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Bedingungen für das Avalgeschäft · 15.08.26, 22:08
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5 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash
OCR-Artefakte: Striche und Zahlenblock in der Kopfzeile
Die erste Zeile enthält einen langen Block aus Nullen ('*0000000000002641508260* 0000000000002641508260') sowie weitere vereinzelte Zeichen, die offensichtlich ein Barcode/Extraktionsartefakt des PDF sind und nicht zum Dokumentinhalt gehören. Zudem stehen mitten im Text '191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0' und '© S-Management Services • DSV Gruppe', die als Layout-/Druckvermerke teils in den Fliesstext eingeschoben sind.
„*0000000000002641508260* 0000000000002641508260 ... 191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0"
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Abgrenzung direkte/indirekte Haftungszusage nur implizit, Ausbuchungsregelung nur für direkte Zusagen
Abschnitt 1 nennt in der Überschrift 'Direkte/Indirekte Haftungszusage' und beschreibt im Text nur die Erstellung durch die Sparkasse selbst (direkt) oder durch ein anderes Kreditinstitut (Zweitbank). Eine klare Zuordnung, welche Konstellation als 'indirekte Haftungszusage' gilt, bleibt implizit. Abschnitt 4 sieht die automatische Ausbuchung bei Verfalltag nur für 'direkte Haftungszusagen' vor; für indirekte Zusagen gelten andere/ergänzende Regeln, deren Abgrenzung prüfbedürftig ist.
„Die Sparkasse kann die Haftungszusage in Urkundenform selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut (Zweitbank)"
Der Befund betrifft die inhaltliche Abgrenzung zwischen direkter und indirekter Haftungszusage im Dokument. Die Überschrift 'Direkte/Indirekte Haftungszusage' und der einschlägige Satz stehen textlich klar im Dokument (sichtbar im Original). Es handelt sich jedoch um eine inhaltliche/prüfungsbedürftige Konsistenz- und Definitionsfrage (Widerspruch/Abgrenzung), kein klar verkaufbarer Dokumentfehler. Der Text selbst belegt, dass der Begriff 'indirekte Haftungszusage' nirgends definiert und die Abgrenzung implizit bleibt — aber die Frage, ob daraus ein kundenrelevanter Fehler folgt, ist eine juristische Bewertung ohne belastbaren Beleg. Daher nicht publishable.
Verweis auf 'Nr. 22 AGB' ohne eindeutige Bestimmung der in Bezug genommenen AGB
In Abschnitt 7 wird pauschal auf 'die in Nr. 22 AGB getroffene Regelung' verwiesen, ohne die konkreten Bedingungen (Dokumentbezeichnung, Fassung) zu benennen. Für den Kunden ist nicht ohne Weiteres erkennbar, welche konkreten AGB gemeint sind und ob diese in der aktuellen Fassung vorliegen.
„Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Sparkasse auf Verlangen bankmäßige Sicherheiten oder Bardeckung zu stellen"
Der Verweis 'in Nr. 22 AGB' steht sichtbar im Originaldokument (Abschnitt 7). Der Befund ist eine Auslegungs-/Verständlichkeitsfrage: Es wird kritisiert, dass die konkret gemeinten AGB nicht benannt sind. Dies erfordert eine Bewertung, welche AGB gemeint sein könnten bzw. ob eine Referenz auf 'AGB' (typischerweise die standardmäßigen AGB der Sparkasse) für den Kunden hinreichend eindeutig ist. Das ist eine inhaltliche Verständlichkeitsbewertung ohne belastbaren Fehlerbeleg im Dokument — ein dokumentierter Fehler ist nicht eindeutig vorhanden. Nicht publishable, da es eine Stil-/Verständlichkeitsfrage ohne starken Beleg ist.
Vereinzeltes freistehendes Zeichen 'l' am Abschnittsende
Am Ende von Abschnitt 1 steht ein isoliertes 'l', das als Layout-/Satzartefakt wirkt und keine inhaltliche Bedeutung hat; es dürfte durch den Umbruch auf die nächste Seite entstanden sein.
„...unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l"
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Avalprovision ohne konkrete Höhe bzw. Verweis auf Entgeltgrundlage
Abschnitt 2 regelt, dass Avalprovision ab Aushändigung/Absendung der Urkunde bis zur Ausbuchung bzw. bei späterer Inanspruchnahme bis zur Zahlung nachzuentrichten ist, nennt aber keine konkrete Provisionshöhe oder Berechnungsgrundlage. Für eine Entgeltinformation/Preis-Leistungsverzeichnis wäre die Angabe der Avalprovisionshöhe bzw. ein eindeutiger Verweis auf das Preis-/Leistungsverzeichnis zu erwarten; als blosse AGB-Regelung kann dies zulässig sein, ist aber prüfbedürftig.
„Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbuchung in Rechnung gestellt."
Höhe der Avalprovision ist im Dokument nicht genannt; der Satz im Abschnitt 2 steht sichtbar im Original. Doch der Befund räumt selbst ein, dass dies als AGB-Regelung zulässig sein kann und die Provisionshöhe üblicherweise im Preis-/Leistungsverzeichnis ausgewiesen wird. Es fehlt jeder Beleg für einen tatsächlichen Fehler — das Fehlen einer Provisionshöhe in diesem Dokument ist eine erwartete Gestaltung, kein dokumentierter Fehler. Nicht publishable (kein Fehlerbeleg, reine Verständnis-/Prüffrage).
*0000000000002641508260* 0000000000002641508260
Bedingungen für das Avalgeschäft
Berliner Sparkasse - NL der BSK 1818 AG
Fassung Januar 2025 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin
Die Sparkasse übernimmt im Auftrag von Kunden Bürgschaften und Garantien in Urkundenform oder in Form einer elektronischen Haftungs-
erklärung – nachstehend einheitlich die Haftungszusage genannt – zu folgenden Bedingungen:
1. Direkte/Indirekte Haftungszusage, Abfassung
Die Sparkasse kann die Haftungszusage nach Wahl des Kunden in Form einer Urkunde oder in Form einer elektronischen Haftungserklärung
erteilen. Haftungszusagen in Form einer Urkunde übermittelt die Sparkasse dem Kunden in Papierform. Haftungszusagen in Form einer
elektronischen Haftungserklärung übermittelt die Sparkasse dem Kunden durch die Einstellung in das elektronische Postfach des Kunden.
Die Sparkasse kann die Haftungszusage in Urkundenform selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut
(Zweitbank). Haftungszusagen in Form einer elektronischen Haftungserklärung erstellt die Sparkasse nur selbst.
Sofern die Sparkasse oder die Zweitbank bei der Abfassung der Urkunde oder der elektronischen Haftungserklärung über die Übernahme der
Haftungszusage den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft sie diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht.
Haftungszusagen in Form einer Bürgschaftsurkunde oder einer elektronischen Haftungserklärung übernimmt die Sparkasse
selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l
2. Avalkonto/Avalprovision
Mit Aushändigung/Absendung der Urkunde, der Absendung des Auftrags zur Erstellung einer Haftungszusage an die Zweitbank oder durch
die Einstellung der elektronischen Haftungserklärung in das elektronische Postfach des Auftraggebers wird das Avalkonto des Auftraggebers
mit dem zugesagten Betrag belastet. Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbu-
chung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten.
3. Rückgabe der Urkunde, Haftungsentlassung
Der Auftraggeber hat nach Beendigung/Erledigung der Haftungszusage für die Rückgabe der Urkunde, hilfsweise für die Haftungsentlassung
der Sparkasse Sorge zu tragen. Im Falle einer elektronischen Haftungserklärung hat der Auftraggeber für die Abgabe einer Enthaftungserklä-
rung gegenüber der Sparkasse durch den Begünstigten Sorge zu tragen.
4. Ausbuchung
Bei direkten Haftungszusagen, für die in der Urkunde oder in der elektronischen Haftungserklärung ein Verfalltag bestimmt ist, wird die Spar-
kasse die Belastung nach Ablauf des Verfalltages aus dem Avalkonto ausbuchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
– Die Haftungszusage erlischt nach ihrem eindeutigen Wortlaut, wenn vor Ablauf des Verfalltages keine Inanspruchnahme erfolgt und
– die Haftungszusage deutschem Recht unterstellt und
– die Sparkasse nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden ist.
Sollte die Sparkasse aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haf-
tungszusage in Anspruch genommen werden, so wird sie nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine voll-
streckbare Entscheidung auf Zahlung vorliegt.
In den übrigen Fällen wird die Sparkasse den Betrag der Haftungszusage auf dem Avalkonto ausbuchen, wenn sie die über die Haftungszu-
sage ausgestellte Urkunde zurückerhalten hat oder von dem Begünstigten bzw. der Zweitbank eindeutig aus der Haftung entlassen worden
ist.
Ist Gegenstand der Haftungszusage eine Prozessbürgschaft, bei der zur Rückgabe der Urkunde die Zustimmung des Begünstigten erforder-
lich ist, muss die Sparkasse den belasteten Betrag erst bei Nachweis dieser Zustimmung ausbuchen.
5. Prüfung von Unterlagen
Hat die Sparkasse im Zusammenhang mit der Haftungszusage Urkunden/Erklärungen entgegenzunehmen, so wird sie mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns prüfen, ob diese der äußeren Form nach den Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Haftungszusage
entsprechen.
Der Sparkasse obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Unverfälschtheit, Formrichtigkeit, Vollstän-
digkeit oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder auf
Richtigkeit mitgelieferter Übersetzungen.
Erklärungen sind auch dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn sie per Telefax, E-Mail, Fernschreiben oder über sonstige Kommunikati-
onsmedien übermittelt worden sind.
6. Ersatz von Aufwendungen
Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Soweit die Sparkasse die Aufwendungen nicht einem laufenden Konto im Rahmen eines Guthabens oder einer Kreditlinie belasten kann, sind
die von der Sparkasse allgemein für geduldete Kontoüberziehungen berechneten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen.
7. Sicherheiten
Das Pfandrecht der Sparkasse sichert deren Ansprüche aus erteilten Aufträgen zur Übernahme von Haftungszusagen vom Zeitpunkt der Haf-
tungszusage an.
Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Sparkasse auf Verlangen bankmäßige Sicherhei-
191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0
ten oder Bardeckung zu stellen oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt
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gewordener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt.
Unbeschadet sonstiger Sicherstellungen sind zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruches der Sparkasse alle Ansprüche an die Spar-
kasse abgetreten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Haftungszusage gegen den Begünstigten
erwachsen. Die Sparkasse wird die Rückabtretung der Ansprüche vornehmen, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Auftragge-
ber befriedigt ist.
8. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die
Sparkasse an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
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