HÄNDLERBEDINGUNGEN Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft 1 ��������� �� ��������-S����� ��� D�������� K��������������� 5 ������������������� ����� ��� ����������������� Z�������������������� Das Unternehmen ist berechtigt, am girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem girocard-System angeschlossen nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das girocard-System ermöglicht die ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen - girocard-Terminals. Vertragspartner Forderung in Höhe des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) des Unternehmens im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungs- begleicht. transaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Akzeptiert das Unternehmen an seinem girocard-Terminal die im System eines Koope- Gesamtheit der an das girocard-System angeschlossenen Zahlungsdienstleister wird im rationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebene Debitkarte, so gibt der Folgenden als Deutsche Kreditwirtschaft bezeichnet. kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der Weitere Informationen zum girocard-System werden von der Deutschen Kreditwirt- positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe schaft über das girocard-Portal bekanntgegeben (abrufbar unter http://girocard.eu/ des am girocard-Terminal autorisierten Betrages (girocard-Umsatz) begleicht. Voraus- Händler). setzung für die Begleichung des girocard-Umsatzes ist, dass das girocard-Terminal ge- genüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Neben der Zahlungsfunktion kann die girocard für sonstige Funktionen („Zusatzfunk- Verfahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Un- tionen“) eingesetzt werden. Dies kann z.B. der Einsatz der girocard an girocard-Termin- ternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienstleister dem als zu Zwecken der Online-Altersverifikation oder der Unterstützung von mit der girocard-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der girocard-Umsatz jeweiligen girocard verknüpften Kundenbindungsprogrammen sein. Für Leistungen im einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens („Inkasso-Zahlungsdienstleister“) Zusammenhang mit Zusatzfunktionen können im Rahmen der jeweiligen Leistungsbe- innerhalb von acht Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des girocard-Umsatzes ziehungen Entgelte vereinbart werden. durch das Unternehmen bei seinem Inkasso-Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil 2 ��������������� der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des girocard-Umsatzes entfällt An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters. emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind (nachfolgend „girocard“), zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Deutschen Kreditwirtschaft auf können die girocard als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät („mobiles Endgerät“) ausgeben. bezüglich des reklamierten girocard-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) un- verzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage Die girocard kann auch an Unternehmen oder öffentliche Stellen oder selbständige zur Verfügung zu stellen. natürliche Personen ausgegeben werden, sofern deren Nutzung auf geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben beschränkt ist („Firmenkarte“). Die Akzeptanzpflicht nach Satz 1 6 �������� gilt nicht für Firmenkarten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes. Für den Betrieb des girocard-Systems und die Genehmigung der girocard-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Deutschen Kreditwirtschaft oder im Autorisie- Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz rungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unternehmen bzw. ein von digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von girocards von Zahlungsdienstleistern mangels vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mit- technischen Anforderungen des girocard-Systems beachten. Für stornierte Umsätze tels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. wird kein Entgelt erhoben. Soweit die Deutsche Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme („Koopera- Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Entgeltver- tionspartner“) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das einbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nachzuweisen sowie Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an giro- für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicher- card-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der weise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabre- der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard- Systems berücksichtigen. Die Ak- den mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange zeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard- Terminals ist hiervon nicht berührt, der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptieren- Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, den Karten nicht beeinträchtigt. wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nicht- akzeptanz von girocards von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetriebnahme des girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n). Händlerbedingungen girocard und Technischer Anhang Deutsche Kreditwirtschaft Oktober 2025 einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen. Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienstleister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers 3 ��������� ��� U����������� �� ��� B������������ ����� N������������� nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen Die Teilnahme des Unternehmens am girocard-System setzt, sofern das Unterneh- für Entgeltabrechnungen von girocard-Entgelten einen Beauftragten, verpflichtet es men nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den Anschluss an ein diesen zudem, die girocard-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetzes ist, die vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der karten- girocard-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Deutschen Kreditwirtschaft, in ausgebenden Zahlungsdienstleister. denen die girocard-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der girocard-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographi- wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienst- schen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisie- leister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten rung von Terminal-Hardwaresicherheitsmodulen („OPT- Verfahren“) zur Anwendung und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungsdienstleister bzw. seinem Beauf- kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes tragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreiber- vereinbart worden ist. netz die von der Deutschen Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforderungen 7 ������� ��� ��������� ���� �������� ��� �������� ��� ����������� ������� erfüllt. Das Unternehmen wird die girocard-Terminals für die nach diesen Bedingungen zu- 4 ��������� ��� ��� ��� T�������������� �������������� ����������������� gelassenen girocards (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen S�������� Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforde- rungen sind Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des girocard-Systems besteht die Notwendig- keit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der auszutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Eingabe am Terminal auszuschließen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im bei- Schlüssel werden von der Deutschen Kreditwirtschaft erstellt. Das Unternehmen ist gefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten. verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Deutschen Kredit- Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungs- wirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. gemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnte. Das Unternehmen Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unter- ist verpflichtet, seinen Netzbetreiber über etwaige Vorfälle, die die Sicherheit oder nehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten den ordnungsgemäßen Ablauf des girocard-Systems beeinträchtigen könnten, zu Zahlungsdienstleister („Terminal-Zahlungsdienstleister“) oder mit einem von diesem informieren. beauftragten Netzbetreiber. Datum des Inkrafttretens der Händlerbedingungen: 27.01.2025 1/2 HÄNDLERBEDINGUNGEN Bedingungen für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft Für die Teilnahme am girocard-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die 14 �������� ��� ����������� über eine Zulassung der Deutschen Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassun- Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt ge- gen am Terminal sind nach Vorgabe der Deutschen Kreditwirtschaft termingerecht um- geben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, zusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umge- können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art stellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im girocard-Netz betrieben werden. der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu 8 ����������������� ��� �������������� ���� ������������� speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch bei seinem Zur Bezahlung an girocard-Terminals ist regelmäßig eine starke Authentifizierung des kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen Karteninhabers erforderlich. Diese kann neben dem Einsatz der girocard entweder bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss durch Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder über ein anderes der zwischen den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an Karteninhaber und kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authenti- seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister absenden. fizierungselemente erfolgen. Die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) oder die Nutzung der anderen vereinbarten Authentifizierungselemente darf nur durch 15 ����������, ������������� ��� ������� den Karteninhaber erfolgen. Zur Abwicklung von kontaktlosen Zahlungen (sofern das Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik girocard- Terminal dies unterstützt) kann vom kartenausgebenden Zahlungsdienst- Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese leister bei Transaktionen bis zu jeweils 50 Euro auf die Eingabe der persönlichen Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein an das girocard-System angeschlossener Zah- Geheimzahl (PIN) oder die Verwendung des anderen zwischen Karteninhaber und lungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt kartenausgebendem Zahlungsdienstleister vereinbarten Authentifizierungselementes werden. verzichtet werden. Liegt eine Anlage zu diesen Bedingungen oder ein sonstiger in diesen Bedingungen in 9 Z���������������� Bezug genommener Bedingungsbestandteil ausschließlich in englischer Sprache vor, Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Deutschen Kreditwirtschaft auf ist allein der in englischer Sprache vorliegende Text der Anlage / des sonstigen Bedin- Wunsch Zutritt zu den girocard-Terminals erhalten und diese überprüfen können. gungsbestandteils verbindlich; eine Übersetzung solcher Texte in die deutsche Sprache wird von der Deutschen Kreditwirtschaft nicht bereitgestellt. Liegen diese Bedingun- 10 E����� ��� ��������-U������� gen, eine Anlage zu diesen Bedingungen oder ein sonstiger in diesen Bedingungen in Der Einzug der girocard-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinbarungen Bezug genommener Bedingungsbestandteil in deutscher Sprache vor, und wird eine zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Inkasso-Zahlungsdienstleister und ist Übersetzung von der Deutschen Kreditwirtschaft bereitgestellt, ist jeweils die Fassung nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das in deutscher Sprache verbindlich. Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den girocard- bzw. Umsätzen des Unternehmens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem - dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt, - die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unternehmens in dessen Auftrag selbst vornimmt - oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt. 11 �������������������� Das Unternehmen wird die Händlerjournale von girocard-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das der girocard-Umsatz eingezo- gen wurde, zur Verfügung stellen. Einwendungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht. 12 ���������������� Das Unternehmen hat auf das girocard-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen. Händlerbedingungen girocard und Technischer Anhang Deutsche Kreditwirtschaft Oktober 2025 13 ������������������ ��� ��� ���������� ��� ������� ����� ��� ����������� Falls ein Unternehmen im Rahmen des girocard-Verfahrens die Möglichkeit der Bar- geldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen: - Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer girocard-Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unternehmens zulässig. Die Höhe der girocard-Transaktion soll mindestens 20,00 € betragen. - Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingenden Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgebenden Zahlungs- dienstleister. - Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unter- nehmen an das Ergebnis der Autorisierung des kartenausgebenden Zahlungsdienst- leisters gebunden. - Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen. - Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kartenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeld- bestand in der Kasse berücksichtigen. Datum des Inkrafttretens der Händlerbedingungen: 27.01.2025 2/2 Technischer Anhang zu den BEDINGUNGEN für die Teilnahme am girocard-System der deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) Stand 26. April 2024 1 ZUGELASSENE KARTEN An Terminals im girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem girocard-Logo gemäß Nr. 2.4 versehen sind, eingesetzt werden. 2 BETRIEBSANLEITUNG 2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz) Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere: • Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht. • Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden. • Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde Verhältnisse einstellen kann. • Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN-Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann. • Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden. 2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf • den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger Grundfunktionen, • die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display/Kundenbelege/PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere • die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet. 2.3 Besondere Forderungen an AppPOS-Terminals Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Händler bei dem Betrieb von AppPOS-Terminals die nachfolgenden Anforderungen der Kreditwirtschaft aufzuerlegen: • Der an das girocard-System angeschlossene Händler ist verpflichtet, regelmäßig Updates der Akzeptanz-App einzuspielen. Der Zyklus für die einzuspielenden Updates wird dem Händler vom Netzbetreiber bei der Inbetriebnahme mitgeteilt. • Der Händler ist verpflichtet, vor der Benutzung des AppPOS-Terminals sicherzustellen, dass alle verfügbaren Sicherheits-Patches für das Betriebssystem ein- gespielt worden sind. • Das als Akzeptanzgerät eines AppPOS-Terminals benutzte Endgerät ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass es abhandenkommt und/ oder missbräuchlich verwendet wird. • Über einen Verlust oder einen Diebstahl ist der Netzbetreiber unverzüglich zu informieren. Vor einer Weitergabe des Endgeräts ist der Netzbetreiber zu informieren und die Akzeptanz-App zu löschen. • Der an das girocard-System angeschlossene Händler hat den Zugang zu dem als AppPOS-Terminal benutzten Endgerätes mit einer für das mobile Endgerät be- stimmten persönlichen Geheimzahl (Endgeräte-PIN) oder auf andere geeignete Weise (z. B. durch Fingerabdruck) abzusichern. • Der Händler hat technische Maßnahmen zum Schutz des als AppPOS-Terminal benutzten Endgerätes zu ergreifen. Insbesondere dürfen keine Sicherheitsmechanismen des Endgerätes außer Kraft gesetzt werden. Des Weiteren dürfen keine Apps installiert werden, die nicht aus vertrauenswürdigen Quellen stammen. 2.4 girocard-Logos Im Kassenbereich ist als Akzeptanzzeichen das girocard-Markenlogo gemäß der geltenden girocard Markendesign-Richtlinien (siehe Styleguide) zu verwenden. Technischer Anhang Deutsche Kreditwirtschaft_2025-10 1/1 Zusätzliche Informationen zum girocard Autorisierungsentgelt Die Ziffer 6 der Händlerbedingungen sieht als Prinzip vor, dass die Autorisierungspreise für girocard-Transaktionen zwischen den Banken und den Unternehmen ausgehandelt werden. Sie als Unternehmen / Händler müssten deshalb eigentlich mit allen Banken neue Autorisierungspreise verhandeln. Da dies aufgrund der vielen Banken und Unter- nehmen auf beiden Seiten unmöglich umzusetzen ist, dürfen sich sowohl Banken als auch Unternehmen jeweils durch sogenannte Konzentratoren vertreten lassen, die dann miteinander verhandeln. Die PAYONE GmbH als Händlerkonzentrator hat für Sie auf diesem Wege bereits mit sämtlichen Banken Autorisierungspreise für Kartenzahlungen mittels girocard ausge- handelt. Daher können wir Ihnen den in dem girocard-Akzeptanzvertrag (nachfolgend „Vertrag“) aufgeführten Autorisierungspreis anbieten. Wir können den neuen Preis allerdings nur solange aufrechterhalten, wie das sog. Leistungsbestimmungsrecht“ von den Banken auf uns übertragen ist. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, müssen wir uns für diesen Fall hiermit ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen. Um die Abrechnung der Autorisierungspreise für Sie und uns zu vereinfachen und um für Sie vergleichbare Konditionen zu erreichen, bieten wir Ihnen für die Karten sämt- licher Banken einen einheitlichen Autorisierungspreis an. Hierzu haben die Banken uns bereits das Recht eingeräumt, die mit diesen ausgehandelten Entgelte im Wege einer Mischkalkulation zusammenzuführen und den von Ihnen zu zahlenden Autorisierungs- preis für die Banken einheitlich festzulegen. Dabei haben wir die uns von den Banken angebotenen Preise zunächst nach dem zu erwartenden Umsatz gewichtet. Dann ha- ben wir unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken den Ihnen angebotenen Preis als eine Art Mittelwert einseitig festgelegt. Sofern wir hierbei als Folge unserer Kalkulation einen Überschuss erzielen, gestatten uns die Banken, diesen als Anteil für unsere Bemühungen einzubehalten. Eine etwaige Unterdeckung müssen wir den Banken hingegen ausgleichen. Scheme-Manager Fee – Entgelt der EURO Kartensysteme GmbH („EKS“) als operativer Scheme-Manager Die Deutsche Kreditwirtschaft hat einen Dienstleister (aktuell: EURO Kartensysteme GmbH, „EKS“) als operativen Scheme-Manager im girocard-System insbesondere mit Aufgaben zur Produktentwicklung sowie zur Marktbearbeitung betraut. Die hierfür fällige, variable Scheme-Manager-Fee bemisst sich in Basispunkten bezogen auf das vom Unternehmen abgewickelte Umsatzvolumen. Die Kondition wird seitens EKS nach billigem Ermessen gemäß einer prognostizierten Entwicklung der Kosten und unter Berücksichtigung der Umsatzentwicklung sowie unter Berücksichtigung eines Händlerbedingungen girocard und Technischer Anhang Deutsche Kreditwirtschaft Oktober 2025 angemessenen Risikopuffers festgesetzt und kann künftigen Anpassungen seitens der EKS nach billigem Ermessen unterliegen. Die Scheme-Gebühr wird über den Netzbetreiber periodisch an die EURO Kartensysteme GmbH (EKS) abgeführt.