EUR 35,–; ab EUR Leistung frei. 350,– auf 10% des Reisepreises, maximal EUR 300,– begrenzt. Nicht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- versichert sind Entgelte, die erst infolge der Stornierung der Reise cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, entstehen (z. B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung). das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- § 3 Versicherungssumme, Selbstbehalt cherte zu beweisen. 1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen ver- b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung einbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender Vermitt- verpflichtet, soweit der Versicherte nachweist, dass die Verlet- lungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen und beträgt je Reise- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung vertrag/Mietvertrag max. EUR 10.000,– insgesamt für alle versicher- des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den ten Personen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z. B. für Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Ver- c) Verletzt der Versicherte eine nach Eintritt des Versicherungsfalles manuell sicherungssumme berücksichtigt werden. bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der 2. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherte einen Selbstbehalt Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, in Höhe von EUR 150,– je Person/je Mietobjekt. Der Höchstselbstbe- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in halt je Reise beträgt jedoch insgesamt maximal EUR 300,– für alle Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. versicherten Personen gemeinsam. Sonderbedingungen zu den VB/RRV Gold 2018_150 für § 4 Leistungsausschlüsse gemietete Ferienwohnungen (Stand 25.05.2018) Nicht versichert sind Sofern die Versicherung bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwoh- 1. Krankheiten, die den Umständen nach als psychische Reaktion auf nungen, Ferienhäuser oder Ferienappartements in Hotels genommen 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von wird, erhält § 1 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen für die Reiserück- inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarer- trittskostenversicherung (VB/RRV Gold 2018_150) folgende Fassung: eignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetre- ten sind; 1. Der Versicherer leistet, unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß § 3 VB/RRV Gold 2018_150, Entschädigung: 2. Lockerung oder Verlust von Prothesen aller Art; a) bei Nichtbenutzung der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder 3. Erkrankungen, die zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt und in Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 1 Ziffer 3 VB/ den letzten 6 Monaten vor Buchung der Reise behandelt worden sind. RRV Gold 2018_150 genannten wichtigen Gründe für die dem Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen; Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich 4. auf Sucht (z. B. Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und geschuldeten Rücktrittskosten; Unfälle einschließlich deren Folgen sowie Entgiftungs-, Entzugs- und b) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses Entwöhnungsbehandlungen; oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 1 Ziffer 5. Kosten für entgangene Urlaubsfreuden. 3 VB/RRV Gold 2018_150 genannten wichtigen Gründe für den Seite 3 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermie- chungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach tung nicht gelungen ist. jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege 2. Die Entschädigung nach Ziffer 1 bezieht sich nur auf die Kosten der nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwen- Personen, die über die Kreditkarte versichert sind. digen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Die übrigen Bestimmungen der VB/RRV Gold 2018_150 gelten 6. Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung sinngemäß. a) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht auch dann frei, wenn der Versicherte oder Berechtigte Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Reiserück- – den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat; trittskostenversicherung (AVB/RRV Gold 2018_150, Stand – aus Anlass des Versicherungsfalles in arglistiger Absicht ver- 25.05.2018) sucht hat, den Versicherer zu täuschen. 1. Versicherte Personen b) Führt der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig a) Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/ herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der eingetragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden wohnende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis Verhältnis zu kürzen. zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis c) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren in drei zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsbe- Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in rechtigt sind und Unterhalt beziehen. welchem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch aus b) Versicherungsfähig gemäß Ziffer 1 a) sind Personen mit ständi- dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet gem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mit- worden, zählt der Zeitraum von der Anmeldung bis zum Zugang gliedstaat der EU oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein. der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Sind für eine Person die Voraussetzungen der Versicherungsfä- Anspruchsteller bei der Fristberechnung nicht mit. higkeit nicht gegeben, besteht kein Versicherungsschutz. 7. Ansprüche gegen Dritte c) Für die in Ziffer 1 a) aufgeführten versicherten Personen besteht a) Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- nur dann Versicherungsschutz, wenn sie gemeinsam mit dem rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- Karteninhaber die Reise buchen und durchführen. Wird ein Reise- tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen vertrag/Mietvertrag ohne Teilnahme des Karteninhabers Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir- geschlossen, besteht kein Versicherungsschutz. ken. Verletzt der Versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist 2. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er a) Der Versicherungsschutz beginnt ab Beantragung der Gold Kre- infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im ditkarte und erfasst alle Reisen, die ab dem Beantragungsdatum Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der der Gold Kreditkarte und während des versicherten Zeitraums Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des gebucht wurden. Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu b) Der Versicherungsschutz endet in der Reiserücktrittskostenversi- kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahr- cherung mit dem Reiseantritt. Im Rahmen der Reiseabbruchleis- lässigkeit trägt der Versicherte. tungen endet der Versicherungsschutz mit der planmäßigen b) Hat der Versicherte Schadenersatzansprüche gegen Dritte, so Beendigung der Reise. Der Versicherungsschutz endet darüber besteht unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüberganges hinaus mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaberschaft. Bei Been- auf Verlangen des Versicherers die Verpflichtung, diese Ansprü- digung des Vertrages zwischen dem Versicherer und dem Kredit- che bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Kostener- kartenemittenten endet der Versicherungsschutz mit dem Ende satz geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. des durch den letzten Kreditkartenjahrespreis gedeckten Zeitabschnitts. 8. Subsidiarität c) Der Versicherungsschutz verlängert sich über das planmäßige Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die Versicherungsschutz, d.h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person vertreten hat. steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der Union Reiseversicherung, dann wird 3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes diese insoweit auch in Vorleistung treten. Nicht versichert sind: 9. Willenserklärungen und Anzeigen a) Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür- innere Unruhen, Streik, Pandemie, Kernenergie, Beschlagnah- fen der Textform. mung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. b) Schäden, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages und/oder 10. Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht Buchung der Reise vorhersehbar waren. a) Klagen gegen den Versicherer c) Schäden, die entstehen, weil der Versicherte den Versicherungs- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer fall vorsätzlich herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versiche- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des rungsfalles in arglistiger Absicht versucht hat, den Versicherer zu Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi- manuell täuschen. gen Niederlassung. Ist der Versicherte eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versi- 4. Rechtsverhältnisse der Versicherten cherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ansprüche gemäß § 2 der Bedingungen für die Reiserücktrittskosten- Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. versicherung bestehen unmittelbar gegenüber dem Versicherer. b) Klagen gegen den Versicherten 5. Zahlung der Entschädigung Ist der Versicherte eine natürliche Person, müssen Klagen aus a) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben der Erhebungen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- des Leistungsumfangs notwendig sind. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 b) Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlags- der Versicherte eine juristische Person, bestimmt sich das zustän- zahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Sache mindestens zu zahlen ist. Versicherten. c) Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagszahlung verschiebt c) Wohnsitzverlegung des Versicherten sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungs- Hat der Versicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder pflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich des Versi- Verschulden des Karteninhabers/der versicherten Person verzö- cherungsvertragsgesetzes verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gert wurde. gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht d) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizi- Versicherten nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den elle Euro-Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für Rechts- gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt streitigkeiten ist der gesetzliche Gerichtsstand maßgeblich. werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentli- d) Es gilt deutsches Recht. Seite 4 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Kranken- wendige Verlegung in das nächsterreichbare geeignete Kranken- versicherung (VB/ARKV Gold 2018_150, Stand 25.05.2018) haus oder zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Not- Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedin- fall; nicht erstattet werden die Kosten für Taxifahrten sowie die gungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/ARKV Gold Rückfahrten vom Krankenhaus; 2018_150, Stand 25.05.2018). h) schmerzstillende Zahnbehandlung und die damit in Verbindung 1. Wer ist versichert? stehenden notwendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung Versichert ist der Karteninhaber (Hauptversicherter). Mitversichert sowie Reparaturen von Prothesen (nicht jedoch Neuanfertigung sind der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder der in häuslicher von Zahnersatz, Kronen und Inlays) bis zu insgesamt EUR 300,– Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete je Versicherungsfall. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige 6.2 Die Mehrkosten eines medizinisch sinnvollen oder wirtschaftlich ver- Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern diese unter- tretbaren Rücktransports aus dem Ausland werden erstattet. Zusätz- haltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. lich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Versicherungsfähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in der Begleitung medizinisch sinnvoll ist. Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in Voraussetzung für die Kostenübernahme für den Versicherten ist die Norwegen, Island oder Liechtenstein. Sind für eine Person die Vor- Kostenzusage durch den Versicherer oder die Notruf-Zentrale, die aussetzungen der Versicherungsfähigkeit nicht gegeben, besteht kein den Rücktransport organisiert. Versicherungsschutz. Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungs- 2. Was umfasst der Versicherungsschutz? falls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich anfallen. Die durch den Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden von der Versicherungs- und andere im Tarif genannte Ereignisse, die während einer vorüber- leistung abgezogen. gehenden privaten Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im 6.3 Beim Tode der versicherten Person werden die Kosten der Bestat- Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz von tung am Sterbeort oder der Überführung an deren letzten ständigen Aufwendungen für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Wohnsitz erstattet. Leistungen. 6.4 Der versicherten Person steht die Wahl unter den im Aufenthaltsland Unvorhergesehen ist eine Erkrankung, wenn sie nach Grenzüber- zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten mit abge- schreitung ins Ausland erstmals auftritt. Auch die unvorhergesehene schlossenem Medizinstudium frei. Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ist versi- Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht freie chert, wenn in den letzten sechs Monaten vor Grenzüberschreitung Wahl unter den im Aufenthaltsland allgemein anerkannten Kranken- ins Ausland keine ärztliche oder ärztlich verschriebene Behandlung häusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausrei- dieser Erkrankung erfolgte. Nicht als Behandlung zählen Kontrollun- chende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und tersuchungen ohne Befund. Krankengeschichten führen. 3. Für welche Auslandsreisen gilt der Versicherungsschutz? 6.5 Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die ersten 60 Tage (maxi- einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, zahlt der Versi- male Dauer des Versicherungsschutzes) eines privaten Auslandsauf- cherer neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein enthaltes innerhalb des Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld errechnet sich wie erstreckt sich, vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkar- folgt: Höhe der Kostenbeteiligung geteilt durch die Anzahl der Tage tenvertrages, über einen Zeitraum von jeweils 365 Tagen ab Beantra- der stationären Behandlung – höchstens EUR 30,– täglich. Anstelle gung der Kreditkarte. jeglicher Kostenerstattung bei stationärer Behandlung kann ein Kran- kenhaustagegeld von EUR 30,– pro Tag gewählt werden. 4. Wo besteht der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als 7. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Ausland gilt die Bundesrepublik Deutschland. 7.1 Kein Versicherungsschutz besteht für: a) Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschreitung feststand, 5. Was ist ein Versicherungsfall? dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden Versicherungsfall ist: mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehe- a) die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten gatten/eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwandten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen; ersten Grades unternommen wurde; b) die medizinisch notwendige Behandlung von Schwangerschafts- b) Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland komplikationen einschließlich Frühgeburten vor Beendigung der alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise 36. Schwangerschaftswoche, notfallbedingte Schwangerschafts- war; abbrüche und Fehlgeburten; c) Gesundheitsschäden und für Todesfälle, die durch kriegerische c) ein medizinisch sinnvoller oder wirtschaftlich vertretbarer Kran- Ereignisse oder innere Unruhen verursacht worden sind; Versi- kenrücktransport sowie der Tod. cherungsschutz besteht jedoch, wenn bei Reiseantritt keine Rei- Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn sewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag. Dieser Versicherungs- nach medizinischem Befund keine Behandlungsbedürftigkeit mehr schutz entfällt am Ende des 7. Tages nach Beginn eines kriegeri- besteht. schen Ereignisses oder einer inneren Unruhe auf dem Gebiet des Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausge- Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält; manuell dehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusam- d) auf Vorsatz, Selbstmord, Selbstmordversuch oder auf Sucht (z. B. menhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall. Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und Unfälle ein- schließlich deren Folgen sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und 6. Welche Versicherungsleistungen werden erbracht? Entwöhnungsbehandlungen; 6.1 Erstattet werden die Aufwendungen abzüglich eines Selbstbehaltes e) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie gemäß Ziffer 5.3 AVB für: Rehabilitationsmaßnahmen; a) ärztliche Beratungen, Besuche und Verrichtungen einschließlich f) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Diese unaufschiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten; Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden b) ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht als Arzneimit- Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 tel gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung Stoffe enthalten, Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische notwendig wird; Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig g) Behandlung durch Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, genommen werden; Eltern oder Kinder; nachgewiesene Sachkosten werden nach c) ärztlich verordnete Heilmittel bis zu insgesamt EUR 150,– je Ver- Ziffer 6 erstattet; sicherungsfall: Inhalationen, Wärme- und Elektrotherapie sowie – h) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungen; nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen i) eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung Unfall – medizinische Bäder und Massagen; bedingte Behandlung oder Unterbringung; d) ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrund j) Aufwendungen für nicht unfallbedingte Hilfsmittel, z. B. Brillen, eines während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfalls Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen; e) Röntgendiagnostik, Strahlendiagnostik und Strahlentherapie; k) Heilbehandlung durch nichtärztliche Heilbehandler (z. B. Chiro- f) Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung; praktiker, Osteopathen und Heilpraktiker); g) den medizinisch notwendigen Transport oder die medizinisch not- l) Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze; Seite 5 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte m) Physiotherapie, Akupunktur und nicht von der Schulmedizin aner- leistungen als empfangsberechtigte Person in Textform gegenüber kannte Therapien. dem Versicherer bestimmt, so leistet der Versicherer an diese. 7.2 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die 4.7 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß oder ist noch verpfändet werden. die geforderte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht 4.8 Die in Fremdwährung entstandenen Kosten werden zum aktuellen angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen ange- Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in messenen Betrag herabsetzen. Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro-Wech- 7.3 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder selkurs der Europäischen Zentralbank. Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge, Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festge- ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, legt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffentli- welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprü- chungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils che der versicherten Person auf Krankenhaustagegeld werden hier- neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewie- von jedoch nicht berührt. sen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen 7.4 Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehendem zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden. Versicherungsschutz, d.h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe 4.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Aus- Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der land und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Der versicherten Person werden. steht es frei, welchem Versicherer sie den Schadenfall anzeigt. Meldet sie den Schadenfall der Union Krankenversicherung AG, dann 5. Anspruch auf Versicherungsleistungen wird diese insoweit auch in Vorleistung treten. 5.1 Anspruch auf die Versicherungsleistungen hat der Hauptversicherte bzw. die nach 4.6 als empfangsberechtigt benannte versicherte Person. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Auslands- reise-Krankenversicherung (AVB/ARKV Gold 2018_150, 5.2 Gegen diesen Anspruch der versicherten Person darf der Versicherer nicht mit den ihm zustehenden Forderungen aus dem Vertrag mit Stand 25.05.2018) dem Kreditkartenemittenten aufrechnen; die Vorschrift des § 35 Versi- 1. Woraus ergibt sich der Umfang des Versicherungsschutzes? cherungsvertragsgesetz wird abbedungen. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus der Versiche- 5.3 Selbstbehalt rungsbestätigung, besonderen schriftlichen Vereinbarungen, den All- Bei jedem Versicherungsfall einer versicherten Person trägt der gemeinen Versicherungsbedingungen, dem Tarif sowie den gesetzli- Hauptversicherte einen Selbstbehalt von EUR 150,–. Der Höchst- chen Vorschriften. Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem selbstbehalt je Reise beträgt jedoch maximal EUR 300,– für alle ver- Recht. sicherten Personen gemeinsam. 2. Wann beginnt der Versicherungsschutz? 6. Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfal- Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich des Abschlusses les zu beachten? eines gültigen Kreditkartenvertrages, ab Beantragung der Kreditkarte, 6.1 Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des jedoch nicht vor Grenzüberschreitung ins Ausland. Für Versiche- Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der rungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten Genesung hinderlich sind. sind, wird nicht geleistet. 6.2 Der Hauptversicherte und die versicherte Person haben auf Verlan- 3. Wann endet der Versicherungsschutz? gen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung 3.1 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versiche- des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers rungsfälle – mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes unter Berück- und ihres Umfanges erforderlich ist. Insbesondere sind sie verpflich- sichtigung der im Tarif vorgesehenen maximalen Dauer des Versiche- tet, Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht abzugeben. rungsschutzes, spätestens mit dem Wegfall der Kreditkarteninhaber- Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Beginn und schaft – bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Versicherer Ende eines jeden Auslandsaufenthaltes nachzuweisen. und dem Kreditkartenemittenten – mit dem Ende des durch den letz- 6.3 Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflich- ten Kreditkartenjahrespreis gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung tet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen des Auslandsaufenthaltes gilt die Grenzüberschreitung in das Inland. zu lassen. 3.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsanspruch besteht, 7. Welche Folgen haben Obliegenheitsverletzungen? längere Behandlung und ist eine Rückreise wegen nachgewiesener Verletzt der Hauptversicherte oder die versicherte Person vorsätzlich Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versiche- oder grob fahrlässig eine der in Ziffer 6 genannten Obliegenheiten, ist rungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des der Versicherer mit den in § 28 Absätze 2 bis 4 VVG vorgeschriebe- Versicherungsschutzes (siehe Absatz 1) hinaus, bis die versicherte nen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Person wieder transportfähig ist. Leistung frei. 4. Was tun im Schadenfall? 8. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei 4.1 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Ansprüchen gegenüber Dritten Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt einge- 8.1 Hat der Hauptversicherte oder eine versicherte Person Ersatzansprü- reicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn manuell che gegen Dritte, so besteht unbeschadet des gesetzlichen Forde- die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese rungsüberganges gemäß § 86 VVG die Verpflichtung, diese Ansprü- werden Eigentum des Versicherers. che bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kos- 4.2 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des Heilbehandlers, den tenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen) geleistet wird, an Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, den Versicherer schriftlich abzutreten. die Krankheitsbezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen 8.2 Der Hauptversicherte oder die versicherte Person hat seinen (ihren) des Heilbehandlers sowie die Behandlungsdaten. Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die erforderlich mitzuwirken. 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 daran vorgenommenen Behandlungen tragen. 8.3 Verletzt der Hauptversicherte oder eine versicherte Person vorsätz- 4.3 Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der lich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obliegenheiten, ist der Leistungen aus § 14 Absatz 1 bis 3 Versicherungsvertragsgesetz Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedes- (VVG). sen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob 4.4 Sieht der Tarif Kostenerstattung bei Krankenrücktransport vor, ist eine fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- ärztliche Bescheinigung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeich- tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- nung einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Rücktransport medi- chenden Verhältnis zu kürzen. zinisch sinnvoll ist. 8.4 Steht dem Hauptversicherten oder einer versicherten Person ein 4.5 Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf- über die Todesursache einzureichen. grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht 4.6 Der Versicherer leistet an den Hauptversicherten (Karteninhaber). Hat hat, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. der Hauptversicherte die versicherte Person für deren Versicherungs- Seite 6 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte 8.5 Wurde von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungsrechtli- Schadenfall dem Auslands-Auto-Schutzbriefversicherer dieses Ver- cher Art geleistet, ist der Versicherer berechtigt, den Ersatz auf seine trages, dann wird dieser insoweit auch in Vorleistung treten. Leistungen anzurechnen, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versicherungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden 8. Versichertes Risiko übersteigen würden. Versicherungsschutz besteht für folgende Fahrzeuge (Kräder über 50 ccm, Pkw, Wohnmobile bis zu 4 t): 8.6 Erfährt der Versicherer nach Erbringung der Versicherungsleistung a) Fahrzeug des Karteninhabers bzw. der mitversicherten Personen davon, dass von einem Dritten Schadenersatz nichtversicherungs- b) ein dem Karteninhaber zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug rechtlicher Art geleistet wurde, kann er die erbrachte Versicherungs- leistung, soweit der geleistete Schadenersatz und seine Versiche- c) ein Selbstfahrer-Mietfahrzeug. rungsleistung zusammen den tatsächlichen Schaden übersteigen, Zeitgleich besteht Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug. zurückfordern. 9. Beginn/Dauer des Versicherungsschutzes 9. Willenserklärungen und Anzeigen Der Versicherungsschutz besteht, vorbehaltlich des Abschlusses Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedür- eines gültigen Kreditkartenvertrages, ab Beantragung der Kreditkarte fen der Textform. vom Beginn der privaten Auslandsreise bis zur Rückkehr von der 10. Gerichtsstand Reise. 10.1 Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Hauptversi- cherten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Hauptversi- Allgemeine Bedingungen Auslands-Auto-Schutzbriefversi- cherte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen cherung (ABAAS Gold 2018, Stand 25.05.2018) gewöhnlichen Aufenthalt hat. §1 Versicherte Gefahren 10.2 Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz 1. Der Versicherer leistet Entschädigung in Geld oder erbringt Service- oder an dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Hauptversicherten oder leistungen in folgenden Fällen: bei dem Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. 1.1 Panne und Unfall (§ 2) 10.3 Verlegt der Hauptversicherte nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz 1.1.1 Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort (§ 2 Nr. 1) oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die Bun- 1.1.2 Bergen und Abtransport (§ 2 Nr. 2) desrepublik Deutschland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher 1.1.3 Übernachtung bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 3.1 und Nr. 3.2) Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das 1.1.4 Weiterfahrt oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.1) Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 1.1.5 Mietwagen bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.2) Auslands-Auto-Schutzbriefversicherung 1.1.6 Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3) 1.1.7 Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.4) 1. Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Karteninhaber/die 1.1.8 Fahrzeugunterstellung (§ 2 Nr. 4.5) mitversicherten Personen anlässlich einer privaten Auslandsreise mit 1.1.9 Benennung von Werkstätten vor Ort (§ 2 Nr. 4.6) ihrem Fahrzeug eine Panne/einen Unfall erleiden, das Fahrzeug 1.2 Diebstahl und Totalschaden (§ 3) gestohlen wird oder ein Totalschaden eintritt, sowie bei Erkrankung 1.2.1 Übernachtung (§ 3 Nr. 1) oder Tod des Fahrers. Der Umfang des Versicherungsschutzes geht 1.2.2 Weiterfahrt und Rückfahrt (§ 3 Nr. 2) aus § 1 – versicherte Gefahren – der Allgemeinen Bedingungen für 1.2.3 Mietwagen (§ 3 Nr. 3) die Gold Kreditkarte Auslands-Auto-Schutzbriefversicherung (ABAAS 1.2.4 Fahrzeugverzollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4) Gold 2018, Stand 25.05.2018) hervor. Versicherungsschutz besteht 1.2.5 Fahrzeugunterstellung (§ 3 Nr. 5) unabhängig vom Einsatz der Gold Kreditkarte bzw. Gold Zusatzkarte. 1.3 Fahrerausfall (§ 4) 2. Versicherte Personen 1.3.1 Fahrzeugrückholung (§ 4 Nr. 1) Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/ein- 1.3.2 Übernachtung (§ 4 Nr. 2) getragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft woh- 1.4 Reiserückrufservice (§ 5) nende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis zur 1.5 Fahrzeugschlüssel-Service (§ 6) Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Voll- endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind 2. Zur Vermeidung unnötiger Kosten ist der Karteninhaber verpflichtet, und Unterhalt beziehen. Für die aufgeführten versicherten Personen sich unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalles in den nachfolgen- besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie die Reise auch den Fällen mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und gemeinsam mit dem Karteninhaber durchführen. welche Leistungen dieser erbringt: Ersatzteilversand (§ 2 Nr. 4.3), Fahrzeugtransport bei Fahrzeugausfall (§ 2 Nr. 4.4), Fahrzeugver- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohn- zollung und -verschrottung (§ 3 Nr. 4) und Fahrzeugrückholung bei sitz der versicherten Personen in der Bundesrepublik Deutschland. Fahrerausfall (§ 4 Nr. 1). Unterbleibt diese Abstimmung, so werden Sofern aus beruflichen Gründen der ständige Wohnsitz vorüberge- die aufgrund der unterbliebenen Abstimmung entstandenen Mehr- hend ins Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bis zu kosten vom Versicherer nicht ersetzt, es sei denn, dass der Karten- 12 Monate bestehen. inhaber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Die 3. Versicherungssummen §§ 82 VVG (Abwendung und Minderung des Schadens) und 83 Diverse – siehe die nachstehenden (ABAAS Gold 2018, Stand VVG (Aufwendungsersatz) bleiben unberührt. manuell 25.05.2018) 3. Fahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Kräder (über 50 ccm), Personenkraftwagen und Wohnmobile bis zu 4 t. Alle Fahr- 4. Bedingungen zeuge dürfen nach ihrer Bauart und Ausstattung nur zur Beförde- Allgemeine Bedingungen für die Gold Kreditkarte Auslands-Auto- rung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) Schutzbriefversicherung (ABAAS Gold 2018, Stand 25.05.2018), geeignet und bestimmt sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich diese sowie die gesetzlichen Bestimmungen auch auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger 5. Geltungsbereich sowie mitgeführtes Gepäck und Ladung. Europa sowie die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmee- § 2 Panne und Unfall res. Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse in der Kann das Fahrzeug aufgrund einer Panne (Brems-, Betriebs- oder reiner 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 Bundesrepublik Deutschland sowie für Schadenereignisse innerhalb Bruchschaden) oder eines Unfalles (unmittelbar von außen her, plötzlich einer Entfernung von 50 km von einem grenznahen Wohnsitz des mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis) seine Fahrt nicht unmit- Karteninhabers bzw. der mitversicherten Personen. telbar fortsetzen, erbringt der Versicherer Leistungen für: 6. Ausschlüsse 1. die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges unmittel- Siehe § 9 – Risikoausschlüsse – nachstehender ABAAS Gold 2018, bar an der Schadenstelle durch Pannenhilfsfahrzeuge bis zu einem Stand 25.05.2018. Wert von EUR 100,– (einschließlich der vom Pannen-hilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile); 7. Subsidiarität Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden 2. das Bergen und den Abtransport, wobei sich die Leistungspflicht des Versicherungen, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Versicherers für den Abtransport zur nächsten Reparaturwerkstatt auf Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der einen Wert bis zu EUR 150,– beschränkt und die Leistungen gemäß anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es Nr. 1 angerechnet werden; frei, welchem Versicherer er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den 3.1 eine Übernachtung des Karteninhabers und der mitversicherten Per- sonen bis zu EUR 60,– pro Person, wenn das Fahrzeug am Schaden- Seite 7 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte sort oder in dessen Nähe fahrbereit gemacht, die Fahrbereitschaft weder dem Karteninhaber noch einer der mitversicherten Personen aber am Tag des Schadenfalles nicht wiederhergestellt werden kann Leistungen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 zu; und der Karteninhaber und die mitversicherten Personen deshalb am 4. die Fahrzeugverzollung und -verschrottung durch Erstattung der für Ort der Reparaturwerkstatt oder am nächstgelegenen Ort mit einer das Fahrzeug anfallenden Zollgebühren oder der Kosten der Ver- Übernachtungsmöglichkeit übernachten; schrottung, wenn eine solche zur Vermeidung von Zollgebühren 3.2 weitere Übernachtungen nach Maßgabe von Nr. 3.1 bis zur Wieder- durchgeführt wird. herstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges, wenn das Fahrzeug 5. Muss das Fahrzeug nach Diebstahl im Ausland und Wiederauffinden an dem auf den Schadenfall folgenden Tag nicht wieder in fahrberei- bis zur Durchführung des Rücktransportes oder der Verzollung bzw. ten Zustand versetzt ist, jedoch für höchstens zwei weitere Verschrottung untergestellt werden, trägt der Versicherer die hier- Übernachtungen; durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 4. anstelle der Leistung nach Nr. 3.2 § 4 Fahrerausfall 4.1 die Fahrt des Karteninhabers und der mitversicherten Personen mit Kann auf einer Reise infolge Todes des Fahrers oder dessen Fahrunfä- öffentlichen Verkehrsmitteln – nach Wahl des Einzelnen – entweder higkeit bzw. verletzungsbedingter Fahrunfähigkeit, die länger als drei zum Zielort und vom Zielort zurück zu der Reparaturwerkstatt am Tage dauert, das Fahrzeug weder von diesem noch von einem der Insas- Schadensort oder zum ständigen Wohnsitz des Karteninhabers und sen zurückgefahren werden, so erbringt der Versicherer Leistungen für: für diesen oder eine von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz zur 1. Fahrt, Unterbringung und Verpflegung eines Ersatzfahrers, der das Reparaturwerkstatt am Schadensort auf dem jeweils kürzesten Wege. Fahrzeug zu dem amtlich festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter zurückholt. Die Leistung des Versicherers beschränkt sich insgesamt 1200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, bei grö- auf einen Wert bis zu EUR 0,50 je km-Entfernung zum Wohnsitz des ßeren Entfernungen bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Karteninhabers; Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschläge oder die Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse sowie für nachgewiesene 2. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der mitversi- Taxifahrten bis zu EUR 30,–. Liegt der Zielort außerhalb des in § 7 cherten Personen bis zur Fahrzeugrückholung, jeweils bis zu EUR Nr. 1 bezeichneten Geltungsbereiches, beschränkt sich die Leistung 60,– pro Person, soweit die Übernachtungen durch den Fahrerausfall auf die Fahrt innerhalb dieses Geltungsbereiches oder erforderlich werden. 4.2 die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges bis § 5 Reiserückrufservice zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder für die Fahrt zum Erweist sich infolge eines Todes oder Erkrankung eines nahen Verwand- ständigen Wohnsitz des Karteninhabers, jedoch längstens für sieben ten des Karteninhabers oder infolge einer erheblichen Schädigung seines Tage und höchstens bis zu EUR 350,–. Wird diese Leistung in Vermögens dessen Rückruf von einer Reise durch Rundfunk als notwen- Anspruch genommen, stehen weder dem Karteninhaber noch einer dig, werden die erforderlichen Maßnahmen vom Versicherer in die Wege der mitversicherten Personen Leistungen nach § 2 Nr. 3.2 und 4.1 zu; geleitet und die hierdurch entstehenden Kosten übernommen. 4.3 den Bahn- oder Lufttransport von Fahrzeugersatzteilen zu einem Schadensort, der innerhalb des in § 7 Nr. 1 bezeichneten Geltungs- § 6 Fahrzeugschlüssel-Service bereiches liegt. Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile zur Wieder- Bei Verlust der Fahrzeugschlüssel hilft der Versicherer bei der Beschaf- herstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeuges notwendig sind und fung von Ersatzschlüsseln und übernimmt die Kosten für den Versand der am Schadensort oder dessen Nähe nicht beschafft werden können; Ersatzschlüssel. Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht 4.4 den Rücktransport des Fahrzeuges von einem Schadensort innerhalb übernommen. des in § 7 Nr. 1 bezeichneten Geltungsbereiches zu einer Werkstatt § 7 Geltungsbereich und Dauer an den ständigen Wohnsitz des Karteninhabers oder den Weitertrans- 1. Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle, die in Europa und in port bis zum Zielort, sofern dadurch keine höheren Kosten als beim den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, aber Rücktransport entstehen und eine Reparatur am Zielort möglich ist. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eintreten, gewährt. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug am Schadensort oder in dessen Nähe an dem auf den Schadenfall folgenden Tag nicht wieder 2. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der privaten in fahrbereiten Zustand versetzt werden konnte und die Kosten einer Auslandsreise und endet mit der Rückkehr von der Reise. Reparatur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Tage § 8 Versicherte Personen des Schadens im Inland nicht übersteigen. Wiederbeschaffungswert 1. Versichert ist der Karteninhaber. Mitversichert sind der Ehegatte/ein- ist der Kaufpreis, der aufgewandt werden muss, um ein gleichwerti- getragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft woh- ges, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. nende Lebensgefährte sowie deren unverheiratete Kinder bis zur 4.5 Muss das Fahrzeug nach Panne oder Unfall bis zur Wiederherstel- Vollendung des 18. Lebensjahres und volljährige Kinder bis zur Voll- lung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transportes zu endung des 25. Lebensjahres, sofern diese unterhaltsberechtigt sind einer Werkstatt untergestellt werden, trägt der Versicherer die hier- und Unterhalt beziehen. Für die aufgeführten versicherten Personen durch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn sie die Reise auch 4.6 Muss das Fahrzeug repariert werden, hilft der Versicherer bei der gemeinsam mit dem Karteninhaber durchführen. Suche nach einer Werkstatt. Für die Leistung der Werkstatt über- 2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist der ständige Wohn- nimmt der Versicherer keine Haftung. sitz des Karteninhabers in der Bundesrepublik Deutschland. Sofern aus beruflichen Gründen der ständige Wohnsitz vorübergehend ins § 3 Diebstahl und Totalschaden manuell Ausland verlegt wird, bleibt der Versicherungsschutz bis zu 12 Kann das Fahrzeug aufgrund eines Diebstahls oder Totalschadens Monate bestehen. (Reparaturkosten übersteigen den Kaufpreis, der am Tage des Schadens 3. Alle für den Karteninhaber getroffenen Bestimmungen gelten sinnge- im Inland aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes mäß für die mitversicherten Personen. Fahrzeug zu erwerben) nicht zum ständigen Wohnsitz des Karteninha- bers zurückgefahren werden, erbringt der Versicherer Leistungen für: 4. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- schließlich dem Karteninhaber zu. 1. höchstens drei Übernachtungen des Karteninhabers und der mitversi- 5. Ist der Versicherer dem Karteninhaber gegenüber von der Verpflich- cherten Personen, jeweils bis zu EUR 60,– pro Person, soweit Über- tung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber den mitversicher- nachtungen durch den Diebstahl oder Totalschaden erforderlich ten Personen. werden; 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 2. die Fahrt des Karteninhabers und der mitversicherten Personen mit § 9 Risikoausschlüsse öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zielort und zurück zu dem amtlich Versicherungsschutz wird nicht gewährt: festgelegten Wohnsitz des Karteninhabers auf dem jeweils kürzesten 1. wenn der Fahrer bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Wege. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung Fahrerlaubnis hatte. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch unter 1200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2. Klasse, gegenüber denjenigen versicherten Personen bestehen, die von dem bei größeren Entfernungen bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse Fehlen der Fahrerlaubnis ohne Verschulden keine Kenntnis hatten; oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschläge oder die 2. für Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Kosten eines Linienfluges der Economy-Klasse sowie für nachgewie- Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie (der Ersatz sene Taxifahrten bis zu EUR 30,–; dieser Schäden richtet sich ausschließlich nach dem Atomgesetz) 3. anstelle der Ersatzleistungen nach Nr. 1 und Nr. 2 die Anmietung verursacht werden. Ist der Beweis für das Vorliegen einer dieser eines gleichartigen Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zur Weiter- und Ursachen nicht zu erbringen, so genügt für den Ausschluss der Haf- Rückfahrt, jedoch längstens bis zu 7 Tagen und höchstens bis zu tung des Versicherers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der EUR 350,–. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, stehen Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist; Seite 8 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte 3. für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder die Informationen für den Versicherungsnehmer bei den dazugehörenden Übungsfahrten entstehen; Soweit nicht in den jeweiligen abgedruckten Allgemeinen Versicherungs- 4. wenn der Karteninhaber oder die mitversicherten Personen das Fahr- bedingungen oder den Besonderen Bedingungen Abweichendes zeug bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeför- bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Ver- derung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwenden; sicherungsvertragsgesetz (VVG). Die für den Versicherungsnehmer wich- 5. wenn sich der Versicherungsfall bis zu 50 km von einem grenznahen tigsten Bestimmungen aus dem VVG sind nachfolgend auszugsweise Wohnsitz des Karteninhabers entfernt ereignet hat; abgedruckt. 6. wenn in den Fällen des § 4 eine Krankheit bzw. Verletzung des Kar- Fälligkeit der Geldleistung (§ 14 VVG) teninhabers oder der mitversicherten Person, die innerhalb von sechs (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der Wochen vor Reisebeginn aufgetreten ist oder noch vorhanden war, zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leis- oder eine Schwangerschaft Ursache für den Schaden ist. tung des Versicherers notwendigen Erhebungen. § 10 Obliegenheiten des Karteninhabers im Versicherungsfall (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der 1. Der Karteninhaber hat bei Eintritt des Versicherungsfalles Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungs- a) dem Versicherer den Schaden unverzüglich anzuzeigen; nehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Er hat, Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen können. einzuholen; c) dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Leis- zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam. tungspflicht zu gestatten, Originalbelege zum Nachweis der Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG) Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versiche- Rahmen von § 213 VVG von der Schweigepflicht zu entbinden; rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem d) den Versicherer bei der Geltendmachung der auf diesen gemäß Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag inner- § 86 VVG übergehenden Ersatzansprüche zu unterstützen halb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt sowie ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweis- hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung mittel auszuhändigen; beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. e) dem Versicherer Name, Anschrift und Versicherungsschein- (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Nummer (Mitglieds-Nummer) einer anderweitig bestehenden Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht Versicherung anzugeben, sofern bei dieser Versicherungsschutz zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche- für dieselbe Gefahr besteht. rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer 2. Verletzt der Karteninhaber vorsätzlich eine vertraglich vereinbarte grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer Obliegenheit, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt das der Schwere des Verschuldens des Karteninhabers entspricht. der Versicherungsnehmer. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Karteninha- (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflich- ber zu beweisen. tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung verpflichtet, soweit der Karteninhaber nachweist, dass die Verlet- oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang arglistig verletzt hat. der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers § 11 Besondere Verwirkungsgründe nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- 1. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versi- rungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur cherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer 2. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrläs- durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- sig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem wiesen hat. der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspre- (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung chenden Verhältnis zu kürzen. einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist 3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der unwirksam. Karteninhaber oder die mitversicherten Personen den Versicherer Abwendung und Minderung des Schadens (§ 82 VVG) arglistig über Tatsachen zu täuschen versuchen, die für den Grund (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu manuell § 12 Abtretung sorgen. Die Versicherungsansprüche können von ihrer endgültigen Feststellung (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die noch verpfändet werden. Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungs- vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der § 13 Subsidiarität Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver- (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der sicherungen, d. h., sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Ver- nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 trag diesem Vertrag vor. Dem Karteninhaber steht es frei, welchem Versi- fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung cherer er den Schadenfall anzeigt. Meldet er den Schadenfall dem Aus- in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers lands-Auto-Schutzbriefversicherer dieses Vertrages, dann wird dieser entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- insoweit auch in Vorleistung treten. vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 14 Schlussbestimmung (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflich- 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes tet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang 2. Ein Auszug aus dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versi- der in den ABAAS Gold 2018, Stand 25.05.2018, erwähnte Bestim- cherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. mungen enthält, ist dem Bedingungstext beigefügt. Aufwendungsersatz (§ 83 VVG) (1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstat- ten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für gebo- Seite 9 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte ten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen 2. Weitergabe Ihrer Gesundheitsdaten und weiterer nach § 203 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers StGB geschützter Daten an Stellen außerhalb des Versicherers vorzuschießen. Die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversiche- (2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch rung AG verpflichten die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 entsprechend kürzen. Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die (3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die er gemäß den Wei- Datensicherheit. sungen des Versicherers macht, sind auch insoweit zu erstatten, als 2.1 Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungs- Für die Beurteilung der zu versichernden Risiken und zur Prüfung summe übersteigen. der Leistungspflicht kann es notwendig sein, medizinische Gutach- ter einzuschalten. Die Union Reiseversicherung AG und die Union Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 VVG) Krankenversicherung AG benötigen Ihre Einwilligung und Schwei- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen gepflichtentbindung, wenn in diesem Zusammenhang Ihre Gesund- Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der heitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte Daten übermit- Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum telt werden. Sie werden über die jeweilige Datenübermittlung Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. unterrichtet. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Ich willige ein, dass die Union Reiseversicherung AG / die Union Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der Krankenversicherung AG meine Gesundheitsdaten an medizinische geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Gutachter übermitteln, soweit dies im Rahmen der Risikoprüfung Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. oder der Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist und meine Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist Gesundheitsdaten dort zweckentsprechend verwendet und die der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge- Ergebnisse an die Union Reiseversicherung AG / die Union Kran- dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer kenversicherung AG zurückübermittelt werden. Im Hinblick auf grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer meine Gesundheitsdaten und weitere nach § 203 StGB geschützte berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Daten entbinde ich die für die Union Reiseversicherung AG / die des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Union Krankenversicherung AG tätigen Personen und die Gutachter Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt von ihrer Schweigepflicht. der Versicherungsnehmer. 2.2 Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen oder Personen) eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversiche- Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend rung AG führen bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Risiko- gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor- prüfung, die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kunden- sätzlich verursacht. betreuung, bei denen es zu einer Erhebung, Verarbeitung oder Nut- zung Ihrer Gesundheitsdaten kommen kann, nicht selbst durch, Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung bei sondern übertragen die Erledigung einer anderen Gesellschaft der der Union Reiseversicherung AG und Union Krankenversi- Unternehmensgruppe oder einer anderen Stelle. cherung AG Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschützten Daten weiterge- geben, benötigen die Union Reiseversicherung AG / die Union Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsda- Krankenversicherung AG Ihre Schweigepflichtentbindung für sich ten und Schweigepflichtentbindungserklärung (Einwilligungserklä- und soweit erforderlich für die anderen Stellen. rung/Schweigepflichtentbindung) Die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversiche- Der Text der Einwilligungs- / Schweigepflichtentbindungserklärung rung AG führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen wurde im Frühjahr 2011 mit den Datenschutzaufsichtsbehörden und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsgemäß Gesundheits- inhaltlich abgestimmt. daten für die Union Reiseversicherung AG und die Union Kranken- Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Bundesdaten- versicherung AG erheben, verarbeiten oder nutzen unter Angabe schutzgesetzes sowie anderer Datenschutzvorschriften enthalten keine der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage ausreichenden Rechtsgrundlagen für die Erhebung, Verarbeitung und der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch Nutzung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen. Um Ihre Gesund- im Internet unter www.urv.de bzw. unter www.ukv.de eingesehen heitsdaten für diesen Antrag und den Vertrag erheben und verwenden zu oder bei der Union Reiseversicherung AG, Reiseservice, D-66087 dürfen, benötigen wir, die Union Reiseversicherung AG und die Union Saarbrücken, Telefon: 06 81 / 8 44 – 75 55; E-Mail: reiseser- Krankenversicherung AG daher Ihre datenschutzrechtliche(n) Einwilli- vice@urv.de bzw. bei der Union Krankenversicherung AG, Peter- gung(en). Darüber hinaus benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindun- Zimmer-Straße 2, D-66009 Saarbrücken, Telefon: 06 81 / 8 44 - gen, um Ihre Gesundheitsdaten bei schweigepflichtigen Stellen, wie z. B. 7777; E-Mail: service@ukv.de angefordert werden. Für die Weiter- Ärzten, erheben zu dürfen. gabe Ihrer Gesundheitsdaten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen die Versicherer Ihre Ferner benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung, um Ihre Gesund- Einwilligung. heitsdaten oder weitere nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an Ich willige ein, dass die Union Reiseversicherung AG / die Union andere Stellen, z. B. Assistancegesellschaften, HIS-Betreiber oder IT- Krankenversicherung AG meine Gesundheitsdaten an die in der Dienstleister, weiterleiten zu dürfen. oben erwähnten Liste genannten Stellen übermitteln und dass die manuell Es steht Ihnen frei, die Einwilligung/Schweigepflichtentbindung nicht Gesundheitsdaten dort für die angeführten Zwecke im gleichen abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft unter der Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wie die Union oben angegebenen Adresse zu widerrufen. Wir weisen jedoch darauf hin, Reiseversicherung AG / die Union Krankenversicherung AG dies dass ohne Verarbeitung von Gesundheitsdaten die Durchführung des tun dürften. Soweit erforderlich, entbinde ich die Mitarbeiter der Versicherungsvertrages in der Regel nicht möglich sein wird. Unternehmensgruppe und sonstige Stellen im Hinblick auf die Wei- tergabe von Gesundheitsdaten und anderer nach § 203 StGB Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren Gesundheitsdaten und geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. sonstiger nach § 203 StGB geschützter Daten – durch die Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversi- 2.3 Datenweitergabe an Rückversicherungen cherung AG selbst (unter 1.) und, Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können die Union 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 – bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der Union Reiseversiche- Reiseversicherung AG und die Union Krankenversicherung AG rung AG und der Union Krankenversicherung AG (unter 2.). Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherun- Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Perso- gen dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre nen, wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eigenes Bild erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es 1. Erhebung, Speicherung und Nutzung der von Ihnen mitgeteil- möglich, dass die Union Reiseversicherung AG / die Union Kran- ten Gesundheitsdaten durch die Union Reiseversicherung AG kenversicherung AG Ihren Versicherungsantrag oder Leistungsan- und die Union Krankenversicherung AG trag der Rückversicherung vorlegen. Das ist insbesondere dann der Ich willige ein, dass die Versicherer die von mir in diesem Antrag Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es und künftig mitgeteilten Gesundheitsdaten erheben, speichern und sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt.Darüber hinaus nutzen, soweit dies zur Antragsprüfung sowie zur Begründung, ist es möglich, dass die Rückversicherung die Union Reiseversiche- Durchführung oder Beendigung dieses Versicherungsvertrages rung AG / die Union Krankenversicherung AG aufgrund ihrer beson- erforderlich ist. deren Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Seite 10 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernom- – Bavaria Versicherungsvermittlungs- Kunden- und men, können sie kontrollieren, ob die Union Reiseversicherung AG / GmbH Vertriebsmanagement die Union Krankenversicherung AG das Risiko bzw. einen Leis- – Versicherungskammer Maklermanage- tungsfall richtig eingeschätzt haben. ment Kranken GmbH Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und – Consal-Versicherungsdienste GmbH Anträge im erforderlichen Umfang an Rückversicherungen weiterge- – Consal Vertrieb Landesdirektionen geben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie GmbH sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämi- – Bayerische Versicherungskammer enzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehen- Landesbrand Kundenservice GmbH den Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. – Versicherungsservice MFA GmbH Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte – S-Finanzvermittlung und Beratung bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene GmbH Gesundheitsangaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherun- – Inverso Gesellschaft für innovative Versi- Dienstleistungen für gen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Über- cherungssoftware mbH Datenverarbeitung mittlung Ihrer Gesundheitsdaten an Rückversicherungen werden – VKBit Betrieb GmbH Sie durch den jeweiligen Versicherer unterrichtet. Ich willige ein, dass meine Gesundheitsdaten – soweit erforderlich – – Combitel GmbH Service-Center (z. B. für tele- an Rückversicherungen übermittelt und dort zu den genannten Zwe- – Deutsche Assistance Service GmbH fonische Auskünfte) cken verwendet werden. Soweit erforderlich, entbinde ich die für die – MediRisk Bayern Risiko- und Union Reiseversicherung AG und die Union Krankenversicherung – Risk- und Rehamanagement Rehabilitationsmanagement AG tätigen Personen im Hinblick auf die Gesundheitsdaten und wei- teren nach § 203 StGB geschützter Daten von ihrer Schweigepflicht. Externe Unternehmen 2.4 Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) – Dienstleistungsunternehmen für EDV-Dienstleistungen Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leis- Datenverarbeitung tungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit die informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 – Concentrix Services (Germany) GmbH Policierung und Wiesbaden, www.informa-his.de betreibt. Auffälligkeiten, die auf Vertragsbearbeitung Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können die Versicherer an das HIS melden. Die Versicherer und – medizinische Gutachter Erstellung und Überprüfung andere Versicherungen fragen Daten im Rahmen der Risiko- oder – medizinische Berater ärztlicher Gutachten, Beratung, Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse Rehabilitationsmanagement besteht. Zwar werden dabei keine Gesundheitsdaten weitergege- ben, aber für eine Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten – Actineo GmbH Einholen von ärztlichen Daten benötigen die Versicherer Ihre Schweigepflichtentbindung. Behandlungsunterlagen und Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag mit Ihnen zustande Regressprüfung gekommen ist oder nicht. – Anbieter medizinischer Produkte und Heil- und Hilfsmittelversor- Ich entbinde die für die Union Reiseversicherung AG und die Union Dienstleistungen gung, Heilbehandlungen und Krankenversicherung AG tätigen Personen von ihrer Schweige- Reha-Maßnahmen pflicht, soweit sie Daten aus der Antrags- oder Leistungsprüfung an den jeweiligen Betreiber des Hinweis- und Informationssystems – ARVATO AG Zulagenverwaltung und (HIS) melden. -abwicklung Riester Sofern es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, können Beitragsmeldungen über das HIS Versicherungen ermittelt werden, mit denen Sie in der – Verband öffentlicher Versicherer – Rückversicherung Vergangenheit in Kontakt gestanden haben, und die über sachdien- Deutsche Rückversicherung liche Informationen verfügen könnten. Bei diesen können die zur – General Reinsurance AG weiteren Leistungsprüfung erforderlichen Daten erhoben werden. – Münchner Rückversicherungsgesellschaft AG Übersicht Dienstleister nach Ziff. 2.2 der Einwilligungserklärung – Verband der Privaten Krankenversiche- Poolprüfungen Bitte beachten Sie: Jeder dieser Dienstleister erhält personenbezogene rung e.V. Daten nur dann, wenn dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben – Info Partner KG Auskünfte aus Auskunftsda- erforderlich ist. Andernfalls findet keine Datenübermittlung statt. – Creditreform tenbanken, Bonitätsprüfungen Firmenbezeichnung/Kategorie Tätigkeitsgebiet – infoscore Consumer Data GmbH Zur Unternehmensgruppe gehören fol- Zentrale Abwicklung gleichar- – COMPASS Private Pflegeberatung Assistance-Leistungen gende Gesellschaften, die untereinander tiger Aufgaben. GmbH Dienstleistungen erbringen: Dies umfasst z. B. die gemein- – Deutsche Assistance Service GmbH manuell – Versicherungskammer Bayern same Datenhaltung (Erhe- – RehaAssist Deutschland GmbH Versicherungsanstalt des öffentlichen bung, Verarbeitung und Nut- – MD Medicus Assistance Service GmbH Rechts zung von Kundendaten), Post – Bayerische Landesbrandversicherung AG Ein- und – ProTect Versicherung AG Restkreditversicherung, – Bayerischer Versicherungsverband -ausgangsbearbeitung, Bear- – Cardif Allgemeine Versicherung Gemeinsame Betreuung von Versicherungsaktiengesellschaft beitung von Kundenanfragen, Kunden – Bayern-Versicherung In-/Exkasso Lebensversicherung AG (Zahlungsverkehr). – Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Merkblatt zur Datenverarbeitung 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 – Union Krankenversicherung AG Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per- – Union Reiseversicherung AG sonenbezogenen Daten durch die Union Reiseversicherung AG und die – Versicherungskammer Bayern Konzern Union Krankenversicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutz- Rückversicherung AG recht zustehenden Rechte. – SAARLAND Feuerversicherung AG – SAARLAND Lebensversicherung AG Verantwortlicher für die Datenverarbeitung – Feuersozietät Berlin Brandenburg Union Reiseversicherung AG Versicherung AG Maximilianstr. 53 – Öffentliche Lebensversicherung Berlin 80530 München Brandenburg AG E-Mail-Adresse: reiseservice@urv.de – Ostdeutsche Versicherung AG (OVAG) Union Krankenversicherung AG – Consal-Service-Gesellschaft GmbH Peter-Zimmer-Straße 2 66123 Saarbrücken E-Mail-Adresse: service@ukv.de Seite 11 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o.g. betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail Durchführung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Scha- unter: datenschutz@ukv.de. dendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreu- Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- ung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsan- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgeset- gelegenheiten benötigen. zes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Ver- Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: sicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhal- nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe tensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsver- deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten trag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Diese können Sie im Internet unter https://www.urv.de/content/privatkun- Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und den/ueber-uns/datenschutz/ oder unter https://www.ukv.de/content/ Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Post- ueber_uns/datenschutz/ abrufen. bearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Externe Dienstleister: Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch- Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Rechnungsstellung. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis- Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages https://www.urv.de/content/privatkunden/ueber-uns/datenschutz/ oder ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht https://www.ukv.de/content/ueber_uns/datenschutz/ (Übersicht der möglich. Dienstleister) entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverar- Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstel- beitung anfordern. lung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung Weitere Empfänger: neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden einer Vertragsanpassung, -ergänzung oder für umfassende oder Strafverfolgungsbehörden). Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für Dauer der Datenspeicherung vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Absatz 1 b) DSGVO. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages) men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Absatz 2 a) in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden Verbindung mit Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Absatz 2 j) Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah- Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, von Dritten zu wahren (Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbeson- der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen dere erforderlich sein: betragen bis zu zehn Jahren. – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Betroffenenrechte – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person andere Produkte der Unternehmen des Konzerns Versicherungs- gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter kammer Bayern und deren Kooperationspartner sowie für Markt- bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer und Meinungsumfragen, Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- Versicherungsmissbrauch hindeuten können. lesbaren Format zustehen. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Widerspruchsrecht lung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer Art. 6 Absatz 1 c) DSGVO. besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbei- manuell Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- tung sprechen. ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzli- Beschwerderecht chen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichts- behörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Rückversicherer: Bundeslandes, in dem wir als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche- unseren Sitz haben. rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu über- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft mitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versi- Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 cherungsfall machen kann. (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unterneh- Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie men aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leis- bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Aus- tungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unter- tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. stützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Informa- für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist tionen über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grund- bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen lage der Artikel 13 und 14 DSGVO“, das Sie unserer Homepage unter Umfang. https://www.urv.de/content/privatkunden/ueber-uns/datenschutz/ oder Nähere Informationen zum aktuell eingesetzten Rückversicherer können https://www.ukv.de/content/ueber_uns/datenschutz/ entnehmen oder Sie der Dienstleisterliste auf unserer Internetseite unter dienstleis- beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können. ter.ukv.de entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer genannten Kontaktinformationen anfordern. Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Vermittler: Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversiche- Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler rung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen Seite 12 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Rechnungsstellung. Anga- ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im ben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Ver- Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. sicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Bonitätsprüfung Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Zweck der Bonitätsprüfung sowie zur Verifizierung Ihrer Adresse (Prüfung Die Deutsche Assistance Versicherung AG speichert Daten, die für den auf Zustellbarkeit) und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungs- Versicherungsvertrag notwendig sind. Dies sind Ihre Angaben im Antrag ausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Ver- (Antragsdaten) sowie weitere zur Vertragsführung und -abwicklung not- wendung von Anschriftendaten zu erhalten an die infoscore Consumer wendige versicherungstechnische Daten, z. B. Versicherungsnummer, Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung. Soweit dies erforderlich Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und Artikel 6 Absatz 1 f) der ist, werden auch Angaben von Dritten (z. B. mitversicherte Personen, DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen Vermittler) gespeichert. Melden Sie uns einen Versicherungsfall, spei- nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unse- chern wir Angaben zum Leistungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten. res Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorvertragliche und ver- Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz tragliche Zwecke erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 b DSGVO. personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informatio- Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO nen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundver- erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu ordnung („EU DSGVO“), d.h. Informationen zum Geschäftszweck, zu wahren. Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. lung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Art. 14 EU-DSGVO handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), das Sie unserer Home- Beratungspflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in page unter https://www.urv.de/content/privatkunden/ueber-uns/daten- diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 schutz/ oder https://www.ukv.de/content/ueber_uns/datenschutz/ entneh- c) DSGVO. men oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern können. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermitt- Rückversicherer: lung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemesse- Im Interesse unserer Versicherungsnehmer achten wir auch auf einen nes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Ausgleich der von uns übernommenen Risiken. Zu diesem Zweck haben Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Daten- wir Rückversicherungsverträge geschlossen, die einen Teil der Risiken schutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. übernehmen. Hierfür benötigt der Rückversicherer entsprechende versi- Automatisierte Einzelfallentscheidungen cherungstechnische Angaben zur Art des Versicherungsschutzes und Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung des Risikos. Eine Übermittlung personenbezogener Daten findet dabei befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa über das Zustandekom- jedoch nicht statt. men oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse Vermittler: oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. In Ihren Versicherungsangelegenheiten werden Sie durch Vermittler Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag betreut. Dies können neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesell- gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten hierzu erhaltenen Informatio- schaften sein. Um die Betreuungsaufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu nen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die können, erhält der Vermittler von uns für die Betreuung und Beratung not- vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen wendige Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Das vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. sind insbesondere Versicherungsnummer, Art des Versicherungsschut- zes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versiche- Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung bei rungsleistungen. Der Vermittler verarbeitet und nutzt die personenbezo- der Deutschen Assistance Versicherung AG genen Daten im Rahmen der Beratung und Betreuung. Externe Dienstleister: Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezoge- Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen nen Daten durch die Deutsche Assistance Versicherung AG und über die Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, Deutsche Assistance Versicherung AG sowie der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenschutzbeauftragter Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie in der jeweils aktuellen Ver- Hansaallee 199 sion unserer Internetseite unter www.deutsche-assistance.de entnehmen. 40549 Düsseldorf Weitere Empfänger: Telefon: 0211 529-50 Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Telefax: 0211 529-5199 Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher E-Mail: info@deutsche-assistance.de Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehör- manuell den, Bundesanstalt für Fi-nanzdienstleistungsaufsicht). Ferner übermit- Vorstand: Jörg Tomalak-Plönzke (Vorsitzender), Marcus Hansen, teln wir Ihre personenbezogenen Daten an Kreditinstitute zur Abwicklung Andreas Heinsen des Zahlungsverkehrs. Des Weiteren können wir Ihre personenbezoge- Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf nen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken oder Registergericht: Düsseldorf HRB 64583 zur Datenanalyse an Verbände (z. B. Gesamtverband der Deutschen Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der Versicherungswirtschaft e. V., Verband öffentlicher Versicherer) oben genannten Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder weitergeben. per E-Mail an datenschutz@oerag.de. Dauer der Datenspeicherung Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäß den datenschutz- genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 rechtlich relevanten Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverord- men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in nung (DSGVO), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bundes- der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden datenschutzgesetz (BDSG) sowie allen weiteren maßgeblichen Geset- können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). zen. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen zu den „Verhaltensre- Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu geln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis-und Aufbewah- Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch die Versicherungswirtschaft präzisieren (Code of Conduct). Diese können und der Abgabenordnung. Die Speicherfristen betragen danach bis zu Sie im Internet unter www.deutsche-assistance.de/impressum/daten- zehn Jahre. schutz/ abrufen. Betroffenenrechte Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages. Wir Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter verarbeiten diese personenbezogenen Daten, um das von uns zu über- bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer nehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch- Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen Seite 13 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- Übersicht Dienstleister lesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Bitte beachten Sie: Jeder dieser Dienstleister erhält personenbezogene Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur dann, wenn dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben Daten zu Zwecken der Werbung zu widersprechen. Verarbeiten wir erforderlich ist. Andernfalls findet keine Datenübermittlung statt. Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Firmenbezeichnung/Kategorie Tätigkeitsgebiet Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. – Deutsche Assistance Versicherung AG Zentrale Abwicklung gleichar- – ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG tiger Aufgaben. Hinweise zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung bei – D.R.S. Deutsche Rechtsanwalts Dies umfasst z. B. die gemein- der Deutschen Assistance Service GmbH Service GmbH same Datenhaltung (Erhe- – Deutsche Assistance Telematik GmbH bung, Verarbeitung und Nut- Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezoge- – MehrWert Servicegesellschaft mbH zung von Kundendaten), Post nen Daten durch die Deutsche Assistance Service GmbH und über die – Reha Assist Deutschland GmbH Ein- und Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. -ausgangsbearbeitung, Bear- Verantwortlicher für die Datenverarbeitung beitung von Kundenanfragen, Deutsche Assistance Service GmbH In-/Exkasso Datenschutzbeauftragter (Zahlungsverkehr). Hansaallee 199 40549 Düsseldorf Dienstleister bzw. Serviceerbringer für folgende Leistungsfälle Telefon: 0211 536-30 Telefax: 0211 536-3497 Juristischer Notfallservice: ÖRAG bzw. D.R.S. E-Mail: info@deutsche-assistance.de Geschäftsführung: Marcus Hansen (Hauptgeschäftsführer), Medizinischer Notfallservice: Krankenhäuser u. Ärzte Jürgen Schmitt Kreditkarten-Notfallservice: Kreditkartenunternehmen, Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Kreditkartenprozessoren, Registergericht: Düsseldorf HRB 27947 Kreditinstitute Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per Reisedokumenten-Notfallservice: Botschaften u. Konsulate E-Mail an datenschutz@oerag.de. Bargeldservice: Kreditinstitute u. Geldtransfer- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung gesellschaften Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäß den datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverord- nung (DSGVO), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bundes- Weitere Empfänger: datenschutzgesetz (BDSG) sowie allen weiteren maßgeblichen Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Gesetzen. Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehör- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Dienstleistungsvertrages den, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Ferner übermitteln ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. wir Ihre personenbezogenen Daten an Kreditinstitute zur Abwicklung des Die Deutsche Assistance Service GmbH speichert Daten, die für die Leis- Zahlungsverkehrs. Des Weiteren können wir Ihre personenbezogenen tungserbringung notwendig sind. Dies sind Ihre Angaben im Antrag Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken oder zur (Antragsdaten) sowie weitere zur Vertragsführung und -abwicklung not- Datenanalyse an Verbände (z. B. Gesamtverband der Deutschen Versi- wendige Daten, z. B. Kreditkartennummer, Kartenlaufzeit und Bankver- cherungswirtschaft e. V., Verband öffentlicher Versicherer) weitergeben. bindung. Soweit dies erforderlich ist, werden auch Angaben von Dritten (z. B. weitere leistungsberechtigte Personen, Vermittler) gespeichert. Dauer der Datenspeicherung Melden Sie uns einen Leistungsfall, speichern wir Angaben zum Leis- Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben tungsfall und ggf. auch Angaben von Dritten. genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkom- men, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in Die Verarbeitung personenbezogener Daten für vorvertragliche und ver- der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden tragliche Zwecke erfolgt auf Basis von Art. 6 Abs. 1 b DSGVO. können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis-und Aufbewah- wahren. rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül- und der Abgabenordnung. Die Speicherfristen betragen danach bis zu lung gesetzlicher Verpflichtungen (z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, zehn Jahre. handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Betroffenenrechte Beratungspflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter c) DSGVO. bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer manuell Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genann- Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der ten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie darüber zuvor informieren. Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen Die Deutsche Assistance Service GmbH speichert Daten, die für die bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinen- Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind, z. B. Name und lesbaren Format zustehen. Anschrift. Widerspruchsrecht Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Vermittler: Daten zu Zwecken der Werbung zu widersprechen. Verarbeiten wir In Ihren Angelegenheiten werden Sie durch Vermittler betreut. Dies Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser können neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sein. Um Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 die Betreuungsaufgabe ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der ergeben, widersprechen. Vermittler von uns für die Betreuung und Beratung notwendige Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten. Informationen zum Rechtsweg / Beschwerdemöglichkeiten Externe Dienstleister: Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für die Union Reiseversi- Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen cherung AG und Union Krankenversicherung AG Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleis- Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns. ter, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, Die Union Krankenversicherung AG nimmt am Streitbeilegungsverfahren sowie der Unternehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten des Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung, Post- Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie der folgenden Tabelle fach 06 02 22, 10052 Berlin, www.pkv-ombudsmann.de, teil. entnehmen. Nachdem Sie Ihre Beschwerde erfolglos bei uns geltend gemacht haben, können Sie sich schriftlich an den Ombudsmann wenden. Das Verfahren ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Seite 14 von 15 Versicherungsbedingungen zur Gold Kreditkarte Aufsichtsbehörde Bei Beschwerden über eine Versicherungsgesellschaft können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungen –, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, wenden. Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. Beschwerdestelle und Aufsichtsbehörde für die Deutsche Assistance Versicherung AG Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzaufsichtsbe- hörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Versicherungsombudsmann e. V. Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit in privaten Angelegenheiten das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Telefon: 0800 3 69 60 00 Telefax: 0800 3 69 90 00 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0228 4108-0 Telefax: 0228 4108-1550 Beschwerdestelle für die Deutsche Assistance Service GmbH Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren/Ihre Betreuer oder direkt an uns. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzaufsichtsbe- hörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Ihr Recht, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bleibt unberührt. manuell 128 875.000 D0 BCS (Fassung Dez. 2018) - v3.2 Seite 15 von 15