Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots
Patentanwälte
Sparkasse Aachen
Fassung Januar 2019 Friedrich-Wilhelm-Platz 1-4, 52062 Aachen
Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Patentanwälten 7. Eine Kontovollmacht darf der Kontoinhaber nur einem Patentanwalt,
und Gesellschaften von Patentanwälten Rechtsanwalt, Notar, Notarassessor, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buch-
prüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten erteilen.
Begriffsbestimmungen 8. Die Sparkasse nimmt unbeschadet der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 keine
1. (1) Für Patentanwälte oder Gesellschaften von Patentanwälten (beide Kenntnis vom Rechtsverhältnis zwischen Kontoinhaber und seinem Man-
im Folgenden der Kontoinhaber genannt) werden Anderkonten und danten. Rechte des Mandanten auf Leistung aus einem Anderkonto oder
Anderdepots (beide im Folgenden das Anderkonto genannt) eingerichtet. auf Auskunft über ein Anderkonto bestehen der Sparkasse gegenüber
Diese dienen der Verwahrung von Vermögenswerten eines Mandanten, nicht; die Sparkasse ist demgemäß nicht berechtigt, dem Mandanten Ver-
die dem Kontoinhaber anvertraut wurden. Der Sparkasse gegenüber ist fügungen über ein Anderkonto zu gestatten oder Auskunft über das
nur der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. Anderkonto zu erteilen, selbst wenn nachgewiesen wird, dass das Konto
(2) Ein Sammelanderkonto dient der Verwahrung von Vermögenswerten im Interesse des Mandanten errichtet worden ist.
verschiedener Mandanten. 9. Die Sparkasse prüft die Rechtmäßigkeit der Verfügungen des Kontoin-
habers in seinem Verhältnis zu Dritten nicht, auch wenn es sich um Über-
weisungen von einem Anderkonto auf ein Eigenkonto handelt.
Kontoeröffnung 10. Ansprüche gegen die Sparkasse aus Anderkonten sind nicht abtret-
2. (1) Auf Verlangen der Sparkasse ist der Kontoinhaber verpflichtet, ihr bar und nicht verpfändbar.
unverzüglich den Namen und weitere Identifikationsmerkmale (wie nach 11. Im Falle der Pfändung wird die Sparkasse den pfändenden Gläubiger
§ 154 Abgabenordnung) desjenigen mitzuteilen, auf dessen Veranlas- im Rahmen der Drittschuldnererklärung auf die Eigenschaft als Ander-
sung er handelt (wirtschaftlich Berechtigter).1 konto hinweisen.
(2) Beantragt der Kontoinhaber die Eröffnung eines Sammelanderkontos, 12. Die Sparkasse wird bei einem Anderkonto weder das Recht der Auf-
so ist dieses als "Sammelanderkonto" kenntlich zu machen.1 rechnung noch ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht geltend machen,
(3) Auf Wunsch des Kontoinhabers kann die Sparkasse weitere Ander- es sei denn wegen Forderungen, die in Bezug auf das Anderkonto selbst
konten auch ohne schriftlichen Kontoeröffnungsantrag einrichten. entstanden sind.
3. Ist der Patentanwalt auch Rechtsanwalt, so führt die Sparkasse seine
Anderkonten als Rechtsanwalts-Anderkonten, sofern er nicht beantragt Rechtsnachfolge
hat, ein Anderkonto als Patentanwalts-Anderkonto zu führen. 13. (1) Wird das Anderkonto als Einzelkonto für einen Patentanwalt
geführt, so wird im Falle seines Todes das Patentamt oder die von ihm
bestimmte Person Kontoinhaber, bis der Präsident des Patentamts einen
Kontoführung
Abwickler bestellt.
4. Der Kontoinhaber darf Werte, die seinen eigenen Zwecken dienen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kontoinhaber infolge Zurück-
nicht einem Anderkonto zuführen oder auf einem Anderkonto belassen.
nahme oder Erlöschens seiner Zulassung aus der Patentanwaltschaft
Diese Werte sind auf ein Eigenkonto zu übertragen.
ausscheidet oder gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt
5. Der Kontoinhaber sorgt dafür, dass auf einem Sammelanderkonto in
ist. Wird im Falle eines Berufs- oder Vertretungsverbots vom Präsidenten
der Regel Werte über 15.000 Euro für einen einzelnen Mandanten nicht
des Patentamts ein Vertreter für den Kontoinhaber bestellt, so tritt dieser
länger als einen Monat verbleiben.
an die Stelle der in Absatz 1 genannten Personen. Die Wirksamkeit von
6. Die Eigenschaft eines Kontos als Anderkonto kann nicht aufgehoben
Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch ein Berufs- oder Vertre-
werden. Ist der Patentanwalt auch Rechtsanwalt, so kann er bestimmen,
tungsverbot nicht berührt (§ 137 Abs. 5 Patentanwaltsordnung).
dass ein Anderkonto in Zukunft als Rechtsanwalts-Anderkonto zu führen ist.
182 135.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0
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1 Im Konto-Dokumentationsbogen ist dies zu vermerken.
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