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PRODUKTÜBERWACHUNG NACH MIFID II / ZIELMARKT GEEIGNETE GEGENPARTEIEN,
                     PROFESSIONELLE KUNDEN UND KLEINANLEGER


Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens der Sparkasse Krefeld -
Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen - (der "Konzepteur") hat die
Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für
die Schuldverschreibungen geeignete Gegenparteien, professionelle Kunden und Kleinanleger sind, wie jeweils
in der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, in der jeweils geltenden
Fassung, "MiFID II") definiert, die jeweils (1) über Basiskenntnisse und/oder -erfahrungen mit Finanzprodukten
verfügen, (2) einen mittel- oder langfristigen Anlagehorizont besitzen, (3) allgemeine Vermögensbildung /
Vermögensoptimierung als Anlageziel verfolgen, (4) keine oder lediglich eine geringe Verlusttragfähigkeit sowie
(5) eine niedrige Risikotoleranz (Risikoindikator: 1) aufweisen, und (ii) die folgenden Kanäle für den Vertrieb der
Schuldverschreibungen geeignet sind: Anlageberatung und beratungsfreies Geschäft. Jede Person, die die
Schuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein "Vertreiber") sollte die
Zielmarktbewertung des Konzepteurs berücksichtigen, wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch
dafür verantwortlich ist, eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen vorzunehmen
(entweder durch Übernahme oder Ausarbeitung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete
Vertriebskanäle festzulegen.


                                        Endgültige Bedingungen
                                                  Nr. 19
                              gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Prospektverordnung

                                             vom 30. August 2024

                                              Angebot von
                    Euro 30.000.000 2,500 % Schuldverschreibungen Serien-Nr.: 360
                            fällig am 05. September 2028 (Tranchen-Nr.: 1)

                                            begeben aufgrund des

                                          Basisprospekts
                                     vom 19. September 2024
                                                der
     Sparkasse Krefeld – Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen –
                          (die "Sparkasse Krefeld" oder die "Emittentin")

                              Rechtsträgerkennung: 5299005ZC0K4R5KA5S41
Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen vom 30. August 2024 (die "Endgültigen Bedingungen")
zum Basisprospekt vom 19. September 2024 sind die Euro 30.000.000 2,500 % Schuldverschreibungen
Serien-Nr.: 360 fällig am 05. September 2028 (Tranchen-Nr.: 1), die von der Sparkasse Krefeld begeben
wurden (die "Schuldverschreibungen").

Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 8 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel
25 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/71/EG in der jeweils geltenden Fassung erstellt und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt
vom 19. September 2024 und etwaigen Nachträgen dazu (der "Prospekt") zu lesen. Die in Teil II
nachfolgend aufgeführten Emissionsbedingungen für festverzinsliche Schuldverschreibungen sind
insgesamt der im Prospekt enthaltenen Option I der Emissionsbedingungen entnommen. Der Prospekt
und diese Endgültigen Bedingungen wurden bzw. werden auf der Internetseite der Emittentin
(https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor-relations.html) veröffentlicht.

Alle maßgeblichen Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der
Zusammenschau des Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt, eines etwaigen
Nachfolgeprospekts, etwaiger Nachträge zum Nachfolgeprospekt sowie dieser Endgültigen
Bedingungen erhältlich.

Wenn der Prospekt mit Ablauf des 19. September 2025 seine Gültigkeit verliert, kann das in diesen
Endgültigen Bedingungen beschriebene öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen fortgeführt
werden, indem eine neue Fassung des Prospekts, in der die fortgeführten öffentlichen Angebote mit
dazugehörigen Wertpapierkennnummern ("ISIN-Liste") aufgeführt werden, erstellt, von der
zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt und veröffentlicht wird.

Der oben genannte Prospekt mit Datum vom 19. September 2024, unter dem die in diesen Endgültigen
Bedingungen beschriebenen Schuldverschreibungen begeben werden, verliert mit Ablauf des 19.
September 2025 seine Gültigkeit. Ab diesem Tag sind diese Endgültigen Bedingungen zusammen mit
dem jeweils aktuellen Prospekt über Schuldverschreibungen zu lesen (jeweils "Nachfolgeprospekt"),
der (i) dem Prospekt vom 19. September 2024 nachfolgt oder (ii) falls ein oder mehr
Nachfolgeprospekte zum Prospekt bereits veröffentlicht worden sind, dem zuletzt veröffentlichten
Nachfolgeprospekt nachfolgt. Dies gilt insbesondere für die Zusammenfassung der
Emittentenbeschreibung (Abschnitt B.). Der jeweils aktuelle Nachfolgeprospekt wird auf der
Internetseite der Emittentin (https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor-
relations.html) oder einer Nachfolgeinternetseite oder Ersatzinternetseite, die die Emittentin den
Gläubigern durch Veröffentlichung auf der oben angegebenen Internetseite mitteilt, veröffentlicht.
Mit Ablauf des Prospekts werden vollständige Informationen über die Emittentin und die
Schuldverschreibungen nur auf der Grundlage der Zusammenschau dieser Endgültigen Bedingungen
sowie des zuletzt gültigen Nachfolgeprospekts erhältlich sein.

Anleger, die sich bereits verpflichtet haben, während der Gültigkeit des Prospekts
Schuldverschreibungen zu erwerben, haben das Recht, ihre Zusage innerhalb von bis zu zwei
Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachfolgeprospekts zu widerrufen, vorausgesetzt dass die
Schuldverschreibungen ihnen noch nicht geliefert wurden.

Diesen Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Ausstattungsmerkmale
der Schuldverschreibungen sowie des öffentlichen Angebots beigefügt.

                                                 2
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten die folgenden Abschnitte:

I.     Teil I. – Angaben zur Emission

II.    Teil II. – Emissionsbedingungen

III.   Teil III. – Angaben zum öffentlichen Angebot

IV.    Teil IV. – Emissionsspezifische Zusammenfassung


                                                  3
Teil I.
Angaben zur Emission
 Seriennummer                   360

 Tranchennummer                 1

 WKN                            WKN: SPK360

 ISIN                           ISIN: DE000SPK3607

 Ausgabetag                     05. September 2024

 Börsennotierung                Die Schuldverschreibungen werden nicht zum Handel am regulierten Markt
                                einer Börse, an einem Drittlandsmarkt oder an einem KWU-Wachstumsmarkt
                                zugelassen werden.

 Börsen oder multilaterale      Nicht anwendbar
 Handelssysteme, an denen
 nach Kenntnis der Emittentin
 bereits    Schuldverschrei-
 bungen der gleichen Gattung
 wie die Schuldverschrei-
 bungen in den Handel
 einbezogen sind

 Die Schuldverschreibungen      20. August 2024
 werden begeben aufgrund
 Vorstandsbeschlusses vom


                                                     4
Teil II.
Emissionsbedingungen

Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind wie nachfolgend
aufgeführt.

                                           §1
                                WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
                                      DEFINITIONEN

 (1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") der Schuldverschreibungen (die
 "Schuldverschreibungen") wird von der Sparkasse Krefeld - Zweckverbandssparkasse der Stadt
 Krefeld und des Kreises Viersen -, Ostwall 155, 47798 Krefeld, Bundesrepublik Deutschland, (die
 "Emittentin") in Euro (die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von Euro 30.000.000 (in
 Worten: Euro dreißig Millionen) in der Stückelung von Euro 100,00 (die "festgelegte Stückelung")
 begeben.

 (2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.

 (3) Globalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Globalurkunde (die
 "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird von oder im Namen der
 Emittentin unterschrieben. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.

 (4) Clearingsystem. Die Globalurkunde wird von dem oder im Namen des Clearingsystems verwahrt,
 bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
 "Clearingsystem" bezeichnet Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn,
 Bundesrepublik Deutschland ("CBF") und jeden Funktionsnachfolger.

 (5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von
 Miteigentumsanteilen oder anderen Rechten an den Schuldverschreibungen, die in
 Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger
 übertragen werden können.

 (6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an
 dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Düsseldorf Zahlungen abwickeln und für den
 allgemeinen Geschäftsverkehr (einschließlich des Handels in Devisen und Fremdwährungseinlagen)
 geöffnet sind.

                                                §2
                                              STATUS

 (1) Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige
 Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und
 zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
 gleichrangig sind, jedoch vorbehaltlich eines Vorrangs, der bestimmten nicht besicherten und nicht
 nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eingeräumt
 wird. Gemäß § 46f Abs. 5 des Kreditwesengesetzes ("KWG") gehen die Verbindlichkeiten aus den
 Schuldverschreibungen im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin
 oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden


                                                 5
Verfahrens den Verbindlichkeiten aus nicht bevorrechtigten Schuldtiteln der Emittentin im Sinne
von § 46f Abs. 6 Satz 1 KWG (auch in Verbindung mit § 46f Abs. 9 KWG) im Rang vor.

(2) Abwicklungsmaßnahmen. Nach den für die Emittentin geltenden Abwicklungsvorschriften kann
die Zuständige Aufsichtsbehörde,

(a) Ansprüche auf Zahlungen auf Kapital, von Zinsen oder sonstigen Beträgen ganz oder teilweise
herabschreiben,

(b) diese Ansprüche in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (i) der Emittentin,
(ii) eines gruppenangehörigen Unternehmens oder (iii) eines Brückeninstituts umwandeln (und
solche Instrumente an die Gläubiger ausgeben oder übertragen), und/oder

(c) sonstige Abwicklungsmaßnahmen anwenden, einschließlich (ohne Beschränkung) (i) einer
Übertragung der Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen auf einen anderen Rechtsträger,
(ii) einer Änderung dieser Emissionsbedingungen oder (iii) deren Annullierung

(jeweils eine "Abwicklungsmaßnahme").

"Zuständige Aufsichtsbehörde" bezeichnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
("BaFin") oder jede andere zuständige Behörde, die die derzeit von der BaFin wahrgenommenen
Aufsichtsbefugnisse hinsichtlich der auf die Emittentin anwendbaren Eigenmittelvorschriften
ausübt.

"Eigenmittelvorschriften" bezeichnet die sich auf die Anforderungen an Kapitalausstattung
bezieh

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PRODUKTÜBERWACHUNG NACH MIFID II / ZIELMARKT GEEIGNETE GEGENPARTEIEN, · 17.10.26, 22:36