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Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;

https://www.sparkasse-bremen.de/content/dam/myif/sk-bremen/work/dokumente/pdf/allgemein/verbraucherinformation-kontenwechselhilfe.pdf?n=true

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Verbraucherinformationen zur
                                            Kontenwechselhilfe


                                            A. Grundsatz und Voraussetzungen der Kontenwechselhilfe
                                            Gemäß den Bestimmungen des Zahlungskontengesetzes (ZKG) sind die beteiligten Zahlungsdienstleister im Zusammenhang mit einem
                                            Wechsel von einem beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführten Zahlungskonto zu einem beim empfangenden Zahlungsdienst-
                                            leister geführten Zahlungskonto verpflichtet, jedem Verbraucher, der Inhaber des betreffenden Zahlungskontos ist (im Folgenden einheit-
                                            lich als „Verbraucher“ bezeichnet), auf dessen Wunsch Unterstützungsleistungen zu erbringen (Kontenwechselhilfe).
                                            Die Verpflichtung besteht nicht, wenn
                                            • der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht im Geltungsbereich des ZKG ansässig ist oder
                                            • die betreffenden Zahlungskonten des Verbrauchers bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt
                                              werden.
                                            Die Kontenwechselhilfe darf nur gewährt werden, wenn der Verbraucher eine den Anforderungen des § 21 ZKG entsprechende Ermächti-
                                            gung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat. Die Ermächtigung muss in deutscher Sprache verfasst sein, es sei denn, die beteiligten Zahlungs-
                                            dienstleister und der Verbraucher haben sich auf eine andere Sprache geeinigt.
                                            Eine Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe bedarf der Schriftform. Sie kann, sofern der jeweilige empfangende Zahlungsdienstleister dies
                                            vorsieht, auch im Online-Banking erteilt werden.
                                            Jeder der beteiligten Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher auf dessen Wunsch unverzüglich ein Formular für die Ermächtigung zu
                                            übermitteln. Dem Verbraucher ist eine Kopie der erteilten Ermächtigung auszuhändigen.

                                            Die Kontenwechselhilfe erfolgt in drei Schritten:
                                            1. Schritt: Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                            Nachdem der Verbraucher dem empfangenden Zahlungsdienstleister die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe erteilt hat, leitet der emp-
                                            fangende Zahlungsdienstleister die Kontenwechselhilfe ein. Hierzu fordert er den übertragenden Zahlungsdienstleister zur Ausführung
                                            von Unterstützungsleistungen (z. B. der Übermittlung von Listen und Informationen zu den Zahlungsvorgängen auf dem bisherigen Zah-
                                            lungskonto des Verbrauchers) auf, soweit er vom Verbraucher hierzu ermächtigt wurde.

                                            2. Schritt: Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
                                            Nach Erhalt der Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters führt der übertragende Zahlungsdienstleister die vom Verbrau-
                                            cher beauftragten Unterstützungsleistungen aus. Soweit er vom Verbraucher hierzu beauftragt wurde, übermittelt der übertragende Zah-
                                            lungsdienstleister u. a. Listen und Informationen zu den Zahlungsvorgängen des Verbrauchers auf dessen bisherigem Zahlungskonto.

                                            3. Schritt: Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                            Nach Erhalt der vom übertragenden Zahlungsdienstleister übermittelten Listen und Informationen führt der empfangende Zahlungsdienst-
                                            leister die weiteren Weisungen des Verbrauchers aus. Soweit er vom Verbraucher hierzu beauftragt wurde, richtet der empfangende Zah-
                                            lungsdienstleister z. B. Daueraufträge auf dem neuen Zahlungskonto ein, teilt den Zahlungsverkehrspartnern des Verbrauchers dessen
                                            neue Zahlungskontoverbindung mit oder stellt dem Verbraucher zur Benachrichtigung seiner Zahlungsverkehrspartner Musterschreiben
                                            zur Verfügung.

                                            B. Die einzelnen Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister bei jedem Schritt der Kontenwechsel-
                                            hilfe
                                            Im Einzelnen unterstützen die beteiligten Zahlungsdienstleister den Verbraucher beim Kontenwechsel unter Berücksichtigung der mit dem
                                            Verbraucher getroffenen Vereinbarungen auf dessen Verlangen wie folgt:

                                            1. Schritt: Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
                                            Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung des Verbrauchers zur Kontenwechselhilfe fordert der empfangende
                                            Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, folgende Leistungen zu erbringen, soweit die Ermächtigung zur
                                            Kontenwechselhilfe dies vorsieht:
                                            1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge (einschließlich Termin-
                                               überweisungen), die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;
                                            2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die beim übertragenden Zahlungsdienstleister verfügbaren
                                               Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontenwechsel übertragen werden, zu übermitteln;
                                              Hinweis: Dem übertragenden Zahlungsdienstleister liegen in der Regel keine Informationen zu Lastschriftmandaten des Verbrauchers
                                              vor, da der Verbraucher Lastschriftmandate als Zahler der Lastschrift dem Zahlungsempfänger erteilt und Lastschriftmandate regelmä-
                                              ßig beim Zahlungsempfänger verbleiben.
                                            3. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und
103 000.000 D3 (Fassung Jan. 2025) - v6.0


                                               vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu
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                                               übermitteln;
                                            4. mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu
                                               akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der Lastschriften und
                                               eingehenden Überweisungen auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;
                                            5. Daueraufträge (einschließlich Terminüberweisungen) mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum nicht mehr
                                               auszuführen;
                                            6. einen auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers verbliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum
                                               auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto zu überweisen;


                                                                                                                                                                           Seite 1 von 4
                                            7. das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers zu dem in der Ermächtigung hierzu
                                               bestimmten Datum zu schließen.
                                              Hinweis: Zur Schließung des bisherigen Zahlungskontos siehe auch die praktischen Hinweise zur Umstellung von Zahlungsvorgängen
                                              in Abschnitt F.
                                            2. Schritt: Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
                                            Nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung des empfangenden Zahlungsdienstleisters erbringt der übertragende Zahlungsdienst-
                                            leister folgende Leistungen, jeweils sofern die Ermächtigung zur Kontenwechselhilfe dies vorsieht. Der übertragende Zahlungsdienst-
                                            leister
                                            1. sendet innerhalb von fünf Geschäftstagen die Listen und Informationen gemäß dem 1. Schritt (Ziffern 1 bis 3) an den empfangenden
                                               Zahlungsdienstleister und den Verbraucher;
                                            2. akzeptiert mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum keine für das Zahlungskonto eingehenden
                                               Überweisungen und Lastschriften mehr, wenn er keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der Lastschriften und der
                                               eingehenden Überweisungen auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht;
                                            3. informiert Zahlungsempfänger der nicht mehr akzeptierten Lastschriften und Zahler der nicht mehr akzeptierten Überweisungen
                                               darüber, aus welchem Grund sie nicht akzeptiert wurden;
                                              Hinweis: Der übertragende Zahlungsdienstleister kann die betreffenden Zahler und Zahlungsempfänger in der Regel nicht auf direktem
                                              Weg informieren, weil ihm die Anschriften der Zahler und Zahlungsempfänger regelmäßig nicht vorliegen. Allerdings geben die an den
                                              nicht akzeptierten Zahlungsvorgängen beteiligten Zahlungsdienstleister üblicherweise entsprechende Informationen im Rahmen der
                                              Abwicklung des Zahlungsverkehrs weiter.
                                            4. führt Daueraufträge (einschließlich Terminüberweisungen) mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten Datum nicht
                                               mehr aus;
                                            5. überweist den auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers verbliebenen positiven Saldo zu dem in der Ermächtigung hierzu bestimmten
                                               Datum auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte oder eröffnete Zahlungskonto;
                                            6. schließt das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers unbeschadet des § 675h Absatz 1
                                 

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