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Rechtlicher Prüffall (4)

warnungnicht reportfähig Seite 2

Haftungsbegrenzung auf 'nur bei Fahrlässigkeit' in Nr. 5(3) könnte Vorsatzhaftung ausschließen

Die Aussage zur Haftung der Sparkasse bei ausländischen Urkunden lautet, sie hafte 'nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist'. Nimmt man den Wortlaut ernst, würde die Haftung für Vorsatz (Vorsatzhaftung) ausgeschlossen, was nach § 276 Abs. 3 BGB unzulässig wäre; zudem ist die Formulierung ('nur ... oder ... gefälscht') missverständlich, da der Ausschluss-/Umfangsrahmen nicht sauber definiert ist. Rechtliche Prüfung erforderlich.

„Sie haftet jedoch für deren Eignung, Wirksamkeit und Vollständigkeit sowie für deren richtige Übersetzung und Auslegung nur bei Fahrlässigkeit oder wenn die Urkunde insgesamt gefälscht ist."

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warnungnicht reportfähig Seite 6

Schwellenwert 75.000 EUR und Datum 21. März 2016 in Nr. 22(1) gegen aktuelle Rechtslage zu prüfen

Nr. 22(1) knüpft den Nachsicherungsanspruch an einen Nettodarlehensbetrag über 75.000 Euro sowie an den 21. März 2016 als Stichtag für Verbraucherdarlehensverträge und verweist auf § 491 Abs. 2 BGB. Diese Betragsgrenze und Datumsangabe hängen von der jeweils gültigen Fassung des BGB ab und müssen gegen den aktuellen Gesetzestext verifiziert werden.

„Übersteigt der Nettodarlehensbetrag 75.000 Euro, besteht der Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wenn in einem vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag oder in einem ab dem 21. März 2016 abgeschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 2 BGB"

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warnungnicht reportfähig Seite 7

Nr. 28(2): Ausschluss der Entschädigung für 'Geldwäschetransaktionen' nach § 6 EinSiG verifizieren

Das Dokument behauptet, nach § 6 EinSiG seien unter anderem Einlagen aus Geldwäschetransaktionen sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten/Solawechseln nicht entschädigungsfähig. Diese Aussage über den Umfang des gesetzlichen Ausschlusskatalogs nach dem Einlagensicherungsgesetz muss gegen den aktuellen Wortlaut des § 6 EinSiG geprüft werden.

„Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln."

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hinweisnicht reportfähig Seite 3

Nr. 13: Ausschluss der Erfüllung 'auch nicht in Euro' bei ausländischer Währung prüfen

Nr. 13 sieht vor, dass die Sparkasse bei politisch bedingten Maßnahmen im Land der Währung auch nicht in Euro oder an anderem Ort erfüllen muss. Diese umfassende Leistungsbefreiung rund um Konten in ausländischer Währung (Nr. 12–15) ist rechtlich sensibel und insbesondere hinsichtlich der Wiedergabe des Leistungsausschlusses ('auch nicht in Euro') zu prüfen.

„In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Sparkasse auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet."

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Metadaten (2)

hinweisnicht reportfähig Seite 8

BaFin-Verweis-URL auf Seite 8 auf Aktualität prüfen

Das Dokument verweist auf eine BaFin-URL für Verbraucherbeschwerden. Internet-Pfade der Behörden können sich ändern; die angegebene 'node.html'-Adresse sollte auf Erreichbarkeit und aktuellen Stand geprüft werden, da sie im Schlichtungshinweis enthalten ist.

„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellt unter https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenStreitschlichtung/BeiBaFinbeschweren/BeiBaFinbeschweren_node.html Wissenswertes zu Beschwerden über beaufsichtigte Unternehmen bereit."

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hinweisnicht reportfähig Seite 8

DSGV-Schlichtungsstelle: Anschrift/Tagesangabe gegen aktuelle Kontaktdaten verifizieren

Seite 8 nennt die Schlichtungsstelle beim DSGV mit Anschrift 'Charlottenstraße 47, 10117 Berlin' und das Online-Portal s-schlichtungsstelle.de. Adress- und Kontaktangaben können sich ändern; eine kurze Verifikation der Kontaktdaten ist zur Sicherstellung der Korrektheit im Aushang/Hinweis sinnvoll.

„Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V., Schlichtungsstelle, Charlottenstraße 47, 10117 Berlin"

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Typografie (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 3

Uneinheitliche Abkürzung 'E. v.-Gutschrift' in Nr. 9(1)

In Nr. 9(1) wird die Gutschrift unter Vorbehalt mit der Abkürzung '(E. v.-Gutschrift)' versehen. Die Schreibweise mit unregelmäßigen Abständen/Punkten ist inkonsistent und könnte in einer automatisierten Weiterverarbeitung (Fahnenabgleich, Stichwortsuche) zu Abweichungen führen; üblich ist eine einheitliche Schreibweise (z. B. 'Ev-Gutschrift' oder 'E.v.-Gutschrift').

„so geschieht dies unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Einganges des Gegenwertes (E. v.-Gutschrift)"

Die Abkürzung '(E. v.-Gutschrift)' ist im extrahierten Text klar erkennbar und die Schreibweise ist tatsächlich ungewöhnlich (Punkt/Abstand/Bindestrich-Kombination). Dies ist sichtbar im Dokument und nicht auf ein Extraktionsartefakt zurückzuführen — die Zeichenfolge ist Bestandteil des Textes. Allerdings handelt es sich hier um eine reine Stil-/Formatierungs-/Konsistenzfrage ohne starken Beleg eines echten Fehlers und ohne Kundenrelevanz ('könnte in automatisierter Weiterverarbeitung zu Abweichungen führen'). Dies fällt unter 'low_value_style' und ist kein verkaufbarer Dokumentfehler. Daher publishable=false, auch wenn die Evidence visuell sichtbar ist.

Text

TXT
Allgemeine Geschäftsbedingungen
                                             Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Sparkasse

                                                                                                                                          Berliner Sparkasse
                                             Fassung September 2021                                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin


                                             Inhaltsverzeichnis nebst Hinweis auf die Schlichtungsstelle
                                             Allgemeines
                                             Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung
                                             Nr. 2 Änderungen
                                             Nr. 3 Bankauskünfte
                                             Nr. 4 Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse
                                             Nr. 5 Legitimationsurkunden
                                             Nr. 6 Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

                                             Kontokorrentkonten und andere Geschäfte
                                             Nr. 7 Kontokorrent, Rechnungsabschluss
                                             Nr. 8 Korrektur fehlerhafter Gutschriften
                                             Nr. 9 Gutschriften und Einlösung von Einzugspapieren
                                             Nr. 10 Auftragsbestätigung vor Ausführung
                                             Nr. 11 Aufrechnung durch den Kunden
                                             Nr. 12 Konten in ausländischer Währung
                                             Nr. 13 Leistungsbefreiung bei Geschäften in ausländischer Währung
                                             Nr. 14 Geldeingang in ausländischer Währung
                                             Nr. 15 Wechselkurs
                                             Nr. 16 Einlagengeschäft

                                             Entgelte und Aufwendungen
                                             Nr. 17 Zinsen und Entgelte
                                             Nr. 18 Ersatz von Aufwendungen

                                             Pflichten und Haftung von Sparkasse und Kunde
                                             Nr. 19 Haftung der Sparkasse
                                             Nr. 20 Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden

                                             AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, Sicherheitenfreigabe
                                             Nr. 21 Pfandrecht, Sicherungsabtretung
                                             Nr. 22 Nachsicherung und Freigabe

                                             Einzugspapiere
                                             Nr. 23 Inkasso im Einzugsgeschäft
                                             Nr. 24 Vorlegungsfrist, Eilmittel
                                             Nr. 25 Sicherungsrechte im Einzugsgeschäft

                                             Auflösung der Geschäftsbeziehung
                                             Nr. 26 Kündigungsrecht
                                             Nr. 27 Weitergeltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
                                             Nr. 28 Schutz der Einlagen durch anerkanntes Einlagensicherungssystem


                                             Allgemeines
                                             Nr. 1 Grundlagen der Geschäftsbeziehung
                                             (1) Geschäftsbeziehung als Vertrauensverhältnis
                                             Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Sparkasse ist durch die Besonderheiten des Bankgeschäfts und ein besonderes Ver-
                                             trauensverhältnis geprägt. Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Sparkasse seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen
                                             Kaufmanns ausführt und das Bankgeheimnis wahrt.
                                             (2) Allgemeine und besondere Geschäftsbedingungen
                                             Für die Geschäftsbeziehung gelten ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
                                             Für einzelne Geschäftszweige gelten ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen, z. B. für die Bereiche des Zahlungsverkehrs, des
                                             Sparverkehrs und der Wertpapiergeschäfte; diese werden beim Vertragsabschluss (etwa bei der Kontoeröffnung) oder bei der Erteilung von
                                             Aufträgen mit dem Kunden vereinbart.
182 104.000 D1 (Fassung Sep. 2021) - v15.0


                                             Nr. 2 Änderungen
© S-Management Services • DSV Gruppe


                                             (1) Änderungsangebot
                                             Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor
                                             dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Sparkasse im Rahmen der Geschäfts-
                                             beziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. das Elektronische Postfach), können die Änderungen auch auf diesem
                                             Wege angeboten werden.
                                             (2) Annahme durch den Kunden
                                             Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nach-
                                             folgend geregelten Zustimmungsfiktion.

                                             Hinweis: Die rechtliche Fassung der AGB ist seit September 2021 unverändert. In dieser Version (v15.0) wurden redaktionelle Anpassungen an den Hinweisen zur Schlichtungsstelle
                                             vorgenommen.


                                                                                                                                                                                                                     Seite 1 von 8
                                             Allgemeine Geschäftsbedingungen


                                             (3) Annahme durch den Kunden im Wege der Zustimmungsfiktion
                                             Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn
                                             a) das Änderungsangebot der Sparkasse erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage
                                             wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedingungen
                                             – aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der
                                               Rechtslage entspricht oder
                                             – durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden
                                               darf oder
                                             – aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer für die Sparkasse zuständigen nationalen oder internationalen Behörde (z. B. der Bundesan-
                                               stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Europäischen Zentralbank) nicht mehr mit den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen der Spar-
                                               kasse in Einklang zu bringen ist
                                             und
                                             b) der Kunde das Änderungsangebot der Sparkasse nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abge-
                                             lehnt hat.
                                             Die Sparkasse wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.
                                             (4) Ausschluss der Zustimmungsfiktion
                                             Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung
                                             – bei Änderungen der Nummern 2 und 17 Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der entsprechenden Regelungen in den beson-
                                               deren Bedingungen oder
                                             – bei Änderungen, die die Hauptleistungspflichten des Vertrages und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen, oder
                                             – bei Änderungen von Entgelten, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers
                                               gerichtet sind, oder
                                             – bei Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen, oder
                                             – bei Änderungen, die das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten der Sparkasse verschieben
                                               würden.
                                             In diesen Fällen wird die Sparkasse die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
                                             (5) Kündigungsrecht des Kunden bei der Zustimmungsfiktion
                                             Macht die Sparkasse von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den von der Änderung betroffenen Vertrag vor dem vorgeschla-
                                             genen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen.
                                             Auf dieses Kündigungsrecht wird die Sparkasse den Kunden in ihrem Änderungsangebot besonders hinweisen.

                                             Nr. 3 Bankauskünfte
                                             (1) Inhalt von Bankauskünften
                                             Bankauskünfte sind allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse von Kunden, deren Kredit-
                                             würdigkeit und Zahlungsfähigkeit. Betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Sparkasse anver-
                                             traute Vermögenswerte sowie Kreditinanspruchnahmen werden nicht gemacht.
                                             (2) Voraussetzungen für die Auskunftserteilung
                                             Die Sparkasse darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute erteilen, sofern sich die Anfrage
                                             auf deren geschäftliche Tätigkeit bezieht und der Sparkasse keine anders lautende Weisung des Kunden vorliegt. In allen anderen Fällen darf
                                             die Sparkasse Bankauskünfte nur erteilen, wenn der Kunde dem allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. Bankauskünfte
                                             erhalten nur eigene Kunden sowie andere Kreditinstitute für deren eigene Zwecke und die ihrer Kunden; sie werden nur erteilt, wenn der
                                             Anfragende ein berechtigtes Interesse an der gewünschten Auskunft glaubhaft darlegt.
    

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DMS Allgemeine Geschäftsbedingungen · 15.08.26, 22:08