Allgemeine Versicherungsbedingungen Santander Select VISA Card gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- Inhaltsübersicht rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist (§ 47 VVG). Versicherungsleistungen im Überblick Versicherungsbestätigung e) Kontaktdaten für die Abwicklung von Assistance- und Versiche- Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise rungsleistungen Teil A: Allgemeiner Teil, gültig für alle in Teil B genannten Versicherungen Teil B: Besondere Bestimmungen Beauftragt mit der Abwicklung der Assistance und Versicherungsleis- 1. Dokumentenschutz (unabhängig vom Karteneinsatz) tungen ist: 2. Reise-Assistance-Service (unabhängig vom Karteneinsatz) 3. Auslandsreise-Krankenversicherung (unabhängig vom Karteneinsatz) One Underwriting Agency GmbH 4. Auslandsreise-Rücktrittskostenversicherung (abhängig vom Kartenein- Luxemburger Allee 4 satz) 45481 Mülheim an der Ruhr 5. Wareneinkaufsschutzversicherung (abhängig vom Karteneinsatz) Anlage: Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Tel. +49 (0) 2103 34 6415 E-Mail: santander@lifestyle-protection.com Schadenmeldeportal: Versicherungsleistungen1 im Überblick https://schaden.oneunderwriting.de/santander-kreditkarten ▪ Dokumentenschutz – unabhängig vom Einsatz der Santander Select VISA Card – Der Versicherer erklärt, dass er sich in jeder Form gegenüber dem As- Unterstützende Maßnahmen bei Verlust von Dokumenten. sistance-Dienstleister abgegebene Erklärungen zurechnen lässt. ▪ Reise-Assistance-Service f) Rechte und Pflichten im Schaden-/Leistungsfall – unabhängig vom Einsatz der Santander Select VISA Card – Der Versicherte hat ein eigenes Recht, Ansprüche aus dem Vertrag oh- Sie erhalten Reiseinformationen und Hilfe in besonderen Notfällen ge- ne Zustimmung des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer gel- mäß der unter B.2. genannten Fälle. tend zu machen. Leistungsfälle, die unter die aufgeführten Versicherungen fallen und vo- ▪ Auslandsreise-Krankenversicherung raussichtlich eine Entschädigung zur Folge haben, sind unverzüglich zu – unabhängig vom Einsatz der Santander Select VISA Card – melden. Genießen Sie diesen Versicherungsschutz weltweit für Privat- oder Geschäftsreisen für die ersten 62 Tage während Im Schaden-/Leistungsfall melden Sie sich bitte telefonisch unserem der Vertragsdauer: oben genannten Assistance-Dienstleister. Behandlungen beim Arzt, Zahnarzt, im Krankenhaus; Rückführung in den Heimatort. Originalrechnungen (oder Zweitschriften mit Erstattungsvermerk eines anderen Kostenträgers) können Sie bequem im Schadenmeldeportal ▪ Reise-Rücktrittskosten-Versicherung hochladen. Sollte dies Ihnen nicht möglich sein, können Sie die Unterla- – abhängig vom Einsatz der Santander Select VISA Card – gen postalisch an folgende Anschrift senden: Ganzjähriger Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie Ihre Privatreise nicht antreten können oder die Reise One Underwriting Agency GmbH vorzeitig abbrechen müssen. Luxemburger Allee 4 45481 Mülheim an der Ruhr ▪ Wareneinkaufsschutzversicherung – bedingt den vorherigen Einsatz der Santander Select VISA Card – Bitte geben Sie Ihre Kreditkartennummer wie folgt an: Versichert sind damit viele der mit Ihrer Kreditkarte gekauften Die ersten 6 Ziffern und die letzten 4 Ziffern und teilen uns auch mit, auf Waren und das 30 Tage gegen Beschädigung, Einbruch-Diebstahl und welches Konto Sie die Überweisung der Versicherungsleistungen wün- Raub ab Übergabe der Ware. schen. Versicherungsbestätigung Für evtl. Rückfragen bitten wir außerdem um Angabe Ihrer Anschrift und Telefonnummer. Diese Versicherungsbedingungen sind kein Versicherungsvertrag. Sie beinhalten vielmehr eine Beschreibung der Versicherungsleistungen, die durch den Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Openbank Deutsch- g) Höchstleistungen land AG (nachfolgend Versicherungsnehmerin genannt), und der Lifestyle Sämtliche in diesen Versicherungsbedingungen aufgeführte Versiche- Protection AG (nachfolgend Versicherer genannt) für die Inhaber einer rungssummen stellen die Höchstleistung für jede einzelne versicherte Santander Kreditkarte zur Verfügung stehen. Person dar, unabhängig davon, ob Versicherungsschutz über eine oder Die Openbank Deutschland AG ist Versicherungsnehmerin des Gruppenver- mehrere Kreditkarten der Openbank Deutschland AG besteht. sicherungsvertrages mit dem Versicherer. Als Inhaber der Santander Select VISA Card treten Sie dem zugrundelie- genden Gruppenversicherungsvertrag bei. Teil A Allgemeiner Teil, gültig für alle in Teil B genannten Versicherungen Kundeninformationsblatt und grundlegende Hinweise 1. Versicherte Personen (1) Versichert ist der Inhaber einer gültigen Select VISA Card (Haupt- oder a) Angaben zum Versicherer Zusatzkarte). (2) Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber ist in der Auslandsrei- Lifestyle Protection AG se-Krankenversicherung und der Auslandsreise- Proactiv-Platz 1, 40721 Hilden Rücktrittskostenversicherung auch die Familie des Karteninhabers, d. h. HRB 63310, Amtsgericht Düsseldorf ein zusätzlicher Erwachsener und minderjährige Kinder, mitversichert. USt-ID DE 815 366 149 a) Erwachsener: in häuslicher Gemeinschaft wohnender Ehepartner Lifestyle Protection AG führt die Versicherungsteuer unter der Versiche- oder dort mit Erstwohnsitz gemeldeter Lebensgefährte des Karten- rungsteuernummer 810/V90810034700 an das Bundeszentralamt für inhabers. Steuern ab. b) Kinder: mit dem Karteninhaber im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kinder (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder) b) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers des vorgenannten Personenkreises. Die Hauptgeschäftstätigkeit der Lifestyle Protection AG liegt im Betrieb (3) Sollte der Inhaber einer Select VISA Card nicht mitreisen, besteht kein der Schaden- und Unfallversicherung in allen Arten und allen damit zu- Versicherungsschutz. sammenhängenden Geschäften. (4) Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die dauernd pflegebedürftig sind, sowie geistig oder psy- chisch Erkrankte, deren Gesundheitsstörung so hochgradig ist, dass sie c) Zuständige Aufsichtsbehörde nicht mehr am allgemeinen Leben teilnehmen können, sondern einer Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Anstaltsunterbringung oder ständiger Aufsicht bedürfen. Pflegebedürftig –Bereich Versicherungen–, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald der Versicherte d) Kenntnis und Verhalten der versicherten Person nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die Versicherung. Die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Person kann berück- sichtigt werden, sofern nach den Versicherungsbedingungen und den 2. Versicherte Reise, Geltungsbereich (1) Der Versicherungsschutz besteht für alle privat veranlassten Reisen ins 1 Maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen des Vertrages zwischen der Ausland, sofern die in Teil B aufgeführten „Besonderen Bestimmungen“ Openbank Deutschland AG und den Versicherern. keine abweichenden Regelungen enthalten. Beruflich veranlasste Rei- SANVB 0602 05.2026 Seite 1 von 6 sen gelten nicht als Privatreisen. Für die Wareneinkaufsschutzversiche- 6. Prämie rung besteht Versicherungsschutz, auch ohne dass eine Reise unter- Die Prämie für diese Versicherungen ist bereits in der Jahresgebühr der nommen wurde. Select VISA Card enthalten. Die Openbank Deutschland AG ist demnach für (2) Als Ausland (nachfolgend „Ausland“) im Sinne dieser Bedingungen die ordnungsgemäße Zahlung der Prämie verantwortlich. gelten nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie Das Nichtbezahlen der fälligen Jahresgebühr an die Openbank Deutschland das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen Wohn- AG führt zum Verlust des Versicherungsschutzes. sitz hat. (3) Der Versicherungsschutz gilt für die ersten 62 Tage während der Ver- 7. Allgemeine Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls tragsdauer für alle Reisen ins Ausland. (4) In Ländern, die offiziell zum Zeitpunkt des Reisebeginns einem Embar- Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalls go durch die Vereinten Nationen unterliegen oder die durch das Aus- (1) den Schaden möglichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu wärtige Amt als unsicher deklariert sind, wird kein Versicherungsschutz einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte; gewährt und kein Service geboten. (2) den Schaden dem Assistance-Dienstleister unverzüglich anzuzeigen; (3) dem Assistance-Dienstleister jede zumutbare Untersuchung über Hinweis: Darüber hinaus ist der Geltungsbereich der einzelnen Versi- Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dien- cherungen in Teil B zu beachten. liche Auskunft zu erteilen, Originalbelege einzureichen, ggf. behandeln- de Ärzte und andere Versicherer von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. Im Falle, dass 3. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes die versicherte Person selbst verstorben ist, gehen die Rechte und die Der Versicherungsschutz Obliegenheiten auf die gesetzlichen Erben über; (1) beginnt generell mit der Beantragung der Select VISA Card, sofern der (4) dem Assistance-Dienstleister Nachweise über die Bezahlung der ge- Kreditkartenvertrag wirksam zustande kommt. Für Versicherungsfälle, buchten Reiseleistungen mit der Select VISA Card einzureichen, sofern die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht dies Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist. geleistet. (5) Die Führung des Nachweises über verwandtschaftliche Verhältnisse (2) endet zum Zeitpunkt der Beendigung des Kreditkartenvertrages; oder das Bestehen einer Ehe-/Lebensgemeinschaft hinsichtlich der mit- (3) endet mit dem Tod des Haupt- und/oder Zusatzkarteninhabers für den versicherten Personen obliegt dem Karteninhaber. jeweiligen Vertragsteil. Im Falle des Todes des Haupt- und/oder Zusatzkarteninhabers während Hinweis: Darüber hinaus sind die jeweiligen besonderen Obliegenhei- einer gemäß Ziffer 2 versicherten Reise besteht der Versicherungs- ten zu den in Teil B genannten Versicherungen zu beachten. schutz hinsichtlich der übrigen versicherten Personen bis zum Ende der Reise fort. 8. Folgen von Obliegenheitsverletzungen Hinweis: Darüber hinaus sind die Angaben über Beginn und Ende des Der Versicherer ist mit der in § 28 Abs. 2–4 Versicherungsvertragsgesetz jeweiligen Versicherungsschutzes in Teil B zu beachten. (VVG; siehe Anhang) vorgeschriebenen Einschränkung von der Verpflich- tung zur Leistung frei, wenn eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten oder der in Teil B genannten besonderen Obliegenheiten (vgl. Ziffern 3.9, 4. Allgemeine Einschränkung des Versicherungsschutzes 4.6 und 5.3) verletzt wird. (1) Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Terroranschlä- ge, Asbest, Streik, Kernenergie und Strahlenenergie sowie Beschlag- 9. Verwirkungsgründe, Klagefrist, Verjährung nahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. Ausge- (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn schlossen sind zudem Schäden jeder Art, die direkt oder indirekt durch a) die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen fahrlässig herbeigeführt hat; von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiö- b) die versicherte Person den Assistance-Dienstleister arglistig über ser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder für die Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbrei- Höhe der Leistung von Bedeutung sind. ten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss (2) Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag verjähren nach VVG. zu nehmen. Ausgeschlossen sind auch Schäden oder Kosten, die das Benutzen von nuklearen, chemischen oder biologischen Massenver- 10. Rechte im Schadenfall nichtungswaffen mit sich bringen, wie auch immer diese in Umlauf ge- Die Ausübung der Rechte im Schadensfall kann nur der Inhaber der gültigen bracht oder kombiniert werden und unabhängig von anderen Ursachen Haupt- oder Zusatzkarte für sich und für die mitversicherten Personen oder Ereignissen, die gleichzeitig oder in anderer zeitlicher Reihenfolge gegenüber dem Versicherer geltend machen. Die darüber hinaus mitversi- zu diesem Schaden oder diesen Kosten beitragen. cherten Personen haben keinen eigenen Anspruch gegen den Versicherer, (2) Es wird ferner kein Versicherungsschutz gewährt für Schäden, die durch sofern in den besonderen Bedingungen in Teil B nicht etwas anderes be- die begünstigte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausfüh- stimmt ist. rung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verur- sacht werden. 11. Aufrechnung Hinweis: Darüber hinaus sind die Einschränkungen des Versicherungs- Die versicherte Person kann gegen Forderungen des Assistance- schutzes zu den einzelnen Versicherungen in Teil B zu beachten. Dienstleisters bzw. des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforde- rung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 5. Zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung (1) Liegen dem Assistance-Dienstleister alle zur Schadensregulierung 12. Anzeigen und Willenserklärungen notwendigen Informationen und Unterlagen vor und ist die Leistungs- Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen der pflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so erfolgt die Aus- Schriftform. Zu ihrer Entgegennahme sind Versicherungsvermittler nicht zahlung der Entschädigung/Versicherungsleistung binnen zwei Wochen. bevollmächtigt. Der Assistance-Dienstleister ist von dem Versicherer zur Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des An- Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevollmächtigt. spruchs durch den zuständigen Versicherer infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 13. Ansprüche gegen Dritte (2) Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung Die Ansprüche des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens gegen Dritte gehen auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden zu zahlen ist. ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist der Versicherungsnehmer bzw. die versi- (3) Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhe- cherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem As- bungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die versicherte Per- sistance-Dienstleister abzugeben. son eingeleitet worden, so kann der Assistance-Dienstleister bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regulierung des Scha- 14. Leistung von Dritten dens aufschieben. (4) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden nach der Die Versicherungen gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung Maßgabe des Referenzkurses EuroFX (Geldkurs) an dem Tag in Euro einer Leistung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer) umgerechnet, an dem die Belege bei dem Assistance-Dienstleister ein- • nicht zur Leistung verpflichtet ist oder gehen. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse • seine Leistungspflicht bestreitet oder festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik“, Veröffent- • seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht lichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils ausgereicht hat. neuestem Stand, es sei denn, dass die zur Bezahlung der Rechnungen Ein Anspruch aus dieser Versicherung besteht somit nicht, soweit Sie bzw. notwendigen Devisen nachweislich zu einem für die versicherte Person die begünstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige- ungünstigeren Kurs erworben wurden. nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrags geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen können. Dies gilt auch dann, wenn Hinweis: Darüber hinaus sind die Hinweise zur Zahlung der Entschädi- diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im gungsleistung der einzelnen Versicherungen in Teil B zu beachten. Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt diese Versicherung als die speziellere Versicherung. Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertrags. Sie bzw. die begünstigte Person haben alles Ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche SANVB 0602 05.2026 Seite 2 von 6 gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über setzliche Gegebenheiten, Impfbestimmungen, Warnungen der Weltge- den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. sundheitsorganisation, Art und Ausbreitung von Krankheiten, die Zu- sammenstellung der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele, allgemei- 15. Datenschutz ne medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf Rei- sen, identische oder vergleichbare Medikamente im Ausland, ambulante Der Karteninhaber genießt als versicherte Person Versicherungsschutz im und stationäre Versorgungsmöglichkeiten im Ausland, Deutsch oder Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages, den die Openbank Deutsch- Englisch sprechende Ärzte im Ausland, Wissenswertes für Risikopatien- land AG als Versicherungsnehmerin mit Lifestyle Protection AG, als Versi- ten und über klimatische Verhältnisse sowie andere Informationen wie cherer abgeschlossen hat. Im Hinblick auf die Durchführung dieses Grup- Banköffnungszeiten etc. penversicherungsvertrages ist die Lifestyle Protection AG, der datenschutz- 2.2 Hilfe in besonderen Notfällen rechtlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 24 der Datenschutzgrundver- 2.2.1 Bei Verlust oder Diebstahl von Reisegepäck, Reisedokumenten bzw. ordnung (DSGVO). Geschäftsunterlagen im Ausland stellen wir alle unsere Kommunika- Der Karteninhaber erhält zusammen mit diesen Versicherungsunterlagen ein tionsmittel zur Verfügung, um das Gepäck oder die Dokumente wie- Merkblatt, in dem die Lifestyle Protection AG, die gemäß Artikel 13 DSGVO der aufzufinden. Wir unterstützen Sie mit allen notwendigen Maß- vorgesehenen Informationen über den Umgang mit den personenbezogenen nahmen (telefonische Recherche, Kontaktaufnah- Daten informiert. me/Benachrichtigung von Fundbehörden bzw. der Polizei, Dolmet- schen am Telefon). 16. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht 2.2.2. Bei medizinischen und juristischen Notfällen nennen wir Ihnen Ärzte (1) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. oder Rechtsanwälte. (2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen die versicherte 2.2.3. Bei Verhaftung (oder drohender Verhaftung) leisten wir Kostenvor- Person ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungs- schüsse zur Zahlung von Strafkautionen bis zu € 1.550,–, welche nehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen von der versicherten Person nach Abschluss der Reise zurückzuer- gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt der Versicherungsnehmer nach statten sind. Wir übernehmen keine Haftung für die Einhaltung der Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Gesetze oder die Rückerstattung. dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetzes oder ist sein 2.2.4. Besteht dringender Bedarf an Medikamenten, die vor Ort nicht zur Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung Verfügung stehen, übersenden wir diese, wenn dies gesetzlich mög- nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. lich ist, und tragen die Kosten für den Versand. Wir übernehmen je- (3) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz doch nicht die Kosten für die Medikamente. oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem 2.2.5. Bei ernsthafter Erkrankung veranlassen wir auf Wunsch die Überwa- Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden. chung durch einen Vertrauensarzt (hierfür anfallende Kosten werden nicht durch uns übernommen, sofern sie nicht im Rahmen der Aus- 17. Beschwerdeverfahren landsreise-Krankenversicherung gemäß Ziffer 3 versichert sind). 2.2.6. Bei ernsthafter Erkrankung und auf ausdrücklichen Wunsch des Wir streben einen jederzeit erstklassigen Service an. Falls Sie trotzdem Karteninhabers organisieren wir den Krankenrücktransport oder die Beschwerden in Bezug auf den erhaltenen Servicestandard haben, können Überführung aus dem Ausland (hierfür anfallende Kosten werden Sie sich zur Lösung des Problems auf dem folgenden Weg beschweren: nicht übernommen, sofern sie nicht im Rahmen der Auslandsreise- Schreiben Sie bitte in Ihrer bevorzugten Sprache an Krankenversicherung gemäß Ziffer 3 versichert sind). 2.2.7. Bei Problemen bei der Bezahlung Ihrer Arztrechnung im Ausland Lifestyle Protection AG treten wir mit bis zu € 1.500,– unbürokratisch in Vorlage (hierfür an- Proactiv-Platz 1 fallende Kosten werden nicht vom Assistance Service übernommen, 40721 Hilden sofern die Arztkosten nicht im Rahmen der Auslandsreise- oder per E-Mail an santander@lifestyle-protection.com Krankenversicherung gemäß Ziffer 3 versichert sind). 2.2.8. Bei Verkehrsunfällen im europäischen Ausland und in den Mittelmee- Die Lifestyle Protection AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombuds- ranrainerstaaten erhalten Sie von uns Informationen und Beratung mann e. V. Sie können somit das kostenlose außergerichtliche Streitschlich- zum Verhalten in dem betreffenden Land. Auf Wunsch leisten wir Hil- tungsverfahren in Anspruch nehmen. Der Versicherungsombudsmann ist zu festellung bei der Kontaktaufnahme mit der gegnerischen und/oder erreichen unter eigenen Versicherung. In schwierigen Fällen stellen wir zu Ihrer Un- Versicherungsombudsmann e. V. terstützung einen Dolmetscher vor Ort für maximal 8 Stunden und Postfach 080632 übernehmen hierbei die entsprechenden Dolmetscherkosten. 10006 Berlin 2.2.9. Bei Notfällen übermitteln wir wichtige Nachrichten an Ihre Verwand- Telefon: 0800 369 6000; Fax: 0800 369 9000 ten, Geschäftspartner und/oder Freunde im Ausgangsland und um- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de gekehrt. Internet: www.versicherungsombudsmann.de 2.2.10. Bei Sprachproblemen beim Arzt, im Krankenhaus, in der Werkstatt, bei Behörden und beim Anwalt unterstützen wir Sie durch unsere ei- Alternativ können Sie sich an unsere Aufsichtsbehörde wenden: genen Dolmetscher am Telefon. Bei exotischen Sprachen benennen wir einen Dolmetscher, dessen Kosten nicht von uns übernommen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden. Als exotische Sprachen gelten alle anderen Sprachen als Sektor Versicherungsaufsicht Englisch, Französisch, Spanisch und Deutsch. Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn, Deutschland Verbrauchertelefon: 0800 2100 500 3. Auslandsreise-Krankenversicherung (unabhängig vom Karten- E-Mail: poststelle@bafin.de einsatz) Internet: www.bafin.de 3.1 Gegenstand der Versicherung 3.1.1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne und andere im Vertrag genannte Ereignisse auf Auslandsreisen. Bei Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. einem im Ausland unvorhersehbar eintretenden Versicherungsfall er- setzt er dort entstehende Aufwendungen für Heilbehandlung und er- Wenn Sie eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann oder bei einer bringt sonst vereinbarte Leistungen. der Aufsichtsbehörden einlegen, beeinträchtigt das nicht Ihr Recht, Ihre 3.1.2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung Ansprüche durch eine Klage vor dem zuständigen Gericht zu verfolgen. einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr be- Teil B Besondere Bestimmungen steht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. 3.2 Beginn des Versicherungsschutzes 1. Dokumentenschutz (unabhängig vom Karteneinsatz) 3.2.1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt 1.1 Sollten Ihnen Dokumente gestohlen worden bzw. verloren gegangen (Versicherungsbeginn) gemäß Ziffer 3 in Teil A dieser Bedingungen, sein, erstatten Sie bitte Anzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienst- jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags und nicht vor stelle. der Beantragung der Select VISA Card und nicht vor Grenzüber- 1.2 Wir stellen alle unsere Kommunikationsmittel zur Verfügung, um die schreitung ins Ausland. Dokumente wieder aufzufinden, und unterstützen Sie mit allen notwen- 3.2.2. Auslandsreisen gemäß Ziffer 2 in Teil A der Bedingungen, bei denen digen Maßnahmen (telefonische Recherche, Kontaktaufnahme/ Be- die Ausreise bereits vor dem Tag des Versicherungsbeginns erfolgte, nachrichtigung von Fundbehörden bzw. der Polizei, Dolmetschen am sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Telefon). 3.2.3. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes 1.3 Für Ihren Personalausweis, Reisepass und Führerschein sowie Ihre eingetreten sind, wird nicht geleistet. Reisevisa übernehmen wir die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaf- 3.3 Dauer des Versicherungsschutzes fung bis max. € 200,– pro Schadensfall. Bitte reichen Sie die Rechnung 3.3.1. Versicherungsschutz besteht für die ersten 62 Tage aller vorüberge- zusammen mit der Kopie des Polizeiprotokolls bei uns ein. henden Reisen ins Ausland, die von der versicherten Person nach Vertragsbeginn angetreten werden. 2. Reise-Assistance-Service (unabhängig vom Karteneinsatz) 3.3.2. Bei einer Reise ins Ausland über einen Zeitraum von 62 Tagen 2.1 Reiseinformationen hinaus besteht Versicherungsschutz nur für die ersten 62 Tage des Vor Reiseantritt und unterwegs im Ausland erteilen wir Ihnen auf Auslandsaufenthalts. Wunsch unverbindliche Informationen über Einreisebestimmungen, ge- 3.4 Ende des Versicherungsschutzes SANVB 0602 05.2026 Seite 3 von 6 3.4.1. Der Versicherungsschutz endet, auch für noch nicht abgeschlossene einer Überführung entstanden wären. Die Kosten für die Grabstelle, Versicherungsfälle: den Grabstein und die Trauerfeier zählen nicht zu den erstattungsfä- 3.4.1.1. mit Beendigung des jeweiligen Auslandsaufenthalts, d. h. bei higen Kosten. Für nicht durch uns veranlasste oder genehmigte Leis- Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sowie in das tungen werden die Kosten nur bis zu der Höhe erstattet, die bei Or- Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen gemeldeten ganisation durch den Assistance-Dienstleister i. d. R. entstanden wä- Wohnsitz hat; ren. 3.4.1.2. spätestens mit Ablauf der ersten 62 Tage eines Auslandsaufent- 3.6.5. Nachleistung im Ausland halts. Erfordert eine Erkrankung während des Auslandsaufenthalts über das 3.4.2. Ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für ent- Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich schädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeit- ist, und/oder wird ein Rücktransport medizinisch notwendig, so be- punkt hinaus bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, längs- steht im Rahmen dieser Bedingungen Leistungspflicht bis zu einer tens aber um 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalls. Dauer von 90 Tagen weiter. 3.4.3. Widerspricht die versicherte Person nach der Wiederherstellung der 3.7. Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes (Ergänzung Transportfähigkeit einem medizinisch vertretbaren und zumutbaren zu den unter Ziffer 4 in Teil A aufgeführten allgemeinen Einschrän- Rücktransport in das Heimatland, endet die Leistungspflicht des Ver- kungen) sicherers an dem Tag des Widerspruchs durch die versicherte Per- 3.7.1. Keine Leistungspflicht besteht: son. 3.7.1.1. für die Behandlungen im Ausland, die der alleinige oder einer der 3.5 Selbstbehalt Gründe für den Antritt der Reise waren; Der Selbstbehalt für ambulante Leistungen beträgt € 100,– pro Per- 3.7.1.2. für die Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass son und Schadensfall. sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten 3.6 Umfang der Leistungspflicht (hierzu zählen auch Dialysen sowie Behandlungen für krankhafte 3.6.1. Heilbehandlungskosten geistige Zustände einschließlich Angst vor dem Fliegen oder sons- Der Versicherer erstattet die während des Auslandsaufenthalts in der tiger Reisephobien); amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstandenen ortsüblichen 3.7.1.3. für bei der Reise durch Kriegsereignisse oder Teilnahme an inneren Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung. Im Ausland steht Unruhen verursachte Krankheiten/Unfälle mitsamt deren Folgen der versicherten Person die Wahl unter den im Aufenthaltsland ge- oder Todesfälle; setzlich anerkannten und zugelassenen Ärzten und Zahnärzten frei, 3.7.1.4. für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich sofern diese nach der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung deren Folgen sowie für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen; für Ärzte und Zahnärzte – sofern vorhanden – oder nach den ortsübli- 3.7.1.5. für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankun- chen Gebühren berechnen. Der Versicherer leistet im vertraglichen gen sowie für Hypnose und Psychotherapie; Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arznei- 3.7.1.6. für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Ent- mittel, die von der Schulmedizin in Deutschland überwiegend aner- bindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren kannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskompli- oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden kationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch 3.7.1.7. für Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaß- seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwen- nahmen; dung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel 3.7.1.8. für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die angefallen wäre. Als Heilbehandlung im Sinne dieser Bedingungen Einschränkung entfällt, wenn die Heilbehandlung durch einen dort gelten: eintretenden Unfall notwendig wird. Bei Erkrankungen entfällt sie, 3.6.1.1. ärztliche Behandlungen einschließlich durch akute Beschwerden wenn sich der Versicherte in dem Heilbad oder Kurort nur vorüber- hervorgerufener, medizinisch notwendiger Schwangerschaftsbe- gehend und nicht zu Kurzwecken aufgehalten hat; handlungen, Entbindungen bis zum Ende der 36. Schwanger- 3.7.1.9. für Aufwendungen, die durch Behandlungsmethoden und Arznei- schaftswoche (Frühgeburt), Behandlungen wegen Fehlgeburt sowie mittel entstehen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland medizinisch notwendiger Schwangerschaftsabbrüche; noch im Aufenthaltsland wissenschaftlich allgemein anerkannt sind; 3.6.1.2. ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel (als Medika- 3.7.1.10. für Hilfsmittel, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, sofern sie mente gelten nicht – auch wenn sie ärztlich verordnet sind – Nähr- nicht allein infolge eines Unfalls erstmals notwendig werden und und Stärkungsmittel sowie kosmetische Präparate); der direkten Behandlung der Unfallfolgen dienen; 3.6.1.3. ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische 3.7.1.11. für Behandlungen durch Ehegatten, Eltern oder Kinder. Nachge- Behandlungen; wiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; 3.6.1.4. ärztlich verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalatio- 3.7.1.12. für Behandlungen durch Personen, mit denen die versicherte nen und Krankengymnastik bis insgesamt max. € 300,– je Reise; Person innerhalb der eigenen oder der Gastfamilie zusammenlebt. 3.6.1.5. ärztlich verordnete Hilfsmittel, die infolge eines Unfalls erstmals Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet; notwendig werden und die der Behandlung der Unfallfolgen dienen; 3.7.1.13. für eine durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung 3.6.1.6. Röntgendiagnostik; bedingte Behandlung oder Unterbringung; 3.6.1.7. unaufschiebbare stationäre Behandlungen, sofern diese in einer 3.7.1.14. für psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung; Einrichtung erfolgen, die im Aufenthaltsland allgemein als Kranken- 3.7.1.15. für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen, haus anerkannt ist, unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über kieferorthopädische Behandlung, prophylaktische Leistungen, Auf- ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten ver- bissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionsthe- fügt und Krankengeschichten führt; rapeutische Leistungen und implantologische Zahnleistungen; 3.6.1.8. Transport zum für die Behandlung geeigneten nächsterreichbaren 3.7.1.16. für Immunisierungsmaßnahmen; Krankenhaus bzw. Arzt und zurück in die Unterkunft; 3.7.1.17. für Behandlungen wegen Störungen und/oder Schäden der Fort- 3.6.1.9. unaufschiebbare Operationen; pflanzungsorgane; 3.6.1.10. schmerzstillende konservierende Zahnbehandlung einschließlich 3.7.1.18. für Selbstmord, Selbstmordversuche und Folgen; Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von vor- 3.7.1.19. für Behandlungen von HIV-Infektionen und deren Folgen; handenem Zahnersatz. 3.7.1.20. für Medikamente, auch wenn sie ärztlich verordnet sind, bei denen 3.6.2. Rücktransport es sich um Nähr-, Stärkungs- sowie kosmetische Präparate han- Ist ein Rücktransport zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus delt; an dem gemeldeten Wohnsitz der versicherten Person nach Abstim- 3.7.1.21. für Kosten eines Seekrankentransports/-krankenrücktransports (bei mung unseres medizinischen Leiters mit dem behandelnden Arzt vor Schiffsreisen); Ort im Ausland medizinisch notwendig, so wird der Transport von un- 3.7.1.22. bei Ausübung von extremen Sportarten, für die eine Spezialausrüs- serem medizinischen Leiter angeordnet. Medizinische Notwendigkeit tung, spezielles Training und Vorbereitungsmaßnahmen erforder- für einen Rücktransport liegt vor, wenn im Aufenthaltsland eine aus- lich sind; reichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet ist. Wir über- 3.7.1.23. bei Skilauf außerhalb von Pisten ohne Begleitung eines Führers; nehmen die Kosten für den von uns veranlassten Rücktransport so- 3.7.1.24. bei Beteiligung an Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung wie die Kosten für eine Begleitperson, soweit die Begleitung medizi- einer Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Rekordleistung an- nisch erforderlich, behördlich angeordnet oder seitens des ausführen- kommt, sowie bei professioneller Ausübung von Sportarten; den Transportunternehmens vorgeschrieben ist. Für nicht durch uns 3.7.1.25. für körperliche Arbeiten in Verbindung mit beruflichen Tätigkeiten veranlasste oder genehmigte Leistungen werden die Kosten nur bis als Bauarbeiter oder dergleichen. zu der Höhe erstattet, die bei Organisation durch den Assistance- 3.7.2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, so Dienstleister i. d. R. entstanden wären. kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Be- 3.6.3. Überführung trag herabsetzen. Im Falle des Ablebens einer versicherten Person organisieren wir die 3.7.3. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Überführung des Verstorbenen an den ständigen Wohnsitz und über- Rentenversicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür- nehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Für nicht durch uns ver- sorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungs- anlasste oder genehmigte Leistungen werden die Kosten nur bis zu pflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. der Höhe erstattet, die bei Organisation durch den Assistance- 3.8. Auszahlung der Versicherungsleistungen Dienstleister i. d. R. entstanden wären. 3.8.1. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die Rech- 3.6.4. Bestattung im Ausland nungsurschriften vorgelegt und die erforderlichen Nachweise erbracht Wir organisieren die Bestattung vor Ort und übernehmen die hier- sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Wurden die Original- durch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei belege einem anderen Versicherer (z. B. dem in Ziffer 3.7.3 genann- SANVB 0602 05.2026 Seite 4 von 6 ten) zur Erstattung vorgelegt, so genügen Rechnungszweitschriften, zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen wenn darauf der andere Versicherer seine Erstattungsleistung ver- Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrläs- merkt hat. sigen Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, 3.8.2. Alle Belege müssen den Namen des Behandelnden, den Vor- und seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person sowie die chenden Verhältnis zu kürzen. Krankheitsbezeichnung mit den Behandlungsdaten enthalten; aus 3.11.4. Steht einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und der ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müs- Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungs- sen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und der da- vertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Absätze ran vorgenommenen Behandlung tragen. Leistungen oder deren Ab- 3.11.1 bis 3.11.3 entsprechend anzuwenden. lehnung durch den in Ziffer 3.7.3 genannten Versicherungsträger sind nachzuweisen. 4. Auslandsreise-Rücktrittskostenversicherung (abhängig vom 3.8.3. Zum Nachweis eines medizinisch notwendigen Rücktransports ist Karteneinsatz) eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit 4.1 Gegenstand der Versicherung einzureichen. Der Versicherer leistet für jede mit einer Select VISA Card bezahlte 3.8.4. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten Auslandsreise, unter Abzug des Selbstbehalts gemäß Ziffer 4.3.2, ei- ist eine amtliche oder ärztliche Bescheinigung über die Todesursache ne Entschädigung bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunter- einzureichen. nehmen oder einem anderen von der versicherten Person vertraglich 3.8.5. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, geschuldeten Reiserücktrittskosten (Stornokosten). wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als empfangs- 4.2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes berechtigte Person für die Versicherungsleistung benannt hat. Liegt 4.2.1. Der Versicherungsschutz in der Auslandsreise- diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer Rücktrittskostenversicherung beginnt durch Bezahlung der Reise mit die Leistung verlangen. der Select VISA Card. 3.8.6. Kosten für die Überweisung von Versicherungsleistungen in das 4.2.2. Nicht versichert sind Reisen, die zwar mit einer gültigen Select VISA Ausland oder für besondere Überweisungsformen, die auf Veranlas- Card bezahlt wurden, aber deren Stornierung oder Abbruch (Scha- sung des Versicherten gewählt wurden, können von den Leistungen dentag) zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Select VISA Card abgezogen werden. nicht mehr gültig ist. 3.8.7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten 4.3 Versicherungssumme, Selbstbehalt noch verpfändet werden. 4.3.1. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüg- 3.8.8. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der lich Selbstbehalt. Die Höchstversicherungssumme je Reisevertrag be- Leistungen des Versicherers aus § 14 des Versicherungsvertragsge- trägt € 5.000,– für alle versicherten Personen zusammen je Reise. setzes (VVG; s. Anhang). 4.3.2. Der Selbstbehalt von dem erstattungsfähigen Schaden beträgt 10 %, 3.9. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls mindestens jedoch € 100,– pro Schadensfall. Wird der Versicherungs- (Ergänzung zu den unter Ziffer 7 in Teil A aufgeführten allgemeinen fall durch Krankheit ausgelöst und ist eine stationäre Behandlung er- Obliegenheiten) forderlich, beträgt der Selbstbehalt für die versicherte Person € 100,–. 3.9.1. Die versicherte Person oder die als empfangsberechtigt benannte 4.4 Leistungsumfang versicherte Person (vgl. Ziffer 3.8.5) hat sämtliche Belege spätestens Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn während der Dauer des bis zum Ablauf des dritten Monats nach Beendigung der Reise einzu- Versicherungsschutzes aufgrund eines der nachstehend genannten reichen, jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ih- versicherten Ereignisse entweder die Reiseunfähigkeit einer der ver- rem Beginn anzuzeigen. sicherten Personen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten 3.9.2. Die versicherte Person oder die als empfangsberechtigt benannte ist oder ihr der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann: versicherte Person (vgl. Ziffer 3.8.5) hat auf Verlangen des Versiche- 4.4.1. Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der rers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- versicherten Person, ihres Ehegatten, ihrer Kinder, Eltern, Geschwis- rungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Um- ter, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder oder, wenn fangs erforderlich ist. die Reise für zwei Personen gemeinsam gebucht wurde, der zweiten 3.9.3. Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, Person, vorausgesetzt, dass diese gleichfalls versichert ist; sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu 4.4.2. Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder, im Falle gemein- lassen. samer Reise, ihres Ehegatten, der minderjährigen Kinder oder Ge- 3.9.4- Dem Assistance-Dienstleister ist auf Verlangen folgende Ermächti- schwister der versicherten Person oder der Eltern einer minderjähri- gung über die Entbindung von der Schweigepflicht zu erteilen: „Mir ist gen versicherten Person, sofern der Angehörige ebenfalls versichert bekannt, dass der Assistance-Dienstleister zur Beurteilung der Leis- ist; tungspflicht des Versicherers auch Angaben überprüft, die ich zur Be- 4.4.3. Schwangerschaftskomplikationen; gründung etwaiger Ansprüche mache oder die sich aus von mir ein- 4.4.4. Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, gereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen) sowie von Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten. Der Scha- mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhauses oder von Ange- den muss im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermö- hörigen eines Heilberufs ergeben. Zu diesem Zweck befreie ich die gen des Geschädigten erheblich sein oder dessen Anwesenheit zur Angehörigen von Heilberufen oder Krankenanstalten, die in den vor- Schadensfeststellung notwendig sein; gelegten Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung be- 4.4.5. Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender Arbeitslosigkeit infolge teiligt waren, von ihrer Schweigepflicht. Von der Schweigepflicht ent- einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhält- binde ich auch zur Prüfung von Leistungsansprüchen im Falle meines nisses durch den Arbeitgeber; Todes. Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung be- 4.4.6. Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus, zieht sich auch auf die Angehörigen von anderen Kranken- und Un- sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos ge- fallversicherern, die dort nach bestehenden Versicherungen befragt meldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat; werden dürfen. Diese Erklärung gebe ich auch für meine mitzuversi- 4.4.7. schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemel- chernden Kinder sowie die von mir gesetzlich mitzuversichernden deten Hundes. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein Personen ab, welche die Bedeutung dieser Erklärung nicht selbst be- zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Anti- urteilen können.“ körperwertes; 3.9.5. Beginn und Ende einer jeden Auslandsreise sind von der versicherten 4.4.8. unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung Person auf Verlangen des Versicherers im Leistungsfall nachzuwei- oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden sen. kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernom- 3.9.6. Die versicherte Person ist verpflichtet, im Falle eines Rücktransports, men werden. einer stationären Behandlung im Krankenhaus sowie vor Beginn um- 4.5. Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes (Ergänzung fangreicher diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unver- zu den unter Ziffer 4 in Teil A aufgeführten allgemeinen Einschrän- züglich Kontakt zu dem Assistance-Dienstleister aufzunehmen. kungen) 3.10. Ergänzende Folgen von Obliegenheitsverletzungen: Der Versicherer ist von der Leistungsverpflichtung frei, wenn für die Solange die unter Ziffer 3.8.1 und 3.8.2 genannten Voraussetzungen versicherte Person die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ver- nicht erfüllt sind, ruht die Leistungspflicht des Versicherers. sicherungsfalls bei Abschluss der Reise vorhersehbar war. 3.11. Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheitsverletzungen bei An- 4.6. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sprüchen gegen Dritte (Ergänzung zu den unter Ziffer 7 in Teil A aufgeführten allgemeinen 3.11.1. Hat eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so Obliegenheiten) besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsübergangs ge- 4.6.1. Die versicherte Person ist verpflichtet, dem Versicherer den Eintritt mäß § 86 VVG (s. Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche bis des Versicherungsfalls unverzüglich mitzuteilen und zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz (Kostener- 4.6.2. gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im Falle der schon stattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren, um die Versicherer schriftlich abzutreten. Stornokosten möglichst niedrig zu halten, sowie 3.11.2. Die versicherte Person hat ihren Ersatzanspruch oder ein zur 4.6.3. den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der ärztlichen Bescheinigungen (psychiatrische Erkrankungen durch eine geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie), Arbeitsun- Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwir- fähigkeitsbescheinigungen und fachärztlichen Attesten, Sterbeurkun- ken. den, Belegen zu Schäden am Eigentum, Bescheinigungen des Ar- 3.11.3. Verletzt eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen beitgebers über die betriebsbedingte Kündigung bzw. Aufnahme ei- 3.11.1 und 3.11.2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer SANVB 0602 05.2026 Seite 5 von 6 nes Arbeitsverhältnisses oder Bescheinigungen der Agentur für Arbeit Anlage: Auszug Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über den Beginn der Arbeitslosigkeit zu belegen sowie § 14 4.6.4. dem Versicherer jede gewünschte sachdienliche Auskunft zu erteilen (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur und ihm alle erforderlichen Beweismittel unter Beifügung der Bu- Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung chungsunterlagen von sich aus zur Verfügung zu stellen; des Versicherers notwendigen Erhebungen. 4.6.5. auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in (2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlan- Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsneh- gen rechtswirksam nachgekommen werden kann, sowie mer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver- 4.6.6. dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfä- sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist higkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Ver- schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu sicherungsnehmers nicht beendet werden können. lassen. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur 4.6.7. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben Zahlung befreit wird, ist unwirksam. sich aus Ziffer 8 in Teil A der Bedingungen. § 28 5. Wareneinkaufsschutzversicherung (abhängig vom Karteneinsatz) (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom 5.1 Gegenstand der Versicherung Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht 5.1.1. Versicherungsschutz besteht weltweit – unabhängig von dem Antritt zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche- einer Reise – für Waren, die durch die versicherte Person mit der Se- rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob lect VISA Card bezahlt wurden. fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, 5.1.2. Die Versicherung gilt für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Zeit- seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- punkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer. rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für 5.1.3. Die Leistungspflicht des Versicherers ist pro Versicherungsfall und für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zusammen auf ei- nehmer. ne Höchstversicherungssumme von € 300,– je Schaden und € (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 1.000,– pro Jahr begrenzt. soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die 5.1.4. Wurde lediglich zur Bezahlung eines Teils des Kaufpreises die Kredit- Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den karte eingesetzt, so wird der Schaden nur mit entsprechendem Anteil Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt übernommen. nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt 5.1.5. Im Falle eines Diebstahls oder Raubes der gekauften Waren ist die hat. Rückerstattung des Kaufpreises der Waren versichert. (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach 5.1.6. Im Falle einer unfallartigen Beschädigung der gekauften Waren sind Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reparaturkosten, einschließlich der Transportkosten vom Kun- bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset- dendienst zur versicherten Person, oder, falls die Reparatur unmög- zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte lich ist oder die Reparaturkosten den Kaufpreis übersteigen, der Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Kaufpreis versichert. 5.1.7. Im Falle der Beschädigung stehen dem Versicherer die Reste der § 82 nicht reparierten Sache auf Anforderung zu. (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach 5.1.8. Für jeden Schadensfall besteht ein Selbstbehalt in Höhe von € 50,–. Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sor- 5.2 Besondere Einschränkungen des Versicherungsschutzes (Ergänzung gen. zu den unter Ziffer 4 in Teil A aufgeführten allgemeinen Einschrän- (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für kungen) ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Um- 5.2.1. Nicht versichert ist der Erwerb von lebenden Tieren, Pflanzen, Fahr- stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag scheinen, Wertpapieren jeder Art, Derivaten, Edelmetallen, Lebens- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- mitteln, Juwelen oder Edelsteinen sowie Mobiltelefonen. rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 5.2.2. Der Versicherer haftet nicht für Schäden, die auf folgenden Ereignis- (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der sen, Tatbeständen oder Umständen beruhen: Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- 5.2.2.1. vorsätzliche Verursachung von Schäden durch die versicherte nehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr- Person oder deren Familienangehörige (Eltern, Kinder oder Le- lässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei- bensgefährte); nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- 5.2.2.2. Verlieren der Ware bzw. das einfache Abhandenkommen der Ware, sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen die unbeaufsichtigt an einem öffentlichen Ort abgestellt wurde; einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 5.2.2.3. Oberflächenschäden, Kratzer, Farbverlust oder Schönheitsfehler; (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, 5.2.2.4. Abnutzung, Rost, Korrosion, Erosion, Einwirkungen von Feuchtig- soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des keit, Hitze oder Kälte; Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der 5.2.2.5. Mängel, welche zur Gewährleistung berechtigen; Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versiche- 5.2.2.6. Schäden aufgrund Abweichung von den Hinweisen zur Benutzung rungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. oder Installation oder Betriebsanleitungen des Herstellers oder Händlers; § 86 5.2.2.7. Schäden durch Einwirkung von Strahlen oder nuklearer Energie; (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen 5.2.2.8. Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen, Terrorismus oder Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der vergleichbare Umstände; Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach- 5.2.2.9. Schäden, welche später als 30 Tage nach Gefahrenübergang teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. eintreten. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur 5.3. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der gel- (Ergänzung zu den unter Ziffer 7 in Teil A aufgeführten allgemeinen tenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch- Obliegenheiten) setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt 5.3.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich telefonisch der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi- oder schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Diebstahls hat die versicher- cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen kei- te Person diesen spätestens 48 Stunden nach der Tat zur polizeili- nen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi- chen Anzeige zu bringen. Der versicherten Person obliegt zudem die gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Vorlage folgender Dokumente an den Versicherer: Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- 5.3.1.1. das Original der Anzeigebestätigung der Polizei, wobei im Zusam- nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das menhang mit einem Überfall ggf. auch der Nachweis durch ärztli- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- ches Attest erforderlich wird; mer. 5.3.1.2. die originale Kaufquittung/Rechnung; (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine 5.3.1.3. der Durchschlag, welcher den Einsatz der Kreditkarte zur Zahlung Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft der Ware belegt; lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, 5.3.1.4. die Kopie der den Kauf betreffenden Kreditkartenabrechnung; es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 5.3.1.5. im Falle der Beschädigung ein Kostenvoranschlag zur Reparatur oder die Reparaturrechnung oder eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers zu Art und Umfang des Schadens und der Unmöglich- keit der Reparatur. 5.3.2. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 8 in Teil A der Bedingungen. SANVB 0602 05.2026 Seite 6 von 6