PDFbedingungen · 11 Root URLs

Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-mastercard-visa.pdf?n=true

Analyse

Noch kein Schnellscan vorhanden.

Tiefenprüfung

5 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Widerspruch (2)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Bezugnahme auf § 1 Absatz 24 ZAG und § 55 ZAG vs. aktuelle Rechtslage

In Nummer 10.1 g) wird auf die starke Kundenauthentifizierung gemäß § 1 Absatz 24 ZAG und die Pflicht nach § 55 ZAG verwiesen. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) wurde mehrfach novelliert. Die konkrete Absatz-/Paragraphennummerierung (insbesondere § 1 Abs. 24 ZAG als Legaldefinition der starken Kundenauthentifizierung und § 55 ZAG) ist anhand der aktuell gültigen Fassung zu verifizieren; es ist zu prüfen, ob die Verweise bei dem Stand Januar 2025 korrekt waren und ob zwischenzeitliche Novellen die Ausgestaltung der Vorschriften geändert haben. Zusätzlich verweist der Text auf § 675v Absatz 4 BGB, dessen Absatzzuordnung ebenfalls zu prüfen ist.

„Hat die Sparkasse/Landesbank eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, obwohl die Sparkasse/Landesbank nach § 55 ZAG zur starken Kundenauthentifizierung verpflichtet war, bestimmt sich die Haftung ... nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

hinweisnicht reportfähig Seite 3

Uneinheitliche Nummerierungsreferenz für die Sperranzeige (Nummer 7.2 a) vs. 7.2 Absatz a / Nummer 7.2 a)

Die Bezugnahme auf die Sperranzeige wird uneinheitlich gehandhabt: teils „nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen“, teils „nach Nummer 7.2 a)“. Dies ist formal uneinheitlich, aber inhaltlich eindeutig; das Risiko ist gering.

„bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Sperranzeige nach Nummer 7.2 Absatz a) dieser Bedingungen bestehen; ... bis zum Eingang der Sperranzeige nach Nummer 7.2 a) entstanden sind, wenn der Karteninhaber"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Extraktion (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Nicht umbrochener Langtext sowie Metadatenzeile auf Seite 1

Seite 1 enthält im rohen Extrakt unmittelbar unter dem Titel eine Langzeile mit einem langen, nicht umbrochenen Wert („*0000000000004411408260* ... 0000000000004411408260“) sowie unterhalb der Seitenfußzeile die Codierzeile „128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0“ und darunter „© S-Management Services • DSV Gruppe“ mit anschließendem Umbruchartefakt („7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers / © S-Management Services • DSV Gruppe / 7.1 Schutz...“). Diese Texte stammen offenbar aus Fußzeile/Seitenmetadaten und betreffen in automatisierten Verarbeitungsketten die saubere Trennung von Fließtext und Layout-Randinformationen.

„*0000000000004411408260* 0000000000004411408260 ... 128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0 ... © S-Management Services • DSV Gruppe"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

ZKG formal (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 2

Uneinheitliche Referenz auf das Preis- und Leistungsverzeichnis

In Nummer 9.1 wird auf das „Preis- und Leistungsverzeichnis“ verwiesen („gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis““), ebenso in Nummer 13. Nummer 14 spricht dagegen vom „Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer gesonderten Vereinbarung“. Das Dokument selbst liefert keine Definition, ob es sich durchgängig um dasselbe Verzeichnis (Preis- und Leistungsverzeichnis der Berliner Sparkasse) handelt. In Nummer 9.1 fehlt zudem die ausdrückliche Angabe, welches konkrete Dokument (Verzeichnis) maßgeblich ist – es könnte der flue-interne Begriff „Preisaushang“ bzw. „Entgeltinformation“ gemeint sein. Dies ist formal auffällig, aber nicht zwingend widersprüchlich.

„Diese Verpflichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Typografie (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 4

Trennstrich-/Wortform „Karte-zu-Karte“

In Nummer 14 wird „Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct)“ verwendet. Die Bindestrich-Zusammensetzung ist ungewöhnlich (üblich wäre z. B. „Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge“), aber in diesem Kontext konsistent und keine inhaltliche Auffälligkeit.

„– Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct),"

Der Begriff 'Karte-zu-Karte-Zahlungsvorgänge (Money Send/Visa Direct)' ist im Originaltext auf Seite 4 sichtbar. Das Finding selbst stellt jedoch fest, dass die Schreibweise in diesem Kontext konsistent und ohne inhaltliche Auffälligkeit ist, und empfiehlt 'Kein Handlungsbedarf'. Es handelt sich um einen reinen Stil-/Typografie-Hinweis ohne echten Kunden- oder Vertragsdefekt; die Bindestrich-Komposition ist gültiges Deutsch. Daher nicht publizierbar (niedriger Kundenwert).

Text

TXT
*0000000000004411408260*                         0000000000004411408260
                                                                          Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card
                                                                          (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
                                                                          verfahren
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung Januar 2025                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Anwendungsbereich
                                                                          Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend digitale Kreditkarte
                                                                          genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung
                                                                          von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)”, sofern in den „Bedin-
                                                                          gungen für die digitale Mastercard/Visa Card mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese
                                                                          Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Vertragliche
                                                                          Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen,
                                                                          in denen digitale Kreditkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht
                                                                          die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in
                                                                          denen die digitale Kreditkarte hinterlegt werden kann.

                                                                          2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der
                                                                          Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des
                                                                          Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte überprüfen kann.
                                                                          Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit-
                                                                          zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
                                                                          mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte geltenden per-
                                                                          sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen.

                                                                          3. Verwendungsmöglichkeiten
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste
                                                                          nutzen:
                                                                          a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                             (Vertragsunternehmen).
                                                                          b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin-
                                                                             haber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Terminals
                                                                             und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
                                                                          Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Kreditkarte.

                                                                          4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                                                                          Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal
                                                                          bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
                                                                          Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der
                                                                          Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung
                                                                          notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
                                                                          Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

                                                                          5. Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze
                                                                          Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfü-
                                                                          gungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 14 vornehmen (finanzielle Nutzungsgrenze).
                                                                          Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kredit-
                                                                          karte) bereits ausgeschöpft ist. Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkar-
                                                                          tenumsätze das verfügbare Guthaben.
                                                                          Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens der Kreditkarte
                                                                          oder des Verfügungslimits vereinbaren.

                                                                          6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung),
                                                                             wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
                                                                             der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Ver-
                                                                             dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte besteht.
                                                                             Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens
                                                                             jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch
                                                                             gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Kreditkarte entsperren oder eine neue digi-
                                                                             tale Kreditkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber
                                                                             unverzüglich.
                                                                          b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit-
                                                                             karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkarten zur Folge.
     128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0


                                                                          7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
                                                                          Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri-
                                                                          schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe-
                                                                          fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger We

Root URLs

1 archivierte Vorkommen dieser Datei

bedingungen70%

https://www.berliner-sparkasse.de/

www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-mastercard-visa.pdf

Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren · 14.08.26, 09:11