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Bedingungen für das Avalgeschäft · 13.08.26, 09:11
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7 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash
OCR/Extraktionsartefakte der Barcodenummern
Die Zeile mit den Sternumrahmten Nummern '*0000000000002641308260*' findet sich sowohl als Kopfzeile als auch weiter unten im Dokument (ausgehend von 191 905.000 D1). Bei der zweiten Erscheinung ist die Einrückung/Positionierung auffällig ('191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0' und die Barcodenummer sind verschoben), was auf ein Extraktions- bzw. Layoutartefakt hindeutet. Solche Artefakte können eine automatische Weiterverarbeitung stören.
„*0000000000002641308260* 0000000000002641308260"
Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.
Extrahierte Referenzen im Fußbereich stammen möglicherweise aus der Vertragsformular-Sammlung
Die Fußzeilen-Verweise '191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0' und '© S-Management Services • DSV Gruppe' sind stark eingerückt in den Fließtext der Seite integriert. Diese Markierung gehört typischerweise nicht zum eigentlichen AGB-Text und kann als Extraktionsartefakt die automatische Verarbeitung stören.
„© S-Management Services • DSV Gruppe"
Der Befund betrifft die Fußzeilen-Metazeilen '191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0' und '© S-Management Services • DSV Gruppe', die im PDF-Textlayer in den Fließtext interpoliert sind. Dies ist klar ein Extraktions-/Layout-Artefakt (Fußzeilen- und Metadatenfragmente, die im Textlayer an falscher Position auftauchen bzw. Elemente einer Vertragsformular-Sammlung sind), kein im Dokument sichtbarer Fehler. Der Antrag selbst klassifiziert es als 'extraktion' und 'hinweis'; laut Kriterien ist daher evidenceOrigin=text_extraction_only, noiseReason=metadata_fragment.
Referenz auf Nr. 22 AGB nicht im Dokument verifizierbar
In Ziffer 7 (Sicherheiten) wird auf die in 'Nr. 22 AGB' getroffene Regelung bezüglich bankmäßiger Sicherheiten verwiesen. Die konkrete AGB-Nummer und deren Inhalt sind im vorliegenden Dokument nicht enthalten; die Bezugnahme ist damit nur anhand der separat geltenden AGB prüfbar.
„Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet"
Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.
Ausbuchungsklausel bei ausländischem Recht bedarf rechtlicher Prüfung
In Ziffer 4 (Ausbuchung) wird die Ausbuchung nur bei ausdrücklich entstehenden Voraussetzungen geregelt. Bei ausländischem Recht wird eine spätere Inanspruchnahme nach Ablauf des Verfalltages nur bei Ermächtigung des Auftraggebers oder vollstreckbarer Entscheidung akzeptiert. Diese Klausel gleicht der für zweckgebundene Bürgschaften üblichen Regelung, ihre Ausgestaltung ('eindeutiger Wortlaut der Haftungszusage erlischt') ist aber im Detail potentiell angreifbar und sollte rechtlich gegengeprüft werden.
„Sollte die Sparkasse aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haftungszusage in Anspruch genommen werden, so wird sie nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine vollstreckbare Entscheidung auf Zahlung vorliegt."
Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.
Begriff 'Haftungszusage' schlecht abgegrenzt gegenüber Zahllast bei Deckung
Ziffer 2 regelt die Belastung des Avalkontos 'mit dem zugesagten Betrag' und die Erhebung der Avalprovision. Bei einer 'späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten.' Diese Formulierung ist uneindeutig, da nicht hinreichend klar wird, ab wann die Avalprovision endet (Fristende, Verfalltag, tatsächliche Zahlung) und wie sich eingelöste (gezahlte) Forderungen auf die Provisionspflicht auswirken.
„Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten."
Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.
Keine konkreten Entgelt-/Provisionssätze angegeben
Die Bedingungen regeln die Erhebung von 'Avalprovision' inhaltlich, enthalten aber keinerlei Provisionshöhe oder Bezugnahme auf ein Preis-/Leistungsverzeichnis (PLV). Für ein Dokument, das einen Preisbestandteil (Avalprovision) regelt, ist die fehlende Verweisung auf das gültige Preis-/Leistungsverzeichnis bzw. die Preisaushang-Regelung auffällig.
„Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbuchung in Rechnung gestellt."
Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.
Fassungsbezeichnung uneinheitlich
Das Dokument nennt die Fassung im Kopfbereich als 'Fassung Januar 2025', im Dokumentfuß erscheint jedoch 'D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0'. Beide Angaben beziehen sich auf dieselbe Fassung, sind aber unterschiedlich formatiert (Januar 2025 vs. Jan. 2025) und enthalten zusätzlich eine Versionskennung v4.0, deren Bedeutung (z.B. Layoutversion) nicht erklärt wird.
„191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0"
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*0000000000002641308260* 0000000000002641308260
Bedingungen für das Avalgeschäft
Berliner Sparkasse - NL der BSK 1818 AG
Fassung Januar 2025 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
Die Sparkasse übernimmt im Auftrag von Kunden Bürgschaften und Garantien in Urkundenform oder in Form einer elektronischen Haftungs-
erklärung – nachstehend einheitlich die Haftungszusage genannt – zu folgenden Bedingungen:
1. Direkte/Indirekte Haftungszusage, Abfassung
Die Sparkasse kann die Haftungszusage nach Wahl des Kunden in Form einer Urkunde oder in Form einer elektronischen Haftungserklärung
erteilen. Haftungszusagen in Form einer Urkunde übermittelt die Sparkasse dem Kunden in Papierform. Haftungszusagen in Form einer
elektronischen Haftungserklärung übermittelt die Sparkasse dem Kunden durch die Einstellung in das elektronische Postfach des Kunden.
Die Sparkasse kann die Haftungszusage in Urkundenform selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut
(Zweitbank). Haftungszusagen in Form einer elektronischen Haftungserklärung erstellt die Sparkasse nur selbst.
Sofern die Sparkasse oder die Zweitbank bei der Abfassung der Urkunde oder der elektronischen Haftungserklärung über die Übernahme der
Haftungszusage den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft sie diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht.
Haftungszusagen in Form einer Bürgschaftsurkunde oder einer elektronischen Haftungserklärung übernimmt die Sparkasse
selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l
2. Avalkonto/Avalprovision
Mit Aushändigung/Absendung der Urkunde, der Absendung des Auftrags zur Erstellung einer Haftungszusage an die Zweitbank oder durch
die Einstellung der elektronischen Haftungserklärung in das elektronische Postfach des Auftraggebers wird das Avalkonto des Auftraggebers
mit dem zugesagten Betrag belastet. Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbu-
chung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten.
3. Rückgabe der Urkunde, Haftungsentlassung
Der Auftraggeber hat nach Beendigung/Erledigung der Haftungszusage für die Rückgabe der Urkunde, hilfsweise für die Haftungsentlassung
der Sparkasse Sorge zu tragen. Im Falle einer elektronischen Haftungserklärung hat der Auftraggeber für die Abgabe einer Enthaftungserklä-
rung gegenüber der Sparkasse durch den Begünstigten Sorge zu tragen.
4. Ausbuchung
Bei direkten Haftungszusagen, für die in der Urkunde oder in der elektronischen Haftungserklärung ein Verfalltag bestimmt ist, wird die Spar-
kasse die Belastung nach Ablauf des Verfalltages aus dem Avalkonto ausbuchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Die Haftungszusage erlischt nach ihrem eindeutigen Wortlaut, wenn vor Ablauf des Verfalltages keine Inanspruchnahme erfolgt und
– die Haftungszusage deutschem Recht unterstellt und
– die Sparkasse nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden ist.
Sollte die Sparkasse aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haf-
tungszusage in Anspruch genommen werden, so wird sie nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine voll-
streckbare Entscheidung auf Zahlung vorliegt.
In den übrigen Fällen wird die Sparkasse den Betrag der Haftungszusage auf dem Avalkonto ausbuchen, wenn sie die über die Haftungszu-
sage ausgestellte Urkunde zurückerhalten hat oder von dem Begünstigten bzw. der Zweitbank eindeutig aus der Haftung entlassen worden
ist.
Ist Gegenstand der Haftungszusage eine Prozessbürgschaft, bei der zur Rückgabe der Urkunde die Zustimmung des Begünstigten erforder-
lich ist, muss die Sparkasse den belasteten Betrag erst bei Nachweis dieser Zustimmung ausbuchen.
5. Prüfung von Unterlagen
Hat die Sparkasse im Zusammenhang mit der Haftungszusage Urkunden/Erklärungen entgegenzunehmen, so wird sie mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns prüfen, ob diese der äußeren Form nach den Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Haftungszusage
entsprechen.
Der Sparkasse obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Unverfälschtheit, Formrichtigkeit, Vollstän-
digkeit oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder auf
Richtigkeit mitgelieferter Übersetzungen.
Erklärungen sind auch dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn sie per Telefax, E-Mail, Fernschreiben oder über sonstige Kommunikati-
onsmedien übermittelt worden sind.
6. Ersatz von Aufwendungen
Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Sparkasse die Aufwendungen nicht einem laufenden Konto im Rahmen eines Guthabens oder einer Kreditlinie belasten kann, sind
die von der Sparkasse allgemein für geduldete Kontoüberziehungen berechneten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen.
7. Sicherheiten
Das Pfandrecht der Sparkasse sichert deren Ansprüche aus erteilten Aufträgen zur Übernahme von Haftungszusagen vom Zeitpunkt der Haf-
tungszusage an.
Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Sparkasse auf Verlangen bankmäßige Sicherhei-
191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0
ten oder Bardeckung zu stellen oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt
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gewordener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Unbeschadet sonstiger Sicherstellungen sind zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruches der Sparkasse alle Ansprüche an die Spar-
kasse abgetreten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Haftungszusage gegen den Begünstigten
erwachsen. Die Sparkasse wird die Rückabtretung der Ansprüche vornehmen, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Auftragge-
ber befriedigt ist.
8. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die
Sparkasse an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
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