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Satzung · 16.10.26, 22:23
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Satzung
Satzung für die Kreissparkasse Köln
§ 1 Name und Sitz
(1) Die für das Gebiet des Zweckverbandes für die Kreissparkasse Köln errichtete Zweckver-
bandssparkasse „Kreissparkasse Köln“ mit dem Sitz in Köln ist eine mündelsichere, dem
gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt ihre
Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht
Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
(2) Im Geschäftsverkehr führt die Sparkasse die Firma „Kreissparkasse Köln“.
(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes.
(4) Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedruckte Dienstsiegel.
§ 2 Träger
Träger der Sparkasse ist der Zweckverband für die Kreissparkasse Köln.
§ 3 Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 4 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
(a) dem vorsitzenden Mitglied und
(b) 23 weiteren Mitgliedern.
(2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten und die
Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiger haftender
Eigenmittel bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates mit einer Mehrheit von 80 %
der Stimmen.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Hauptverwaltungsbeamtinnen / die
Hauptverwaltungsbeamten der vier Zweckverbandsmitglieder beratend teil, soweit sie
weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates
sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 SpkG NW an den Sitzungen des Verwaltungsrates
teilnehmen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat kann 1 stellvertretendes Mitglied des Vorstandes bestellen.
Ausgabe Juni 2024 Seite 1
Satzung
§ 6 Vertretung der Sparkasse
(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten
der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu
erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an
Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten,
Zwangsversteigerungen).
(3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende
Vorstandsmitglieder.
§ 7 Kredite und Beteiligungen
Gebiet nach § 3 Absatz 1 a) SpkG NW ist das Gebiet des Trägers und darüber hinaus das Gebiet der
Regierungsbezirke Köln, Düsseldorf und Arnsberg sowie der Kreise Ahrweiler, Neuwied und
Altenkirchen.
§ 8 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.* Gleichzeitig tritt die Satzung
vom 23. Juni 2009 außer Kraft.
Köln, den 19. Dezember 2023
Landrat Frank Rock
Verbandsvorsteher des Zweckverbandes
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für die Kreissparkasse Köln
Kreis- Siegel
sparkasse
Köln
* Veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln, Nr. 25 vom 26. Juni 1995, Seite 195, Nr. 41 vom
14. Oktober 1996, Seiten 323 und 324, Nr. 8 vom 21. Februar 2000, Seite 65, Nr. 1 vom 06. Januar 2003,
Seiten 6 und 7, Nr. 50 vom 15. Dezember 2003, Seite 502, Nr. 21 vom 22. Mai 2006, Seite 174,
Nr. 38 vom 21. September 2009, Seiten 391 und 392 sowie Nr. 22 vom 03. Juni 2024, Seiten 216 und 217
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