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5 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Extraktion (2)

warnungnur Extraktion Seite 1

Fußzeilen-/Bildartefakte unterbrechen den Text der Ziffer 7 (Sicherheiten)

Die Seitenfußzeile '191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0' und der Copyright-Vermerk '© S-Management Services • DSV Gruppe' sind mitten in den Fließtext der Ziffer 7 eingestreut und trennen den Satz 'wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt / gewordener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt.' Dies deutet auf ein überlagertes Layout-Element/Extraktionsartefakt hin und gefährdet eine automatische Weiterverarbeitung des Absatzes.

„191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0 ... © S-Management Services • DSV Gruppe ... gewordener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt."

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

hinweisnur Extraktion Seite 1

Verwaistes Zeichen 'l' am Absatzende von Ziffer 1

Am Ende des Absatzes zur selbstschuldnerischen Haftungszusage steht nach '...der Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit.' ein einzelnes verwaistes Zeichen 'l'. Hierbei handelt es sich offensichtlich um ein Extraktions-/OCR-Artefakt (mutmaßlich Rest eines Absatz- oder Seitenumbruch-Markers).

„auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l"

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Metadaten (1)

warnungnicht reportfähig Seite 1

Emitent 'NL der BSK 1818 AG' – rechtliche Einheit unbestätigt

Als Aussteller wird 'Berliner Sparkasse - NL der BSK 1818 AG' angegeben. Ob dies die aktuell korrekte Trägergesellschaft/Rechtsform der Berliner Sparkasse ist, hängt von aktuellen externen Fakten (bisherige Zuordnung zur Landesbank Berlin) ab und kann nicht aus dem Dokument belegt werden.

„Berliner Sparkasse - NL der BSK 1818 AG"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Preis/Entgelt (1)

warnungveröffentlichbar Seite 1

Widersprüchlichkeit Avalprovision: 'bis zur Ausbuchung' vs. 'bis zur Zahlung' bei späterer Inanspruchnahme

Ziffer 2 regelt: Avalprovision 'bis zur Ausbuchung in Rechnung gestellt', zugleich 'Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten.' Diese Formulierungen stehen in einem Spannungsverhältnis: Die Provision läuft laut erster Satz nur bis zur Ausbuchung, soll jedoch bei späterer Inanspruchnahme bis zur Zahlung fortgelten. Für den Kunden ist der genaue Abrechnungszeitraum nicht eindeutig.

„von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbuchung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten."

Das Spannungsverhältnis 'bis zur Ausbuchung' vs. 'bis zur Zahlung' bei späterer Inanspruchnahme ergibt sich unmittelbar aus dem original eingebetteten Text in Ziffer 2. Die beiden Sätze stehen wortwörtlich nacheinander im dokumentierten Seiteninhalt ohne Anzeichen eines Extraktionsartefakts (kein Soft-Hyphen, keine Steuerzeichen, keine verschobene Spaltenreihenfolge). Es handelt sich nicht um reine Stil- oder Formatierungsfragen, sondern um eine inhaltlich-normative Unklarheit im Vertragstext, die für den Kunden abrechnungsrelevant ist. Die Formulierung ist im Originaldokument sichtbar.

Rechtlicher Prüffall (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Klausel zu Prüfungs- und Hinweispflicht bei Abfassung nach Weisung des Auftraggebers

Ziffer 1 enthält den Passus, dass die Sparkasse bzw. die Zweitbank bei Befolgung der Weisungen des Auftraggebers bei der Abfassung 'diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht' trifft. Solche Haftungsausschluss-/Pflichtenbegrenzungsklauseln sind AGB-rechtlich (insbesondere in Verbraucherverhältnissen bzw. § 675 BGB) prüfbedürftig.

„den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft sie diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht."

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Text

TXT
*0000000000002641608260*                         0000000000002641608260
                                                                          Bedingungen für das Avalgeschäft

                                                                                                                                                  Berliner Sparkasse - NL der BSK 1818 AG
                                                                          Fassung Januar 2025                                                     Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          Die Sparkasse übernimmt im Auftrag von Kunden Bürgschaften und Garantien in Urkundenform oder in Form einer elektronischen Haftungs-
                                                                          erklärung – nachstehend einheitlich die Haftungszusage genannt – zu folgenden Bedingungen:

                                                                          1. Direkte/Indirekte Haftungszusage, Abfassung
                                                                          Die Sparkasse kann die Haftungszusage nach Wahl des Kunden in Form einer Urkunde oder in Form einer elektronischen Haftungserklärung
                                                                          erteilen. Haftungszusagen in Form einer Urkunde übermittelt die Sparkasse dem Kunden in Papierform. Haftungszusagen in Form einer
                                                                          elektronischen Haftungserklärung übermittelt die Sparkasse dem Kunden durch die Einstellung in das elektronische Postfach des Kunden.
                                                                          Die Sparkasse kann die Haftungszusage in Urkundenform selbst erstellen (direkte Haftungszusage) oder durch ein anderes Kreditinstitut
                                                                          (Zweitbank). Haftungszusagen in Form einer elektronischen Haftungserklärung erstellt die Sparkasse nur selbst.
                                                                          Sofern die Sparkasse oder die Zweitbank bei der Abfassung der Urkunde oder der elektronischen Haftungserklärung über die Übernahme der
                                                                          Haftungszusage den Weisungen des Auftraggebers folgt, trifft sie diesem gegenüber keine Prüfungs- und Hinweispflicht.
                                                                          Haftungszusagen in Form einer Bürgschaftsurkunde oder einer elektronischen Haftungserklärung übernimmt die Sparkasse
                                                                          selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit. l

                                                                          2. Avalkonto/Avalprovision
                                                                          Mit Aushändigung/Absendung der Urkunde, der Absendung des Auftrags zur Erstellung einer Haftungszusage an die Zweitbank oder durch
                                                                          die Einstellung der elektronischen Haftungserklärung in das elektronische Postfach des Auftraggebers wird das Avalkonto des Auftraggebers
                                                                          mit dem zugesagten Betrag belastet. Von diesem Zeitpunkt an wird dem Auftraggeber Avalprovision auf den belasteten Betrag bis zur Ausbu-
                                                                          chung in Rechnung gestellt. Bei einer etwaigen späteren Inanspruchnahme ist die Avalprovision bis zur Zahlung nachzuentrichten.

                                                                          3. Rückgabe der Urkunde, Haftungsentlassung
                                                                          Der Auftraggeber hat nach Beendigung/Erledigung der Haftungszusage für die Rückgabe der Urkunde, hilfsweise für die Haftungsentlassung
                                                                          der Sparkasse Sorge zu tragen. Im Falle einer elektronischen Haftungserklärung hat der Auftraggeber für die Abgabe einer Enthaftungserklä-
                                                                          rung gegenüber der Sparkasse durch den Begünstigten Sorge zu tragen.

                                                                          4. Ausbuchung
                                                                          Bei direkten Haftungszusagen, für die in der Urkunde oder in der elektronischen Haftungserklärung ein Verfalltag bestimmt ist, wird die Spar-
                                                                          kasse die Belastung nach Ablauf des Verfalltages aus dem Avalkonto ausbuchen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
                                                                          – Die Haftungszusage erlischt nach ihrem eindeutigen Wortlaut, wenn vor Ablauf des Verfalltages keine Inanspruchnahme erfolgt und
                                                                          – die Haftungszusage deutschem Recht unterstellt und
                                                                          – die Sparkasse nicht fristgerecht in Anspruch genommen worden ist.
                                                                          Sollte die Sparkasse aufgrund ausländischen Rechts in einem solchen Fall vom Begünstigten nach Ablauf des Verfalltages noch aus der Haf-
                                                                          tungszusage in Anspruch genommen werden, so wird sie nur zahlen, wenn eine Ermächtigung des Auftraggebers zur Zahlung oder eine voll-
                                                                          streckbare Entscheidung auf Zahlung vorliegt.
                                                                          In den übrigen Fällen wird die Sparkasse den Betrag der Haftungszusage auf dem Avalkonto ausbuchen, wenn sie die über die Haftungszu-
                                                                          sage ausgestellte Urkunde zurückerhalten hat oder von dem Begünstigten bzw. der Zweitbank eindeutig aus der Haftung entlassen worden
                                                                          ist.
                                                                          Ist Gegenstand der Haftungszusage eine Prozessbürgschaft, bei der zur Rückgabe der Urkunde die Zustimmung des Begünstigten erforder-
                                                                          lich ist, muss die Sparkasse den belasteten Betrag erst bei Nachweis dieser Zustimmung ausbuchen.

                                                                          5. Prüfung von Unterlagen
                                                                          Hat die Sparkasse im Zusammenhang mit der Haftungszusage Urkunden/Erklärungen entgegenzunehmen, so wird sie mit der Sorgfalt eines
                                                                          ordentlichen Kaufmanns prüfen, ob diese der äußeren Form nach den Bedingungen für die Inanspruchnahme aus der Haftungszusage
                                                                          entsprechen.
                                                                          Der Sparkasse obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten, insbesondere auf Echtheit und Unverfälschtheit, Formrichtigkeit, Vollstän-
                                                                          digkeit oder Rechtswirksamkeit der Urkunden/Erklärungen und der in ihnen enthaltenen allgemeinen oder besonderen Bedingungen oder auf
                                                                          Richtigkeit mitgelieferter Übersetzungen.
                                                                          Erklärungen sind auch dann als ordnungsgemäß anzusehen, wenn sie per Telefax, E-Mail, Fernschreiben oder über sonstige Kommunikati-
                                                                          onsmedien übermittelt worden sind.

                                                                          6. Ersatz von Aufwendungen
                                                                          Der Ersatz von Aufwendungen der Sparkasse richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
                                                                          Soweit die Sparkasse die Aufwendungen nicht einem laufenden Konto im Rahmen eines Guthabens oder einer Kreditlinie belasten kann, sind
                                                                          die von der Sparkasse allgemein für geduldete Kontoüberziehungen berechneten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen.

                                                                          7. Sicherheiten
                                                                          Das Pfandrecht der Sparkasse sichert deren Ansprüche aus erteilten Aufträgen zur Übernahme von Haftungszusagen vom Zeitpunkt der Haf-
                                                                          tungszusage an.
                                                                          Der Auftraggeber ist entsprechend der in Nr. 22 AGB getroffenen Regelung verpflichtet, der Sparkasse auf Verlangen bankmäßige Sicherhei-
     191 905.000 D1 (Fassung Jan. 2025) - v4.0


                                                                          ten oder Bardeckung zu stellen oder bestehende Sicherheiten zu verstärken, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          gewordener Umstände eine Veränderung der Risikolage ergibt.
                                                                          Unbeschadet sonstiger Sicherstellungen sind zur Sicherung des Aufwendungsersatzanspruches der Sparkasse alle Ansprüche an die Spar-
                                                                          kasse abgetreten, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme aus der Haftungszusage gegen den Begünstigten
                                                                          erwachsen. Die Sparkasse wird die Rückabtretung der Ansprüche vornehmen, sobald sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Auftragge-
                                                                          ber befriedigt ist.

                                                                          8. Gerichtsstand
                                                                          Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die
                                                                          Sparkasse an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.


                                                                                                                                                                                                            Seite 1 von 1

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Bedingungen für das Avalgeschäft · 16.08.26, 22:14