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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
(Stand: 01. Juli 2026)
Allgemeine Informationen zum Kontopfändungsschutz
(Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft
[Die Deutsche Kreditwirtschaft])
Umwandlungsanspruch
Jeder Kontoinhaber hat einen Anspruch darauf, dass sein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die
Umwandlung kann auch von einem Bevollmächtigten beantragt werden. Die Umwandlung ist auch möglich, wenn das Konto im Soll geführt wird.
Basiskonto
Verbraucher, die über kein Girokonto oder über ein nicht tatsächlich nutzbares Zahlungskonto verfügen, haben, sofern sie sich rechtmäßig in der
Europäischen Union aufhalten, einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos. Das gilt auch für Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsu-
chende, sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können (Geduldete). Das Basiskonto erlaubt alle notwendigen
Funktionen eines Girokontos.1 Bei Beantragung des Basiskontos kann bereits vereinbart werden, dass das Basiskonto als P-Konto geführt
werden soll.
1 https://www.die-dk.de/kontofuehrung/basiskonto/
Verbot mehrerer Pfändungsschutzkonten
Jede Person darf nur ein Girokonto als P-Konto führen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Ins-
besondere bei einem Kontowechsel ist darauf zu achten, dass vor der Umwandlung des neuen Kontos in ein P-Konto die Funktion des bisherigen
Kontos als P-Konto aufgehoben wird. Wenn Sie dies wünschen, wird Sie Ihr neues Kreditinstitut beim Kontowechsel unterstützen.
Pfändungsschutz bei Gemeinschaftskonto
Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto (z. B. Eheleute-Konto) kann nicht als P-Konto geführt werden. Wird
ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst einen Monat nach Zustellung der Pfändung (konkret nach Zustellung des Über-
weisungsbeschlusses) aus dem Guthaben des Kontos Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren. Diesen Monatszeittraum kann/sollte jeder
der Mitkontoinhaber nutzen und jeweils ein Einzelkonto für sich einrichten, falls ein solches noch nicht vorhanden ist. Auf diese Einzelkonten
muss der jeweilige Mitkontoinhaber dann innerhalb dieses Monatszeitraumes das anteilige Guthaben pro Kontoinhaber übertragen lassen. Auch
weitere Gutschriften innerhalb dieses Monatszeitraumes können dann anteilig übertragen werden. Grundsätzlich wird das Guthaben pro Kopf auf-
geteilt, bei zwei Mitkontoinhabern also je zur Hälfte, bei drei je zu einem Drittel usw. In besonders gelagerten Fällen können sich die Mitkontoin-
haber des Gemeinschaftskontos und der pfändende Gläubiger auch auf einen anderen Verteilschlüssel verständigen. Hierzu benötigen sie aber
die Zustimmung aller Pfändungsgläubiger, die das Gemeinschaftskonto gepfändet haben. Die anderweitige Verteilung muss dem Kreditinstitut in
Textform (z. B. per Brief, Fax, Email) mitgeteilt werden.
Der Pfändungsschuldner muss sein Einzelkonto als P-Konto führen, um dort im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge auch über das übertragene
Guthaben (seinen Anteil aus dem Gemeinschaftskonto) verfügen zu können. Der/Die nicht gepfändeten Mitkontoinhaber benötigen kein P-Konto.
Ihr übertragener Guthabenanteil aus dem Gemeinschaftskonto unterliegt nicht mehr der Pfändung.
Nach Ablauf der Monatsfrist ist die Übertragung weiterer Gutschriften von dem Gemeinschaftskonto auf die Einzelkonten nicht mehr möglich. Die
Gemeinschaftskontoinhaber müssen den Monatszeitraum also nutzen und jeweils rechtzeitig veranlassen, dass Gutschriften (z. B. Lohn, Rente,
Sozialleistungen) auf das jeweilige Einzelkonto übertragen werden. Sie müssen aber auch dafür sorgen, dass Abbuchungen (z. B. Miete, Strom,
Versicherungsbeiträge etc.) dann von einem der Einzelkonten vorgenommen werden. Das Gemeinschaftskonto sollte zum Ende des Monatszeit-
raums aufgelöst werden. Dann können keine Gutschriften dort mehr verbucht und auch nicht an den Pfändungsgläubiger ausgezahlt werden.
Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto auch nach Kontopfändung möglich
Die Umwandlung in ein P-Konto kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden. Wird die Umwand-
lung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Kreditinstitut vollzogen (Kre-
ditinstitute haben zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit), dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos bereits ab Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses – ansonsten erst für die Zukunft.
Automatischer Pfändungsschutz – Grundfreibetrag
Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit
1.590 Euro je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem Pfändungsschutzkonto setzt ein entsprechendes
Guthaben zu diesem Zeitpunkt voraus.
Über Guthaben bis maximal zur Höhe des Grundfreibetrages kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne weiteres verfü-
gen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und
auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt für den jeweiligen Kalendermonat.
Beispiel einer Alleinerziehenden mit Kind:
– Laufendes Arbeitseinkommen beträgt 2.500,00 EUR; dazu kommen 259,00 EUR Kindergeld.
– Das Kontoguthaben beträgt im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 2.759,00 EUR.
– Von diesen 2.759,00 EUR sind 1.590,00 EUR automatisch vor der Pfändung geschützt, selbst wenn die Pfändung erst gegen Monatsende
eingeht.
182 027.000 D0 (Fassung Juli 2026) - v20.0
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Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Mit Bescheinigung – erhöhter Freibetrag
Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kon-
toinhabers (Pfändungsschuldners) um weitere Freibeträge erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen auf-
grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z. B. Lebensgefährte, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen oder Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entgegennimmt. Dann gelten derzeit die folgenden erhöhten Freibeträge:
– 2.187,42 EUR bei einer Unterhaltspflicht
– 2.520,25 EUR bei zwei Unterhaltspflichten
– 2.853,08 EUR bei drei Unterhaltspflichten
– 3.185,91 EUR bei vier Unterhaltspflichten
– 3.518,74 EUR bei fünf/mehr Unterhaltspflichten.
Zusätzlich pfändungsfrei sind Geldleistungen aus der Mutter-Kind-Stiftung sowie bestimmte Sozialleistungen, die den Mehraufwand infolge eines
Körperschadens ausgleichen (z. B. die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, das Pflegegeld