 Kreissparkasse Böblingen Mitwirkungspolitik nach § 134b Aktiengesetz Die Kreissparkasse Böblingen ist bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung als Vermögensverwalter für ihre Kunden tätig. Nach § 134b Aktiengesetz (AktG) sind Vermögensverwalter verpflichtet, eine Politik, in der sie ihre Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften beschreiben (Mitwirkungspolitik), auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Umsetzung dieser Mitwirkungspolitik und hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, dass Vermögensverwalter oftmals bedeutende Aktionäre börsennotierter Gesellschaften sind und daher eine wichtige Rolle im Rahmen der Corporate Governance spielen. Die Vermögensverwaltung erfolgt aufgrund einer entsprechenden Mandatsvereinbarung durch Bevollmächtigung. Die Sparkasse investiert für fremde Rechnung im Rahmen der jeweils mit den Kunden vereinbarten Anlagestrategien (auch) in Aktientitel. Sie wird aufgrund des Vermögensverwaltungsmandats jedoch nicht Eigentümer der Wertpapiere und übt damit keine Aktionärsrechte (§ 134b Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AktG) aus. Eigentümer der Wertpapiere bleibt der Kunde. Das bedeutet insbesondere, dass die Sparkasse  keine Stimmrechte für Aktientitel ausübt, die sie für Kunden hält;  weitere aus den gehaltenen Aktientiteln entstehenden Rechte (z. B. Dividendenrechte, Bezugsrechte) ohne Rücksprache mit den Kunden ausübt;  die Aktiengesellschaften bzw. die Aktientitel im Rahmen der mit den Kunden vereinbarten Anlagestrategien, z.B. durch die Kenntnisnahme der gesetzlich erforderlichen Berichterstattung der Aktiengesellschaften in Finanzberichten und ad-hoc-Mitteilungen überwacht;  nicht in Dialoge mit Organen, Vertretern oder Interessenträgern der Aktiengesellschaften, in deren Aktientitel sie investiert hat, eintritt und sich nicht mit anderen Aktionären abstimmt;  keinen Einfluss auf Aktiengesellschaften ausübt;  Dritten oder Kunden keine Vorschläge für die Ausübung der Stimmrechte unterbreitet;  Vorkehrungen zum Schutz der Kundeninteressen getroffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. sich diese nicht negativ auf Kundeninteressen auswirken;  die getroffenen Maßnahmen in ihren „Kundeninformationen zu Geschäften in Wertpapieren und weiteren Finanzinstrumenten“ darstellt und mögliche sowie bestehende Interessenkonflikte offenlegt. Eine jährliche Veröffentlichung von Informationen über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik erfolgt nicht, da eine entsprechende Rechtsausübung – mit Ausnahme der Dividenden- und Bezugsrechte – nicht erfolgt und über diese im Rahmen des regelmäßigen Reportings berichtet wird. Mangels Teilnahme an Hauptversammlungen bzw. den Abstimmungen erfolgt auch keine Veröffentlichung des entsprechenden Abstimmungsverhaltens. Eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung der vorliegenden Mitwirkungspolitik erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich. Stand: Dezember 2020