PDFbedingungen · 11 Root URLs

DMS BCS/PLUSCARD Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-mastercard-visa-basis.pdf?n=true

Analyse

Noch kein Schnellscan vorhanden.

Tiefenprüfung

11 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Widerspruch (2)

warnungReview nötig Seite 2

Widersprüchliche Aussagen zum Kontotyp bei nicht gedeckten Kartenumsätzen (Kartenkonto vs. Abrechnungskonto)

In Nummer 9 wird ausgeführt: 'Etwaige nicht vom Kartenguthaben gedeckten Kartenumsätze und/oder angefallenen Entgelte werden nach der Kartenabrechnung dem im Kartenantrag vereinbarten Abrechnungskonto ... belastet'. Demgegenüber regelt Nummer 13.2.1, dass bei Erstattung einer nicht erfolgten/fehlerhaften autorisierten Kartenverfügung 'das KartenKONTO wieder auf den Stand' gebracht wird, 'auf dem es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden hätte'. Numerisch/terminologisch wird zwischen 'Kartenkonto' (belastet durch Kartenumsätze, vgl. Nr. 9: 'dem Kartenkonto belastet') und 'Abrechnungskonto' nicht konsistent unterschieden. Da Kartenumsätze laut Nr. 9 regulär dem Kartenkonto belastet werden, ist die Formulierung in 13.2.1 ('Wurde der Betrag dem Kartenkonto belastet, bringt die Sparkasse/Landesbank dieses wieder auf den Stand') folgerichtig. Allerdings ist unklar, ob mit 'Kartenkonto' bei nicht gedeckten Umsätzen (die nach Nr. 9 eigentlich dem Abrechnungskonto belastet werden) dann das Abrechnungskonto gemeint sein soll. Diese Uneindeutigkeit der Kontobezeichnung ist für den Verbraucher risikorelevant.

„Etwaige nicht vom Kartenguthaben gedeckten Kartenumsatzgebühren, und/oder angefallenen Entgelte werden nach der Kartenabrechnung dem im Kartenantrag vereinbarten Abrechnungskonto der Sparkasse/Landesbank belastet"

Der vermutete Widerspruch zwischen 'Kartenkonto' und 'Abrechnungskonto' in Nr. 9 vs. 13.2.1 ist eine terminologische Auslegungsfrage. Die Textstellen sind im Original sichtbar, aber die terminologische Inkonsistenz ist eine redaktionelle/stilistische Einordnung, die belastbar nur durch Sichtprüfung des Originaldokuments und Einordnung des Gesamtkontexts entschieden werden kann. Die Stellen selbst sind zwar im Dokument, aber es ist nicht klar belegbar, ob hier ein echter Kundendokumentfehler vorliegt (die Bank könnte bewusst zwischen Kartenkonto für autorisierte Belastungen und Abrechnungskonto für nicht gedeckte Belastungen unterscheiden).

warnungWeb-Recherche nötig Seite 3

Spannung zwischen Haftungsregeln für Minderjährige (Nr. 12.1.2 Verweis auf Angestellte) – kein sicherer Widerspruch, aber prüfwertig

In Nummer 12.1.2 wird dem Karteninhaber eine Haftungserleichterung gewährt, wenn der Verlust der Karte 'durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden' verursacht wurde. Diese Ausnahme ist von den zivilrechtlichen Anforderungen (v.a. § 675v BGB) abhängig. Zugleich wird auf den Zentralen Sperrannahmedienst (116 116) verwiesen. Die rechtliche Prüfung der Haftungsverteilung ist erforderlich. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Dokument externe Rechtsbegriffe (§ 675v BGB, § 675l BGB, § 1 Abs. 24 ZAG, § 55 ZAG) ohne weitere Veranschaulichung verwendet.

„Der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigstelle/Zweigniederlassung der Sparkasse/Landesbank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Sparkasse/Landesbank ausgelagert wurden, verursacht worden ist"

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

Typografie (3)

hinweisReview nötig Seite 2

Fehlende Verbform im Satz zur papierhaften Abrechnung (Nr. 9)

In Nummer 9 heißt es: 'Wenn der Karteninhaber die Kartenabrechnung in der vereinbarten Weise nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen hat, kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden.' Der Satz ist grammatisch unvollständig bzw. verschachtelt: 'gegen Portoersatz zugesandt werden' ohne Objekt (nämlich der Abrechnung) wirkt holprig; die Formulierung 'eine papierhafte Abrechnung erfolgen und ... zugesandt werden' ist grammatisch nicht sauber aufgelöst.

„kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden"

Der beanstandete Satz ist grammatisch zwar holprig, aber der Text im Dokument ('kann zeitnah eine papierhafte Abrechnung erfolgen und dem Karteninhaber gegen Portoersatz zugesandt werden') ist sprachlich verständlich und stellt keinen eindeutigen Tippfehler dar. Es handelt sich um eine Stil-/Formulierungsfrage ohne starken Beleg für einen echten Dokumentfehler. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Wortstellung von Textlayer-Spacing beeinflusst wird. Laut Leitlinie sind reine Stil- und Formulierungsfragen ohne starken Beleg needs_visual_review bzw. nicht publishable.

hinweisveröffentlichbar Seite 3

Fehlender Artikel in Nummer 10.4.3 ('für in Transaktion')

In Nummer 10.4.3 lautet der Text: '... mit den für in Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen.' Hier fehlt offensichtlich der Artikel bzw. die Wortgruppe ist unvollständig ('mit den für [die] Transaktion vorgesehenen Daten'). Es handelt sich um einen klaren Textfehler.

„mit den für in Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen"

Klarer Textfehler im Dokument: 'mit den für in Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen' ist im Dokumenttext sichtbar und stellt einen echten typografischen Fehler/Einwortauslassung dar (fehlender Artikel 'die'). Kein Textlayer-Artefakt - es ist eine vollständige Wortsequenz im Fließtext, keine Soft-Hyphen, keine Trennung. Für Kunden relevant, da die Wiedergabe von Fehlern in einem Rechtsdokument die Verständlichkeit beeinträchtigt.

hinweisnicht reportfähig Seite 4

Fehlendes Komma vor 'bzw' in Nummer 16

In Nummer 16 heißt es: '... unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben bzw die digitale Karte zu löschen.' Vor 'bzw' fehlt das Komma ('zurückzugeben bzw. die digitale Karte'). Ebenso findet sich 'bzw die' ohne Punkt nach 'bzw'.

„unverzüglich an die Sparkasse/Landesbank zurückzugeben bzw die digitale Karte zu löschen"

Der Text 'zurückzugeben bzw die digitale Karte zu löschen' ist im Dokument sichtbar. Es fehlt das Komma vor 'bzw' und der Punkt nach 'bzw' (statt 'bzw.'). Dies ist ein echter typografischer Rechtschreibfehler im Dokument. Allerdings ist der Punkt nach 'bzw' als Abkürzungskonvention eine sehr geringwertige Stilfrage; das fehlende Komma ist ein orthografisches Detail. Es ist zwar visible_in_document, aber der Kundennutzen ist marginal - dies ist ein niedriger Wert und eher als redaktionelles Detail zu werten, daher nicht publishable als verkaufbarer Dokumentfehler.

Definition (1)

warnungReview nötig Seite 3

Referenz auf nicht verwendete Begriffe und unscharfe Bezüge bei der Haftung des Karteninhabers

In Nummer 12.1.5 wird die Haftungsbeschränkung formuliert: 'Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen.' Der Begriff 'monatlicher Verfügungsrahmen' wird hier verwendet, während Nummer 4.2 lediglich von 'vereinbartem täglichen Verfügungslimit' (für Bargeldservice) und 'Verfügungsrahmen' (Kartenguthaben) spricht. Ein 'monatlicher Verfügungsrahmen' wird im Dokument nirgends definiert oder begründet. Damit bleibt die Haftungsbeschränkung inhaltlich unklar. Zudem wird in 10.4.3 'die Übereinstimmung der ... Transaktionsdaten (z. B. Zahlbetrag, Datum) mit den für [die] Transaktion vorgesehenen Daten' textlich als 'mit den für in Transaktion vorgesehenen Daten' übernommen (Auslassung des Artikels) – ein typografischer/extrahierter Fehler.

„Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verursacht werden, für den der Verfügungsrahmen gilt, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmen"

Der Befund betrifft den Begriff 'monatlicher Verfügungsrahmen', der im Dokument verwendet wird. Ob dieser Terminus korrekt definiert ist, hängt vom Preis- und Leistungsverzeichnis und anderen externen Vertragsbestandteilen ab - dieser Teil ist nicht aus dem Dokument selbst entscheidbar und betrifft externe Vertragslage. Zusätzlich wird ein separater Artikel-Auslassungs-Fehler in 10.4.3 vermischt, der als eigener Befund (issue_3) geführt wird. Der Hauptpunkt benötigt externe Recherche/Kontextprüfung und ist damit nicht selbständig dokumentbasiert publishable.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungWeb-Recherche nötig Seite 4

Bezugnahme auf nicht im Dokument enthaltene AGB-Nummern (Nr. 17 AGB, Nr. 2 AGB)

Nummer 18.1 verweist auf 'die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen' und Nummer 19 verweist auf 'die Regelungen in Nummer 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen'. Die konkreten AGB-Inhalte (z. B. Regelungen zur Entgeltänderung) sind nicht in diesem Dokument enthalten; eine Verifizierung, ob die AGB-Nummerierungen im veröffentlichten AGB-Dokument der Berliner Sparkasse tatsächlich mit Nummer 17 bzw. Nummer 2 übereinstimmen, ist angezeigt.

„18.1 Bei den vom Karteninhaber gegenüber der Sparkasse/Landesbank geschuldeten Entgelten und deren Änderungen sind die Regelungen in Nummer 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich."

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

Metadaten (1)

hinweisReview nötig Seite 1

Inkonsistente Bezeichnung des verantwortlichen Erstellers im Impressum (S-Management vs. DSV)

Die Fusszeile lautet: '© S-Management Services • DSV Gruppe'. Es ist nicht klar erkennbar, ob es sich hierbei um einen redaktionellen Fremdvermerk (externer Dienstleister) oder ein versehentlich eingefügtes Artefakt handelt. Sollte es sich um einen Textextraktions-/Zweitvermerk handeln, ist die automatische Weiterverarbeitung unkritisch, es sei denn, diese Zeile wird fälschlich als Offenlegung der Sparkasse interpretiert.

„© S-Management Services • DSV Gruppe"

Die Copyright-Zeile '© S-Management Services • DSV Gruppe' erscheint mitten im Fließtext von Seite 1 und wurde offensichtlich aus dem Layout extrahiert (erscheint zwischen Textblöcken). Ob es sich um ein Layout-/Extraktionselement oder einen sichtbaren Impressumshinweis handelt, kann anhand des Textes nicht belastbar entschieden werden. Das Finding selbst hat auch geringen Kundennutzen. Benötigt Sichtprüfung des Originals.

Extraktion (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Keine erkennbaren Extraktionsartefakte des Rohtextes identifizierbar

Der gelieferte Seitentext weist keine auffälligen OCR- oder Trennungfehler auf (abgesehen von den oben genannten inhaltlichen Punkten). Zeilenumbrüche mit Bindestrich wurden korrekt bearbeitet. Es gibt keine störenden Sonderzeichen oder unleserlichen Token. Der automatische Verarbeitungsweg ist insoweit unkritisch.

„Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)"

Dieses Finding ist kein echter Dokumentfehler, sondern eine negative Aussage ('keine Artefakte erkennbar'). Es identifiziert keinen zu publizierenden Fehler. Der Befund ist regelkonform aber nicht kundenrelevant und daher nicht publishable.

Preis/Entgelt (2)

warnungWeb-Recherche nötig Seite 4

Ersatzkarten-Entgelt und fehlende abrufbare Entgeltangaben im Dokument

Nummer 18.2 regelt das Entgelt für den Ersatz einer verlorenen/gestohlenen/missbräuchlich verwendeten Karte, 'im Rahmen des § 675l Absatz 1 BGB ... das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt'. Das konkrete Entgelt ist in diesem Dokument nicht enthalten (Verweis auf Preis- und Leistungsverzeichnis). Ob das Ersatzkartenentgelt die gesetzlichen Grenzen (tatsächlich anfallende Kosten, § 675l Abs. 1 BGB) einhält, kann nur anhand des Preis- und Leistungsverzeichnisses geprüft werden. Zudem ist nicht eindeutig, ob das Preis- und Leistungsverzeichnis der Berliner Sparkasse aktuell ein solches Entgelt ausweist.

„Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen, missbräuchlich verwendeten oder sonst nicht autorisiert genutzten Karte ist die Sparkasse/Landesbank berechtigt, ... das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt zu berechnen"

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

warnungReview nötig Seite 5

Widersprüchliche Aussagen zu nicht gedeckten Umsätzen bei Minderjährigen (Nr. 22.2 vs. Nr. 9)

Nummer 22.2 lautet: 'Etwaige nicht vom Kartenguthaben abgedeckte Kartenverfügungen und/oder Entgelte werden dem im Kartenantrag angegebenen Abrechnungskonto belastet.' Dies deckt sich inhaltlich im Ergebnis mit Nr. 9 (Belastung des Abrechnungskontos bei nicht gedeckten Umsätzen). Es stellt sich die Frage, ob bei minderjährigen Karteninhabern überhaupt ein nicht gedeckter Kartenumsatz entstehen kann, da Nr. 22.1 ein Verfügungslimit von 500 Euro pro Kalendermonat vorsieht und Überschreitungen abgelehnt werden. Eine nachvollziehbare Begründung für die Bestimmung 22.2 wäre wünschenswert (z. B. für Führungs-/Entgelte).

„Etwaige nicht vom Kartenguthaben abgedeckte Kartenverfügungen und/oder Entgelte werden dem im Kartenantrag angegebenen Abrechnungskonto belastet."

Der Befund stellt eine inhaltliche Frage zur Rechtssystematik dar (ob bei Minderjährigen mit 500-EUR-Limit überhaupt nicht gedeckte Umsätze entstehen können). Es werden keine widersprüchlichen Textstellen im Dokument aufgezeigt - Nr. 22.2 deckt sich laut Befund selbst mit Nr. 9. Es ist eine hypothetische Prüfungsfrage ohne belastbaren konkreten Fehlerbeleg. Der Finding-Beleg ist eher eine Spekulation als ein nachweisbarer Dokumentfehler und benötigt externe Bewertung.

Text

TXT
Bedingungen für die Mastercard Basis/
                                             Visa Basis (Debitkarte)
                                                                                                                     Berliner Sparkasse
                                             Fassung März 2026                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                             1 Ausgabe der Karte
                                             Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene Mastercard Basis/Visa Basis ist eine Debitkarte (nachfolgend Karte genannt). Die Karten
                                             können als physische Karte und zusätzlich als digitale Karte zur Speicherung auf Telekommunikations-, Digital- oder IT-Geräten (mobile End-
                                             geräte) ausgegeben werden. Diese Bedingungen sowie die Bedingungen für 3-D Secure mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im
                                             Online-Handel gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.
                                             Die Kartendaten der Karte können bereits vor Erhalt der physischen Karte für einen Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen
                                             bereitgestellt werden, sofern dies von der Sparkasse/Landesbank angeboten wird.
                                             Ergänzende Informationen für die digitale Karte sind in den Nutzungshinweisen und -voraussetzungen für die digitale Karte enthalten. Im Übri-
                                             gen gelten weiterhin die Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
                                             verfahren.

                                             2 Verwendungsmöglichkeiten und Leistungen
                                             Der Karteninhaber kann die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebenen Karten, soweit diese und die Akzeptanzstellen entsprechend aus-
                                             gestattet sind, für folgende Zahlungsdienste nutzen:
                                             Mit der Karte kann der Karteninhaber im Inland – und als weitere Dienstleistung auch im Ausland – im Mastercard-Verbund/Visa-Verbund bei
                                             Vertragsunternehmen Waren und Dienstleistungen bargeldlos bezahlen und zusätzlich im Rahmen des Bargeldservices an Geldautomaten
                                             Bargeldauszahlungen vornehmen, sofern sich ausreichendes Guthaben auf dem Kartenkonto befindet.
                                             Die Vertragsunternehmen und die Geldautomaten im Rahmen des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu erkennen, die auf
                                             der Karte zu sehen sind. Soweit mit der Karte zusätzliche Leistungen (z. B. Versicherungen) verbunden sind, wird der Karteninhaber hierü-
                                             ber gesondert informiert.
                                             Zusätzlich wird die Sparkasse/Landesbank über Mastercard/Visa teilnehmenden Akzeptanzstellen, bei welchen der Karteninhaber zuvor
                                             seine Kartendaten hinterlegt hat, aktualisierte Kartendaten (die letzten vier Ziffern der Kartennummer und das Ablaufdatum) zur Verfügung
                                             stellen (Aktualisierungsservice), um z. B. Zahlungen für wiederkehrende Dienstleistungen und im Online-Handel auch nach einer Aktualisie-
                                             rung der Kartendaten automatisch zu ermöglichen.

                                             3 Personalisiertes Sicherheitsmerkmal
                                             3.1 Für die Nutzung an Geldautomaten und an automatisierten Kassen wird dem Karteninhaber für seine Karte eine persönliche Geheimzahl
                                             (PIN) als personalisiertes Sicherheitsmerkmal zur Verfügung gestellt.
                                             3.2 Die Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen, an denen im Zusammenhang mit der Verwendung der Karte die PIN
                                             eingegeben werden muss, nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander mit einer oder beiden Kar-
                                             tenformen falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Sparkasse/Landesbank, möglichst mit der konto-
                                             führenden Stelle, in Verbindung setzen.

                                             4 Aufladen und Entladen des Kartenguthabens/Verfügungsrahmen
                                             4.1 Das Aufladen des Kartenguthabens auf dem Kartenkonto ist mittels Überweisung oder Dauerauftrag möglich. Das Entladen des Karten-
                                             guthabens erfolgt durch die Nutzung der Karte wie unter Nummer 2 beschrieben sowie durch Belastung von Entgelten, soweit nichts anderes
                                             vereinbart ist. Darüber hinaus kann vorhandenes Kartenguthaben auf das im Kartenantrag angegebene Abrechnungskonto zurücküberwiesen
                                             werden.
                                             Die Einzahlungsmöglichkeit auf das Kartenkonto kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag begrenzt
                                             werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten
                                             Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank.
                                             Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen.
                                             4.2 Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines zuvor auf das Kartenkonto überwiesenen Kartenguthabens verwenden (Verfü-
                                             gungsrahmen). Innerhalb dieses Rahmens gilt für den Bargeldservice das vereinbarte tägliche Verfügungslimit. Der Karteninhaber kann mit
                                             der Sparkasse/Landesbank eine Änderung dieses Verfügungsrahmens vereinbaren.

                                             5 Autorisierung von Zahlungsaufträgen
                                             5.1 Mit dem Einsatz der Karte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung des Zahlungsauftrages.
                                             Hierzu hat der Karteninhaber entweder
                                             – an Geldautomaten die PIN einzugeben oder kontaktlosen Geldautomateneinsatz mit PIN zu nutzen, indem die Karte vor das Empfangsgerät
                                               des Geldautomaten gehalten wird
                                             – an automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen die PIN einzugeben oder – soweit erforderlich – bei Vertragsunternehmen die Unter-
                                               schrift zu leisten oder
                                             – an automatisierten Kassen die kontaktlose Bezahlfunktion mit PIN zu nutzen, indem die Karte vor das Empfangsgerät des Vertragshändlers
                                               gehalten wird. Der kontaktlose Einsatz der Karte an automatisierten Kassen kann bis maximal 50 Euro pro Bezahlvorgang ohne Eingabe
                                               der PIN erfolgen, soweit an den automatisierten Kassen für den jeweiligen kontaktlosen Einsatz nicht die Eingabe der PIN verlangt wird.
                                               Soweit für die Autorisierung zusätzlich eine PIN oder die Unterschrift erforderlich ist, erfolgt die Autorisierung erst mit deren Einsatz
128 710.000 D0 (Fassung März 2026) - v14.0


                                             – oder bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet gegenüber Vertragsunternehmen die geforderten Kartendaten einzugeben.
© S-Management Services • DSV Gruppe


                                               Soweit dabei besondere Authentifizierungsverfahren gefordert werden, sind diese zu nutzen. Ergänzend finden die Bedingungen für 3-D Secure
                                               mit der S-pushTAN-App für Kartenverfügungen im Online-Handel Anwendung. Informationen über weitere von der Sparkasse/Landesbank
                                               unterstützte Authentifizierungsverfahren und Hinweise zum Bezahlen im Internet sind in den Geschäftsräumen der Sparkasse/Landesbank ver-
                                               fügbar sowie auf deren Internetseiten abrufbar.
                                             – oder gegenüber Vertragsunternehmen ausnahmsweise anstelle der Unterschrift die geforderten Kartendaten anzugeben (z. B. am Telefon).
                                             5.2 In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der
                                             Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert.
                                             5.3 Nach Erteilung der Zustimmung kann der Karteninhaber den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen.


                                                                                                                                                                              Seite 1 von 5
                                             Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)


                                             6 Ablehnung von Zahlungsaufträgen durch die Sparkasse/Landesbank
                                             Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, den Zahlungsauftrag abzulehnen, wenn
                                             – der Karteninhaber die Autorisierung des Zahlungsauftrags nicht gemäß Nummer 5.1 autorisiert hat,
                                             – der für den Zahlungsauftrag geltende Verfügungsrahmen nicht eingehalten ist oder sich kein ausreichendes Guthaben auf dem Kartenkonto
                                               befindet oder
                                             – die Karte gesperrt ist.
                                             Hierüber wird der Karteninhaber während des Bezahlvorgangs bzw. über das Terminal, an dem die Karte eingesetzt wird, unterrichtet.
                                             7 Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
                                             Die Sparkasse/Landesbank ist berechtigt, einen im Rahmen der finanziellen Nutzungsgrenze (Nummer 4) verfügbaren Geldbetrag auf dem
                                             Kartenkonto des Karteninhabers zu sperren, wenn
                                             – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
                                             – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.
                                             Den gesperrten Geldbetrag gibt die Sparkasse/Landesbank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unverzüglich frei,
                                             nachdem ihr der genaue Zahlungsbetrag mitgeteilt worden ist.

                                             8 Zahlungsverpflichtung des Karteninhabers
                                             Die Sparkasse/Landesbank wird die bei der Nutzung der Karte entstandenen

Root URLs

1 archivierte Vorkommen dieser Datei

bedingungen70%

https://www.berliner-sparkasse.de/

www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-mastercard-visa-basis.pdf

DMS BCS/PLUSCARD Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte) · 17.08.26, 22:15