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Nr. 1a) verweist auf „Nr. 5“ für Authentifizierungselemente, Nummerierung der Absätze ist kohärent, aber Bezug auf finanzielle Nutzungsgrenzen bleibt zu prüfen
In Nr. 1a) wird bzgl. der Authentifizierungselemente auf „die nachfolgend in Nr. 5 dieser Bedingungen“ verwiesen. In Nr. 5 wird das Verfahren mit zwei Faktoren beschrieben. Der Verweis ist kohärent. Ein Widerspruch zwischen „Nr. 5“ (biometrische Entsperrmechanismen als 2. Faktor) und Nr. 6 (Bestätigung „durch das mobile Endgerät“ mit biometrischem Merkmal ODER Eingabe des Entsperrcodes) könnte im Hinblick auf die Präzision überprüft werden, da Nr. 5 den zweiten Faktor als „biometrische Elemente … z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen (z. B. der Entsperrcode)“ beschreibt und Nr. 6 die Bestätigung alternativ durch biometrisches Merkmal oder Entsperrcode erlaubt. Dies ist eine inhaltlich tolerierbare, aber auf vollständige Eindeutigkeit prüfbare Formulierung.
„… als zweiter Faktor vereinbart. … durch die Verwendung eines der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder durch die Eingabe des Entsperrcodes des mobilen Endgeräts."
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