Bedingungen für die Commerzbank Seite 1/7 ­Business Card Classic und Premium (Kreditkarte) 1 Stand: 1. Oktober 2025 1. Verwendungsmöglichkeiten 4. Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags Die von der Bank ausgegebene Business Card „Classic“ und „Premium“ sind Kredit­ Die Bank ist berechtigt, auf dem Konto des Kontoinhabers einen innerhalb desr finan­ karten, die der Karteninhaber im Inland und als weitere Dienstleistung auch im Ausland ziellen Nutzungsgrenze (vgl. Ziffer 9) verfügbaren Geldbetrag zu sperren, wenn im Rahmen des Mastercard®-Verbundes – der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und – zum Bezahlen bei Vertragsunternehmen und vor Ort an automatisierten Kassen – der Karteninhaber auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geld­betrags zuge­ oder Online und stimmt hat 2 – darüber hinaus als weitere Dienstleistung zur Bargeldauszahlung an Geldauto­maten Den gesperrten Geldbetrag gibt die Bank unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder ver­ sowie an Kassen von Kreditinstituten, dort zusätzlich gegen Vorlage eines Ausweis­ traglicher Rechte unverzüglich frei, nachdem ihr der genaue Zahlungs­betrag mitgeteilt papiers (Bargeldservice) worden oder der Zahlungsauftrag zugegangen ist. einsetzen kann. 5. Ablehnung von Kartenzahlungen durch die Bank Die Vertragsunternehmen sowie die Kreditinstitute und die Geldautomaten im Rahmen Die Bank ist berechtigt, die Kartenzahlung abzulehnen, wenn des Bargeldservices sind an den Akzeptanzsymbolen zu er­kennen, die auf der Kredit­ – sich der Karteninhaber nicht mit seiner PIN, einem sonstigen Authentifizierungs­ karte zu sehen sind. Soweit mit der Kreditkarte zusätzliche Leistungen (z.B. Hilfe in element oder mittels Unterschrift legitimiert hat, ­ unden sind, richtet sich dies nach den insoweit geltenden Notfällen, Versicherungen) verb – der für die Kartenzahlung geltende Verfügungsrahmen der Kredit­karte oder die besonderen ­Regeln. ­finanzielle Nutzungsgrenze nicht eingehalten ist, oder Die Business Card „Classic und Premium“ sind als Firmenkreditkarten ausschließlich – die Kreditkarte gesperrt ist. für geschäftliche bzw. dienstliche Ausgaben zu verwenden. Hierüber wird der Karteninhaber über das Terminal, an dem die Kreditkarte eingesetzt Die Karte kann als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem wird, oder beim online-Einsatz unterrichtet. Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgegeben werden. Diese Bedingungen gelten für beide Kartenformen gleichermaßen, es sei denn, es ist 6. Geschäftstag ausdrücklich etwas anderes geregelt. Für die digitale Karte gelten ergänzend die Geschäftstag ist jeder Tag, an dem die an der Ausführung eines Zahlungsvorganges ­gesondert mit der Bank vereinbarten Bedingungen für die digitale Nutzung der Karte. beteiligten Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erfor­ derlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Bank unterhält den für die Ausführung von 2. Persönliche Geheimzahl (PIN) Zahlungen erforderlichen Geschäftsbetrieb an allen Werktagen mit folgenden Aus­nahmen: Für die Nutzung von automatisierten Kassen bei Vertragsunternehmen und von Geld­ – Sonnabende, automaten kann dem Karten­inhaber für seine Kreditkarte eine persönliche Geheimzahl – 24. und 31. Dezember, (PIN) zur Verfügung gestellt werden. – alle gesetzlichen Feiertage, auch wenn diese auf einen Werktag fallen, Die Kreditkarte kann an automatisierten Kassen sowie an Geldautomaten, an denen im – Werktage, an denen die kontoführende Stelle der Bank wegen örtlicher Besonder­ Zusammenhang mit der Verwendung der Kreditkarte die PIN eingegeben werden muss, heiten (z.B. Karneval, Betriebsversammlung oder andere Gründe) geschlossen hat nicht mehr eingesetzt werden, wenn die PIN dreimal hintereinander falsch eingegeben und diese im Außenbereich der Geschäftsstelle rechtzeitig vorher bekannt ­gemacht wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit dem wurden. Karten­inhaber­service, in Verbindung setzen. 7. Ausführungsfrist 3. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber Der Zahlungsvorgang wird vom Zahlungsempfänger ausgelöst. Nach Zugang des a)Bei Nutzung der Kreditkarte ist entweder Zahlungs­auftrages bei der Bank ist diese verpflichtet sicherzustellen, dass der Karten­ – ein Beleg zu unterschreiben, auf den das Vertragsunternehmen die Karten­ zahlungsbetrag innerhalb der Ausführungsfrist von einem Geschäftstag beim Zahlungs­ daten übertragen hat, oder dienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Bei Kartenzahlungen innerhalb Deutsch­ – an Geldautomaten und automatisierten Kassen die PIN ­ein­zugeben. lands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums 3 (EWR) in Währungen Nach vorheriger Abstimmung zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie Karten­zahlungen, bei kann der Karteninhaber – insbesondere zur Beschleunigung eines Geschäftsvorfalls denen der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers außerhalb des EWR (Dritt­ im Rahmen eines fernmündlichen Kontakts – ausnahmsweise darauf verzichten, staaten) gelegen ist, werden Kartenzahlungen baldmöglichst bewirkt. Geht der Zah­ den Beleg zu unterzeichnen und stattdessen lediglich seine Kreditkarten-Nummer lungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers erst nach Ablauf der angeben. Ausführungsfrist ein (Verspätung), kann der Zahlungsempfänger von seinem Zahlungs­ Beim Karteneinsatz an automatisierten Kassen kann von der Eingabe der PIN ab­ dienstleister verlangen, dass dieser die Gutschrift des Zahlungsbetrages auf dem Konto gesehen werden: des Zahlungsempfängers so vornimmt, als sei die Kartenzahlung ordnungsgemäß aus­ – Zur Bezahlung von Verkehrsnutzungsentgelten oder Parkgebühren an unbe­ geführt worden. aufsichtigten automatisierten Kassen. – Zur kontaktlosen Bezahlung von Kleinbeträgen. Hierbei ist die Kreditkarte mit 8. Kartenkonto Kontaktlosfunktion an ein Kartenlesegerät zu halten. Es gelten die von der Die Bank richtet für den Karteninhaber ein Kartenkonto ein, das in laufender Rechnung Bank festgelegten Betrags- und Nutzungsgrenzen. in Euro geführt wird. Alle mittels der Karte(n) getätigten Umsätze und im Rahmen der Bei Online-Bezahlvorgängen erfolgt die Authentifizierung des Karteninhabers, indem Durchführung dieses Vertrages veranlassten und sonstigen Aufwendungen und Ent­gelte er auf Anforderung die gesondert vereinbarten Authentifizierungselemente einsetzt. der Bank werden über dieses Konto von der Bank monatlich abgerechnet. Diese Kredit­ Authentifizierungselemente sind: karten­abrechnung ist gleichzeitig der Rechnungsabschluss. Das Kartenkonto darf vom – Wissenselemente (etwas, das der Karteninhaber weiß, zum Beispiel Online- Karteninhaber nicht zur Abwicklung des allgemeinen Zahlungsverkehrs genutzt werden. Passwort), Zulässig sind nur Verfügungen mit der Kreditkarte und die Umbuchung von Guthaben – Besitzelemente (etwas, das der Karteninhaber besitzt, zum Beispiel mobiles zugunsten des Referenzkontos (vgl. unten Ziffer 10). Die Aus­stellung von Schecks und Endgerät zur Erzeugung oder zum Empfang von einmal verwendbaren Trans­ Wechseln sowie Lastschriften zugunsten Dritter und Überweisungen zulasten des Karten­ aktionsnummern [TAN] als Besitznachweis) oder kontos auf andere Konten sind nicht zulässig. Die Kartenumsätze werden dem Karten­ – Seinselemente (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck). konto belastet und mit vorhandenem Guthaben taggleich verrechnet. Für den Einzug b) Mit dem Einsatz der Kreditkarte erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Auto­ fälliger Kreditkartenabrechnungen ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftschriftmandats risierung) zur Ausführung der Kartenzahlung. Soweit dafür zusätzlich eine Unter­ obligatorisch. Eine Begleichung der fälligen Kreditkartenabrechnung per Überweisung schrift, eine PIN oder ein sonstiges Authentifizierungselement gefordert wird, wird ist nicht möglich. die Zustimmung erst mit deren Einsatz erteilt. Nach der Erteilung der Zustimmung 9. Finanzielle Nutzungsgrenze kann der Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen. In dieser Autori­ a) Der Karteninhaber darf die Kreditkarte nur innerhalb des Verfügungs­rahmens der sierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Bank die für Kreditkarte und nur in der Weise nutzen, dass ein Ausgleich der Kreditkarten­umsätze die Ausführung der Kartenzahlung notwendigen personenbezogenen Daten des bei Fälligkeit gewährleistet ist. Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert.  1 Entspricht der standardisierten Zahlungskontenterminologie „Ausgabe einer Kreditkarte“. Nachfolgend wird die Bezeichnung „Business Card Classic“, „Business Card Premium“ oder „Karte“ geführt. 2 z.B. Vorautorisierungen von Mietwagenkautionsleistungen oder in Hotels. 1091/59/33 – HD1025-01 3  Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, ­ Guadeloupe, ­Martinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, ­Österreich, Polen, Portugal, ­Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie ­Zypern. Bedingungen für die Commerzbank Seite 2/7 ­Business Card Classic und Premium (Kreditkarte) b) Auch wenn der Karteninhaber die finanzielle Nutzungsgrenze nicht einhält, ist die können, Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung – ist die Anwendung für Online-Bezahlvorgänge (zum Beispiel Karten-App, der Kreditkarte entstehen. Die Genehmigung einzelner Kreditkartenumsätze führt Authentifizierungs-App) auf dem mobilen Endgerät des Teilnehmers zu weder zur Einräumung eines Kredites noch zur Erhöhung eines zuvor eingeräum­ deaktivieren, bevor der Teilnehmer den Besitz an diesem mobilen End­ ten Kredites bzw. Verfügungsrahmens, sondern erfolgt in der Erwartung, dass ein gerät aufgibt (z.B. durch Verkauf oder Entsorgung des Mobiltelefons) und Ausgleich der Kreditkarten-Umsätze bei Fälligkeit gewähr­leistet ist. – dürfen die Nachweise des Besitzelements (z.B. TAN) nicht außerhalb der c) Ferner kann die Bank mit dem Unternehmen / Arbeitgeber für alle an die Mit­arbeiter Online-Bezahlvorgänge mündlich (z.B. per Telefon) oder in Textform (z.B. des Unternehmens ausgegebenen Kreditkarten einen Gesamt-­Verfügungsrahmen per E-Mail, Messenger-Dienst) weiter gegeben werden. vereinbaren. Der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen kann sich (3) Seinselemente, wie z.B. Fingerabdruck des Karteninhabers, dürfen auf einem dadurch reduzieren. Die Bank ist berechtigt, Kartenverfügungen wegen einer Über­ mobilen Endgerät des Karteninhabers für Online-Bezahlvorgänge nur dann schreitung des Gesamt-­Verfügungsrahmens zurückzuweisen. als Authentifizierungselement verwendet werden, wenn auf dem mobilen End­ gerät keine Seinselemente anderer Personen gespeichert sind. Sind auf dem 10. Guthaben mobilen Endgerät, das für Online-Bezahlvorgänge genutzt wird, Seinselemen­ a) Guthaben auf dem Kartenkonto werden nicht verzinst. Sie erhöhen die Finanzielle te anderer Personen gespeichert, ist für Online-Bezahlvorgänge das von der Nutzungsgrenze der Kreditkarte. Bank ausgegebene Wissenselement (z.B. Online-Passwort) zu nutzen und b) Der Karteninhaber kann über Guthaben auf dem Kartenkonto durch Benutzung der nicht das auf dem mobilen Endgerät gespeicherte Seinselement. Kreditkarte (vgl. oben Ziffer 1) verfügen oder indem er die Bank beauftragt, das e) Kontrollpflichten bei Online-Bezahlvorgängen Guthaben auf sein Referenzkonto zu über­tragen. Das Referenzkonto ist das Konto, Sollten bei Online-Bezahlvorgängen an den Karteninhaber Angaben zum Zahlungs­ das der Kunde für den Einzug des jeweiligen Abrechnungsbetrages für die Kredit­ vorgang (zum Beispiel der Name des Vertragsunternehmens und der Verfügungs­ kartenabrechnung benannt hat. Änderungen sind der Bank gesondert in Textform betrag) mitgeteilt werden, sind diese Daten vom Karteninhaber auf Richtigkeit zu oder in der mit der Bank vereinbarten Art und Weise mitzuteilen. Die auf das Karten­ prüfen. konto gebuchten Soll-Umsätze aus der Benutzung der Kredit­karte werden taggleich f) Unterrichtungs- und Anzeigepflichten des Karteninhabers mit dem Guthaben verrechnet. (1) Stellt der Karteninhaber den Verlust oder Diebstahl seiner Kreditkarte, die c) Auf das Kreditkartenkonto darf maximal ein Betrag in Höhe von 30.000 Euro über­ missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung wiesen werden. Übersteigt das Guthaben auf dem Kreditkartenkonto den Betrag von Kreditkarte, PIN oder für Online-Bezahlvorgänge vereinbarter Authentifi­ von 30.000 Euro, ist der über 30.000 Euro hinausgehende Betrag innerhalb des zierungselemente fest, so ist die Bank, und zwar möglichst unter der dem gleichen Abrechnungszeitraums zu verfügen. Am Ende des Abrechnungszeitraums Karteninhaber mitgeteilten Sperrhotline, unverzüglich zu unterrichten, um die werden Beträge die 30.000 Euro übersteigen, von der Bank auf das Referenz­konto Kreditkarte sperren zu lassen. Die Kontaktdaten, unter denen eine Sperran­ übertragen. zeige abgegeben werden kann, werden dem Karteninhaber gesondert mitge­ teilt. Der Karteninhaber hat jeden Diebstahl oder Missbrauch auch unverzüg­ 11. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers lich bei der Polizei anzuzeigen. a) Unterschrift (2) Hat der Karteninhaber den Verdacht, dass eine andere Person unberechtigt Der Karteninhaber hat seine Kreditkarte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unter­ in den Besitz seiner Kreditkarte gelangt ist, eine missbräuchliche Verwendung schriftsfeld zu unterschreiben. oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Kreditkarte oder PIN oder b) Sorgfältige Aufbewahrung der Kreditkarte einem sonstigen Personalisierten Sicherheitsmerkmal vorliegt, muss er eben­ Die Kreditkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass falls unverzüglich eine Sperranzeige abgeben. sie abhandenkommt oder missbräuchlich verwendet wird. Sie darf insbesondere (3) Der Karteninhaber hat die Bank unverzüglich nach Feststellung einer nicht nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden, denn jede Person, die autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Kartenverfügung zu unterrichten. im Besitz der Kreditkarte ist, hat die Möglich­keit, mit ihr missbräuchliche Ver­fügungen (4) Der Kunde hat die Abrechnungen der Bank auf ihre Richtigkeit und Voll­ständig­keit zu tätigen. unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. c) Geheimhaltung der PIN Falls regelmäßig erteilte Abrechnungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis Bank unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch von seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) erlangt. Sie darf insbesondere nicht auf beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde ­erwartet. der Kreditkarte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt (5) Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, werden. Jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Kreditkarte kommt dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift bzw. die Kreditkarten-Nummer kennt, hat die Möglichkeit, missbräuchliche Verfü­ sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten gungen zu tätigen (z.B. Bargeldauszahlungen an Geldautomaten vorzunehmen). Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese d) Schutz der Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffent­ Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine mit der liches Register (z.B. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen Bank vereinbarten Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge (siehe oder ihre Änderung in dieses Registereingetragen wird. Darüber hinaus ­können Ziffer 3 a letzter Unterabsatz dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu sich weiter gehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem schützen.­Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Authentifizierungselemente für Geldwäschegesetz, ergeben. Online-Bezahlvorgänge missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt werden. 12. Zahlungsverpflichtung des Kunden Zum Schutz der einzelnen Authentifizierungselemente für Online-Bezahlvorgänge a) Die Bank ist gegenüber Vertragsunternehmen sowie den Kreditinstituten, die die hat der Karteninhaber vor allem Folgendes zu beachten: Kreditkarte an ihren Geldautomaten akzeptieren, verpflichtet, die vom Karten­inhaber (1) Wissenselemente, wie z.B. das Online-Passwort, sind geheim zu halten; sie mit der Kreditkarte getätigten Umsätze zu begleichen dürfen insbesondere b) Die Bank unterrichtet den Karteninhaber – und sofern vereinbart zusätzlich das –  nicht mündlich (zum Beispiel telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden, Unternehmen / den Arbeitgeber – mindestens einmal monatlich schriftlich oder auf – nicht außerhalb von Online-Bezahlvorgängen in Textform (z.B. per E-Mail dem vereinbarten Weg über alle im Zusammenhang mit der Begleichung der Karten­ oder Messenger-Dienst) weiter gegeben werden, umsätze entstehenden Aufwendungen. Der Betrag ist fällig, nachdem die Bank dem – nicht ungesichert elektronisch gespeichert (zum Beispiel Speicherung Karteninhaber die Abrechnung erteilt hat. Nach Erteilung der Abrechnung werden des Online-Passworts im Klartext im mobilen Endgerät) werden und die Umsätze zu dem auf der Mitteilung genannten Abrechnungstermin dem verein­ – nicht auf einem Gerät notiert oder als Abschrift zusammen mit einem barten Abrechnungskonto belastet. Gerät aufbewahrt werden, das als Besitzelement (zum Beispiel mobiles c) Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertrags­ Endgerät) oder zur Prüfung des Seinselements (z.B. mobiles Endgerät verhältnis zu dem Vertragsunternehmen, bei dem die Kredit­karte eingesetzt wurde, mit Anwendung für Kreditkartenzahlung und Fingerabdrucksensor) dient. sind unmittelbar gegenüber dem Vertragsunternehmen geltend zu machen. (2) Besitzelemente, wie zum Beispiel ein mobiles Endgerät, sind vor Missbrauch zu schützen, insbesondere 13. Fremdwährungsumrechnung – ist sicherzustellen, dass unberechtigte Personen auf das mobile Endge­ a) Bei Zahlungsvorgängen in fremder Währung aus dem Einsatz der Karte erfolgt, rät des Karteninhabers (zum Beispiel Mobiltelefon) nicht zugreifen können, soweit nicht anders vereinbart, die Abrechnung zum Devisengeldkurs. Als Devisen­ – ist dafür Sorge zu tragen, dass andere Personen die auf dem mobilen geldkurs gilt der von der Bank bankarbeitstäglich um 13.00 Uhr Ortszeit Frankfurt Endgerät (z.B. Mobiltelefon) befindliche Anwendung für Kreditkartenzah­ 1091/59/33 – HD1025-01 am Main unter Bezugnahme auf den internationalen Devisenmarkt festgestellte lungen (zum Beispiel Karten-App, Authentifizierungs-App) nicht nutzen Kurs. Bedingungen für die Commerzbank Seite 3/7 ­Business Card Classic und Premium (Kreditkarte) Abweichend hiervon erfolgt bei Zahlungen in Fremdwährungen innerhalb des (2) Der Karteninhaber kann über den vorstehenden Absatz hinaus von der Bank ­Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Umrechnung nach dem Euro-Referenz­ die Erstattung der Entgelte und Zinsen insoweit verlangen, als ihm diese im wechselkurs der Europäischen Zentralbank zuzüglich eines prozentualen Entgeltes Zusammenhang mit der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung der auto­ gemäß des für die jeweilige Karte geltenden Preis- und Leistungsverzeichnisses. risierten Kartenverfügung in Rechnung gestellt oder seinem Konto belastet Die Umrechnungskurse für Kartenzahlungen werden bankarbeitstäglich gegen wurden. 16:00 Uhr auf der Internetseite www.commerzbank.de/devisenkurse veröffentlicht. (3) Wurde eine autorisierte Kartenverfügung nicht oder fehlerhaft ausgeführt, wird Für die Umrechnung gilt der Kurs am der Buchung vorangegangenen Geschäftstag. die Bank die Kartenverfügung auf Verlangen des Karteninhabers nach­voll­ b) Eine Änderung des in der Umrechnungsregelung genannten Referenz­wechsel­ ziehen und ihn über das Ergebnis unterrichten. kurses wird unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden wirksam. c) Schadensersatzansprüche des Karteninhabers aufgrund einer nicht autorisierten oder einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer autorisierten Karten­ 14. Entgelte verfügung a) Die vom Karteninhaber gegenüber der Bank geschuldeten Entgelte ergeben sich (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis für die Commerzbank Business Card“. Kartenverfügung oder bei einer nicht autorisierten Kartenverfügung kann der b) Vertragsunternehmen oder fremde Banken können zusätzlich zu den vom Karten­ Karteninhaber von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von Ziffer 15 a) inhaber autorisierten Kreditkartenverfügungen ein Entgelt erheben. Beide Beträge und 15 b) erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die werden dem Kreditkartenkonto belastet. Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, c) Änderungen der Entgelte werden dem Karteninhaber spätestens zwei Monate vor das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Karten­inhaber zu vertreten, es sei denn, die wesentliche Ursache liegt bei einer zwischen­ mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommu­ geschalteten Stelle, die der Karteninhaber vorgegeben hat. Hat der Karten­ nikationsweg vereinbart (z.B. das Online Banking), können die Änderungen auch inhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens bei­ auf diesem Wege angeboten werden. Der Karteninhaber kann den Änderungen getragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zustimmen welchem Umfang Bank und Karteninhaber den Schaden zu tragen haben. oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500,– Euro je Kartenverfügung begrenzt. seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens Diese betragsmäßige Haftungsbeschränkung gilt nicht der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank – für nicht autorisierte Kartenverfügungen, in ihrem Angebot besonders hinweisen. – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, d) Werden dem Karteninhaber Änderungen der Entgelte angeboten, kann er diese – für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und Geschäftsbeziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens – für den dem Karteninhaber entstandenen Zinsschaden, wenn der Karten­ der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht inhaber Verbraucher ist. wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, wird das geänderte Entgelt für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde ­gelegt. d) Haftungs- und Einwendungsausschluss Die unter c) und d) genannten Vereinbarungen gelten gegenüber Ver­brauchern nur dann, (1) Ansprüche des Karteninhabers nach den vorgenannten Regelung und Ein­ wenn die Bank Entgelte für Hauptleistungen ändern will, die vom Verbraucher im ­Rahmen wendungen des Karteninhabers gegen die Bank aufgrund nicht oder fehlerhaft der Geschäftsverbindung typischerweise dauer­haft in Anspruch genommen werden. ausgeführter Zahlungsaufträge oder aufgrund nicht autorisierter Zahlungen Eine Vereinbarung über die Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Haupt­leistung sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber die Bank nicht spätestens hinaus­gehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann die Bank mit dem Ver­ 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der Kartenverfügung darüber braucher nur ausdrücklich vereinbaren. unter­richtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehler­hafte Kartenverfügung handelt. Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt e) Soweit die Bank die in Artikel 248 §§ 1-13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum nur, wenn die Bank den Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resul­ Bürgerlichen Gesetzbuch genannten Informationen auf Verlangen des Kunden tierende Belastungsbuchung entsprechend dem für Umsatzinformationen – häufiger als gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbarten Weg, spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungs­ – mithilfe anderer als standardmäßig mit dem Kunden vereinbarten Kommuni­ buchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unter­ kationsmittel erbringt, richtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Ziffer c) kann der Karten­inhaber ist die Bank berechtigt, dafür ein Entgelt zu erheben. Dies gilt auch, wenn auf Ver­ auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Ver­schulden langen des Kunden eine Information erbracht wird, die über die in Artikel 248 §§ an der Einhaltung dieser Frist verhindert war. 1–13 und §§ 14 - 16 Einführungsgesetz zum Bürger­lichen Gesetzbuch genannten (2) Ansprüche des Karteninhabers sind auch ausgeschlossen, wenn die einen Informationen hinausgehen. Anspruch begründenden Umstände 15. Erstattungs-, Berichtigungs- und Schadensersatzansprüche des – auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf Karteninhabers das die Bank keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung a) Erstattung bei nicht autorisierter Kartenverfügung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder Im Falle einer nicht vom Karteninhaber autorisierten Kartenverfügung hat die Bank – von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt gegen den Karteninhaber keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie wurden. ist verpflichtet, dem Karteninhaber den Betrag ungekürzt zu erstatten und das Kar­ e) Erstattungsanspruch bei autorisierter Kartenverfügung ohne genaue Betrags­angabe tenkonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung mit und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs der nicht autorisierten Kartenverfügung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist (1) Der Karteninhaber kann von der Bank die unverzügliche und ungekürzte Er­ spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß Ziffer 6 zu erfüllen, der auf stattung des Verfügungsbetrages verlangen, wenn er eine Kartenverfügung den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Kartenzahlung nicht bei einem Vertragsunternehmen in der Weise autorisiert hat, dass, autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass – bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank und ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der – der Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Karteninhaber ent­ Betrugsverdacht nicht bestätigt. sprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, dem Inhalt des Karten­ b) Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisierten Karten­ vertrages und den jeweiligen Umständen des Einzelfalles hätte erwarten verfügung können; mit einem etwaigen Währungsumtausch zusammenhängende (1) Im Falle einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung eines autorisierten Gründe bleiben außer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechsel­ Zahlungsauftrags kann der Karteninhaber von der Bank die unverzügliche und kurs zugrunde gelegt wurde. ungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Der Karteninhaber ist verpflichtet, gegenüber der Bank die Sachumstände darzu­ Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Wurde der Betrag dem legen, aus denen er seinen Erstattungsanspruch herleitet. Kartenkonto belastet, bringt die Bank dieses wieder auf den Stand, auf dem (2) Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von acht es sich ohne die nicht erfolgte oder fehlerhafte Kartenverfügung befunden Wochen nach dem Zeitpunkt der Belastung des Umsatzes auf dem Abrechnungs­ hätte. Soweit vom Zahlungsbetrag Entgelte abgezogen worden sein sollten, konto gegenüber der Bank geltend gemacht wird. übermittelt die Bank zugunsten des Zahlungsempfängers unverzüglich den 1091/59/33 – HD1025-01 abgezogenen Betrag. Bedingungen für die Commerzbank Seite 4/7 ­Business Card Classic und Premium (Kreditkarte) 16. Haftung des Karteninhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen 19. Kündigungsrecht des Karteninhabers a) Haftung des Karteninhabers bis zur Sperranzeige Der Karteninhaber kann den Kreditkartenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kom­ Kündigungs­frist kündigen. men sie ihm sonst abhanden oder werden die Karte oder die für Online-Bezahl­ 20. Kündigungsrecht des Unternehmens / Arbeitgebers vorgänge vereinbarten Authentifizierungselemente missbräuchlich verwendet Sofern das Unternehmen / der Arbeitgeber für die Verpflichtungen aus dem Karten­vertrag und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen, in Form als Mitantragsteller mithaftet bzw. einen Schuldbeitritt erklärt hat, kann sowohl der Antrag­ – der Bargeldauszahlung oder steller als auch das Unternehmen / der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis mit Wirkung – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen für beide jederzeit durch Kündigung beenden. so haftet der Karteninhaber gemäß (2) nur, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. 21. Kündigungsrecht der Bank (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Kartenverfügungen und a) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag unter Einhaltung einer angemessenen, hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfalts­ mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird den Kredit­ pflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, trägt kartenvertrag mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, wenn dies unter Berück­ der Karteninhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem ­Umfang. Grobe sichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers geboten ist. Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn b) Die Bank kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund – er den Verlust, oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertrages auch unter angemes­ Verfügung der Bank oder der ihm von der Bank mitgeteilten Sperrhotline sener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Karteninhabers für die Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis unzumutbar ist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Karteninhaber erlangt hat, und / oder weitere Mitantragsteller / Mithaftende unrichtige Angaben über ihre Vermögens­lage gemacht haben und die Bank hierauf die Entscheidung über den – er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente Abschluss des Kreditkartenvertrages gestützt hat, oder wenn eine wesentliche für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) auf der Karte vermerkt oder Verschlechterung ihrer Vermögenslage eintritt oder einzutreten droht und dadurch zusammen mit der Karte verwahrt war (zum Beispiel im Originalbrief, in die Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber der dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), Bank gefährdet ist. – er die persönliche Geheimzahl oder das vereinbarte Wissenselemente Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die für Online-Bezahlvorgänge (z.B. Passwort) einer anderen Person mit­ Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies ist wegen geteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Absätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz­ (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungs­ buches) entbehrlich. rahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte c) Die Bank hat darüber hinaus ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mit­ geltenden Verfügungsrahmen. arbeiter bei seinem im Antrag genannten Unternehmen / Arbeitgeber ausscheidet (4) Der Karteninhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz (1) und oder wenn eine zwischen dem Unternehmen / dem Arbeitgeber und der Bank Absatz (2) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht ­abgeben ­geschlossene Rahmenvereinbarung zur Ausgabe der Kreditkarte beendigt wird. konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperr­ anzeige sichergestellt hatte. 22. Folgen der Kündigung (5) Abweichend von den Absätzen (1) und (2) ist der Karteninhaber nicht zum Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nicht mehr benutzt werden. Die Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke Karte ist unverzüglich zu vernichten oder unaufgefordert vom Antragsteller oder dem Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteauf­ Unternehme/dem Arbeitgeber an die Bank zurückzugeben sichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungsempfänger oder sein 23. Einziehung und Sperre der Kreditkarte Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Die Bank darf die Kreditkarte sperren und den Einzug der Kreditkarte (z.B. an Geld­ automaten) veranlassen, Eine starke Kunden­authenti­fizierung erfordert die Verwendung von zwei von­ einander unab­hängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien – wenn sie berechtigt ist, den Kreditkartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, Wissen (etwas, das der Karten­inhaber weiß, z.B. PIN oder Passwort), Besitz – wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Kreditkarte dies (etwas, das der Karten­inhaber besitzt, z. B. Kredit­karte oder mobiles Endgerät) rechtfertigen oder oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, z.B. Fingerabdruck). – wenn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der (6) Absatz (3), Absatz (4) und Absatz (5) finden keine Anwendung, wenn der Kreditkarte besteht. Karten­inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Die Bank wird den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe b) Haftung des Karteninhabers ab Sperranzeige ­möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre, über die Sperre unter­ Sobald der Verlust oder Diebstahl der Karte, die missbräuchliche Verwendung oder richten. Die Angabe von Gründen unterbleibt, soweit sie gegen sonstige Rechts­vorschriften eine sonstige nicht autorisierte Nutzung von Karte, PIN oder für Online-Bezahlvor­ verstößt. Die Bank wird die Kreditkarte entsperren oder diese durch eine neue Kredit­ gänge vereinbarter Authentifizierungselemente gegenüber der Bank oder bei der karte ersetzen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber mitgeteilten Sperrhotline angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich. Verfügungen in Form 24. Leistungen Dritter bzw. Änderungen im technischen / organisatorischen – der Bargeldauszahlung oder Bereich – der Verwendung der Karte zur Bezahlung bei einem Vertragsunternehmen a) Outsourcing entstehenden Schäden. Handelt der Karteninhaber in betrügerischer Absicht, trägt Die Bank ist berechtigt, z.B. für die technische Abwicklung des Zahlungsverkehrs der Karteninhaber auch die nach der Sperranzeige entstehenden Schäden. bei der Bank selbst, externe Dienstleister einzuschalten. Die Bank wird ein solches Unternehmen sorgfältig aussuchen und überwachen. Sie haftet für die Tätigkeit 17. Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Antragsteller des Unternehmens nach § 278 BGB. Das Unternehmen ist an in der Bank gel­tende Für die Verbindlichkeiten aus einer gemeinsam beantragten Kreditkarte haften die Antrag­ Anweisungen für die Erledigung des Zahlungsverkehrs gebunden und unterliegt steller als Gesamtschuldner, d. h., die Bank kann von jedem Antragsteller die Erfüllung sowohl der Weisungsbefugnis der Bank als auch deren Kontrolle (Innenrevision). sämtlicher Ansprüche fordern. Die Bank wird die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Einschaltung externer 18. Eigentum und Gültigkeit Dienstleister beachten. Die Bank wird das von ihr beauftragte Unternehmen und dessen Mitarbeiter verpflichten, die Vertraulichkeit der Kundendaten zu wahren. Die Kreditkarte bleibt im Eigentum der Bank. Sie ist nicht übertragbar. Die Kreditkarte Die Kundendaten unterliegen dem Bankgeheimnis. Darüber hinaus sind sowohl ist nur für den auf der Kreditkarte angegebenen Zeitraum gültig. Mit der Aushändigung die Bank als auch das von ihr beauftragte Unternehmen einschließlich deren Mit­ einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit ist die Bank berechtigt, die alte arbeiter verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Kreditkarte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die Kreditkarte zu nutzen, ­vorher (z.B. durch Kündigung des Kreditkartenvertrages), so hat der Karteninhaber die Kredit­ Schaltet die Bank ein solches Unternehmen ein, wird sie dies dem Karteninhaber karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben. mindestens zwei Monate vorher mitteilen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt Die Bank behält sich das Recht vor, auch während der Laufzeit einer Kreditkarte diese 1091/59/33 – HD1025-01 der Mitteilung der Bank übermittelt. gegen eine neue auszutauschen. Kosten entstehen dem Karteninhaber dadurch nicht. Bedingungen für die Commerzbank Seite 5/7 ­Business Card Classic und Premium (Kreditkarte) b) Wesentliche Änderungen der technischen / organisatorischen Abwicklung 26. Beschwerde- und Alternative Streitbeilegungsverfahren Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Abwicklung der Zusammenarbeit behält sich Der Karteninhaber hat folgende außergerichtliche Möglichkeiten: die Bank Änderungen im technischen bzw. organisatorischen Bereich vor, die auf – Der Karteninhaber kann sich mit einer Beschwerde an die im Preis- und Leistungs­ einer allgemeinen, handelsüblichen Änderung der technischen Standards, der Vor­ verzeichnis zur Business Card genannte Kontaktstelle der Bank wenden. Die Bank gaben der Kreditwirtschaft oder der gesetzlichen bzw. aufsichtsbehördlichen wird Beschwerden in geeigneter Weise beantworten, bei Zahlungsdiensteverträgen ­Regelungen beruhen. Eine darüber hinausgehende wesentliche technische bzw. erfolgt dies in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail). organi­satorische Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechte und – Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle ­Pflichten des Karteninhabers oder der Bank hat, teilt die Bank dem Karteninhaber „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam­werdens der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den mit. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung angezeigt hat. eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetz­ 25. Änderungen der Bedingungen buches), können auch Kunden, die keine Verbraucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung des Ombudsmanns Änderungen dieser Kreditkartenbedingungen werden dem Karteninhaber spätestens der privaten Banken“ die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform unter www.bankenombudsmann.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform angeboten. Hat der Karteninhaber mit der Bank im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung (z.B. mittels Brief oder E-Mail) an die Geschäftsstelle des Ombudsmanns der pri­ einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z.B. das Online Banking), können vaten Banken, Postfach 04 03 07, 10062 Berlin, E-Mail: schlichtung@bdb.de, die Änderungen auch auf diesem Weg angeboten werden. Der Karteninhaber kann den zu richten. Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens entweder zu­ stimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung des Karteninhabers gilt als erteilt, wenn er – Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die Bank in ihrem Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Angebot besonders hinweisen. Zahlungs­dienste­aufsichts­gesetz (ZAG), die §§ 675 c bis 676 c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Art. 248 des Einführungsgesetzes zum Bürger­ Werden dem Kunden Änderungen dieser Bedingungen angeboten, kann er diese lichen Gesetzbuch (EGBGB) zu beschweren. Geschäfts­beziehung vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. Commerzbank AG 1091/59/33 – HD1025-01 Preis- und Leistungsverzeichnis für die Seite 6/7 Commerzbank ­Business Card Classic und Premium (Kreditkarte) Stand: 31. August 2023 Commerzbank Business Card Premium Commerzbank Business Card Classic Jahrespreis Ausgabe eine Kreditkarte 79,90 Euro 34,90 Euro Umsatzrückvergütung Bei Händlerumsätzen mit der Business Card – Premium erfolgt eine Umsatzrückvergütung in Höhe von 0,55 %. Die Umsatzrückvergütung ­erfolgt auf das angegebene Konto. Die Erstat­ tung erfolgt spätestens im Februar des Folge­ jahres. Auslandseinsatzentgelt für Zahlungen im Aus­ 1,5% vom Kartenumsatz 1,5% vom Kartenumsatz land und innerhalb der EU1 und der anderen EWR-Staaten2 in einer anderen Währung als in Euro, in Schwedischen Kronen oder in ­ umänischen Leu. R Währungsumrechnungsentgelt für Zahlungen 0,59 % auf den Euro-Referenzwechselkurs der 0,59 % auf den Euro-Referenzwechselkurs der und Bargeldauszahlungen in anderen Europäischen Zentralbank Europäischen Zentralbank EWR-Währungen innerhalb des EWR Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen3 1.000,– Euro pro Tag, maximal 2.000,– Euro 1.000,– Euro pro Tag, maximal 2.000,– Euro pro Woche (Geldautomaten können einen gerin­ pro Woche (Geldautomaten können einen gerin­ geren Höchstbetrag pro Auszahlung vorsehen. geren Höchstbetrag pro Auszahlung vorsehen. Dies liegt nicht im Einflussbereich der Bank) Dies liegt nicht im Einflussbereich der Bank) Entgelt für Bargeldauszahlungen4 1,95% vom Auszahlungsbetrag, 1,95% vom Auszahlungsbetrag, mindestens 5,98 Euro mindestens 5,98 Euro Entgelt für Ersatzkarte5 – Versand innerhalb Europas 12,50 Euro 12,50 Euro – Versand außerhalb Europas 20,00 Euro 20,00 Euro Entgelt für Abrechnungskopie6,7 5,00 Euro 5,00 Euro Entgelt für Ersatz-PIN5 2,20 Euro 2,20 Euro (nicht bei Erstausstattung) 1)  EU-Staaten derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion), Griechen­ land, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern. 2) EWR (Europäischer Wirtschaftsraum): hierzu gehören derzeit alle EU-Staaten sowie die anderen EWR-Staaten: Island, Liechtenstein und Norwegen. 3) Geldautomaten können einen geringeren Höchstbetrag pro Auszahlung vorsehen. Dies liegt nicht im Einflussbereich der Bank. 4) Gegebenenfalls kommt noch ein Entgelt des Geldautomatenbetreibers hinzu (ist vor Ort ausgewiesen). 5) Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist. 6) Auf Wunsch des Kunden, ausgenommen die Beschädigung oder der Verlust ist von der Bank zu vertreten. 7) Àlle Abrechnungen der letzten 12 Monate werden dem Karteninhaber kostenlos in einem Online-Rechnungsarchiv zur Verfügung gestellt. 1091/59/33 – HD1025-01 Preis- und Leistungsverzeichnis für die Seite 7/7 Commerzbank ­Business Card Classic und Premium (Kreditkarte) Hinweis zum Umfang der Einlagensicherung Die Commerzbank AG ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. und der Entschädigungseinrichtung deutscher ­Banken GmbH angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, hierzu zählen Sicht-,Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Nicht gesichert werden unter anderem Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen, die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen sowie Einlagen von finanziellen Unternehmen wie z.B. Kreditinstituten, Finanzinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungen und Fonds sowie von Gebietskörperschaften und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab dem 1. Januar 2023 5 Mio. Euro, ab dem 1. Januar 2025 3 Mio. Euro und ab dem 1. Januar 2030 1 Mio. Euro. Die Sicherungsgrenze für alle übrigen vom Einlagensicherungsfonds geschützten Gläubiger (u.a. nichtfinanzielle Unternehmen privater Rechtsform, ­gemeinnützige, mildtätige oder kirchlich tätige Organisationen ohne Erwerbszweck, Berufsorganisationen und Verbände) beträgt ab dem 1. Januar 2023 50 Mio. Euro, ab dem 1. Januar 2025 30 Mio. Euro und ab dem 1. Januar 2030 10 Mio. Euro. Wegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird insbesondere auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen. Das Statut des Einlagen­ sicherungsfonds sowie weitere Informationen zur Einlagensicherung können auch im Internet unter https://einlagensicherungsfonds.de abgefragt werden. Nachfolgende Einschränkungen gelten nicht für natürliche Personen, rechtsfähige Stiftungen und rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen, rechtsfähigen Stiftungen und rechtsfähigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden nicht geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um eine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt oder (ii) die Laufzeit der Einlage mehr als 12 Monate beträgt. Für Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 bestanden haben, finden vorübergehende Bestandsschutzregelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds Anwendung. Bankinterne Beschwerdestelle für außergerichtliche Streitbeilegung Der Kunde kann sich mit einer Beschwerde an folgende Kontaktstelle der Bank wenden: Commerzbank AG Beschwerdemanagement 40300 Düsseldorf Internet: www.commerzbank.de/Beschwerdestelle Commerzbank AG 1091/59/33 – HD1025-01