https://www.berliner-sparkasse.de/
www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/AGB.pdf
DMS Allgemeine Geschäftsbedingungen · 15.08.26, 22:08
Noch kein Schnellscan vorhanden.
7 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash
Haftungsbegrenzung auf 'nur bei Fahrlässigkeit' in Nr. 5(3) könnte Vorsatzhaftung ausschließen
Die Aussage zur Haftung der Sparkasse bei ausländischen Urkunden lautet, sie hafte 'nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist'. Nimmt man den Wortlaut ernst, würde die Haftung für Vorsatz (Vorsatzhaftung) ausgeschlossen, was nach § 276 Abs. 3 BGB unzulässig wäre; zudem ist die Formulierung ('nur ... oder ... gefälscht') missverständlich, da der Ausschluss-/Umfangsrahmen nicht sauber definiert ist. Rechtliche Prüfung erforderlich.
„Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist."
Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.
Schwellenwert 75.000 EUR und Datum 21. März 2016 in Nr. 22(1) gegen aktuelle Rechtslage zu prüfen
Nr. 22(1) knüpft den Nachsicherungsanspruch an einen Nettodarlehensbetrag über 75.000 Euro sowie an den 21. März 2016 als Stichtag für Verbraucherdarlehensverträge und verweist auf § 491 Abs. 2 BGB. Diese Betragsgrenze und Datumsangabe hängen von der jeweils gültigen Fassung des BGB ab und müssen gegen den aktuellen Gesetzestext verifiziert werden.
„Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB"
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
Nr. 28(2): Ausschluss der Entschädigung für 'Geldwäschetransaktionen' nach § 6 EinSiG verifizieren
Das Dokument behauptet, nach § 6 EinSiG seien unter anderem Einlagen aus Geldwäschetransaktionen sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten/Solawechseln nicht entschädigungsfähig. Diese Aussage über den Umfang des gesetzlichen Ausschlusskatalogs nach dem Einlagensicherungsgesetz muss gegen den aktuellen Wortlaut des § 6 EinSiG geprüft werden.
„Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln."
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
Nr. 13: Ausschluss der Erfüllung 'auch nicht in Euro' bei ausländischer Währung prüfen
Nr. 13 sieht vor, dass die Sparkasse bei politisch bedingten Maßnahmen im Land der Währung auch nicht in Euro oder an anderem Ort erfüllen muss. Diese umfassende Leistungsbefreiung rund um Konten in ausländischer Währung (Nr. 12–15) ist rechtlich sensibel und insbesondere hinsichtlich der Wiedergabe des Leistungsausschlusses ('auch nicht in Euro') zu prüfen.
„In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Sparkasse auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet."
Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.
BaFin-Verweis-URL auf Seite 8 auf Aktualität prüfen
Das Dokument verweist auf eine BaFin-URL für Verbraucherbeschwerden. Internet-Pfade der Behörden können sich ändern; die angegebene 'node.html'-Adresse sollte auf Erreichbarkeit und aktuellen Stand geprüft werden, da sie im Schlichtungshinweis enthalten ist.
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt unter https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/BeiBaFinbeschweren/BeiBaFinbeschweren_node.html Wissenswertes zu Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen bereit."
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
DSGV-Schlichtungsstelle: Anschrift/Tagesangabe gegen aktuelle Kontaktdaten verifizieren
Seite 8 nennt die Schlichtungsstelle beim DSGV mit Anschrift 'Charlottenstraße 47, 10117 Berlin' und das Online-Portal s-schlichtungsstelle.de. Adress- und Kontaktangaben können sich ändern; eine kurze Verifikation der Kontaktdaten ist zur Sicherstellung der Korrektheit im Aushang/Hinweis sinnvoll.
„Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V., Schlichtungsstelle, Charlottenstraße 47, 10117 Berlin"
Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.
Uneinheitliche Abkürzung 'E. v.-Gutschrift' in Nr. 9(1)
In Nr. 9(1) wird die Gutschrift unter Vorbehalt mit der Abkürzung '(E. v.-Gutschrift)' versehen. Die Schreibweise mit unregelmäßigen Abständen/Punkten ist inkonsistent und könnte in einer automatisierten Weiterverarbeitung (Fahnenabgleich, Stichwortsuche) zu Abweichungen führen; üblich ist eine einheitliche Schreibweise (z. B. 'Ev-Gutschrift' oder 'E.v.-Gutschrift').
„so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E. v.-Gutschrift)"
Die Abkürzung '(E. v.-Gutschrift)' ist im extrahierten Text klar erkennbar und die Schreibweise ist tatsächlich ungewöhnlich (Punkt/Abstand/Bindestrich-Kombination). Dies ist sichtbar im Dokument und nicht auf ein Extraktionsartefakt zurückzuführen — die Zeichenfolge ist Bestandteil des Textes. Allerdings handelt es sich hier um eine reine Stil-/Formatierungs-/Konsistenzfrage ohne starken Beleg eines echten Fehlers und ohne Kundenrelevanz ('könnte in automatisierter Weiterverarbeitung zu Abweichungen führen'). Dies fällt unter 'low_value_style' und ist kein verkaufbarer Dokumentfehler. Daher publishable=false, auch wenn die Evidence visuell sichtbar ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Sparkasse
Berliner Sparkasse
Fassung September 2021 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
Inhaltsverzeichnis nebst Hinweis auf die Schlichtungsstelle
Allgemeines
Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung
Nr. 2 Änderungen
Nr. 3 Bankauskünfte
Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse
Nr. 5 Legitimationsurkunden
Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Kontokorrentkonten und andere Geschäfte
Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss
Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften
Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren
Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung
Nr. 11 Aufrechnung durch den Kunden
Nr. 12 Konten in ausländischer Währung
Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung
Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung
Nr. 15 Wechselkurs
Nr. 16 Einlagengeschäft
Entgelte und Aufwendungen
Nr. 17 Zinsen und Entgelte
Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen
Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde
Nr. 19 Haftung der Sparkasse
Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden
AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung
Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe
Einzugspapiere
Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft
Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel
Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft
Auflösung der Geschäftsbeziehung
Nr. 26 Kündigungsrecht
Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nr. 28 Schutz der Einlagen durch anerkanntes Einlagensicherungssystem
Allgemeines
Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung
(1) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis
Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Ver-
trauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.
(2) Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen
Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Für einzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des
Sparverkehrs und der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsabschluss (etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von
Aufträgen mit dem Kunden vereinbart.
182 104.000 D1 (Fassung Sep. 2021) - v15.0
Nr. 2 Änderungen
© S-Management Services • DSV Gruppe
(1) Änderungsangebot
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor
dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäfts-
beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem
Wege angeboten werden.
(2) Annahme durch den Kunden
Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nach-
folgend geregelten Zustimmungsfiktion.
Hinweis: Die rechtliche Fassung der AGB ist seit September 2021 unverändert. In dieser Version (v15.0) wurden redaktionelle Anpassungen an den Hinweisen zur Schlichtungsstelle
vorgenommen.
Seite 1 von 8
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(3) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion
Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn
a) das Änderungsangebot der Sparkasse erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage
wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedingungen
– aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der
Rechtslage entspricht oder
– durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden
darf oder
– aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Spar-
kasse in Einklang zu bringen ist
und
b) der Kunde das Änderungsangebot der Sparkasse nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abge-
lehnt hat.
Die Sparkasse wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
(4) Ausschluss der Zustimmungsfiktion
Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
– bei Änderungen der Nummern 2 und 17 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den beson-
deren Bedingungen oder
– bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
– bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers
gerichtet sind, oder
– bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
– bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse verschieben
würden.
In diesen Fällen wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
(5) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion
Macht die Sparkasse von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla-
genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.
Auf dieses Kündigungsrecht wird die Sparkasse den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.
Nr. 3 Bankauskünfte
(1) Inhalt von Bankauskünften
Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kredit-
würdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Sparkasse anver-
traute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
(2) Voraussetzungen für die Auskunftserteilung
Die Sparkasse darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage
auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Sparkasse keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf
die Sparkasse Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte
erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der
Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.
1 archivierte Vorkommen dieser Datei
https://www.berliner-sparkasse.de/
www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/AGB.pdf
DMS Allgemeine Geschäftsbedingungen · 15.08.26, 22:08