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Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-beleglosen-datenaustausch-service-rechenzentren.pdf?n=true

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Typografie (1)

fehlerveröffentlichbar Seite 1

Fehlender Punkt am Satzende nach 'nicht zur Autorisierung verwendet werden'

Der Satz 'Der ursprüngliche Begleitzettel darf dann nicht zur Autorisierung verwendet werden' endet ohne abschließenden Punkt direkt vor dem Absatzumbruch; im Vergleich dazu enden alle übrigen Sätze im Dokument mit einem Punkt. Zusätzlich fehlt in Ziffer I.3 und I.4 ein Leerzeichen zwischen der Nummer und dem Folgetext ('3.Für', '4.Voraussetzung' statt '3. Für', '4. Voraussetzung').

„Der ursprüngliche Begleitzettel darf dann nicht zur Autorisierung verwendet werden Im Begleitzettel wird die Frist genannt"

Der fehlenden Punkt am Satzende ("verwendet werden\nIm Begleitzettel") ist im Textlayer sichtbar und folgt keinem Extraktionsartefakt-Muster. Es handelt sich um einen echten Satzschluss ohne Punkt. Die fehlenden Leerzeichen '3.Für' und '4.Voraussetzung' sind ebenfalls sichtbare Tippfehler bzw. Regeleinträge im Originaltext. Diese sind als echte Dokumentfehler verkaufbar.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungWeb-Recherche nötig Seite 1

Verweis auf 'Art. 5c SEPA-Verordnung' bei Zitat der Novelle als Verordnung (EU) Nr. 2024/886 vom 13. März 2024

Das Dokument verweist auf eine 'Empfängerüberprüfung gemäß Art. 5c SEPA-Verordnung' und zitiert als Änderungsrechtsakt 'VERORDNUNG (EU) Nr. 2024/886 vom 13. März 2024'. Die unbestimmte Angabe '13. März 2024' (ohne Jahreszahl des Erlasses vs. des Inkrafttretens) und die Artikelnummerierung '5c' sind prüfungsbedürftig: Ob Art. 5c in der geltenden konsolidierten SEPA-Verordnung zutreffend nummeriert ist, hängt von der aktuellen konsolidierten Fassung ab. Das Datum '13. März 2024' könnte sich auf die Unterzeichnung beziehen; das Inkrafttreten der Verordnung 2024/886 war für spätere Zeitpunkte gestaffelt. Zudem ist die Nennung der Änderungsverordnung ohne ABl.-Verweis auf die Konsolidierung zu prüfen.

„eine Empfängerüberprüfung gemäß Art. 5c SEPA-Verordnung* (vgl. Hinweis in den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) durch ... * Verordnung (EU) Nr. 260/2012, geändert durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 2024/886 vom 13. März 2024"

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

Preis/Entgelt (1)

warnungnur Extraktion Seite 1

Keine Entgeltinformationen/Preisangaben enthalten bei Aussendung mit Seitenstand 'Seite 1 von 1'

Das Dokument enthält laut Seitenstand nur eine Seite und keinerlei Entgelt- oder Preisangaben. Sofern es sich um einen Volltext handelt, der als eigenständige Bedingungen gelten soll, fehlen jegliche Hinweise auf Kosten, Gebühren oder Entgelte. Da es sich formell um AGB-Bedingungen (nicht um eine Entgeltinformation) handelt, ist dies nur eingeschränkt ein Fehler – jedoch kann im Kontext der Preisaushang- bzw. Entgeltstruktur eine Bezugnahme auf das Preis- und Leistungsverzeichnis fehlen.

„Seite 1 von 1"

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Metadaten (1)

hinweisReview nötig Seite 1

Interne Druck-/Herstellerkennung '© S-Management Services • DSV Gruppe' im Dokument

Im Dokument erscheint die Zeile '110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0 / © S-Management Services • DSV Gruppe'. Diese interne Druck-/Satzangabe ist als Hersteller-/Versionskennung sichtbar und enthält keinen eindeutigen Bezug zur Berliner Sparkasse. Falls diese Zeile bei einem automatischen Abgleich als Vertragsinhalt fehlinterpretiert werden kann, könnte sie eine Weiterverarbeitung stören (Extraktionsartefakt).

„110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0 © S-Management Services • DSV Gruppe"

Die Zeile '110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0 / © S-Management Services • DSV Gruppe' ist eine Druck-/Herstellerkennung, die typischerweise im Original vorhanden ist, aber aus dem Text allein nicht belastbar als Teil des sichtbaren Originals bestätigt werden kann. Es ist ein Metadatum/Herstellerartefakt und kein verkaufbarer inhaltlicher Fehler. Zudem ist es nicht als Kundendokumentfehler relevant.

Definition (1)

hinweisReview nötig Seite 1

Abkürzung 'SRZ' ohne vorherige Definition

In Ziffer I.4 wird erstmals die Abkürzung 'SRZ' verwendet ('Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das SRZ ...'), ohne dass die Abkürzung zuvor eingeführt oder im Glossar erklärt wird. Im gesamten Dokument wird ansonsten durchgehend der ausgeschriebene Begriff 'Service-Rechenzentrum' verwendet; die Verwendung der unerklärten Abkürzung kann zu Verständnis-/Interpretationsproblemen führen.

„Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das SRZ mit dem Kreditinstitut bzw. mit der Zentralstelle/Zentralen Annahmestelle eine entsprechende Vereinbarung"

Die Verwendung von 'SRZ' als Abkürzung ist im Text sichtbar, aber die Frage der Definition ist eine stilistische/konsistenzbezogene Bewertung ohne starken fachlichen Beleg, dass es sich um einen verkaufbaren Fehler handelt. Kein klarer materieller oder redaktioneller Fehler vorliegend, nur Stilfrage. Nicht kundenrelevant als Dokumentfehler.

Widerspruch (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Widersprüchliche Fristangaben zwischen Überschriftenabsatz und Abstract-Textdatei (nur Kontextmetadatum)

Die Fristendarstellung im Dokument (14 Kalendertage für Dateien, 10 Kalendertage für Kontoauszugsinformationen) ist in sich konsistent. Auffällig ist nur, dass die abstrahierte Dateibeschreibung ('flueSummary') dieselben Fristen als 'Fristen zur Vorhaltung von Dateien und Kontoauszugsinformationen' nennt, ohne dass das Dokument selbst eine konkrete Tagesangabe-Variante abweichend darstellt. Kein belegbarer inhaltlicher Widerspruch im Dokument selbst.

„Die vom ... übermittelten Dateien 14 Kalendertage ab Anlieferung der Daten zur Verfügung halten ... Kontoauszugsinformationen werden ... für die Dauer von mindestens 10 Kalendertagen"

Das Finding selbst stellt fest, dass kein belegbarer Widerspruch existiert und die Fristen im Dokument konsistent sind. Es bezieht sich auf einen Vergleich mit einem Abstract-Metadatum (flueSummary), nicht auf sichtbare Fehler im Dokument. Reines Kontext/Metadaten-Artefakt ohne Kundendokumentrelevanz.

Text

TXT
Bedingungen für den beleglosen Datenaustausch
                                            unter Einschaltung von Service-Rechenzentren
                                                                                                                                   Berliner Sparkasse
                                            Fassung Juli 2025                                                                      Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                            I. Allgemeine Verfahrensbestimmungen und Leistungsumfang
                                            1. Der beleglose Datenaustausch im Wege der Datenfernübertragung unter Einschaltung von Service-Rechenzentren mit der vereinbarten
                                            Autorisierung wird mit dem Kunden auf Basis der nachfolgenden Bedingungen abgewickelt.
                                            2. Im beleglosen Datenaustausch unter Einschaltung von Service-Rechenzentren nimmt die vom Kreditinstitut beauftragte Zentralstelle
                                            Dateien für Überweisungsaufträge und Lastschrifteinzugsaufträge entgegen, die von dem durch den Kunden beauftragten
                                            Service-Rechenzentrum erstellt worden sind. Sofern dies gesondert vereinbart wurde, stellt das Kreditinstitut Kontoauszugsinformationen zur
                                            Abholung durch das vom Kunden beauftragte Service-Rechenzentrum bereit.
                                            3.Für die Auftragserteilung durch den Kunden wird das Kreditinstitut oder die von diesem beauftragte Zentralstelle die ihm übermittelten
                                            Dateien 14 Kalendertage ab Anlieferung der Daten zur Verfügung halten. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde (Kontoinhaber) einen Auf-
                                            trag zur Ausführung dieser Dateien nicht mehr erteilen. Kontoauszugsinformationen werden durch die Zentralstelle dem Service-Rechenzent-
                                            rum für die Dauer von mindestens 10 Kalendertagen beginnend mit dem Tag des Tagesabschlusses zur Abholung bereitgestellt.
                                            4.Voraussetzung für das Verfahren ist, dass das SRZ mit dem Kreditinstitut bzw. mit der Zentralstelle/Zentralen Annahmestelle eine entspre-
                                            chende Vereinbarung unter Anerkennung der „Richtlinien für die Beteiligung von Service-Rechenzentren am beleglosen Datenaustausch per
                                            Datenfernübertragung (DFÜ)" getroffen hat. Die Einschaltung eines anderen Service-Rechenzentrums teilt der Kunde dem Kreditinstitut
                                            unverzüglich in Textform mit.

                                            II. Auftragserteilung
                                            1. Mit der Freigabe autorisiert der Kunde gegenüber seinem Kreditinstitut den Auftrag, die in den vom Service-Rechenzentrum an das Kredit-
                                            institut übermittelten Dateien enthaltenen Überweisungsaufträge und/oder Lastschrifteinzugsaufträge auszuführen. Diese Freigabe erfolgt
                                            gemäß der vereinbarten Autorisierung mittels unterschriebenem Begleitzettel oder bei Vereinbarung der Freigabe im Online-Banking-Verfah-
                                            ren unter Verwendung der separat zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten Personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizie-
                                            rungsinstrumente. Unabhängig von der vereinbarten Freigabe erhält der Kunde vom Service-Rechenzentrum einen bereits ausgefüllten
                                            Begleitzettel und eine Abstimmliste. Er hat die Angaben im Begleitzettel auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Vor Freigabe im Online-Banking ist der
                                            Kunde zudem verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen Begleitzettel und den auf dem Bildschirm angezeigten Daten zu prüfen. Änderun-
                                            gen des Begleitzettels sind nicht möglich. Das Kreditinstitut ist berechtigt, den Auftrag gemäß seinem Inhalt auszuführen.
                                            Erhält der Kunde auf seine Veranlassung von seinem Service-Rechenzentrum einen korrigierten Begleitzettel, so muss er diesen zur Auf-
                                            tragserteilung beim Kreditinstitut verwenden. Der ursprüngliche Begleitzettel darf dann nicht zur Autorisierung verwendet werden
                                            Im Begleitzettel wird die Frist genannt, innerhalb derer die Autorisierung nach diesem Verfahren möglich ist beziehungsweise im Online-Ban-
                                            king eine Freigabe erfolgen kann.
                                            2. Für Zahlungsaufträge hat der Kunde die Kundenkennung (Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC) des Zahlers und die Kun-
                                            denkennung des Zahlungsempfängers (Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC oder andere Kennung des Zahlungsdienstleisters
                                            des Zahlungsempfängers) zutreffend anzugeben. Die in die Abwicklung des Zahlungsauftrags eingeschalteten Zahlungsdienstleister sind
                                            berechtigt, die Bearbeitung ausschließlich anhand der Kundenkennungen vorzunehmen. Fehlerhafte Angaben können Fehlleitungen des Auf-
                                            trags zur Folge haben. Zum Schutz vor Fehlleitungen führt die Sparkasse für gewöhnliche SEPA-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen
                                            eine Empfängerüberprüfung gemäß Art. 5c SEPA-Verordnung* (vgl. Hinweis in den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) durch, es sei
                                            denn, der Kunde nutzt für die Freigabe den Begleitzettel oder er ist kein Verbraucher und hat auf die Durchführung der Empfängerüberprü-
                                            fung verzichtet.

                                            III. Rückruf von Aufträgen
                                            1. Der Rückruf einer Datei ist ausgeschlossen, sobald dem Kreditinstitut der dazugehörige Begleitzettel oder eine Freigabe per elektronischer
                                            Unterschrift bzw. Online-Auftragserteilung zugegangen ist.
                                            2. Änderungen eines Dateiinhaltes sind nur durch Rückruf der Datei und erneute Auftragserteilung möglich.
                                            3. Einzelne Überweisungsaufträge und Lastschrifteinzugsaufträge können nur außerhalb des Verfahrens zurückgerufen werden. Die Widerruf-
                                            barkeit eines Auftrags richtet sich nach den dafür geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Hierzu
                                            hat der Kunde dem Kreditinstitut die Einzelangaben des Originalauftrags mitzuteilen.

                                            IV. Kontrolle der Dateien durch das Kreditinstitut
                                            1. Werden bei Auftragserteilung mittels Begleitzettel bei der Bearbeitung des Auftrags Unstimmigkeiten zwischen Datei und dem Begleitzettel
                                            festgestellt, so wird der Kunde hierüber unterrichtet. Der Auftrag wird dann nicht ausgeführt.
                                            2. Ergeben sich bei der Kontrolle der Dateien durch das Kreditinstitut Fehler, ist es berechtigt, fehlerhafte Datensätze von der weiteren
                                            Bearbeitung auszuschließen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags nicht sichergestellt werden kann.
                                            Hierüber wird es den Kunden unverzüglich auf dem vereinbarten Weg informieren.

                                            V. Ausführung der Aufträge
                                            1. Das Kreditinstitut wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Ausführungsbedingungen vorliegen:
                                            – Die vom Service-Rechenzentrum eingelieferten Auftragsdaten wurden autorisiert.
                                            – Das festgelegte Datenformat ist eingehalten.
                                            – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auftragsart maßgeblichen Bedingungen (z. B. ausreichende Kontodeckung
                                              gemäß den Bedingungen für den Überweisungsverkehr) liegen vor.
110 254.000 D0 (Fassung Juli 2025) - v6.0
© S-Management Services • DSV Gruppe


                                            2. Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird das Kreditinstitut den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die
                                            Nichtausführung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit möglich, nennt das Kreditinstitut dem Kunden die Gründe und
                                            Fehler, die zur Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler berichtigt werden können.
                                            3. Die dem Kreditinstitut vom Service-Rechenzentrum übermittelten Auftragsdaten werden im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs
                                            bearbeitet.


                                            * Verordnung (EU) Nr. 260/2012, geändert durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 2024/886 vom 13. März 2024


                                                                                                                                                                               Seite 1 von 1

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