Vertragsgrundlagen zum Sparkassen- (Un-)Glücksraben- Schutz Ausgabe Juli 2020 991Ne-0720 Übersicht der Vertragsgrundlagen Hinweise und Verbraucherinformationen 378B-0320 Datenschutzhinweise 378Bp-0720 Schweigepflichtentbindungserklärung zur Verwendung von Daten, die dem 378Jc-0119 Schutz des § 203 StGB unterliegen IPID Sparkassen-(Un-)Glücksraben-Schutz 501Ab-0218 Allgemeine Informationen (SAS) 500B-0818 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), 610E-0118 Ausgabe Januar 2018 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Unfällen mit Zusatzleistungen 864Ae-0116 (BB Unfälle mit Zusatzleistungen), Ausgabe Januar 2016 Besondere Bedingungen für die Versicherung von schweren Unfällen mit 864Af-0116 Zusatzleistungen (BB Schwere Unfälle mit Zusatzleistungen), Ausgabe Januar 2016 Besondere Bedingungen für die Familien-Vorsorgeversicherung in der 820C-0108 Allgemeinen Unfallversicherung (BB FamVors), Ausgabe Januar 2008 Sanktionsklausel 378C-0112 Hinweise und Verbraucherinformationen der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Hinweise Eine Ausfertigung des Versicherungsantrages wird Ihnen unverzüglich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Versicherungsverträge sind rechtlich selbständig und voneinander unabhängig. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag, dem Versicherungsschein sowie den Vertragsgrundlagen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die folgende Widerrufsbelehrung gilt nicht, wenn die Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages weniger als einen Monat beträgt. Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider- rufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Widerruf per Fax: 0351 4235-555 An der Flutrinne 12 Widerruf per E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de 01139 Dresden Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufs- frist beginnt. Den Teil der Prämie , der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Ist eine jährliche Zahlungsweise vereinbart, errechnet sich dieser Betrag aus 1/360 der Jahresprämie. Bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlungsweise sind dementsprechend die Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, mit 1/180, 1/90 bzw. 1/30 der Halbjahres-, Vierteljahres- bzw. Monatsprämie zu multiplizieren. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Einwilligungserklärung zur Einlösung des Erstbeitrages Ich stimme zu, dass der erste oder einmalige Beitrag (Einlösungsbeitrag) unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungs- scheines fällig wird, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Es besteht somit sofortiger Versicherungsschutz nach Zahlung des Einlösungsbeitrages. Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Sind wir zum Einzug der Beiträge durch Lastschrift ermächtigt, gilt die Versicherung als eingelöst, wenn das Konto am Fälligkeitstag des Einlösebeitrages ausreichend gedeckt ist. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Erstübermittlung an den Vermittler Damit Sie jederzeit optimal betreut werden können, werden Ihre Antrags- und Vertragsdaten (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Art und Inhalt des Versicherungsvertrages) dem jeweils betreuenden Vermittler zur Verfügung gestellt und von ihm verwendet, soweit dies zum ordnungsgemäßen Durchführen der Versicherungsangelegenheiten (Zweck: z. B. Beantworten von Anfragen, Erfüllen von Beratungspflichten, Entgegennahme von Vertragserklärungen, Bearbeiten von Vertragsänderungen, Unterstützung im Versicherungsfall, Abwickeln des Versicherungsvertrags) erforderlich ist. Eventuell erhobene Gesundheitsdaten werden nicht über- mittelt, es sei denn hierzu liegt eine Einwilligung vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt. Die Einwilligung schließt vom Vermittler beschäftigte angestellte und selbständige Mitarbeiter ein, soweit sie mit der Versiche- rungsvermittlung befasst sind. Im Falle des Wechsels eines betreuenden Vermittlers werden wir Sie grundsätzlich vorab infor- mieren. Widerspruchsrecht zur datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung zur Erstübermittlung an den Vermittler Sie können dem Übermitteln und Verwenden Ihrer Antrags- und Vertragsdaten an Vermittler mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte schriftlich, mündlich oder in Textform an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden, Tel. 0351 4235-0, Fax: 0351 4235-555, E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de. Das Widerspruchsrecht steht auch einer versicherten Person zu. 378B-0320 Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Ansprechpartner bei Beschwerden Sind Sie mit unseren Leistungen, Produkten oder Services nicht zufrieden? Bei Anregungen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren Berater oder direkt an die Sparkassen-Versicherung Sachsen: Telefonisch 0351 4235-680 Fax 0351 4235-555 E-Mail beschwerde@sv-sachsen.de Internet www.sv-sachsen.de/beschwerde Brief An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren: Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann in Anspruch nehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. Den Versicherungsombudsmann können Sie erreichen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, Ihrerseits den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens unberührt. Seite 2 von 3 Belehrung zu den Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 5 VVG Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahr- heitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden in Textform nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags- annahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- teil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertrags- änderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange- zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rück- tritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Seite 3 von 3 Datenschutzhinweise (SAS) Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Telefon: 0351 4235-0 Fax: 0351 4235-555 E-Mail-Adresse: e-mail@sv-sachsen.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@sv-sachsen.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten- schutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit per- sonenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.sv-sachsen.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zum Erstellen von Versicherungsscheinen oder Beitragsrechnungen. Angaben zum Schaden- / Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden / die Leistung ist. In diesem Rahmen erheben wir auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen (wie z. B. die Gerichtstafel). Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zum Erstellen von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit unserem Unternehmen bestehenden Verträge nutzen wir für das Betrachten der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich Vertragsanpassungen oder -ergänzungen, für Kulanzentscheidungen oder für das Erteilen umfassender Auskünfte. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Unfallver- sicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung (inkl. einem mit der Direktwerbung zusammenhängenden Profiling) für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Sparkassen-Versicherung Sachsen-Gruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zum Erkennen von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, Geldwäschegesetz oder unserer Beratungspflicht). Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein 378Bp-0720 Seite 1 von 5 Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Externe Dienstleister: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie der Anlage 1 zu den Datenschutzhinweisen "Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen)" sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.sv-sachsen.de/unternehmensliste unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Finanzbehörden u. a.). Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbe- zogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15 DSGVO). Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder die Löschung (Art. 17 DSGVO) Ihrer Daten ver- langen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten (Art. 18 DSGVO) sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20 DSGVO) zustehen. Widerspruchsrecht Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen (Art. 21 Abs. 1 DSGVO). Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit ohne Ein- schränkung zu widersprechen; dies gilt auch für ein Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht (Art. 21 Abs. 2 DSGVO). Beschwerderecht Es steht Ihnen auch jederzeit das Recht zu, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Federführende Datenschutzaufsichtsbehörde ist in Sachsen: Der Sächsische Datenschutzbeauftragte Postfach 12 00 16 01001 Dresden E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de Internet: www.datenschutz.sachsen.de Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risiko- beurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungs- missbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte der Anlage 2 zu den Datenschutzhinweisen "Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO". Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haft- pflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Bonitätsauskünfte Im Inkassofall beziehen und nutzen wir Informationen zu Ihrem Zahlungsverhalten sowie Bonitätsinformationen auf Basis mathe- matisch-statistischer Verfahren von der infoscore Consumer Data GmbH (ICD), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden und ggf. von weite- ren Auskunfteien (z. B. Creditreform Dresden Aumüller KG, Augsburger Straße 4, 01309 Dresden). Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben und dem Drittland durch die EU- Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Im Einzelfall werden wir Sie, sofern gesetzlich vorgeschrieben, gesondert informieren. Seite 2 von 5 Automatisierte Einzelfallentscheidungen Zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungs- findung gemäß Art. 22 DSGVO. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Seite 3 von 5 Anlage 1 zu den Datenschutzhinweisen Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Liste der Stellen (A.) sowie der Kategorien von Stellen (B.), mit denen die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG (SAS) derzeit im Wesentlichen zusammenarbeitet (bei Notwendigkeit für die konkrete Vertragsführung verarbeiten diese Stellen Ihre personenbezogenen Daten - soweit erforderlich auch Gesundheitsdaten): A. Stellen Übertragene Aufgaben - Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG - S.V. Holding AG - Adressaktualisierung - SV SparkassenVersicherung Gebäudeversicherung AG - Telefonischer Kundenservice - ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG - Bearbeitung von Kundenanfragen - Deutsche Assistance Service GmbH - Adress Research - Majorel Wilhelmshaven GmbH - SV Informatik GmbH - Betreuung Server - Finanz Informatik GmbH & Co. KG - Programmierung - OEV Online Dienste GmbH - DV- und IT-Dienstleistungen - Sparkasse Chemnitz - Abwicklung Zahlungsverkehr B. Kategorien Übertragene Aufgaben - Gutachter und Sachverständige - Erstellung von Gutachten, Begutachtung von Sachschäden, (z. B. Ärzte, Therapeuten, DEKRA Automobil GmbH, Belegprüfung Sachcontrol GmbH, Actineo GmbH) - Assisteure - Assistance-Leistungen, insbesondere Schadenmanagement, (u. a. Deutsche Assistance Service GmbH) Leistungsbearbeitung, telefonischer Kundenservice, Rechnungs- und Gutachtenprüfung (speziell für die Unfall- und Existenzversicherung: u. a. - Risikoprüfung Existenzversicherung Malteser Hilfsdienst, E+S Rückversicherung AG, - Beratungsleistungen zu Rehabilitationsmaßnahmen und Triangulum AG, Reha Assist Deutschland GmbH) weiteren Behandlungsmöglichkeiten - Servicedienstleister - Unterstützung bei Kundenaktionen (z. B. Online-Werbung, Newsletter-Versand, Kundenzufriedenheitsbefragung - Dienstleister Außenregulierung - Außenregulierung von Schäden - Wirtschaftsprüfer - Unternehmensprüfung - Rechtsanwälte - Rechtsbeistand - Inkassobüro - Abwicklung Zahlungsverkehr bei Mahnverfahren - Wirtschaftsauskunftsunternehmen / Adressermittlung - Bonitätsprüfung, Recherche, Adressermittlung / -aktualisierung (u. a. infoscore Consumer Data GmbH) - Rückversicherer - Rückversicherung von Verträgen - Vertriebspartner - Vermittlertätigkeiten C. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe An der zentralisierten Datenverarbeitung nehmen die Sparkassen-Versicherung Sachsen Lebensversicherung AG und S.V. Holding AG teil. Seite 4 von 5 Anlage 2 zu den Datenschutzhinweisen Information über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Abschluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen der Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr- zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Dauer der Datenspeicherung Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS GmbH gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. übermitteln (HIS-Anfrage). Die informa HIS GmbH überprüft Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Jahren gelöscht. Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert • Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburts- sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in datum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informa- Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Spei- tionen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines cherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Ein- erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur meldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versi- Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen cherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfra- • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht gende Versicherungsunternehmen, übermittelt. zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jah- Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Inter- res nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. netseiten: www.informa-his.de Betroffenenrechte Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berich- Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Ver- tigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbei- antwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der tung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegen- Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personen- über der informa HIS GmbH unter der unten genannten beziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregel- Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. mäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungs- Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das schadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichts- hindeuten können. behörde zuständig. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten Gründen, die sich aus der besonderen Situation der auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Inte- Adresse widersprochen werden. ressen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grund- zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude freiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen- gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden bezogener Daten erfordern, überwiegen. sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gerne mit. Sie Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunter- aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische nehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Entscheidungsfindung zur Verfügung. Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Miss- brauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS Herkunft der Daten der informa HIS GmbH GmbH folgende Angaben von Ihnen: Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungs- • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum unternehmen, die diese in das HIS einmelden. • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Kategorien der personenbezogenen Daten Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre Basierend auf der HIS-Anfrage eines Versicherungsunterneh- • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die mens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informati- Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments onen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäu- erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des deinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunter- Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). nehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unre- damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft gelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informatio- auch via Internet unter: www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ nen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte bei der informa HIS GmbH beantragen. Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbe- Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind auftragten ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffällig- informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden keiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Telefon: 0611/880870-0 Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS gemachter Gebäudeschäden. GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten erreichbar: Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen his-datenschutz@informa.de Seite 5 von 5 Erklärung bei Antragstellung – ohne Gesundheitsdaten Schweigepflichtentbindungserklärung zur Verarbeitung von Daten, die dem Schutz des § 203 StGB unterliegen. Als Unternehmen der Unfall-Versicherung benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung, um nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. Ihren betreuenden Vermittler, IT-Dienstleister und unsere Rückversicherer weiterleiten zu dürfen. Es steht Ihnen frei, die Einwilligungserklärung/ Schweigepflichtentbindung nicht abzugeben oder jederzeit später mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßig- keit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Einen Widerruf richten Sie bitte an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden, Tel.: 0351 4235-0, Fax:0351 4235-555, E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de. Die Erklärungen betreffen den Umgang mit Ihren nach § 203 StGB geschützten Daten bei der Weitergabe an Stellen außerhalb der SAS. Die Erklärungen gelten für die von Ihnen gesetzlich vertretenen Personen wie Ihre Kinder, soweit diese die Tragweite dieser Einwilligung nicht erkennen und daher keine eigenen Erklärungen abgeben können. Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten an Stellen außerhalb der SAS Die SAS verpflichtet die nachfolgenden Stellen vertraglich auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit. 1. Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen (Unternehmen oder Personen) Die SAS führt bestimmte Aufgaben, wie zum Beispiel die Leistungsfallbearbeitung oder die telefonische Kundenbetreuung, bei denen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern überträgt die Erledigung einer anderen Gesellschaft der von der S.V. Holding AG geführten Versicherungsgruppe oder einer anderen Stelle. Werden hierbei Ihre nach § 203 StGB geschütz- ten Daten weitergegeben, benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung für uns und soweit erforderlich für die anderen Stellen. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die verein- barungsgemäß personenbezogene Daten für uns verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die zurzeit gültige Liste ist als Anlage der Einwilligungserklärung angefügt. Eine aktuelle Liste kann auch im Internet unter http://www.sv-sachsen.de/unternehmensliste eingesehen oder bei der SAS, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden, Telefon 0351 4235-0 angefordert werden. Für die Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten an und die Verwendung durch die in der Liste genannten Stellen benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindungserklärung. Ich willige ein, dass die SAS meine nach § 203 StGB geschützten Daten an die in der oben erwähnten Liste genannten Stellen weitergibt und entbinde die Mitarbeiter der SAS insoweit von ihrer Schweigepflicht. 2. Datenweitergabe an Rückversicherungen Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, kann die SAS Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer dafür weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherung ein eige- nes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann, ist es möglich, dass die SAS Ihren Ver- sicherungsantrag oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwierig einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung die SAS aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. 378Jc-0119 Seite 1 von 2 Haben Rückversicherungen die Absicherung des Risikos übernommen, können sie kontrollieren, ob die SAS das Risiko bzw. einen Leistungsfall richtig eingeschätzt hat. Außerdem werden Daten über Ihre bestehenden Verträge und Anträge im erforderlichen Umfang an Rück- versicherungen weitergegeben, damit diese überprüfen können, ob und in welcher Höhe sie sich an dem Risiko beteiligen können. Zur Abrechnung von Prämienzahlungen und Leistungsfällen können Daten über Ihre bestehenden Verträge an Rückversicherungen weitergegeben werden. Zu den oben genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten, jedoch auch personenbezogene Angaben verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Rückversicherungen werden Sie durch uns unterrichtet. Ich willige ein, dass die SAS meine nach § 203 StGB geschützten Daten – soweit erforderlich – an Rückver- sicherungen übermittelt und dass diese dort zu den genannten Zwecken verwendet werden. Insoweit ent- binde ich die für die SAS tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht. 3. Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Es kann in den folgenden Fällen dazu kommen, dass gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abge- schlossen wurde. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von nach § 203 StGB geschützten Daten infor- miert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Ich willige ein, dass die SAS meine nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – so- weit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungsvermittler übermittelt und entbinde die Mitarbeiter der SAS insoweit von ihrer Schweigepflicht. Seite 2 von 2 Unfallversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Sparkassen-(Un-)Glücksraben-Schutz Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Unfallversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen eines Un- falls. Was ist versichert? Was ist nicht versichert?  Versichert sind schwere Unfälle. Ein x Krankheiten (z. B. Diabetes, Ge- Unfall liegt z. B. vor, wenn die versicher- lenksarthrose). te Person sich verletzt, weil sie stolpert, ausrutscht oder stürzt. Wir bieten Ihnen x Kosten für die ärztliche Heilbe- dafür Geld- und Dienstleistungen an. handlung. x Sachschäden (z. B. Brille, Kleidung). Geldleistungen x Krankenhaustagegeld.  Einmalige Invaliditätsleistung bei dau- erhaften Beeinträchtigungen (z. B. Be- x Todesfallleistung wegungseinschränkungen) in Abhängig- keit vom Invaliditätsgrad (ab einer Inva- lidität von 50 %).  Sofortleistung ab 50 % Invalidität. Gibt es Deckungsbeschränkungen?  Kostenersatz für Such-, Bergungs- und ! Nicht alle denkbaren Fälle sind Rettungseinsätze. versichert. Vom Versicherungs- schutz ausgeschlossen sind z. B.: Dienstleistung ! Unfälle durch Alkohol- oder Dro-  professionelles Reha-Management. genkonsum; ! Unfälle bei der vorsätzlichen Be- Leistungsbausteine gehung einer Straftat;  Der Versicherungsschutz kann individu- ell erweitert werden, z. B. Invaliditäts- ! Bandscheibenschäden. leistung bereits ab 1 % Invalidität. ! Wenn Unfallfolgen und Krankhei- ten zusammentreffen, kann es zu Leistungsarten, Versicherungssummen Leistungskürzungen kommen.  Die Leistungsarten und die Versiche- rungssummen dazu vereinbaren wir mit Ihnen im Versicherungsvertrag. Wo bin ich versichert?  Sie haben weltweit Versicherungsschutz. 501Ab-0218 Seite 1 von 2 Welche Verpflichtungen habe ich? - Sie müssen alle Fragen im Versicherungsantrag wahrheitsgemäß und vollständig beant- worten. - Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. - Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern (z. B. Berufswechsel), müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. ange- passt werden kann. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an. Sie sind außerdem verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Ver- sicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Sie verlängert sich danach automa- tisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen. Weiterhin endet der Vertrag mit dem Tod oder dem Eintritt einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der versicherten Person (Pflegegrad 3 bis 5 der Sozi- alen Pflegeversicherung). Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kün- digen. Das ist z. B. nach einem Schadenfall möglich. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 501Ab-0218 Seite 2 von 2 Allgemeine Informationen (SAS) 1. Identität des Versicherers Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG (SAS), An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Sitz: Dresden, Deutschland Registergericht Dresden HRB 7876 Vorstand: Gerhard Müller (Vorsitzender), Dr. Mirko Mehnert, Dragica Mischler Vorsitzender des Aufsichtsrates: Joachim Hoof 2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und zuständige Aufsichtsbehörde Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers ist der Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung in allen ihren Arten. Die Gesellschaft ist ohne Rücksicht auf das Geschäftsgebiet berechtigt, Rückversicherung zu gewähren. Die Gesellschaft kann für andere Gesellschaften Versicherungen vermitteln. Zuständige Aufsichtbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag und dem Produktinformations- blatt. Sie erhalten die vereinbarte Leistung nach Eintritt eines Versicherungsfalles und Feststellung unserer Leistungspflicht. Weitere Einzelheiten zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers sind in den maßgeblichen Allgemeinen Bedingun- gen, Besonderen Bedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedingungen, Sicherheitsvorschriften und Klauseln geregelt, die Sie vor Vertragsschluss zur Kenntnisnahme erhalten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 4. Gesamtbeitrag der Versicherung Den Gesamtbeitrag der Versicherung entsprechend der gewünschten Zahlweise können Sie dem jeweiligen Vorschlag oder Antrag entnehmen. In dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungsteuer enthalten. 5. Zusätzlich anfallende Kosten Für den Abschluss des Versicherungsvertrages werden keine weiteren Gebühren und Kosten erhoben. Im Fall des Zahlungsverzugs können wir eine Mahngebühr in Höhe von 5 EUR verlangen. Sollte es zu einem gerichtlichen Mahnverfahren kommen, entstehen weitere Gebühren. Deren Höhe ist abhängig vom Forderungsbetrag. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. 6. Zahlung und Erfüllung Die vereinbarte Zahlweise und Angaben zur Fälligkeit des Beitrags entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag sowie den maß- geblichen Allgemeinen Bedingungen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Haben Sie mit uns zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie zum Zeitpunkt der Fällig- keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung auf Ihrem Konto sorgen. 7. Zustandekommen des Vertrages Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins oder einer Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Erstbeitrages, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Verzug gezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine Frist, während der Sie an den Antrag gebunden sind, besteht nicht. 8. Widerrufsbelehrung nach § 8 VVG Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) wider- rufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 und 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG, An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Widerruf per Fax: 0351 4235-555 Widerruf per E-Mail: e-mail@sv-sachsen.de 500B-0818 Seite 1 von 2 Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider- rufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbe- halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Ist eine jährliche Zahlungsweise vereinbart, errechnet sich dieser Betrag aus 1/360 der Jahresprämie. Bei halbjährlicher, viertel- jährlicher oder monatlicher Zahlungsweise sind dementsprechend die Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestan- den hat, mit 1/180, 1/90 bzw. 1/30 der Halbjahres-, Vierteljahres- bzw. Monatsprämie zu multiplizieren. Die Erstattung zurückzu- zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 9. Laufzeit Einzelheiten zur Laufzeit Ihres Vertrages entnehmen Sie bitte dem Vorschlag oder Antrag. 10. Beendigung des Vertrages Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf gekündigt werden. Bei kurzfristigen Verträgen bzw. Verträgen mit einem Einmalbeitrag endet der Vertrag mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Ansonsten verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des 3. Jahres und jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate, in der Kraftfahrzeugversicherung spätestens 1 Monat, vor dem jeweiligen Ablauf erklärt werden. Der Versicherungsvertrag kann beendet/gekündigt werden u. a.: - im Versicherungsfall (von beiden Vertragspartnern) - bei Wegfall des Risikos (von beiden Vertragspartnern) - bei Beitragserhöhung nach § 40 VVG (von Ihnen als Versicherungsnehmer) Nähere Informationen können Sie auch Ihren Allgemeinen Bedingungen entnehmen. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis betreffen, auch für vorvertragliche, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist in ihren Allgemeinen Bedingungen geregelt. 12. Sprache Die Vertragsbedingungen und die vorliegenden Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages erfolgt in deutscher Sprache. 13. Ansprechpartner bei Beschwerden Sind Sie mit unseren Leistungen, Produkten oder Services nicht zufrieden? Bei Fragen, Problemen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren Berater oder direkt an die Sparkassen-Versicherung Sachsen: Telefonisch: 0351 4235-680 Fax: 0351 4235-555 E-Mail: beschwerde@sv-sachsen.de Internet: www.sv-sachsen.de/beschwerde Brief: An der Flutrinne 12, 01139 Dresden 14. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann in Anspruch nehmen. Es gilt die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns. Den Versicherungsombudsmann können Sie erreichen: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, Ihrerseits den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens unberührt. 15. Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde Mit Beschwerden können Sie sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bereich Versicherungen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de, Internet: www.bafin.de Seite 2 von 2 Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft Ihre Unfallversicherung. Egal, wo und wann sich der Unfall ereignet. Diese Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) legen zusammen mit dem Versicherungsschein den Inhalt Ihrer Unfall- versicherung fest und sind wichtiger Bestandteil des Versicherungsvertrags. Bitte lesen Sie die AUB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, beson- ders nach einem Unfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Keine Branche kommt ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Ver- sicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele ver- wenden, sind diese nicht abschließend. Ihre Unfallversicherung Wer ist wer? Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner. Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. Inhaltsverzeichnis: Versicherungsumfang 2 1. Was ist versichert? 2 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 2 3. Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 5 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? 5 5. Was ist nicht versichert? 5 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 6 Leistungsfall 7 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 7 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 7 9. Wann sind die Leistungen fällig? 7 Die Versicherungsdauer 8 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 8 Der Versicherungsbeitrag 8 11. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 8 Sind Tarifanpassungen möglich? 8 Weitere Bestimmungen 9 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 9 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 10 14. Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 11 15. Welche außergerichtliche Verbraucherschlichtungsstelle können Sie in Anspruch nehmen? Welches Gericht ist zuständig? 11 16. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 11 17. Welches Recht findet Anwendung? 11 18. Wann sind Bedingungsänderungen möglich? 11 610E-0118 Seite 2 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 Versicherungsumfang Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt 1. Was ist versichert? - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit 1.1 Grundsatz - dauerhaft Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei beeinträchtigt ist. Unfällen der versicherten Person. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn 1.2 Geltungsbereich - sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen Versicherungsschutz besteht während der Wirksam- wird und keit des Vertrags - eine Änderung des Zustandes nicht zu erwarten - weltweit und ist. - rund um die Uhr. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauer- 1.3 Unfallbegriff haft, wenn die versicherte Person einen Knochen- bruch erleidet, der innerhalb eines Jahres fol- Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person genlos ausheilt. durch 2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität - ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirken- des Ereignis (Unfallereignis) Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlei- det. - eingetreten und 1.4 Erweiterter Unfallbegriff - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Als Unfall gilt / gelten auch, Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung 2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität - ein Gelenk an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ver- Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten renkt. nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Beispiel: Die versicherte Person stützt einen Invalidität ausgehen. schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Inva- liditätsleistung ausgeschlossen. - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Glied- maßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich ent- schuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Der versicherten Person reißt beim Tra- gen einer schweren Waschmaschine ein Muskel Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopf- im Oberarm. verletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie 2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten von dieser Regelung nicht erfasst. Jahr Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch des täglichen Lebens im Alltag, Beruf oder beim auf Invaliditätsleistung. Sport hinausgeht. Maßgeblich sind dabei die indivi- In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung duellen körperlichen Verhältnisse der versicherten (Ziff. 2.6), sofern diese vereinbart ist. Person. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 1.5 Einschränkungen unserer Leistungspflicht 2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Für bestimme Unfälle und Gesundheitsschädigungen Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzah- können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen lung. erbringen. Grundlage für die Berechnung der Leistung sind Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mit- wirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziff. 3.), - die vereinbarte Versicherungssumme und nicht versicherbaren Personen (Ziff. 4.) sowie zu den - der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Ausschlüssen (Ziff. 5.). Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditäts- Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen grad von 20 % zahlen wir 20.000 EUR. gelten für die einzelnen Leistungsarten? 2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads Im Folgenden beschreiben wir die verschiedenen Der Invaliditätsgrad richtet sich Arten und Leistungen und deren Voraussetzungen. - nach der Gliedertaxe (Ziff. 2.1.2.2.1), sofern die Es gelten immer nur die Leistungsarten und die Ver- betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort sicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben genannt sind, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind. - ansonsten danach, in welchem Umfang die nor- male körperliche oder geistige Leistungsfähig- 2.1 Invaliditätsleistung keit beeinträchtigt ist (Ziff. 2.1.2.2.2). 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheits- 2.1.1.1 Invalidität zustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Seite 3 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Best- die erste als auch für spätere Bemessungen der Inva- immungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. lidität (Ziff. 9.4). Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.1.2.2.1 Gliedertaxe Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die ist, die hier genannten Invaliditätsgrade: Invalidität auf 100 % begrenzt. Arm 70 % 2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: Hand 55 % - Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt Daumen 20 % innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall ver- Zeigefinger 10 % storben (Ziff. 2.1.1.4), und anderer Finger 5% - die sonstigen Voraussetzungen für die Invalidi- Bein über Mitte des Oberschenkels 70 % tätsleistung nach Ziff. 2.1.1 sind erfüllt. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf- grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen Bein bis unterhalb des Knies 50 % wäre. Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % 2.2 Unfall-Rente Fuß 40 % 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung große Zehe 5% Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindes- andere Zehe 2% tens 50 %. Auge 50 % Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Gehör auf einem Ohr 30 % Invalidität gelten die Ziff. 2.1.1 und 2.1.2.2. Geruchssinn 10 % Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziff. 2.1.2.3. Geschmackssinn 5% 2.2.2 Art und Höhe der Leistung Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträch- Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der tigung gilt der entsprechende Teil der genannten vereinbarten Versicherungssumme. Invaliditätsgrade. 2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, 2.2.3.1 Wir zahlen die Unfall-Rente ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich das einen Invaliditätsgrad von 7 % (=ein Zehntel von der Unfall ereignet hat, und danach 70 %). - monatlich im Voraus. 2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe 2.2.3.2 Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet Monats, in dem sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang - die versicherte Person stirbt oder die normale körperliche oder geistige Leistungs- - wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neube- fähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. messung nach Ziff. 9.4 der unfallbedingte Invali- Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen ditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Alters und Geschlechts. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzun- Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizini- gen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen schen Gesichtspunkten. anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht 2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Kör- der nächsten Fälligkeit. perteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall 2.3 Tagegeld dauernd beeinträchtigt waren. Sie wird nach 2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung Ziff. 2.1.2.2.1 und Ziff. 2.1.2.2.2 bemessen. Die versicherte Person ist unfallbedingt Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinva- lidität. - in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, - in ärztlicher Behandlung. beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm 2.3.2 Höhe und Dauer der Leistung schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funk- Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind tionsfähigkeit beeinträchtigt, beträgt die Vorinva- lidität 7 % (=ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorin- - die vereinbarte Versicherungssumme und validität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfall- - der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung bedingter Invaliditätsgrad von 63 %. der Arbeitsfähigkeit. 2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Kör- Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich perteile oder Sinnesorgane - nach der Fähigkeit der versicherten Person, Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die nachzugehen. Seite 4 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 - nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten 2.7 Kosten für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze Person, Arbeit zu leisten, sofern sie zum Zeit- 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung punkt des Unfalls nicht berufstätig war. Der versicherten Person sind nach einem Unfall Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchti- Kosten gung abgestuft. - für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- öffentlich-oder privatrechtlich organisierten keit von 100 % zahlen wir das vereinbarte Tagegeld Rettungsdiensten oder in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50 % zahlen wir die Hälfte - für den ärztlich angeordneten Transport der ver- des Tagegelds. letzten Person zum Krankenhaus oder zur Spezi- alklinik oder Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des - für Heimfahrt- oder Unterbringung, die zusätz- Unfalls. lich entstehen, bei einem Unfall im Ausland für mitreisende minderjährige Kinder und den mit- 2.4 Krankenhaustagegeld reisenden Lebenspartner der versicherten Per- 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung son oder Die versicherte Person ist unfallbedingt in medizi- - für die Überführung zum letzten ständigen nisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.X Wohnsitz bei einem unfallbedingten Todesfall im Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen der gesetz- Inland oder lichen Rehabilitationsträger sowie Kuren oder Auf- - für die Bestattung im Ausland oder die Über- enthalte in Sanatorien gelten nicht als medizinisch führung zum letzten ständigen Wohnsitz bei notwendige Heilbehandlung. einem unfallbedingten Todesfall im Ausland 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung entstanden. Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld für Einem Unfall steht gleich, wenn der Unfall unmittel- jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, bar drohte oder nach konkreten Umständen zu ver- längstens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des muten war. Unfalls. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Kran- kenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer X 2.5 Genesungsgeld Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leis- 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung tungspflicht bestreitet. Die versicherte Person ist aus der vollstationären 2.7.2 Art und Höhe der Leistung Behandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziff. 2.4.2. 2.7.2.1 Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis 5.000 EUR, 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Wir zahlen das Genesungsgeld für die gleiche Anzahl 2.7.2.2 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere von Kalendertagen, für die wir Krankenhaustagegeld Unfallversicherungen, werden nur aus einem Vertrag leisten, längstens für 100 Tage, und zwar Leistungen erbracht. - für den 1. bis 10. Tag 100 %, 2.8 Kosten für kosmetische Operationen - für den 11. bis 20. Tag 50 %, 2.8.1 Voraussetzungen für die Leistung - für den 21. bis 100. Tag 25 % 2.8.1 Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen des Krankenhaustagegeldes. Operation unterzogen, um eine unfallbedingte 2.5.3 Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu wegen desselben Unfalls gelten als ein ununter- beheben. brochener Krankenhausaufenthalt. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- 2.6 Todesfall-Leistung und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die kosmetische Operation erfolgt Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb - durch einen Arzt, eines Jahres nach dem Unfall. Beachten Sie dazu die - nach Abschluss der Heilbehandlung und Verhaltensregeln nach Ziff. 7.5. - bei Erwachsenen innerhalb von drei Jahren nach 2.6.2 Art und Höhe der Leistung dem Unfall, bei Minderjährigen bis zur Vollen- Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der ver- dung des 21. Lebensjahres. einbarten Versicherungssumme. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B: Kran- 2.6.3 Todesfallleistung bei Verschollenheit kenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kos- tenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungs- Der Unfalltod gilt auch als nachgewiesen, wenn die pflicht bestreitet. versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) 2.8.2 Art und Höhe der Leistung des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten erklärt ist. übernommene Hat die versicherte Person die Verschollenheit über- - Arzthonorare und sonstige Operationskosten; lebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurück- zuzahlen. Seite 5 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 - notwendige Kosten für Unterbringung und Ver- Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die ver- pflegung in einem Krankenhaus; sicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktions- - Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten fähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforde- rungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- gewachsen ist. rungssumme. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: 2.8.3 Ausschluss der Dynamik - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, Die Versicherungssumme nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten Erhöhung von Leistung - Alkoholkonsum, und Beitrag nicht teil. - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die 3. Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten das Bewusstsein beeinträchtigen. oder Gebrechen zusammentreffen? Beispiele: 3.1 Krankheiten und Gebrechen Die versicherte Person Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die hinunter. durch das Unfallereignis verursacht wurden. - kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. von der Straße ab. Beispiele: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder - torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z. B. Fehlstel- Gaststätte und fällt in eine Baugrube. lungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenver- - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem kürzung. Geländer und stürzt ab. 3.2 Mitwirkung Ausnahme: Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziff. 1.3 verursacht, für 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren besteht. Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), min- dert sich In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Beispiel: Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. Die versicherte Person hatte während der Vertrags- laufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein - bei der Todesfall-Leistung und, soweit nicht neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzu- Leistungsarten die Leistung selbst. führen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Inva- Unfalls. liditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaer- 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto- krankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder Invaliditätsgrad beträgt 5 %. versucht. 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, neh- 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- men wir keine Minderung vor. oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? Ausnahme: 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, die gesundheitlich bedingte Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland schwere oder schwerste Beeinträchtigungen der überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegser- Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen, eignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Aus- sodass sie für die gewöhnlich regelmäßig wieder- schluss nicht. kehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens Dieser Versicherungsschutz erlischt dann am Ende überwiegend und auf Dauer fremder Hilfe bedürfen. des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Dies gilt insbesondere für Personen mit schwerer Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem oder schwerster Beeinträchtigung der Selbstständig- sich die versicherte Person aufhält. keit im Sinne der Grade 3 bis 5 der sozialen Pflege- Die Ausnahme gilt nicht versicherung. - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren 4.2 Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versi- Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht; cherte Person nach Ziff. 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung. - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürger- krieg; 4.3 Den für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungsunfähigkeit entrichteten Beitrag zah- - für Unfälle durch atomare, biologische oder len wir zurück. chemische Waffen. 5. Was ist nicht versichert? In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1 Ausgeschlossene Risiken 5.1.4 Unfälle der versicherten Person Kein Versicherungsschutz besteht für folgende - als Führer eines Luftfahrzeuges oder Luftsport- Unfälle: geräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseins- störungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Seite 6 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahr- Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Ver- zeuges; giftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio- nen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines wurden. Luftfahrzeuges auszuüben sind; Beispiele: Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlings- - Posttraumatische Belastungsstörung nach Bein- bekämpfung. bruch durch einen Verkehrsunfall 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnah- - Angstzustände des Opfers einer Straftat men an Rennen mit Motorfahrzeugen. 5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse Ausnahme: des Motorfahrzeugs. - Sie sind durch eine gewaltsame, von außen kom- Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige mende Einwirkung, entstanden und Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von - für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz Höchstgeschwindigkeiten ankommt. nach diesem Vertrag. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kern- In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. energie verursacht sind. 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kinder-Tarif und 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäf- Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für fol- tigung beachten? gende Gesundheitsschäden: 6.1 Umstellung des Kinder-Tarifes 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inne- 6.1.1 Nach Ablauf des Versicherungsjahres (Ziff. 10.4), in ren Organen und Gehirnblutungen. dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, stellen Ausnahme: wir die Versicherung auf den bei Abschluss des Ver- - Ein Unfallereignis nach Ziff. 1.3 hat diese Gesund- trags gültigen Erwachsenentarif um. heitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr Dabei haben Sie folgendes Wahlrecht: als 50 %) verursacht, und - Sie zahlen den bisherigen Beitrag, und wir redu- - für dieses Unfallereignis besteht Versicherungs- zieren die Versicherungssummen entsprechend, schutz nach diesem Vertrag. oder In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. - Sie behalten die bisherigen Versicherungs- 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen summen, und wir berechnen einen entsprechend höheren Beitrag. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als 6.1.2 Wir werden Sie rechtzeitig über Ihr Wahlrecht infor- Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlen- mieren. Haben Sie bis spätestens zwei Monate nach diagnostische und therapeutische Handlungen. Beginn des neuen Versicherungsjahres noch keine Wahl getroffen, führen wir den Vertrag mit reduzier- Ausnahme: ten Versicherungssummen fort. - die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch 6.2 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung einen Unfall veranlasst, und Die Höhe des Beitrages hängt maßgeblich von der - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versi- nach diesem Vertrag. cherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beitrages ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis. Beispiel: Sie erleiden einen Unfall und lassen die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behand- 6.2.1 Mitteilung der Berufsänderung lungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäfti- 5.2.4 Infektionen und deren Folgen gung der versicherten Person müssen Sie uns unver- züglich mitteilen. Freiwilliger Wehrdienst, militäri- Ausnahme: sche Reserveübungen und befristete freiwillige sozi- Die versicherte Person infiziert sich mit ale Dienste (z. B. Bundesfreiwilligendienst) fallen nicht darunter. - Tollwut oder Wundstarrkrampf 6.2.2 Auswirkungen der Berufsänderung - anderen Krankheitserregern, die durch nicht geringfügige Unfallverletzungen in den Körper Errechnen sich für die neue Berufstätigkeit oder gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, Beschäftigung bei gleich bleibendem Beitrag nach die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner dem vereinbarten Tarif niedrigere Versicherungs- ärztlichen Behandlung bedürfen. summen, gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. - durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht Errechnen sich dagegen höhere Versicherungs- (Ziff. 5.2.3) summen, gelten diese, sobald uns ihre Mitteilung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. ab der Änderung. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Auch die neu errechneten Versicherungssummen Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). gelten für berufliche und außerberufliche Unfälle. Ausnahme: Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhtem das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen oder gesenktem Beitrag weiter, sobald uns ihre Mit- teilung zugeht. Seite 7 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 Leistungsfall 9. Wann sind die Leistungen fällig? 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen- Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die heiten)? Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststel- Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die lung des Versicherungsfalls und des Umfangs unse- einzelnen Leistungsarten sind in Ziff. 2 geregelt. rer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Fol- gendes: Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person 9.1 Erklärung über Leistungspflicht müssen diese nach einem Unfall erbringen, denn Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir erbringen. unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invali- 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leis- ditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei tung führt, müssen Sie oder die versicherte Person Monate. unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anord- Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unter- nungen befolgen und uns unterrichten. lagen zugehen: 7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versi- - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfall- cherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, voll- folgen; ständig und unverzüglich erteilt werden. - bei Invaliditätsleistung und Unfall-Rente zusätz- 7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung lich der Nachweis über den Abschluss des Heil- unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen verfahrens, soweit dies für die Bemessung des Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen Invaliditätsgrads notwendig ist. lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Verdienstausfall, der durch die Untersuchung ent- Ziff. 7. steht. Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung 7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir wir möglicherweise Auskünfte von - bei Invalidität bis zu 1 ‰ der versicherten - Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach Summe; dem Unfall behandelt oder untersucht haben, - bei Unfall-Rente bis zu 10 % der versicherten - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Summe; Behörden. - bei Tagegeld bis zu 1 Tagegeldsatz; Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, alle erforderlichen Auskünfte zu erhal- - bei Krankenhaustagegeld bis zu 1 Krankenhaus- ten. tagegeldsatz. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte 9.2 Fälligkeit der Leistung direkt zu erteilen. Ansonsten muss die versicherte Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir Verfügung stellen. innerhalb von zwei Wochen. 7.5 Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist 9.3 Vorschüsse uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erfor- nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemes- derlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine sene Vorschüsse. Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt durchführen zu lassen. Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invalidi- tätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Oblie- Leistung noch nicht bestimmbar. genheiten? Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invalidi- Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in tätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Ziff. 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verlet- nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme zen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. beansprucht werden. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit 9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver- Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können hältnis zu kürzen. sich Veränderungen des Gesundheitszustands erge- ben. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hinge- Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität wiesen haben. jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jah- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht ren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollen- grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versiche- dung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist rungsschutz bestehen. von drei auf fünf Jahre. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn - Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegen- wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des unsere Leistungspflicht mit. Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vor- - Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müs- sätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsver- sen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. letzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Seite 8 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invali- Der Versicherungsbeitrag ditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der 11. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beach- Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. ten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht Die Versicherungsdauer rechtzeitig zahlen? 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Sind Tarifanpassungen möglich? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Ver- 11.1.1 Beitragszahlung und Versicherungsperiode sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraus- Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung setzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Ver- nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versiche- sicherungsperiode: Sie beträgt rungsscheins zahlen. - bei Monatsbeiträgen einen Monat, 10.2 Dauer und Ende des Vertrages - bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, 10.2.1 Vertragsdauer - bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein ange- gebene Zeit abgeschlossen. - bei Jahresbeiträgen ein Jahr. 10.2.2 Stillschweigende Verlängerung 11.1.2 Versicherungsteuer Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver- verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn sicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erster Bei- oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der trag Vertragszeit zugehen. 11.2.1 Fälligkeit der Zahlung 10.2.3 Vertragsbeendigung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr müssen Sie den ersten Beitrag – unabhängig von endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, dem Bestehen eines Widerrufsrechtes – unverzüglich ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Ver- nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver- tragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den sicherungsschein angegebenen Versicherungsbe- Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder ginns bezahlen. jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündi- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver- gung muss uns spätestens drei Monate vor dem sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarun- Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. gen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühes- 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall tens einen Monat nach Zugang des Versicherungs- Sie oder wir können den Vertrag kündigen, wenn wir scheins zu zahlen. eine Leistung erbracht haben, oder wenn Sie gegen 11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes uns Klage auf eine Leistung erhoben haben. Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeit- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens punkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz einen Monat nach Leistung oder Beendigung des erst ab diesem Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie Rechtsstreits zugegangen sein. durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein sobald Sie uns zugeht. Sie können jedoch bestim- aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nach- men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- weisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht ver- punkt wirksam wird; spätestens jedoch zum Ende des schuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz Versicherungsjahres. zum vereinbarten Zeitpunkt. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie 11.2.3 Rücktritt sie erhalten haben, wirksam. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig 10.4 Versicherungsjahr bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie Ausnahme: die Nichtzahlung nicht verschuldet haben. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus gan- 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebei- zen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent- trag sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungs- 11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung jahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils verein- barten Zeitpunkt fällig. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im folgende Versicherungsjahr 12 Monate. Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Seite 9 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 11.3.2 Verzug 11.6.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeit- Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig punkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem eine Mahnung von uns erhalten haben. das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht 11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Ver- verschuldet haben. sicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Scha- den zu verlangen, der uns durch den Verzug entstan- 11.7 Tarifanpassungen den ist (Ziff. 11.3.3). 11.7.1 Der Tarifbeitrag, auch soweit er für erweiterten Ver- 11.3.3 Zahlungsfrist sicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres nach Maßgabe der Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig nachfolgenden Regelungen steigen oder sinken. bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Text- form eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist 11.7.2 Anpassungsklausel muss mindestens zwei Wochen betragen. a) Der Versicherer ist berechtigt, den Tarifbeitrag Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. Bei sie folgende Informationen enthält: der Neukalkulation ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Anzahl von Risiken auch die voraussichtliche Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und künftige Schaden- und Kostenentwicklung zu - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die berücksichtigen. Eine eventuelle Erhöhung des nach Ziff. 11.3.4 mit der Fristüberschreitung ver- Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. bunden sind. b) Die sich aufgrund der Neukalkulation ergeben- 11.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung den Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den ange- bestehende Verträge, wenn ein unabhängiger mahnten Betrag nicht bezahlt haben, Treuhänder die der Kalkulation zugrunde liegen- - besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein den Statistiken gemäß den anerkannten Grunds- Versicherungsschutz. ätzen der Versicherungstechnik überprüft und - können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist die Angemessenheit der Neukalkulation bestä- einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung tigt hat. innerhalb eines Monats den angemahnten Bei- c) Bei Erhöhungen des Tarifbeitrages ist der Ver- trag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Ver- sicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt sicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zah- bestehenden Versicherungsverträge den Tarif- lungsfrist und ihrer Zahlung besteht kein Ver- beitrag mit Wirkung vom Beginn des nächsten sicherungsschutz. Versicherungsjahres an anzuheben. 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat d) Eine Beitragserhöhung gemäß c) wird nur wirk- Wenn wir die Einziehung des Beitrages von einem sam, wenn der Versicherer dem Versicherungs- Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als recht- nehmer die Änderung spätestens einen Monat zeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag ein- vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres gezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht mitteilt und ihn über sein Recht nach e) belehrt. widersprechen. e) Bewirkt eine Änderung des Tarifs eine Beitrags- Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige erhöhung gemäß c), ohne dass sich der Umfang Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen wer- des Versicherungsschutzes ändert, kann der Ver- den kann und Sie nach einer Aufforderung in Text- sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag form unverzüglich zahlen. innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- lung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Bei- frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, trag nicht eingezogen werden kann, sind wir berech- an dem die Erhöhung des Beitrags wirksam wer- tigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlan- den sollte. gen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begrün- Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie det kein Kündigungsrecht. hierzu in Textform aufgefordert haben. f) Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versi- 11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung cherer verpflichtet, den Beitrag von Beginn des Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem des neuen Tarifbeitrages zu senken. Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. Weitere Bestimmungen 11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag Wenn Sie während der Versicherungsdauer einen beteiligten Personen zueinander? Unfall erleiden, der zu einer Invalidität von mindes- 12.1 Fremdversicherung tens 50 % führt oder Sie sterben, und Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht - Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. noch nicht vollendet hatten, Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle - die Versicherung nicht gekündigt war und abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegser- (Fremdversicherung). eignisse verursacht wurde, Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag gilt Folgendes: auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, Seite 10 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 sondern einer anderen versicherten Person zuge- Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls stoßen ist. zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter Sie sind neben der versicherten Person für die Erfül- folgender Voraussetzung bestehen: lung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller einen gefahrerheblichen Umstand, der Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller ent- Versicherungsfalls, sprechend anzuwenden. - noch für die Feststellung oder den Umfang unse- 12.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen rer Leistungspflicht Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kön- ursächlich war. nen vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt übertragen noch verpfändet werden. unsere Leistungspflicht. 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht 13.2.2 Kündigung und welche Folgen hat ihre Verletzung? Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil 13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- Umstände, nach denen wir in Textform gefragt gen. haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingun- Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem gen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Ver- vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. sicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- gefahrerheblichen Umständen, die wir sen hätten. - nach Ihrer Vertragserklärung, 13.2.3 Vertragsänderung - aber noch vor Vertragsannahme Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- in Textform stellen. gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Soll eine andere Person als Sie selbst versichert wer- Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht den, ist auch diese – neben Ihnen – zu wahrheits- angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- gemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen sen hätten, werden die anderen Bedingungen auf verpflichtet. unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestand- Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrer- teil. heblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu ver- diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt treten, werden die anderen Bedingungen erst ab der oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als laufenden Versicherungsperiode (Ziff. 11.1.1) Ver- hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglis- tragsbestandteil. tig gehandelt. 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Fol- Wir können in einem solchen Fall gen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen - vom Vertrag zurücktreten, haben. - den Vertrag kündigen, Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht - den Vertrag ändern oder angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfech- Anzeige kannten. ten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- 13.2.1 Rücktritt gung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kön- Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt nen wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten. mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. - weder eine vorsätzliche, Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die - noch eine grob fahrlässige Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung Anzeigepflichtverletzung vorliegt. stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedin- Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss gungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi- Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht gung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versiche- angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlos- rungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können sen hätten. wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arg- Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versiche- listig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre. rungsschutz. Seite 11 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 13.4 Anfechtung wird von dort an den zuständigen Ombudsmann Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere weitergeleitet werden. Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch Weitere Informationen über das EU-Portal "Ihr unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst Europa" und Zugang zur Online-Streitbeilegungs- und gewollt beeinflusst worden ist. plattform erhalten Sie im Internet unter: Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitra- www.ec.europa.eu / consumers / odr ges zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech- Geben Sie bitte im Beschwerdeformular folgende E- tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- Mailadresse unseres Unternehmens an: spricht. beschwerde@sv-sachsen.de 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes 15.2 Zuständiges Gericht Die Absätze 13.1. bis 13.5 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert 15.2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erfor- sind folgende Gerichte zuständig: derlich ist. - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder 14. Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Ver- unserer Niederlassung. trag? - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie kei- 14.1 Gesetzliche Verjährung nen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- jähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet 15.2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürger- ist das Gericht Ihres Wohnortes oder, wenn Sie lichen Gesetzbuches. keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. 14.2 Aussetzung der Verjährung 16. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? uns angemeldet worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu 16.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stel- dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in len gerichtet werden: Textform zugeht. - an unsere Hauptverwaltung oder 15. Welche außergerichtliche Verbraucherschlich- - an die Geschäftsstelle,, die für Sie zuständig ist. tungsstelle können Sie in Anspruch nehmen? Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Welches Gericht ist zuständig? Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen 15.1 Verbraucherschlichtungsstelle Nachträgen. 15.1.1 Ansprechpartner bei Beschwerden 16.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mittei- len. Sind Sie mit unseren Leistungen, Produkten oder Services nicht zufrieden? Bei Fragen, Problemen oder Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber Beschwerden wenden Sie sich bitte an Ihren Berater eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Fol- oder direkt an die Sparkassen-Versicherung Sachsen: gendes: Telefonisch 0351 4235-680 Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als Fax 0351 4235-555 zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre E-Mail beschwerde@sv-sachsen.de letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Internet www.sv-sachsen.de/beschwerde Dies gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Brief An der Flutrinne 12, 01139 Dresden Namens nicht mitteilen. 15.1.2 Versicherungsombudsmann 17. Welches Recht findet Anwendung? Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor dem Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Versicherungsombudsmann als allgemeine Schlich- 18. Wann sind Bedingungsänderungen möglich? tungsstelle teil. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitbeile- 18.1 Änderungsrecht gungsverfahren in Anspruch nehmen und Ihre Der Versicherer ist berechtigt, einzelne Regelungen Beschwerde an den Versicherungsombudsmann dieser Bedingungen mit Wirkung für bestehende richten. Es gilt die Verfahrensordnung des Versiche- Verträge zu ändern oder zu ergänzen, wenn rungsombudsmanns. Unabhängig von einer Ent- a) ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung geändert scheidung dieser Streitschlichtungsstelle steht Ihnen wird, auf denen einzelne Bedingungen des Ver- weiterhin der Weg zum Gericht offen. trages beruhen, Den Versicherungsombudsmann können Sie über b) sich die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Wege erreichen: ändert und dies unmittelbare Auswirkungen auf Versicherungsombudsmann e.V., den Versicherungsvertrag hat, Postfach 080632, c) ein Gericht einzelne Bedingungen rechtskräftig 10006 Berlin für unwirksam erklärt und die gesetzlichen Vor- Internet: www.versicherungsombudsmann.de schriften keine Regelungen enthalten, die an 15.1.3 Europäische Online-Streitbeilegungsplattform deren Stelle tritt, oder Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag d) die Kartellbehörde oder die Versicherungsauf- mit uns online (z. B. über unsere Webseite, mobile sichtsbehörde einzelne Bedingungen durch Anwendungen oder via E-Mail) abgeschlossen haben, bestandskräftigen Verwaltungsakt als mit dem können Sie für ihre Beschwerde auch die von der geltenden Recht nicht vereinbar erklärt und die Europäischen Kommission eingerichtete Online- gesetzlichen Vorschriften keine Regelung ent- Streitbeilegungsplattform nutzen. Ihre Beschwerde halten, die an deren Stelle tritt. Seite 12 von 12 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), Ausgabe Januar 2018 Dies gilt nur, soweit die einzelnen geänderten und erläutert sie. Sie finden Anwendung, wenn die Bedingungen unmittelbar davon betroffen sind. Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem Zeit- Diese Berechtigung zur Änderung oder Ergänzung punkt des Wirksamwerdens mitgeteilt und der Ver- hat der Versicherer in den Fällen der o. g. gericht- sicherungsnehmer schriftlich über sein Kündigungs- lichen oder behördlichen Entscheidung auch dann, recht nach Ziff. 18.3 belehrt wurde. wenn es sich um inhaltsgleiche Bedingungen eines 18.3 Kündigungsrecht anderen Versicherers handelt. Macht der Versicherer von dem Recht zur Bedin- Der Versicherer darf Bedingungen nur ändern oder gungsänderung nach Ziff. 18.1 Gebrauch, kann der ergänzen, wenn die Schließung einer durch die Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von genannten Änderungsanlässe entstandenen Ver- sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung kündigen. tragslücke zur Durchführung des Vertrags erforder- Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch lich ist oder das bei Vertragsschluss vereinbarte Ver- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bedin- hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht in gungsänderung. unbedeutendem Maße gestört ist. 18.2 Wirksamkeitsvoraussetzungen Die nach Ziff. 18.1 zulässigen Änderungen teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer schriftlich mit Besondere Bedingungen für die Versicherung von Unfällen mit Zusatz- leistungen (BB Unfälle mit Zusatzleistungen) Ausgabe Januar 2016 Inhaltsverzeichnis: 1. Sofortleistung 1 2. Invaliditätsleistung 2 3. Einwirkung von Gasen und Dämpfen 2 4. Herzinfarkt, Schlaganfall 2 5. Infektionen 2 6. Vergiftungen 2 Für den Versicherungsvertrag gelten neben den All- Einverständniserklärungen, die für die Erbringung der gemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) Leistungen nach Ziffer 1.2.4 notwendig werden, uns oder die nachfolgenden Besonderen Bedingungen. dem von uns beauftragten Reha-Dienstleister gegenüber Ziffer 2 der AUB wird wie folgt ergänzt: abzugeben. Verletzen Sie oder die versicherte Person diese Obliegenheit, so sind wir unter den in Ziffer 8 AUB 1. Sofortleistung beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise 1.1 Kapitalsofortleistung leistungsfrei. 1.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 1.2.4 Umfang der Leistung Die versicherte Person hat bei einem unter den Vertrag Die nachfolgend aufgeführten Leistungen werden fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB eine Invalidität durch einen von uns beauftragten Reha-Berater inner- gemäß Ziffer 2.1 AUB erlitten. Der voraussichtlich zu halb der Bundesrepublik Deutschland erbracht. erwartende Grad der unfallbedingten Invalidität nach 1.2.4.1 Medizinische Reha-Beratung Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB beträgt mindestens 50 % und wird durch uns festgestellt. Nach dem Unfall nimmt unser Reha-Berater Kontakt zu den behandelnden Ärzten und weiteren in die Heilbe- Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 72 Stunden handlung eingebundenen Personen auf, um die medizi- nach dem Unfall ein, besteht kein Anspruch auf die nische Situation der versicherten Person klären zu kön- Sofortleistung. nen. Dieser berät die versicherte Person ebenso zu den Der Anspruch auf die Sofortleistung entsteht nach Eintritt Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation bzw. des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Weiterbehandlung und Wiedereingliederung. Unfalltag an gerechnet. Es wird geprüft, ob die Notwendigkeit einer besonderen 1.1.2 Art und Höhe der Leistung Heilbehandlung im Sinn des deutschen Sozialgesetzbuch Wir zahlen die Sofortleistung als Kapitalbetrag einmal VII (gesetzliche Unfallversicherung) besteht. je Versicherungsfall in Höhe von 25.000 EUR. 1.2.4.2 Hilfsmittelversorgung 1.2 Rehabilitationsmanagement Der von uns beauftrage Reha-Berater klärt die versicherte 1.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Person in Kooperation mit den zuständigen Ärzten zum Bedarf an Hilfsmitteln bzw. zu einem Versorgungskon- Die versicherte Person hat bei einem unter den Vertrag zept auf, das mit den zuständigen Kostenträgern (auch fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB eine Invalidität hinsichtlich der Kostenübernahme) abgestimmt wird. gemäß Ziffer 2.1 AUB erlitten. Der voraussichtlich zu erwartende Grad der unfallbedingten Invalidität nach 1.2.4.3 Mobilitätssicherung Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB beträgt Zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Mobilität mindestens 50 % und wird durch uns festgestellt. Verein- erläutert unser Reha-Berater bei Bedarf Umbaumaß- barte besondere Gliedertaxen bleiben für die Feststellung nahmen des Autos der versicherten Person. des Invaliditätsgrades unberücksichtigt. Ist die versicherte Person infolge der Art und Schwere des 1.2.2 Dauer der Leistung unfallbedingten Gesundheitsschadens zwar nicht dauer- Die vereinbarten Leistungen nach Ziffer 1.2.4 werden haft auf die Benutzung eines behindertengerechten längstens für eine Dauer von zwei Jahren nach dem Unfall Autos angewiesen, ist sie aber infolge der Art und erbracht. Sie enden aber vorzeitig, wenn der voraussicht- Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens lich zu erwartende Invaliditätsgrad unter 50 Prozent vorübergehend auf ein behindertengerechtes Auto gesunken ist. angewiesen oder zumindest nicht in der Lage, das eigene Auto zu nutzen, berät unser Reha-Berater zu einer geeig- 1.2.3 Obliegenheiten neten Alternative. In Ergänzung zu Ziffer 7 AUB sind Sie und die versicherte Person verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte und 864Ae-0116 Seite 2 von 2 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Besondere Bedingungen für die Versicherung von Unfällen (BB Unfälle mit Zusatzleistungen) Ausgabe Januar 2016 1.2.4.4 Wohnungsberatung Darüber hinaus sind auch Vergiftungen durch Gase, Ist infolge des Unfalls eine dauernde Nutzung der bishe- Dämpfe und Sporen versichert, die bei allmählicher rigen Wohnung bzw. des Eigentums nicht möglich oder Einwirkung entstehen. Ausgeschlossen bleiben die sind Nutzungseinschränkungen zu erwarten, so unter- durch den Beruf an sich bedingten allmählich zustande stützt unser Reha-Berater bei der Umgestaltung der kommenden Schädigungen (Berufskrankheiten). Wohnung bzw. des Eigentums oder bei der Suche eines Abweichend von Ziffer 5.1.1 AUB gilt: behindertengerechten Objektes. 4. Herzinfarkt, Schlaganfall 1.2.4.5 Berufliche Reha-Beratung Als Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB gilt es auch, wenn Unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse das Unfallereignis, das eine Gesundheitsschädigung und Fähigkeiten unterstützt unser Reha-Berater die nach sich zieht, durch einen akuten Herzinfarkt oder versicherte Person bei der Wiedereingliederung in das akuten Schlaganfall verursacht wurde. Die unmittelba- Berufsleben und bei der Erhaltung, Umgestaltung oder ren Gesundheitsschäden durch den Herzinfarkt oder Umorganisation des bisherigen Arbeitsplatzes. den Schlaganfall selbst bleiben von der Leistungs- 1.2.4.6 Pflegeberatung pflicht ausgeschlossen. Die Leistung wird in diesem Fall nicht um den Anteil der Mitwirkung der Erkrankung Unser Reha-Berater erläutert der versicherten Person gekürzt. Möglichkeiten der Pflege zu Hause oder in geeigneten Einrichtungen und unterstützt die versicherte Person bei Ziffer 5.2.4 AUB wird wie folgt ergänzt: der Auswahl des Pflegedienstes oder der Pflegepersonen. 5. Infektionen 1.2.5 Ausschlüsse 5.1. Der Ausbruch der Infektionskrankheiten Borreliose, Kein Leistungsanspruch entsteht, wenn Sie oder die Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Mala- versicherte Person selbst einen Dienstleister für die ria, Meningitis, Pest gilt ebenfalls als Unfall, sofern vereinbarten Leistungen nach Ziffer 1.2 auswählen. diese durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen werden. Der Ziffer 2.1 AUB wird wie folgt ergänzt: Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der 2. Invaliditätsleistung Ausbruch der Erkrankung oder die Infektion frühestens Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsschei- AUB ermittelt. nes durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wurde. 2.1 Abweichend von Ziffer 2.1.2.1 AUB zahlen wir die volle Die Infektion durch einen Insektenstich oder sonstige Versicherungssumme, wenn der Unfall zu einem Invali- von Tieren verursachte Hautverletzungen werden ditätsgrad von mindestens 50 % führt. durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Wir zahlen das Doppelte der Versicherungssumme, 5.2 Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von min- die nach Ziffer 5.1 versicherten Infektionskrankheiten, destens 90 % führt. wenn die versicherte Person dadurch Gesundheits- schäden erleidet. Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.1.3 AUB wird wie folgt ergänzt: 5.3 Als Unfallereignis nach Ziffer 5.1 gelten auch sonstige 2.2. verlängerte Frist für Invaliditätsanmeldung und ärzt- Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktio- liche Feststellung nen). Die Frist zur Geltendmachung und zur ärztlichen Fest- Abweichend von Ziffer 5.2.5 AUB gilt: stellung einer Invalidität wird abweichend von Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.1.3 AUB auf 24 Monate, vom 6. Vergiftungen Unfalltag an gerechnet, verlängert. Versicherungsschutz besteht für die Folgen von Nah- Abweichend von Ziffer 3 AUB gilt: rungsmittelvergiftungen und solche Vergiftungen, die durch versehentliche Einnahme eines für den mensch- 2.3 Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen lichen Verzehr nicht vorgesehenen festen oder flüssi- Die Minderung des Invaliditätsgrades oder der sonsti- gen Stoffes durch den Schlund verursacht sind. Ausge- gen Leistungen unterbleibt, wenn der Mitwirkungs- schlossen bleiben Vergiftungen durch Medikamente, anteil durch Krankheiten oder Gebrechen weniger als Drogen, Rausch- und Genussmittel. 40 % beträgt. Davon abweichend gilt für die Ermittlung der Leistungshöhe bei der Mitwirkung von Osteopo- rose Ziffer 3 AUB. Ziffer 1.3 der AUB wird wie folgt ergänzt: 3. Einwirkung von Gasen, Dämpfen und Sporen Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender gasförmiger Stoffe sind auch dann mitversichert, wenn die versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums (bis zu einigen Stunden) ausgesetzt war. Besondere Bedingungen für die Versicherung von schweren Unfällen mit Zusatzleistungen (BB Schwere Unfälle mit Zusatzleistungen) Ausgabe Januar 2016 Inhaltsverzeichnis: 1. Sofortleistung 1 2. Invaliditätsleistung 2 3. Einwirkung von Gasen und Dämpfen 2 4. Herzinfarkt, Schlaganfall 2 5. Infektionen 2 6. Vergiftungen 2 Für den Versicherungsvertrag gelten neben den All- Leistungen nach Ziffer 1.2.4 notwendig werden, uns oder gemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) dem von uns beauftragten Reha-Dienstleister gegenüber die nachfolgenden Besonderen Bedingungen. abzugeben. Verletzen Sie oder die versicherte Person Ziffer 2 der AUB wird wie folgt ergänzt: diese Obliegenheit, so sind wir unter den in Ziffer 8 AUB beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise 1. Sofortleistung leistungsfrei. 1.1 Kapitalsofortleistung 1.2.4 Umfang der Leistung 1.1.1 Voraussetzungen für die Leistung Die nachfolgend aufgeführten Leistungen werden durch Die versicherte Person hat bei einem unter den Vertrag einen von uns beauftragten Reha-Berater innerhalb der fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB eine Invalidität Bundesrepublik Deutschland erbracht. gemäß Ziffer 2.1 AUB erlitten. Der voraussichtlich zu 1.2.4.1 Medizinische Reha-Beratung erwartende Grad der unfallbedingten Invalidität nach Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB beträgt Nach dem Unfall nimmt unser Reha-Berater Kontakt zu mindestens 50 % und wird durch uns festgestellt. den behandelnden Ärzten und weiteren in die Heilbe- handlung eingebundenen Personen auf, um die medizi- Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 72 Stunden nische Situation der versicherten Person klären zu kön- nach dem Unfall ein, besteht kein Anspruch auf die nen. Dieser berät die versicherte Person ebenso zu den Sofortleistung. Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation bzw. Der Anspruch auf die Sofortleistung entsteht nach Eintritt Weiterbehandlung und Wiedereingliederung. des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Es wird geprüft, ob die Notwendigkeit einer besonderen Unfalltag an gerechnet. Heilbehandlung im Sinn des deutschen Sozialgesetzbuch 1.1.2 Art und Höhe der Leistung VII (gesetzliche Unfallversicherung) besteht.. Wir zahlen die Sofortleistung als Kapitalbetrag einmal 1.2.4.2 Hilfsmittelversorgung je Versicherungsfall in Höhe von 25.000 EUR. Der von uns beauftrage Reha-Berater klärt die versicherte 1.2 Rehabilitationsmanagement Person in Kooperation mit den zuständigen Ärzten zum 1.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Bedarf an Hilfsmitteln bzw. zu einem Versorgungskon- zept auf, das mit den zuständigen Kostenträgern (auch Die versicherte Person hat bei einem unter den Vertrag hinsichtlich der Kostenübernahme) abgestimmt wird. fallenden Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB eine Invalidität gemäß Ziffer 2.1 AUB erlitten. Der voraussichtlich zu 1.2.4.3 Mobilitätssicherung erwartende Grad der unfallbedingten Invalidität nach Zur Wiederherstellung oder zum Erhalt der Mobilität Ziffer 2.1.2.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 AUB beträgt erläutert unser Reha-Berater bei Bedarf Umbaumaß- mindestens 50 % und wird durch uns festgestellt. Ver- nahmen des Autos der versicherten Person. einbarte besondere Gliedertaxen bleiben für die Fest- Ist die versicherte Person infolge der Art und Schwere des stellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt. unfallbedingten Gesundheitsschadens zwar nicht dauer- 1.2.2 Dauer der Leistung haft auf die Benutzung eines behindertengerechten Die vereinbarten Leistungen nach Ziffer 1.2.4 werden Autos angewiesen, ist sie aber infolge der Art und längstens für eine Dauer von zwei Jahren nach dem Unfall Schwere des unfallbedingten Gesundheitsschadens erbracht. Sie enden aber vorzeitig, wenn der voraussicht- vorübergehend auf ein behindertengerechtes Auto lich zu erwartende Invaliditätsgrad unter 50 Prozent angewiesen oder zumindest nicht in der Lage, das eigene gesunken ist. Auto zu nutzen, berät unser Reha-Berater zu einer geeig- neten Alternative. 1.2.3 Obliegenheiten 1.2.4.4 Wohnungsberatung In Ergänzung zu Ziffer 7 AUB sind Sie und die versicherte Person verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte und Ist infolge des Unfalls eine dauernde Nutzung der bishe- Einverständniserklärungen, die für die Erbringung der rigen Wohnung bzw. des Eigentums nicht möglich oder 864Af-0116 Seite 2 von 2 Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG Besondere Bedingungen für die Versicherung von schweren Unfällen mit Zusatzleitungen (BB Schwere Unfälle mit Zusatzleistungen) Ausgabe Januar 2016 sind Nutzungseinschränkungen zu erwarten, so unter- 3. Einwirkung von Gasen, Dämpfen und Sporen stützt unser Reha-Berater bei der Umgestaltung der Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Wohnung bzw. des Eigentums oder bei der Suche eines gasförmiger Stoffe sind auch dann mitversichert, wenn behindertengerechten Objektes. die versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar 1.2.4.5 Berufliche Reha-Beratung den Einwirkungen innerhalb eines kurz bemessenen Unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse Zeitraums (bis zu einigen Stunden) ausgesetzt war. und Fähigkeiten unterstützt unser Reha-Berater die ver- Darüber hinaus sind auch Vergiftungen durch Gase, sicherte Person bei der Wiedereingliederung in das Dämpfe und Sporen versichert, die bei allmählicher Berufsleben und bei der Erhaltung, Umgestaltung oder Einwirkung entstehen. Ausgeschlossen bleiben die Umorganisation des bisherigen Arbeitsplatzes. durch den Beruf an sich bedingten allmählich zustande kommenden Schädigungen (Berufskrankheiten). 1.2.4.6 Pflegeberatung Abweichend von Ziffer 5.1.1 AUB gilt: Unser Reha-Berater erläutert der versicherten Person Möglichkeiten der Pflege zu Hause oder in geeigneten 4. Herzinfarkt, Schlaganfall Einrichtungen und unterstützt die versicherte Person Als Unfall im Sinne von Ziffer 1 AUB gilt es auch, wenn bei der Auswahl des Pflegedienstes oder der Pflege- das Unfallereignis, das eine Gesundheitsschädigung personen. nach sich zieht, durch einen akuten Herzinfarkt oder 1.2.5 Ausschlüsse akuten Schlaganfall verursacht wurde. Die unmittelba- ren Gesundheitsschäden durch den Herzinfarkt oder Kein Leistungsanspruch entsteht, wenn Sie oder die den Schlaganfall selbst bleiben von der Leistungs- versicherte Person selbst einen Dienstleister für die pflicht ausgeschlossen. Die Leistung wird in diesem vereinbarten Leistungen nach Ziffer 1.2 auswählen. Fall nicht um den Anteil der Mitwirkung der Erkrankung Ziffer 2.1 AUB wird wie folgt ergänzt: gekürzt. 2. Invaliditätsleistung Ziffer 5.2.4 AUB wird wie folgt ergänzt: Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der 5. Infektionen AUB ermittelt. 5.1. Der Ausbruch der Infektionskrankheiten Borreliose, 2.1 Art und Höhe der Leistung Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Mala- 2.1.1 Abweichend von Ziffer 2.1.2.2 AUB entsteht der ria, Meningitis, Pest gilt ebenfalls als Unfall, sofern Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invalidi- diese durch Insektenstiche oder sonstige von Tieren tätsfall versicherten Summe erst ab einem Invaliditäts- verursachte Hautverletzungen übertragen werden. Der grad von 50 %. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung oder die Infektion frühestens 2.1.2 Abweichend von Ziffer 2.1.2.1 AUB zahlen wir die volle drei Monate nach Ausstellung des Versicherungsschei- Versicherungssumme, wenn der Unfall zu einem Invali- nes durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wurde. ditätsgrad von mindestens 50 % führt. Die Infektion durch einen Insektenstich oder sonstige Wir zahlen das Doppelte der Versicherungssumme, von Tieren verursachte Hautverletzungen werden wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von min- durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. destens 90 % führt. 5.2 Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.1.3 AUB wird wie folgt ergänzt: die nach Ziffer 5.1 versicherten Infektionskrankheiten, 2.2. verlängerte Frist für Invaliditätsanmeldung und ärzt- wenn die versicherte Person dadurch Gesundheits- liche Feststellung schäden erleidet. Die Frist zur Geltendmachung und zur ärztlichen Fest- 5.3 Als Unfallereignis nach Ziffer 5.1 gelten auch sonstige stellung einer Invalidität wird abweichend von Folgen von Insektenstichen (z. B. allergische Reaktio- Ziffer 2.1.1.2 und 2.1.1.3 AUB auf 24 Monate, vom nen). Unfalltag an gerechnet, verlängert. Abweichend von Ziffer 5.2.5 AUB gilt: Abweichend von Ziffer 3 AUB gilt: 6. Vergiftungen 2.3 Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen Versicherungsschutz besteht für die Folgen von Nah- Die Minderung des Invaliditätsgrades oder der sonsti- rungsmittelvergiftungen und solche Vergiftungen, die gen Leistungen unterbleibt, wenn der Mitwirkungsan- durch versehentliche Einnahme eines für den mensch- teil durch Krankheiten oder Gebrechen weniger als lichen Verzehr nicht vorgesehenen festen oder flüssi- 40 % beträgt. Davon abweichend gilt für die Ermittlung gen Stoffes durch den Schlund verursacht sind. Ausge- der Leistungshöhe bei der Mitwirkung von Osteopo- schlossen bleiben Vergiftungen durch Medikamente, rose Ziffer 3 AUB. Drogen, Rausch- und Genussmittel. Ziffer 1.3 der AUB wird wie folgt ergänzt: Besondere Bedingungen für die Familien-Vorsorgeversicherung in der Allgemeinen Unfallversicherung (BB FamVors), Ausgabe Januar 2008 Ergänzend zu Ziffer 2 der Allgemeinen Unfallversicherungs- Zeigen Sie uns die Heirat während der ersten drei Monate Bedingungen (AUB) leisten wir für hinzukommende Familien- an, verlängert sich der Versicherungsschutz um weitere angehörige: drei Monate. 1. Voraussetzungen für die Leistungen: Zeigen Sie uns die Geburt während der ersten sechs Sie heiraten vor Vollendung des 50. Lebensjahres oder Sie Monate an, verlängert sich der Versicherungsschutz um bekommen leibliche Kinder. weitere sechs Monate. 2. Art und Höhe der Leistungen: Bestehen bei uns mehrere Unfallversicherungen mit Familien-Vorsorgeversicherung, können Sie Leistungen für - Der hinzukommende Ehegatte ist ab dem Tag der Heirat hinzukommende Personen nur aus einem dieser Verträge für drei Monate, verlangen. - die hinzukommenden leiblichen Kinder sind ab dem Tag Unberücksichtigt bleiben vereinbarte progressive Inva- der Geburt für sechs Monate liditätsstaffeln, Mehrleistungen im Invaliditätsfall oder zu mit den Versicherungssummen von Ziffer 2.1.2.2.1 der Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen (AUB) abweichende Gliedertaxen. 50.000 EUR Invalidität, 10.000 EUR Tod für Erwachsene und 5.000 EUR Tod für Kinder versichert. 820C-0108 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 378C-0112