warnungReview nötig Seite 2
Widersprüchliche Aussagen zum Kontotyp bei nicht gedeckten Kartenumsätzen (Kartenkonto vs. Abrechnungskonto)
In Nummer 9 wird ausgeführt: 'Etwaige nicht vom Kartenguthaben gedeckten Kartenumsätze und/oder angefallenen Entgelte werden nach der Kartenabrechnung dem im Kartenantrag vereinbarten Abrechnungskonto ... belastet'. Demgegenüber regelt Nummer 13.2.1, dass bei Erstattung einer nicht erfolgten/fehlerhaften autorisierten Kartenverfügung 'das KartenKONTO wieder auf den Stand' gebracht wird, 'auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte'. Numerisch/terminologisch wird zwischen 'Kartenkonto' (belastet durch Kartenumsätze, vgl. Nr. 9: 'dem Kartenkonto belastet') und 'Abrechnungskonto' nicht konsistent unterschieden. Da Kartenumsätze laut Nr. 9 regulär dem Kartenkonto belastet werden, ist die Formulierung in 13.2.1 ('Wurde der Betrag dem Kartenkonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand') folgerichtig. Allerdings ist unklar, ob mit 'Kartenkonto' bei nicht gedeckten Umsätzen (die nach Nr. 9 eigentlich dem Abrechnungskonto belastet werden) dann das Abrechnungskonto gemeint sein soll. Diese Uneindeutigkeit der Kontobezeichnung ist für den Verbraucher risikorelevant.
„Etwaige nicht vom Kartenguthaben gedeckten Kartenumsatzgebühren, und/oder angefallenen Entgelte werden nach der Kartenabrechnung dem im Kartenantrag vereinbarten Abrechnungskonto der Sparkasse/Landesbank belastet"
Der vermutete Widerspruch zwischen 'Kartenkonto' und 'Abrechnungskonto' in Nr. 9 vs. 13.2.1 ist eine terminologische Auslegungsfrage. Die Textstellen sind im Original sichtbar, aber die terminologische Inkonsistenz ist eine redaktionelle/stilistische Einordnung, die belastbar nur durch Sichtprüfung des Originaldokuments und Einordnung des Gesamtkontexts entschieden werden kann. Die Stellen selbst sind zwar im Dokument, aber es ist nicht klar belegbar, ob hier ein echter Kundendokumentfehler vorliegt (die Bank könnte bewusst zwischen Kartenkonto für autorisierte Belastungen und Abrechnungskonto für nicht gedeckte Belastungen unterscheiden).
warnungWeb-Recherche nötig Seite 3
Spannung zwischen Haftungsregeln für Minderjährige (Nr. 12.1.2 Verweis auf Angestellte) – kein sicherer Widerspruch, aber prüfwertig
In Nummer 12.1.2 wird dem Karteninhaber eine Haftungserleichterung gewährt, wenn der Verlust der Karte 'durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden' verursacht wurde. Diese Ausnahme ist von den zivilrechtlichen Anforderungen (v.a. § 675v BGB) abhängig. Zugleich wird auf den Zentralen Sperrannahmedienst (116 116) verwiesen. Die rechtliche Prüfung der Haftungsverteilung ist erforderlich. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Dokument externe Rechtsbegriffe (§ 675v BGB, § 675l BGB, § 1 Abs. 24 ZAG, § 55 ZAG) ohne weitere Veranschaulichung verwendet.
„Der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verursacht worden ist"
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