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*000000000000U372209260*                         000000000000U372209260
                                                                          Bedingungen für den Sparverkehr
                                                                          (einschl. SB-Sparverkehr)
                                                                                                                                                   Sparkasse KölnBonn
                                                                          Fassung Januar 2025                                                      Hahnenstraße 57, 50667 Köln

                                                                          1. Spareinlagen
                                                                          Spareinlagen sind Einlagen, die die Sparkasse als solche annimmt und durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines
                                                                          Sparkassenbuchs, als Spareinlage kennzeichnet.
                                                                          Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbetrieb oder dem Zahlungsverkehr.
                                                                          Geldbeträge, die von vornherein befristet angenommen werden, gelten nicht als Spareinlagen; ausgenommen sind Geldbeträge, die aufgrund
                                                                          von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.
                                                                          2. Sparurkunde
                                                                          2.1 Ausstellung
                                                                          Die Sparkasse erstellt bei der ersten Einlage ein Sparkassenbuch und händigt es dem Sparer aus. Anstelle des Sparkassenbuchs kann die
                                                                          Sparkasse auch andere Sparurkunden ausstellen.
                                                                          2.2 Ein- und Auszahlungen, Buchvorlage
                                                                          Die Sparkasse vermerkt im Sparkassenbuch mit Angabe des Tages Einzahlungen, Auszahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen
                                                                          sowie den jeweiligen Kontostand. Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des
                                                                          Sparkassenbuchs verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des
                                                                          Sparkassenbuchs verlangen. Die Vorlage kann die Sparkasse auch sonst bei berechtigtem Interesse verlangen. Ohne Buchvorlage geleistete
                                                                          Einzahlungen sowie sonstige Gutschriften und Belastungen trägt die Sparkasse bei der nächsten Vorlage des Sparkassenbuchs nach.
                                                                          2.3 Loseblatt-Sparkassenbuch
                                                                          Die Sparkasse kann das Sparkassenbuch auch in der Form eines Loseblatt-Sparkassenbuchs mit Sparkassenbuchumschlag und Sparkon-
                                                                          toblättern ausgeben. Das Loseblatt-Sparkassenbuch ist nur gültig, wenn es aus dem Sparkassenbuchumschlag mit Kontonummer und den
                                                                          Sparkontoblättern des laufenden Jahres besteht. Abweichend von Nr. 2.2 genügt es, wenn das Sparkontoblatt sämtliche Buchungen des Zeit-
                                                                          abschnitts, für den es erstellt ist, und den Kontostand enthält.
                                                                          2.4 Sorgfaltspflichten
                                                                          Der Sparer ist zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sparurkunde verpflichtet. Er hat Eintragungen in das Sparkassenbuch sofort nach dessen
                                                                          Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen und ist verpflichtet, Einwendungen unverzüglich zu erheben.
                                                                          2.5 Legitimationswirkung des Sparkassenbuchs
                                                                          Die Sparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparkassenbuchs fällige Zahlungen zu leisten und ihn als zur Kün-
                                                                          digung berechtigt anzusehen, es sei denn, ihr ist die fehlende Berechtigung des Vorlegers bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
                                                                          unbekannt.
                                                                          3. Verzinsung
                                                                          3.1 Zinshöhe
                                                                          Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Geschäftsraum bekannt
                                                                          gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Ände-
                                                                          rung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.
                                                                          3.2 Zinslauf
                                                                          Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Einzahlung und endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag. Der Monat wird zu
                                                                          30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet.
                                                                          3.3 Zinskapitalisierung
                                                                          Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die aufgelaufenen Zinsen zum Schluss des Geschäftsjahres gutgeschrieben, dem Kapital hinzu-
                                                                          gerechnet und mit diesem vom Beginn des neuen Geschäftsjahres an verzinst. Wird über die gutgeschriebenen Zinsen nicht innerhalb von 2
                                                                          Monaten nach Gutschrift verfügt, unterliegen sie der im Übrigen vereinbarten Kündigungsregelung. Bei Auflösen des Sparkontos werden die
                                                                          Zinsen sofort gutgeschrieben.
                                                                          4. Kündigung
                                                                          Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können – soweit nichts
                                                                          anderes vereinbart wird – ohne Kündigung bis zu 2.000,– EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalendermonats zurückgefordert werden.
                                                                          Eine Auszahlung von Zinsen innerhalb zweier Monate nach Gutschrift gem. Nr. 3.3 wird hierauf nicht angerechnet.
                                                                          Ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht.
                                                                          Stimmt die Sparkasse gleichwohl ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung
                                                                          ein Vorfälligkeitsentgelt oder Vorschusszinsen zu verlangen. Die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts oder der jeweilige Vorschusszinssatz
                                                                          wird durch Aushang/Auslage im Geschäftsraum bekannt gegeben.
                                                                          5. Kennwort, Sperrvermerk
                                                                          5.1 Kennwort
                                                                          Um zu verhindern, dass Unbefugte über Spareinlagen verfügen, kann der Sparer bestimmen, dass die Spareinlage nur gegen Vorlage eines
                                                                          besonderen Ausweises oder unter Bekanntgabe eines vereinbarten Kennworts ausgezahlt werden darf. Das Bestehen einer Kennwortverein-
                                                                          barung vermerkt die Sparkasse im Sparkassenbuch.
     150 020.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v5.0


                                                                          5.2 Sperrvermerk
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          Auf Antrag des Sparers kann die Sparkasse eine Spareinlage sperren. Inhalt und Wirkung der Sperre richten sich nach der Vereinbarung.
                                                                          6. Verlust, Einbehaltung
                                                                          6.1 Verlustanzeige
                                                                          Der Verlust (Abhandenkommen, Vernichtung) eines Sparkassenbuchs ist der Sparkasse unverzüglich anzuzeigen. Die Sparkasse veranlasst
                                                                          unverzüglich eine Sperre. Bis zur Durchführung der Sperre leistet sie vorbehaltlich Nr. 2.5 befreiend an den Vorleger.
                                                                          6.2 Neues Sparkassenbuch
                                                                          Im Falle eines Verlustes des Sparkassenbuchs kann die Sparkasse ein neues Sparkassenbuch ausstellen oder die Ausstellung des neuen
                                                                          Sparkassenbuchs von der Durchführung eines Aufgebotsverfahrens abhängig machen.


                                                                                                                                                                                                            Seite 1 von 2
                                            Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr)


                                            6.3 Einbehaltung eines Sparkassenbuchs
                                            Wird ein als abhanden gekommen oder vernichtet gemeldetes Sparkassenbuch vorgelegt oder besteht der Verdacht, dass unbefugte Ände-
                                            rungen des Sparkassenbuchs erfolgt sind, so kann die Sparkasse gegen Empfangsbescheinigung das Sparkassenbuch bis zur Klärung der
                                            Sach- und Rechtslage einbehalten. Nur nach Maßgabe dieser Klärung dürfen auf solche Sparkonten Ein- und Auszahlungen oder sonstige
                                            Verfügungen zugelassen werden.
                                            7. Nutzung von Selbstbedienungstechniken
                                            Der Sparer kann mit der Sparkasse für Sparkonten, die für diese Verwendungsart freigegeben sind, die Möglichkeit zu Verfügungen über die
                                            Spareinlage im Selb

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Bedingungen für den Sparverkehr (einschl. SB-Sparverkehr) · 22.09.26, 22:21