Mitwirkungspolitik der Individuellen Vermögensverwaltung der Sparkasse
Leipzig (Stand 28.10.2020)
Die Sparkasse Leipzig bietet die Dienstleistung Vermögensverwaltung an (Finanzportfolioverwaltung
nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 Kreditwesengesetz). Sie ist damit ein Vermögensverwalter im Sinne von
§ 134a Abs. 1 Nr. 2a Aktiengesetz (AktG) und hat ihre Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu
beschreiben und zu veröffentlichen.
Die Sparkasse ist bei der Vermögensverwaltung bzw. der Beratung von Investmentfonds beauftragt,
Finanzinstrumente - und damit auch Portfoliogesellschaften - im Rahmen der vereinbarten Anlage-
strategie zu kaufen, zu verkaufen oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben oder Rechte aus die-
sen Finanzinstrumenten wahrzunehmen bzw. sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die im Zusam-
menhang mit der Verwaltung der Vermögenswerte zweckmäßig erscheinen.
Präambel
Die Sparkasse Leipzig ist davon überzeugt, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit Aktionärs-
rechten einen langfristigen und nachhaltigen Nutzen für die Anleger schafft. Die Elemente dieser Mit-
wirkungspolitik zielen daher darauf ab, die langfristige Wertschöpfung der Portfoliogesellschaften
unter Einbeziehung aller finanzieller und nichtfinanzieller Risiken und damit die langfristige risikoad-
justierte Rendite der Kapitalanlage zu steigern. Dies steht im Einklang mit der Anlagestrategie der
Sparkasse, die auf ein langfristiges und kontinuierliches Ergebniswachstum ausgerichtet ist und eine
breite Streuung der Vermögenswerte über verschiedene Anlageklassen, Anlageformen, Regionen,
Währungen, Anlagesektoren und Einzelwerte vorsieht.
Die Mitwirkungspolitik beschreibt, wie die Sparkasse diese Verantwortung im Interesse der Anleger
wahrnimmt. Der Umfang der Aktivitäten ist auf Aktien börsennotierter Unternehmen mit Sitz in der
Europäischen Union (EU) sowie der EFTA-Mitglieder Norwegen, Island und Liechtenstein (EFTA = Eu-
ropäische Freihandelsassoziation) beschränkt.
Stimmrechtsausübung
Die Wahrnehmung von Stimmrechten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG auf Hauptversammlun-
gen wird nicht durch die Sparkasse übernommen - diese erfolgt in der Regel durch die Anleger. Bei
von der Sparkasse beratenen Investmentfonds obliegt die Ausübung von Stimmrechten den jeweili-
gen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Sparkasse gibt hierzu weder Weisungen noch überwacht
sie, wie diese ausgeübt werden. Die Sparkasse wird grundsätzlich im Rahmen der Vermögensverwal-
tung keine Stellungnahme gegenüber ihren Kunden zur Ausübung von Stimmrechten abgeben. Etwas
anderes gilt in Ausnahmefällen nur dann, wenn zur Auflösung von möglichen Interessenskonflikten
eine Stellungnahme geboten ist.
Bei der Ausübung von Stimmrechten ist zu beachten, dass diese - unter Berücksichtigung des Auf-
wands - für Anleger nicht ausschließlich vorteilhaft sein muss. Ein Grund kann ein besonders geringer
Anteil an einer Aktiengesellschaft sein (weniger als 1% des Grundkapitals), welcher in der Regel das
Abstimmungsergebnis auch bei Ausübung der Stimmrechte nicht signifikant beeinflusst. Ein anderer
Grund kann eine mit besonders hohem Aufwand verbundene Ausübung von Stimmrechten bei aus-
ländischen Aktiengesellschaften sein.
Überwachung wichtiger Angelegenheiten
Als wichtiger Bestandteil des Investmentprozesses betreibt die Sparkasse im Rahmen der Risikokon-
trolle ein aktives Monitoring der Entwicklungen der Portfoliogesellschaften. Die Überwachung wichti-
ger Angelegenheiten der Gesellschaften erfolgt mit aller Sorgfalt im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2
AktG.
Die Überwachung wird anhand von Marktdaten in Form von generellen Markt- und individuellen Kurs-
entwicklungen, der regelmäßigen Berichterstattung der Portfoliogesellschaften in Form von Jahres-
und Quartalsabschlüssen, Investoren-Veranstaltungen und weiteren Publikationen sowie der unre-
gelmäßigen Berichterstattung über beispielsweise Ad hoc-Mitteilungen vorgenommen. Die Spar-
kasse nutzt dabei verschiedene Systeme und Datenquellen und hat Maßnahmen umgesetzt, um den
Informationsfluss sicherzustellen. Dadurch können frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um die
Wahrung der Interessen der Anleger sicherzustellen.
Meinungsaustausch
Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im
Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet grundsätzlich nicht statt.
Diese haben das Interesse, die Gesellschaft positiv darzustellen und oft auch aufgrund ihrer Vergü-
tungsstrukturen das Ziel, den Aktienkurs der Gesellschaft zu maximieren. Darüber hinaus ist zu be-
rücksichtigen, dass in einem Meinungsaustausch ausschließlich öffentliche Informationen bespro-
chen werden dürfen, da es sich sonst um Insiderinformationen handeln würde. Da diese Informatio-
nen bereits öffentlich sind, lassen sich in der Regel keine neuen Schlüsse gewinnen. Abschließend
kann der persönliche Eindruck bei einem Meinungsaustausch eine wichtige Rolle spielen und wird,
meist unterbewusst, auf die Gesellschaft übertragen. Doch wie sich eine Person darstellt hat letzt-
endlich wenig Aussagekraft über die für die Gesellschaft tatsächlich relevanten Fähigkeiten der Per-
son.
Ein Meinungsaustausch, der auch immer mit Kosten verbunden ist, ist daher aus Sicht der Sparkasse
nicht zielführend. Sie vertraut daher auf öffentlich zugängliche und faktenbasierte Informationen
über Unternehmen.
Zusammenarbeit mit anderen Aktionären
Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet grund-
sätzlich nicht statt, wird aber nicht ausgeschlossen. Sollten unternehmensspezifische Gründe für die
Wahrung der Interessen der Anleger eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären erforderlich ma-
chen, entscheidet die Sparkasse darüber einzelfall-spezifisch.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Als Vermögensverwalter sieht sich die Sparkasse verpflichtet, ausschließlich im Interesse ihrer Anle-
ger zu handeln und ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit, Redlichkeit, Ehr-
lichkeit und Professionalität nachzugehen und dabei im besten Interesse der von ihr verwalteten Ver-
mögenswerte und deren Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln.
Die Sparkasse ist daher bestrebt, Interessenkonflikte soweit möglich zu vermeiden. Darüber hinaus
hat sie angemessene Prozesse zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interes-
senkonflikten eingerichtet, um die Interessen der Anleger zu wahren.
Sollten Interessenkonflikte im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG auftreten, erfolgt eine Offenlegung
gegenüber den Betroffenen. Weitere Informationen sind in der „Kundeninformation zu Geschäften in
Wertpapieren und weiteren Finanzinstrumenten“ enthalten.
Berichtspflichten
Die Sparkasse berichtet jährlich über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik. Da sie keine Stimm-
rechte ausübt, wird der Bericht in der Regel keine Erläuterungen zum Abstimmungsverhalten, zu den
wichtigsten Abstimmungen und zum Einsatz von Stimmrechtsberatern enthalten.
Angaben über wesentliche Risiken im Zusammenhang mit Kapitalanlagen werden den Anlegern vor
bzw. bei Vertragsabschluss erläutert. Angaben über die Zusammensetzung und Entwicklung des
Portfolios, getätigte Umsätze sowie angefallene Kosten erhalten Kunden im Rahmen der mit ihnen
vertraglich vereinbarten Berichtspflichten.