Bedingungen für Seite 1/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) 1. Leistungsumfang gen anhand der vom Nutzer angegebenen Kundenkennungen aus. (1) Die Bank steht ihrem Kunden (Kontoinhaber) für die Datenfernübertra- Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Geld auf ein Zahlungs- gung auf elektronischem Wege – nachfolgend „Datenfernübertragung“ konto eingeht, dessen Inhaber nicht der vom Nutzer namentlich ange- oder „DFÜ“ genannt – zur Verfügung. Die Datenfernübertragung um- gebene Zahlungsempfänger ist. fasst die Einreichung und den Abruf von Dateien (insbesondere die Reicht der Nutzer eine Datei mit nur einer einzigen SEPA-Überwei- Übermittlung von Aufträgen und den Informations- abruf). sung oder SEPA-Echtzeitüberweisung ein, so ist die Bank unabhängig (2) Die Bank gibt dem Kunden die Dienstleistungsarten bekannt, die er im von der Entscheidung des Nutzers verpflichtet, die Empfängerüber- Rahmen der Datenfernübertragung nutzen kann. Zur Nutzung der Da- prüfung durchzuführen. Im Falle einer Übereinstimmung oder nahezu tenfernübertragung gelten die mit der Bank vereinbarten Verfügungsli- Übereinstimmung der eingetragenen Empfängerdaten (Name und mite. IBAN) mit den abgeglichenen Daten des Empfängers erklärt der Nut- zer seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass die Bank die autori- (3) Die Datenfernübertragung ist über die EBICS-Anbindung (Anlagen 1a sierte Zahlung ohne weitere Rückfrage auszuführt. Sollte es bei der bis 1c) möglich. Überprüfung des Empfängernamens zu keiner Übereinstimmung kom- (4) Der Satz- und Dateiaufbau für die Übermittlung von Aufträgen und men oder ist die Überprüfung aus technischen Gründen nicht möglich, den Informationsabruf wird in der Spezifikation der Datenformate (An- ist die Bank verpflichtet nach [Nr. 1.7] der Allgemeine Bedingungen für lage 3) beschrieben oder gesondert vereinbart Zahlungsdienste die Ausführung des Auftrags abzulehnen. In diesem Fall wird die Bank dem Nutzer über die nicht erfolgte Ausführung mit- 2. Nutzer und Teilnehmer, Legitimations- und Sicherungsmedien tels der bereitgestellten Protokolle informieren. (1) Aufträge können über die EBICS-Anbindung nur vom Kunden oder Dieser Absatz gilt nicht für per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit un- seinen Kontobevollmächtigten erteilt werden. Kunde und Kontobevoll- terschriebenem Begleitzettel/Sammelauftrag. mächtigte werden im Folgenden einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet. Zur Autorisierung von per DFÜ übermittelten Auftragsdaten mittels (5) Vor der Übertragung von Auftragsdaten an die Bank ist eine Aufzeich- Elektronischer Unterschrift benötigt jeder Nutzer jeweils individuelle, nung der zu übertragenden Dateien mit deren vollständigem Inhalt so- von der Bank freigeschaltete Legitimationsmedien. Die Anforderungen wie der zur Prüfung der Legitimation übermittelten Daten zu erstellen. an die Legitimationsmedien sind in Anlage 1a definiert. Wenn mit der Diese ist von dem Kunden mindestens für einen Zeitraum von 30 Ka- Bank vereinbart, können per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit un- lendertagen ab dem in der Datei angegebenen Ausführungstermin (für terschriebenem Begleitzettel/Sammelauftrag autorisiert werden. Überweisungen) bzw. Fälligkeitstermin (Lastschriften) oder bei mehre- ren Terminen dem spätesten Termin in der Form nachweisbar zu hal- (2) Für den Datenaustausch über die EBICS-Anbindung kann der Kunde ten, dass die Datei auf Anforderung der Bank kurzfristig erneut zur zusätzlich zu den Bevollmächtigten „Technische Teilnehmer“ benen- Verfügung gestellt werden kann, sofern nichts Abweichendes verein- nen, die lediglich befugt sind, den Datenaustausch durchzuführen. bart wird. Nutzer und Technische Teilnehmer werden im Folgenden unter dem Begriff „Teilnehmer“ zusammengefasst. Für die Absicherung des Da- (6) Außerdem hat der Kunde für jede Einreichung und jeden Abruf von tenaustauschs benötigt jeder Teilnehmer jeweils individuelle, von der Dateien ein maschinelles Protokoll, das inhaltlich den Bestimmungen Bank freigeschaltete Sicherungsmedien. Die Anforderungen an die Si- von Kapitel 10 der Spezifikation für die EBICS-Anbindung (Anlage 1b) cherungsmedien sind in Anlage 1a beschrieben. entspricht, zu erstellen, zu seinen Unterlagen zu nehmen und auf Anfor- derung der Bank zur Verfügung zu stellen. 3. Verfahrensbestimmungen (7) Soweit die Bank dem Kunden Daten über Zahlungsvorgänge zur Ver- (1) Für das zwischen Kunde und Bank vereinbarte Übertragungsverfah- fügung stellt, die noch nicht endgültig bearbeitet sind, stellen diese le- ren gelten die in Anlage 1a sowie die in der Dokumentation der techni- diglich eine unverbindliche Information dar. Die Daten sind jeweils be- schen Schnittstelle (Anlage 1b) und der Spezifikation der Datenforma- sonders gekennzeichnet. te (Anlage 3) beschriebenen Anforderungen. (8) Die per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten sind wie mit der Bank ver- (2) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Teilnehmer das einbart entweder mit Elektronischer Unterschrift oder dem unterschrie- DFÜ-Verfahren und die Spezifikationen beachten. benen Begleitzettel/Sammelauftrag zu autorisieren. Diese Auftragsda- (3) Die Belegung der Datenfelder richtet sich nach den Belegungs- und ten werden als Auftrag wirksam: Kontrollrichtlinien des jeweils genutzten Formats (Anlage 3). a. bei Einreichung mit Elektronischer Unterschrift, wenn (4) Reicht der Nicht-Verbraucher eine Datei mit mehreren SEPA-Überwei- – alle erforderlichen Elektronischen Unterschriften der Nutzer sungen oder SEPA-Echtzeitüberweisungen ein, entscheidet er durch per Datenfernübertragung innerhalb des vereinbarten Zeit- Verwendung der vereinbarten Auftragsart, ob die Empfängerüberprü- raums eingegangen sind und fung gemäß Nummer 2.1.3 der Bedingungen für den Überweisungs- – die Elektronischen Unterschriften mit den vereinbarten verkehr durchgeführt werden soll. Schlüsseln erfolgreich geprüft werden können Verzichtet der Nutzer, der kein Verbraucher ist, auf die Empfänger- oder überprüfung, führt die Bank die in der Datei enthaltenen Überweisun- b. bei Einreichung mit Begleitzettel/Sammelauftrag, wenn 168/09/25 – HD0825-01 Bedingungen für Seite 2/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) – der Begleitzettel/Sammelauftrag im vereinbarten Zeitraum bei 6. Sicherheit des Kundensystems der Bank eingegangen ist und Der Kunde hat für einen ausreichenden Schutz der von ihm für die – der Begleitzettel/Sammelauftrag der Kontovollmacht entspre- Datenfernübertragung eingesetzten Systeme Sorge zu tragen. Die für chend unterzeichnet worden ist. das EBICS-Verfahren geltenden Sicherheitsanforderungen sind in An- lage 1c beschrieben. Entscheidet sich der Nutzer nach Nummer 3 Absatz 4 für die Empfän- gerüberprüfung, ist in Abweichung von Satz 2 der Auftrag erst dann 7. Sperre der Legitimations- und Sicherungs- medien wirksam, wenn der Nutzer in Kenntnis des Ergebnisses der Empfän- (1)  Gehen die Legitimations- oder Sicherungsmedien verloren, werden gerüberprüfung den Auftrag endgültig zur Ausführung [mit dem verein- sie anderen Personen bekannt oder besteht der Verdacht ihrer miss- barten Verfahren] freigibt (siehe auch Nummer 8 Absatz 4). bräuchlichen Nutzung, so hat der Teilnehmer unverzüglich seinen 4. Verhaltens- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Legitimati- DFÜ-Zugang bei der Bank zu sperren oder sperren zu lassen. Nähe- onsmedien für die Autorisierung des Auftrags res regelt die Anlage 1a. Der Teilnehmer kann der Bank eine Sperran- zeige jederzeit auch über die gesondert mitgeteilten Kontaktdaten auf- (1) Der Kunde ist in Abhängigkeit von dem mit der Bank vereinbarten geben. Übertragungsverfahren verpflichtet sicherzustellen, dass alle Nutzer die Pflichten aus diesen Bedingungen und die in Anlage 1a beschrie- (2) Der Kunde kann außerhalb des DFÜ-Verfahrens die Verwendung der benen Legitimationsverfahren einhalten. Legitimations- und Sicherungsmedien eines Teilnehmers oder den ge- samten DFÜ-Zugang über die von der Bank bekannt gegebene Sperr- (2)  Mithilfe eines von der Bank freigeschalteten Legitimationsmediums fazilität sperren lassen. kann der Nutzer Aufträge erteilen. Der Kunde stellt sicher, dass jeder Nutzer dafür Sorge trägt, dass keine andere Person in den Besitz sei- (3) Die Bank wird den gesamten DFÜ-Zugang sperren, wenn der Ver- nes Legitimationsmediums kommt sowie Kenntnis von dem zu dessen dacht einer missbräuchlichen Nutzung des DFÜ-Zugangs besteht. Die Schutz dienenden Passwort erlangt. Denn jede andere Person, die im Bank wird den Kunden hierüber außerhalb des DFÜ-Verfahrens infor- Besitz des Mediums oder eines entsprechenden Duplikats ist, kann in mieren. Diese Sperre kann mittels DFÜ nicht aufgehoben werden. Verbindung mit dem dazugehörigen Passwort die vereinbarten Dienst- 8. Behandlung eingehender Auftragsdaten durch die Bank leistungen missbräuchlich nutzen. Insbesondere Folgendes ist zum (1) Die der Bank per DFÜ-Verfahren übermittelten Auftragsdaten werden Schutz des Legitimationsmediums und des Passworts zu beachten: im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bearbeitet. – Das Legitimationsmedium muss vor unberechtigtem Zugriff ge- (2) Die Bank prüft anhand der von den Teilnehmern mittels der Siche- schützt und sicher verwahrt werden. Die Elektronischen Unter- rungsmedien erstellten Signaturen, ob der Absender berechtigt ist, schriften mit den vereinbarten Schlüsseln erfolgreich geprüft wer- den Datenaustausch durchzuführen. Ergibt die Prüfung Unstimmigkei- den können ten, wird die Bank den betreffenden Auftrag nicht verarbeiten und dem – Das zum Schutz des Legitimationsmediums dienende Passwort Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stellen. darf nicht auf dem Legitimationsmedium notiert oder als Abschrift (3) Die Bank prüft die Legitimation des Nutzers bzw. der Nutzer und die mit diesem zusammen aufbewahrt werden oder ungesichert elekt- Autorisierung der per DFÜ übermittelten Auftragsdaten anhand der ronisch abgespeichert werden. von den Nutzern mittels der Legitimationsmedien erstellten Elektroni- – Das Legitimationsmedium darf nicht dupliziert werden. schen Unterschriften oder des übermittelten Begleitzettels/Sammel- – Bei Eingabe des Passworts ist sicherzustellen, dass andere Per- auftrags sowie die Übereinstimmung der Auftragsdatensätze mit den sonen dieses nicht ausspähen können. Bestimmungen gemäß Anlage 3. Ergibt die Prüfung Unstimmigkeiten, wird die Bank die betreffenden Auftragsdaten nicht bearbeiten und 5. Verhaltens- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Siche- dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung rungsmedien für den Datenaustausch stellen. Die Bank ist berechtigt, nicht vollständig autorisierte Auftrags- Der Kunde ist im Rahmen der EBICS-Anbindung verpflichtet sicherzu- daten nach Ablauf des von der Bank gesondert mitgeteilten Zeitlimits stellen, dass alle Teilnehmer die in Anlage 1a beschriebenen Siche- zu löschen. rungsverfahren einhalten. (4) Ergeben sich bei den von der Bank durchgeführten Prüfungen der Da- Mithilfe der von der Bank freigeschalteten Sicherungsmedien sichert teien oder Datensätze nach Anlage 3 Fehler, so wird die Bank die feh- der Teilnehmer den Datenaustausch ab. Der Kunde ist dazu verpflich- lerhaften Dateien oder Datensätze in geeigneter Form nachweisen tet sicherzustellen, dass jeder Teilnehmer dafür Sorge trägt, dass kei- und dem Nutzer unverzüglich mitteilen. Die Bank ist berechtigt, die ne andere Person in den Besitz seines Sicherungsmediums kommt fehlerhaften Dateien oder Datensätze von der weiteren Bearbeitung oder dieses nutzen kann. Insbesondere im Falle der Ablage auf einem auszuschließen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags technischen System muss das Sicherungsmedium des Teilnehmers in nicht sichergestellt werden kann. einer technischen Umgebung gespeichert werden, die vor unautori- a. Die Bank prüft anhand der von den Teilnehmern mittels der Siche- siertem Zugriff geschützt ist. Denn jede andere Person, die Zugriff auf rungsmedien erstellten Signaturen, ob der Absender berechtigt das Sicherungsmedium oder ein entsprechendes Duplikat hat, kann ist, den Datenaustausch durchzuführen. Ergibt die Prüfung Un- den Datenaustausch missbräuchlich durchführen. stimmigkeiten, wird die Bank den betreffenden Auftrag nicht verar- 168/09/25 – HD0825-01 Bedingungen für Seite 3/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) beiten und dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information Nichtausführung geführt haben, und Möglichkeiten, wie diese Fehler zur Verfügung stellen. berichtigt werden können. Der Nutzer entscheidet dann, ob 11. Haftung – alle mit der Datei eingereichten Aufträge ausgeführt werden 11.1 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung der Legiti- sollen oder mations- oder Sicherungsmedien – er stattdessen eine neue Datei mit ausgewählten Aufträgen Die Haftung der Bank bei einer nicht autorisierten DFÜ-Verfügung einreicht. und einer nicht, fehlerhaft oder verspätet ausgeführten DFÜ-Verfü- Diese Entscheidung ist eine Voraussetzung für die Ausführung gung richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart vereinbarten der Aufträge (vgl. Nummer 3 Absatz 8 letzter Satz und Nummer Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für Zahlungsdienste). 10 Absatz 1 erster Spiegelstrich) 11.2 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzung der Legiti- b. Entscheidet sich der Nutzer, der kein Verbraucher ist, nach Num- mations- oder Sicherungsmedien mer 3 Absatz 4a gegen die Empfängerüberprüfung und stellt die 11.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Bank fest, dass der Nutzer nur einen einzelnen Auftrag für eine vor der Sperranzeige SEPA-Überweisung oder eine SEPA-Echtzeitüberweisung einge- (1) Haftung des Kunden, der kein Verbraucher ist: reicht hat, so ist die Bank gesetzlich verpflichtet, die Empfänger- Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zah- überprüfung dennoch durchzuführen und den Nutzer über das Er- lungsvorgängen aufgrund einer missbräuchlichen Nutzung gebnis zu informieren. Es folgt dann der Prozess nach Nummer 8 der Legitimations- oder Sicherungsmedien, haftet der Kunde Absatz 4a Satz 2. gegenüber der Bank für die ihr dadurch entstehenden Schä- (5) Die Bank ist verpflichtet, die vorstehenden Abläufe (siehe Anlage 1a) den, wenn der Teilnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gegen und die Weiterleitung der Aufträge zur Bearbeitung im Kundenproto- seine Verhaltens- und Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Der § koll zu dokumentieren. Der Kunde ist seinerseits verpflichtet, das Kun- 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. denprotokoll zeitnah abzurufen und sich über den Status der Auftrags- (2) Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz 1 bearbeitung zu informieren. Bei Unstimmigkeiten soll er sich mit der verpflichtet, wenn der Teilnehmer die Sperranzeige nach Bank in Verbindung setzen. Nummer 7 Absatz 1 nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht 9. Rückruf die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sicher- (1) Vor der Autorisierung der Auftragsdaten kann der Kunde die Datei zu- gestellt hatte und der Schaden dadurch vermieden worden rückrufen. Änderungen einzelner Auftragsdaten sind nur durch Rück- wäre. ruf der gesamten Datei und erneuter Einlieferung möglich. Die Bank (3) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums verur- kann einen Rückruf nur beachten, wenn ihr dieser so rechtzeitig zu- sacht werden, für den das Verfügungslimit gilt, beschränkt geht, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen sich jeweils auf das vereinbarte Verfügungslimit. Arbeitsablaufs möglich ist. (4) Absatz 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Teilneh- (2) Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den dafür gelten- mer in betrügerischer Absicht gehandelt hat. den Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für Zahlungsdienste). 11.2.2 Haftung des Kunden bei sonstigen nicht autorisierten Vor-  Der Widerruf von Aufträgen kann außerhalb des DFÜ-Verfahrens gängen vor der Sperranzeige oder, wenn mit dem Kunden vereinbart, nach den Vorgaben von Kapi- tel 11 der Anlage 3 erfolgen. Hierzu hat der Kunde der Bank die Ein- Beruhen nicht autorisierte Vorgänge, die keine Zahlungsvorgänge zelangaben des Originalauftrags mitzuteilen. sind, vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegan- genen oder gestohlenen Legitimations- oder Sicherungsmediums 10. Ausführung der Aufträge oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Legitima- (1) Die Bank wird die Aufträge ausführen, wenn alle nachfolgenden Aus- tions- oder Sicherungsmediums und ist der Bank hierdurch ein führungsbedingungen vorliegen: Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den – Die per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten wurden gemäß Num- gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. mer 3 Absatz 8 autorisiert. 11.2.3 Haftung der Bank ab der Sperranzeige – Das festgelegte Datenformat ist eingehalten. Beruhen nicht autorisierte Vorgänge, die keine Zahlungsvorgänge – Das Verfügungslimit ist nicht überschritten. sind, vor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verloren gegan- genen oder gestohlenen Legitimations- oder Sicherungsmediums – Die Ausführungsvoraussetzungen nach den für die jeweilige Auf- oder auf der sonstigen missbräuchlichen Nutzung des Legitima- tragsart maßgeblichen Sonderbedingungen liegen vor. tions- oder Sicherungsmediums und ist der Bank hierdurch ein (2) Liegen die Ausführungsbedingungen nach Absatz 1 nicht vor, wird die Schaden entstanden, haften der Kunde und die Bank nach den Bank den Auftrag nicht ausführen und den Kunden über die Nichtaus- gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens. führung unverzüglich auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Soweit 168/09/25 – HD0825-01 möglich, nennt die Bank dem Kunden die Gründe und Fehler, die zur Bedingungen für Seite 4/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) 12. Schlussbestimmungen Anlagen: Die in diesen Bedingungen erwähnten Anlagen sind Bestandteil der Anlage 1a: EBICS-Anbindung mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarung. Anlage 1b: Spezifikation der EBICS-Anbindung Anlage 1c: Sicherheitsanforderungen an das EBICS-Kundensystem Anlage 2: derzeit nicht belegt Anlage 3: Spezifikation der Datenformate 168/09/25 – HD0825-01 Bedingungen für Seite 5/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) Anlage 1a: EBICS-Anbindung det. Mit Ausnahme einiger in der EBICS-Spezifikation definierter systembedingter Auftragsarten wird die Authentifikationssignatur bei 1. Legitimations- und Sicherungsverfahren jedem Transaktionsschritt sowohl vom Kunden- als auch vom Bank- Der Kunde (Kontoinhaber) benennt der Bank die Teilnehmer und de- system geleistet. Der Kunde muss gewährleisten, dass eine Soft- ren Berechtigungen im Rahmen der Datenfernübertragung. ware eingesetzt wird, die die Authentifikationssignatur jeder von der Bank übermittelten EBICS-Nachricht unter Berücksichtigung der Ak- Folgende Legitimations- und Sicherungsverfahren werden in der tualität und Authentizität der gespeicherten öffentlichen Schlüssel EBICS-Anbindung eingesetzt: der Bank gemäß den Vorgaben der EBICS-Spezifikation (siehe An- – Elektronische Unterschriften lage 1b) prüft. – Authentifikationssignatur 1.2 Verschlüsselung – Verschlüsselung Zur Gewährleistung der Geheimhaltung der bankfachlichen Daten auf Anwendungsebene sind die Auftragsdaten vom Kunden unter Berück- Für jedes Legitimations- und Sicherungsverfahren verfügt der Teilneh- sichtigung der Aktualität und Authentizität der gespeicherten öffentli- mer über ein individuelles Schlüsselpaar, das aus einem privaten und chen Schlüssel der Bank gemäß den Vorgaben der EBICS-Spezifikati- einem öffentlichen Schlüssel besteht. Die öffentlichen Teilnehmer- on (siehe Anlage 1b) zu verschlüsseln. schlüssel sind der Bank gemäß dem in Nummer 2 beschriebenen Ver- fahren mitzuteilen. Die öffentlichen Bankschlüssel sind gemäß dem in Darüber hinaus ist auf den externen Übertragungsstrecken zwischen Nummer 2 beschriebenen Verfahren gegen unautorisiertes Verändern Kunden- und Banksystem zusätzlich eine Transportverschlüsselung zu schützen. Die Schlüsselpaare des Teilnehmers können auch für die vorzunehmen. Der Kunde muss gewährleisten, dass eine Software Kommunikation mit anderen Banken eingesetzt werden. eingesetzt wird, die gemäß den Vorgaben der EBICS-Spezifikation (si- ehe Anlage 1b) Aktualität und Authentizität der hierfür eingesetzten 1.1 Elektronische Unterschriften Serverzertifikate der Bank überprüft. 1.1.1 Elektronische Unterschriften der Teilnehmer 2. Elektronische Unterschriften Für die Elektronischen Unterschriften (EU) der Teilnehmer sind die 2.1 Elektronische Unterschriften der Teilnehmer folgenden Unterschriftsklassen definiert: Der Kommunikationsaufbau erfolgt unter Verwendung einer URL (Uni- – Einzelunterschrift (Typ „E“) form Resource Locator). Alternativ kann auch eine IP-Adresse der je- – Erstunterschrift (Typ „A“) weiligen Bank benutzt werden. Die URL oder die IP-Adresse werden – Zweitunterschrift (Typ „B“) dem Kunden bei Vertragsabschluss mit der Bank mitgeteilt. – Transportunterschrift (Typ „T“) Die Bank teilt den vom Kunden benannten Teilnehmern zur Aufnahme der EBICS-Anbindung folgende Daten mit: Als bankfachliche EU bezeichnet man EU vom Typ „E“, „A“ oder „B“. Bankfachliche EU dienen der Autorisierung von Aufträgen. Aufträge – URL oder IP-Adresse der Bank können mehrere bankfachliche EU benötigen, die von unterschied- – Bezeichnung der Bank lichen Nutzern (Kontoinhabern und deren Bevollmächtigten) gelei- – Host-ID stet werden müssen. Für jede unterstützte Auftragsart wird zwischen Bank und Kunde eine Mindestanzahl erforderlicher bankfachlicher – Zulässige Version(en) für das EBICS-Protokoll und der Siche- EU vereinbart. rungsverfahren EU vom Typ „T“, die als Transportunterschriften bezeichnet werden, – Partner-ID (Kunden-ID) werden nicht zur bankfachlichen Freigabe von Aufträgen verwendet, – User-ID sondern lediglich zu deren Übertragung an die Banksysteme. „Tech- – System-ID (für Technische Teilnehmer) nische Teilnehmer“ (siehe Nummer 2.2) können nur eine EU vom Typ „T“ zugewiesen bekommen. – Weitere spezifische Angaben zu Kunden- und Teilnehmerberechti- gungen Mit dem vom Kunden verwendeten Programm können verschiedene Nachrichten (z. B. Aufträge für den Inlands- und Auslandszahlungs- Für die dem Kunden zugeordneten Teilnehmer vergibt die Bank je- verkehr, aber auch für die Initialisierung, den Protokollabruf und die weils eine User-ID, die den Teilnehmer eindeutig identifiziert. Soweit Abholung von Konto- und Umsatzinformationen etc.) erstellt werden. dem Kunden ein oder mehrere Technische Teilnehmer zugeordnet Die Bank teilt dem Kunden mit, welche Nachrichtenarten genutzt sind (Multi-User-System), vergibt die Bank zusätzlich zur User-ID eine werden können und welcher EU-Typ hierfür anzuwenden ist. System-ID. Soweit kein Technischer Teilnehmer festgelegt ist, sind System-ID und User-ID identisch. 1.1.2 Authentifikationssignatur Im Gegensatz zur EU, die Auftragsdaten signiert, wird die Authentifi- kationssignatur über die einzelne EBICS-Nachricht einschließlich Steuerungs- und Anmeldedaten und die darin enthaltenen EU gebil- 168/09/25 – HD0825-01 Bedingungen für Seite 6/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) 2.1 Initialisierung der Schlüssel – Modulus des öffentlichen Schlüssels in hexadezimaler Darstellung 2.2.1 Neuinitialisierung der Teilnehmerschlüssel – Hashwert des öffentlichen Schlüssels in hexadezimaler Darstellung Die vom Teilnehmer eingesetzten Schlüsselpaare für die bankfach- Die Bank prüft die Unterschrift des Kontoinhabers bzw. des Konto- liche EU, die Verschlüsselung der Auftragsdaten und die Authentifi- bevollmächtigten auf dem Initialisierungsbrief sowie die Übereinstim- kationssignatur müssen zusätzlich zu den in Nummer 1 beschrie- mung zwischen den über die EBICS-Anbindung und den schriftlich benen allgemeinen Bedingungen den nachfolgenden Anforderungen übermittelten Hashwerten des öffentlichen Schlüssels des Teilneh- genügen: mers. Bei positivem Prüfergebnis schaltet die Bank den betreffenden (1) Die Schlüsselpaare sind ausschließlich und eindeutig dem Teil- Teilnehmer für die vereinbarten Auftragsarten frei. nehmer zugeordnet. 2.3 Initialisierung der bankseitigen Schlüssel (2) Soweit der Teilnehmer seine Schlüssel eigenständig generiert, Der Teilnehmer holt den öffentlichen Schlüssel der Bank mittels einer sind die privaten Schlüssel mit Mitteln zu erzeugen, die der Teil- eigens dafür vorgesehenen systembedingten Auftragsart ab. nehmer unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann. Der Hashwert des öffentlichen Bankschlüssels wird von der Bank zu- (3) Sofern die Schlüssel von einem Dritten zur Verfügung gestellt sätzlich über einen zweiten, mit dem Kunden gesondert vereinbarten werden, ist sicherzustellen, dass der Teilnehmer in den allei- Kommunikationsweg bereitgestellt. nigen Besitz der privaten Schlüssel gelangt. Vor dem ersten Einsatz von EBICS hat der Teilnehmer die Echtheit (4) Für die zur Legitimation eingesetzten privaten Schlüssel definiert der ihm per Datenfernübertragung übermittelten öffentlichen Bank- jeder Nutzer pro Schlüssel ein Passwort, das den Zugriff auf den schlüssel dadurch zu überprüfen, dass er deren Hashwerte mit den jeweiligen privaten Schlüssel absichert. Hashwerten vergleicht, die ihm von der Bank über den gesondert ver- (5) Für die zur Absicherung des Datenaustauschs eingesetzten pri- einbarten Kommunikationsweg mitgeteilt wurden. vaten Schlüssel definiert jeder Teilnehmer pro Schlüssel ein Der Kunde muss gewährleisten, dass eine Software eingesetzt wird, Passwort, das den Zugriff auf den jeweiligen privaten Schlüssel die die Gültigkeit der im Rahmen der Transportverschlüsselung einge- absichert. Auf dieses Passwort kann verzichtet werden, wenn setzten Serverzertifikate anhand des von der Bank gesondert mitge- das Sicherungsmedium des Teilnehmers in einer technischen teilten Zertifizierungspfads überprüft. Umgebung gespeichert ist, die vor unautorisiertem Zugriff ge- 3. Besondere Sorgfaltspflichten bei Erzeugung von Legitimations- schützt ist. und Sicherungsmedien durch den Kunden Für die Initialisierung des Teilnehmers bei der Bank ist die Übermitt- Soweit der Kunde seine Legitimations- und Sicherungsmedien nach lung der öffentlichen Schlüssel des Teilnehmers an das Banksystem den Vorgaben der EBICS-Spezifikation selbst erzeugt und er diese bei erforderlich. Hierfür übermittelt der Teilnehmer der Bank seine öffent- seiner Bank initialisiert, hat er Folgendes sicherzustellen: lichen Schlüssel auf zwei voneinander unabhängigen Kommunikati- onswegen: – In allen Phasen der Authentifizierung ( inkl. Anzeige, Übermittlung und Speicherung) sind Vertraulichkeit und Integrität des Legitima- – über die EBICS-Anbindung mittels der hierfür vorgesehenen tionsmediums zu gewährleisten. systembedingten Auftragsarten und – Private Teilnehmerschlüssel auf den Legitimations- und Siche- – mit einem vom Kontoinhaber oder einem Kontobevollmächtigten rungsmedien dürfen nicht im Klartext abgespei- chert werden. unterschriebenen Initialisierungsbrief. – Spätestens nach fünfmaliger Fehleingabe des Passworts wird das Für die Freischaltung des Teilnehmers überprüft die Bank auf Basis Legitimationsmedium gesperrt. der vom Kontoinhaber oder einem Kontobevollmächtigten unter- schriebenen Initialisierungsbriefe die Authentizität der über EBICS – Die Generierung der privaten und öffentlichen Teilnehmerschlüs- übermittelten öffentlichen Teilnehmerschlüssel. sel muss in einer sicheren Umgebung erfolgen. Zu jedem öffentlichen Teilnehmerschlüssel enthält der Initialisie- – Die Legitimations- und Sicherungsmedien sind ausschließlich und rungsbrief die folgenden Daten: eindeutig dem Teilnehmer zuzuordnen und zu verwenden. – Verwendungszweck des öffentlichen Teilnehmerschlüssels 4. Auftragserteilung an die Bank – Elektronische Unterschrift Der Nutzer überprüft die Auftragsdaten auf ihre Richtigkeit und stellt sicher, dass genau diese Daten elektronisch unterschrieben werden. – Authentifikationssignatur Bei Aufnahme der Kommunikation werden seitens der Bank zuerst – Verschlüsselung teilnehmerbezogene Berechtigungsprüfungen durchgeführt, wie etwa – Die jeweils unterstützte Version pro Schlüsselpaar die Auftragsartberechtigung oder ggf. vereinbarte Limitprüfungen. Die Ergebnisse weiterer bankfachlicher Prüfungen wie beispielsweise Li- – Längenangabe des Exponenten mitprüfungen oder Kontoberechtigungsprüfungen werden dem Kun- – Exponent des öffentlichen Schlüssels in hexadezimaler Darstellung den im Kundenprotokoll zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. – Längenangabe des Modulus 168/09/25 – HD0825-01 Bedingungen für Seite 7/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) Auftragsdaten, die an das Banksystem übermittelt werden, können Der Teilnehmer hat sich zeitnah durch Abruf des Kundenprotokolls wie folgt autorisiert werden: über das Ergebnis der auf Seiten der Bank durchgeführten Prüfungen (1)  Alle erforderlichen bankfachlichen EU werden zusammen mit zu informieren. den Auftragsdaten übertragen. Der Teilnehmer hat dieses Protokoll, das inhaltlich den Bestimmungen (2) Sofern mit dem Kunden für die jeweilige Auftragsart die Verteilte von Kapitel 10 der Anlage 1b entspricht, zu seinen Unterlagen zu neh- Elektronische Unterschrift (VEU) vereinbart wurde und die über- men und auf Anforderung der Bank zur Verfügung zu stellen. mittelten EU für die bankfachliche Freigabe nicht ausreichen, 5. Änderung der Teilnehmerschlüssel mit automatischer Freischal- wird der Auftrag bis zur Abgabe aller erforderlichen EU im Bank- tung system gespeichert. Wenn die vom Teilnehmer eingesetzten Legitimations- und Siche- (3) Soweit Kunde und Bank vereinbaren, dass die Autorisierung von rungsmedien in ihrer Gültigkeit zeitlich begrenzt sind, hat der Teilneh- per DFÜ übermittelten Auftragsdaten und Aufträgen mittels ge- mer der Bank die neuen öffentlichen Teilnehmerschlüssel rechtzeitig sondert übermitteltem Begleitzettel/Sammelauftrag erfolgen vor dem Erreichen des Ablaufdatums zu übermitteln. Nach dem Errei- kann, ist anstelle der bankfachlichen EU des Nutzers eine chen des Ablaufdatums der alten Schlüssel ist eine Neuinitialisierung Transportunterschrift (Typ „T“) für die technische Absicherung vorzunehmen. der Auftragsdaten zu leisten. Hierfür ist die Datei mit einer spezi- Wenn der Teilnehmer seine Schlüssel selbst generiert, so hat er zu ellen Kennung zu versehen, die angibt, dass es außer der dem mit der Bank vereinbarten Zeitpunkt die Teilnehmerschlüssel un- Transportunterschrift (Typ „T“) keine weitere EU für diesen Auf- ter Verwendung der dafür vorgesehenen systembedingten Auftrags- trag gibt. Die Freigabe des Auftrags erfolgt nach erfolgreicher arten zu erneuern und rechtzeitig vor dem Erreichen des Ablaufda- Prüfung der Unterschrift des Nutzers auf dem Begleitzettel/Sam- tums der alten Schlüssel zu übermitteln. melauftrag durch die Bank Für eine automatische Freischaltung der neuen Schlüssel ohne eine 4.1  Auftragserteilung mittels Verteilter Elektronischer erneute Teilnehmerinitialisierung sind die folgenden Auftragsarten zu Unterschrift (VEU) nutzen: Die Art und Weise, wie die Verteilte Elektronische Unterschrift durch – Aktualisierung des öffentlichen bankfachlichen Schlüssels (PUB) den Kunden genutzt wird, muss mit der Bank vereinbart werden. und Die Verteilte Elektronische Unterschrift ist dann einzusetzen, wenn die – Aktualisierung des öffentlichen Authentifikationsschlüssels und des Autorisierung von Aufträgen unabhängig vom Transport der Auftrags- öffentlichen Verschlüsselungsschlüssels (HCA) oder alternativ daten und ggf. auch durch mehrere Teilnehmer erfolgen soll. – Aktualisierung aller drei oben genannten Schlüssel (HCS). Solange noch nicht alle zur Autorisierung erforderlichen bankfach- lichen EU vorliegen, kann der Auftrag von einem hierzu berechtigten Die Auftragsarten PUB und HCA bzw. HCS sind hierfür mit einer gül- Nutzer gelöscht werden. Soweit der Auftrag vollständig autorisiert wur- tigen bankfachlichen EU des Nutzers zu versehen. Nach erfolgreicher de, ist nur noch ein Rückruf gemäß Nummer 9 der Bedingungen für Änderung sind nur noch die neuen Schlüssel zu verwenden. Datenfernübertragung möglich. Wenn die Elektronische Unterschrift nicht erfolgreich geprüft werden Die Bank ist dazu berechtigt, nicht vollständig autorisierte Aufträge konnte, wird wie unter Nummer 8 Absatz 3 der Bedingungen für die nach Ablauf des von der Bank gesondert mitgeteilten Zeitlimits zu lö- Datenfernübertragung verfahren. schen. Die Schlüsseländerung darf erst nach Abarbeitung aller Aufträge erfol- 4.2 Legitimationsprüfung durch die Bank gen. Ansonsten sind die noch nicht ausgeführten Aufträge mit dem neuen Schlüssel neu zu erteilen. Per DFÜ eingereichte Auftragsdaten werden durch die Bank erst dann ausgeführt, wenn die erforderlichen bankfachlichen EU bzw. der un- 6. Sperrung der Teilnehmerschlüssel terschriebene Begleitzettel/Sammelauftrag eingegangen sind und mit Besteht der Verdacht des Missbrauchs der Teilnehmerschlüssel, ist positivem Ergebnis geprüft wurden. der Teilnehmer dazu verpflichtet, seine Zugangsberechtigung zu allen 4.3 Kundenprotokolle Banksystemen zu sperren, die den/die kompromittierten Schlüssel verwenden. Die Bank dokumentiert in Kundenprotokollen die folgenden Vorgänge: Soweit der Teilnehmer über gültige Legitimations- und Sicherungsme- – Übertragung der Auftragsdaten an das Banksystem dien verfügt, kann er seine Zugangsberechtigung via EBICS-Anbin- – Übertragung von Informationsdateien vom Banksystem an das dung sperren. Hierbei wird durch Senden einer Nachricht mit der Auf- Kundensystem tragsart „SPR“ der Zugang für den jeweiligen Teilnehmer, unter – Ergebnis einer jeden Legitimationsprüfung von Aufträgen des dessen User-ID die Nachricht gesendet wird, gesperrt. Nach einer Kunden an das Banksystem Sperre können bis zu der unter Nummer 2 beschriebenen Neuinitiali- sierung keine Aufträge mehr von diesem Teilnehmer per EBICS-An- – Weiterverarbeitung von Aufträgen, sofern sie die Unterschriftsprü- bindung erteilt werden. fung und die Anzeige von Auftragsdaten betreffen Wenn der Teilnehmer nicht mehr über gültige Legitimations- und 168/09/25 – HD0825-01 Bedingungen für Seite 8/8 die Datenfernübertragung (Stand: 9.10.2025) Sicherungsmedien verfügt, kann er außerhalb des DFÜ-Verfahrens – Es ist ein Virenscanner zu installieren, der regelmäßig mit den neues- seine Legitimations- und Sicherungsmedien über die von der Bank ten Virendefinitions-Dateien auszustatten ist. gesondert bekannt gegebene Sperrfazilität sperren lassen. – Das EBICS-Kundensystem ist so einzurichten, dass sich der Teilneh- Der Kunde kann außerhalb des DFÜ-Verfahrens die Legitimations- mer vor dessen Nutzung anmelden muss. Die Anmeldung hat als nor- und Sicherungsmedien eines Teilnehmers oder den gesamten DFÜ- maler Benutzer und nicht als Administrator, der z. B. berechtigt ist, die Zugang über die von der Bank bekannt gegebene Sperrfazilität sper- Installation von Programmen vorzunehmen, zu erfolgen. ren lassen. – Die internen IT-Kommunikationswege für unverschlüsselte bankfachli- che Daten oder für unverschlüsselte EBICS-Nachrichten sind gegen Anlage 1b: Spezifikation der EBICS-Anbindung Abhören und Manipulationen zu schützen. Die Spezifikation ist auf der Webseite http://www.ebics.de veröffentlicht. – Wenn sicherheitsrelevante Updates für das jeweils einge setzte Be- triebssystem und für weitere installierte sicherheitsrelevante Software- Programme vorliegen, sollten die eingesetzten EBICS-Kundensys- Anlage 1c: Sicherheitsanforderungen an das EBICS- teme mit diesen aktualisiert werden. Kundensystem Die Umsetzung dieser Anforderungen liegt ausschließlich in der Verant- Über die in Anlage 1a Nummer 6 beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen wortung des Kunden. hinaus sind durch den Kunden folgende Anforderungen zu berücksichti- gen: Anlage 2: derzeit nicht belegt – Die vom Kunden für das EBICS-Verfahren eingesetzte Software muss die in Anlage 1a beschriebenen Anforderungen erfüllen. Anlage 3: Spezifikation der Datenformate – EBICS-Kundensysteme dürfen nicht ohne Firewall eingesetzt werden. Die Spezifikation ist auf der Webseite http://www.ebics.de veröffentlicht. Eine Firewall ist eine Einrichtung, die den gesamten ein- und ausge- henden Nachrichtenverkehr überwacht und nur bekannte oder autori- sierte Verbindungen zulässt. 168/09/25 – HD0825-01