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Tiefenprüfung

9 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

ZKG formal (3)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Referenzkennung '110 270.000' ohne Dokumentbezeichnung im Fußzeilenblock

Auf jeder Seite erscheint im Fußzeilenblock die Druck-/Formnummer '110 270.000 D1 (Fassung Juli 2025) - v7.1' zusammen mit dem Verweis '© S-Management Services • DSV Gruppe'. Diese Kennung allein erlaubt keine eindeutige Zuordnung zu den hier vorliegenden Bedingungen; zudem handelt es sich angesichts des EBICS-bezogenen Inhalts um das Standard-Werk der Sparkassen-Finanzgruppe (Formular-Nr. 270), dessen Prüfung auf Übereinstimmung mit der aktuell bei der BSK 1818 AG freigegebenen Fassung empfohlen wird.

„110 270.000 D1 (Fassung Juli 2025) - v7.1"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Zeitgleiche Anhängersteuerung: Anlage 1b doppelt beschrieben

Die Spezifikation der EBICS-Anbindung wird unter Ziffer 3 Absatz 1 als 'Dokumentation der technischen Schnittstelle (Anlage 1b)' bezeichnet und in Abschnitt 8 Absatz 6 / Anlage 1b-Kopfzeile als 'Spezifikation der EBICS-Anbindung' (Anlage 1b). Zudem werden Anlage 1b ('Spezifikation der EBICS-Anbindung') und Anlage 3 ('Spezifikation der Datenformate') beide als auf www.ebics.de veröffentlicht beschrieben. Die unterschiedlichen Bezeichnungen für Anlage 1b ('Dokumentation der technischen Schnittstelle' vs. 'Spezifikation der EBICS-Anbindung') können zu Verwechslungen bei der Anwender-Referenzierung führen.

„Dokumentation der technischen Schnittstelle (Anlage 1b) und der Spezifikation der Datenformate (Anlage 3)"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

hinweisnur Extraktion Seite 6

Fußnote verweist auf 'Fußnote 1' als Querverweis zu BTF ab EBICS 3.0

Die Fußnote 1 ('Als Auftragsart gilt auch das „Business Transaction and Format“ (BTF) ab EBICS Version 3.0') ist als Seitenextraktion auf Seite 6 ohne ihre Aufrufstelle im Fließtext wiedergegeben; aus der Extraktion ist nicht erkennbar, an welcher Stelle des Haupttexts (vermutlich Ziffer 3 Absatz 4 Satz 1) das Fußnotenzeichen '1' steht. Die automatisierte Verarbeitung kann daher den Bezug zwischen Fußnote und Text nicht herstellen; inhaltlich ist die BTF-Definition jedoch plausibel.

„Als Auftragsart gilt auch das „Business Transaction and Format“ (BTF) ab EBICS Version 3.0"

The finding is that the footnote '1' (BTF ab EBICS 3.0) is extracted on page 6 without its anchor position in the flow text being identifiable from the extraction, so the automated linkage between footnote and text cannot be established. The footnote content is visible but the concern is purely about text-layer/anchoring not being recoverable — an extraction artifact, not a document error.

Extraktion (2)

hinweisnur Extraktion Seite 1

OCR-Artefakt 'manuell' im Randbereich

Der Seitenrandom entält auf mehreren Seiten (1, 2, 4, 5, 6) das ersichtlich eingefügte Wort 'manuell', das nicht zum eigentlichen Text gehört und offenbar ein OCR-Erkennungsartefakt (vermutlich aus einer seitlichen Markierung) darstellt. Es unterbricht an einzelnen Stellen sogar mitten in einem Satz bzw. Absatz den Fließtext (z.B. Seite 1 nach 'zu seinen Unterlagen zu nehmen und' vor 'auf Anforderung') und erschwert die automatisierte Weiterverarbeitung.

„zu seinen Unterlagen zu nehmen und auf Anforderung der Sparkasse zur Verfügung zu stellen. ... manuell"

The word 'manuell' appears as a margin artifact inserted into the flow text (interrupting paragraph 3(6)), clearly an OCR/recognition artifact from a side annotation, not part of the actual contract text. Extraction artifact only, not a publishable document defect.

hinweisnur Extraktion Seite 4

OCR-Artefakt 'manuell' in Randmarkierung auf mehreren Seiten

Auf den Seiten 1, 2, 4, 5 und 6 erscheint das Wort 'manuell' als randständiger OCR-Erkennungstext, der in der Original-PDF vermutlich als seitliche Hands- oder Markierungszeichen aus einer Vorlage stammt; es gehört nicht zum Vertragstext und stört die maschinelle Verarbeitung.

„manuell"

Identical OCR margin artifact 'manuell' appearing on multiple pages including page 4, inserted in the Randbereich and not part of the true Vertragstext. Pure extraction/OCR artifact, not a visible document defect.

Rechtlicher Prüffall (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Bezug auf § 675v BGB prüfen (Verweis auf Haftungsregime für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge)

In Ziffer 11.2.1 (1) wird geregelt, dass der Kunde für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor der Sperranzeige bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß haftet und dass '§ 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs' keine Anwendung findet. Die Haftungsfreizeichnung gegenüber dem normativen Regime des § 675v BGB (Zahlungsdiensterahmenvertrag, Haftung des Zahlungsdienstnutzers) ist bei einem Verbraucher ausgeschlossen; das Dokument gilt aber laut Leistungsumfang (Nummer 1 Absatz 1) ausdrücklich nur für Kunden, die keine Verbraucher sind. Die Formulierung „findet keine Anwendung” bzw. die einseitige Abweichung von § 675v ist damit für diesen (Nichtverbraucher-)Kundenkreis rechtlich plausibel, sollte aber wegen der Verweisung auf eine gesetzliche Norm und des abweichenden § 675y BGB (Ersatz für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge) auf Richtigkeit der zitierten Normnummer [675v vs. 675y] und der Ausnahme geprüft werden.

„Der § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung."

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Widerspruch (1)

warnungnicht reportfähig Seite 3

Ziffer 11.2.2 regelt Haftung „nach gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens“, obwohl nur der Kunde haftungsrelevant sein könnte

In Ziffer 11.2.2 wird formuliert: 'haften der Kunde und die Sparkasse nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.' Der Satz legt ein gemeinsames Haftungsregime nahe. Vor dem Hintergrund des Absatzes, der die Haftung des KUNDEN bei sonstigen (Nicht-Zahlungs-)nicht autorisierten Vorgängen betrifft, wäre zu klären, ob hier tatsächlich beiderseitiges Mitverschulden gemeint ist oder ob die Sparkassen-Haftung gemäß Ziffer 11.2.3 (ab Sperranzeige) gegenüber der Kundenhaftung systematisch abzugrenzen ist. Die Formulierung ist missverständlich und prüfbedürftig.

„haften der Kunde und die Sparkasse nach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens"

Source-context review does not substantiate the claimed legal, pricing, or internal contradiction; the cited wording is contextual, permissible, or merely requests further checking and is not reportable.

Metadaten (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Gültigkeitsdatum vs. Fassungsdatum konsistent, aber Prüfdatum später als Gültigkeit

Das Dokument ist gültig ab 05.10.2025 bei 'Fassung Juli 2025'; das aktuelle Prüfdatum (2026-08-17) liegt mehr als zehn Monate nach Gültigkeitsbeginn. Es fehlt ein Hinweis darauf, ob inzwischen eine neuere Fassung vorliegt bzw. ob diese Fassung (Juli 2025 / v7.1) zum Prüfzeitpunkt noch den aktuellen Stand darstellt. Dies ist insbesondere relevant, da die verlinkte Quelle (Quelle: myif-Pfad der Berliner Sparkasse) nicht unmittelbar zeigt, ob es inzwischen eine Nachfolgeversion gibt.

„Fassung Juli 2025"

Evidence review did not establish a concrete false statement from the current official or source-document context. The finding is time-dependent, speculative, or already resolved by that context and is not reportable.

Stil (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Aufzählung 'a)'- und 'b)'-Sätze in Ziffer 3 Absatz 8 nicht durchgängig als Typo/Verschachtelung aufgelöst

Die Verschachtelung in Ziffer 3 Absatz 8 mit den Unterpunkten 'a)' bzw. 'b)' sowie der Bezug von Satz 2 auf die Optionen in Absatz 9 (Empfängerprüfung) ist mehrstufig verschachtelt und in der dargestellten Extraktion schwer lesbar; insbesondere der Satz 'Der Auftrag ist in Abweichung von Nummer 3 Absatz 8 Satz 2 erst dann wirksam, wenn der Nutzer die Datei nach Satz 2 freigegeben hat.' ist inhaltlich klar, aber formal unübersichtlich. In der gedruckten Version ist dies vermutlich übersichtlicher; in der Extraktion erschwert es die automatische Prüfung.

„Der Auftrag ist in Abweichung von Nummer 3 Absatz 8 Satz 2 erst dann wirksam, wenn der Nutzer die Datei nach Satz 2 freigegeben hat."

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

Text

TXT
Bedingungen für Datenfernübertragung
                                                      [Gültig ab 05.10.2025]
                                                                                                                              Berliner Sparkasse - NL der BSK 1818 AG
                                                      Fassung Juli 2025                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                      1. Leistungsumfang
                                                      (1) Die Sparkasse steht ihrem Kunden (Kontoinhaber), der kein Verbraucher ist, für die Datenfernübertragung auf elektronischem Wege –
                                                      nachfolgend „Datenfernübertragung“ oder „DFÜ“ genannt – zur Verfügung. Die Datenfernübertragung umfasst die Einreichung und den Abruf
                                                      von Dateien (insbesondere Übermittlung von Aufträgen und Informationsabruf).
                                                      (2) Die Sparkasse gibt dem Kunden die Dienstleistungsarten bekannt, die er im Rahmen der Datenfernübertragung nutzen kann. Zur Nutzung
                                                      der Datenfernübertragung gelten die mit der Sparkasse vereinbarten Verfügungslimite.
                                                      (3) Die Datenfernübertragung ist über die EBICS-Anbindung (Anlagen 1a bis 1c) möglich.
                                                      (4) Der Satz- und Dateiaufbau für die Übermittlung von Aufträgen und den Informationsabruf wird in der Spezifikation der Datenformate (An-
                                                      lage 3) beschrieben.

                                                      2. Nutzer und Teilnehmer, Legitimations- und Sicherungsmedien
                                                      (1) Aufträge können über die EBICS-Anbindung nur vom Kunden oder seinen Kontobevollmächtigten erteilt werden. Kunde und Kontobevoll-
                                                      mächtigte werden im Folgenden einheitlich als „Nutzer“ bezeichnet. Zur Autorisierung von per DFÜ übermittelten Auftragsdaten mittels Elekt-
                                                      ronischer Unterschrift benötigt jeder Nutzer jeweils individuelle, von der Sparkasse freigeschaltete Legitimationsmedien. Die Anforderungen
                                                      an die Legitimationsmedien sind in Anlage 1a definiert. Wenn mit der Sparkasse vereinbart, können per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit
                                                      unterschriebenem Begleitzettel/Sammelauftrag autorisiert werden.
                                                      (2) Für den Datenaustausch über die EBICS-Anbindung kann der Kunde zusätzlich zu den Bevollmächtigten „Technische Teilnehmer“ benen-
                                                      nen, die lediglich befugt sind, den Datenaustausch durchzuführen. Nutzer und Technische Teilnehmer werden im Folgenden unter dem
                                                      Begriff „Teilnehmer“ zusammengefasst. Für die Absicherung des Datenaustauschs benötigt jeder Teilnehmer jeweils individuelle, von der
                                                      Sparkasse freigeschaltete Sicherungsmedien. Die Anforderungen an die Sicherungsmedien sind in Anlage 1a beschrieben.

                                                      3. Verfahrensbestimmungen
                                                      (1) Für das zwischen Kunde und Sparkasse vereinbarte Übertragungsverfahren gelten die in Anlage 1a sowie die in der Dokumentation der
                                                      technischen Schnittstelle (Anlage 1b) und der Spezifikation der Datenformate (Anlage 3) beschriebenen Anforderungen.
                                                      (2) Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle Teilnehmer das DFÜ-Verfahren und die Spezifikationen beachten.
                                                      (3) Die Belegung der Datenfelder richtet sich nach den Belegungs- und Kontrollrichtlinien des jeweils genutzten Formates (Anlage 3).
                                                      (4) Reicht der Nutzer eine Datei mit mehreren SEPA-Überweisungen oder SEPA-Echtzeitüberweisungen ein, entscheidet er durch Verwen-
                                                      dung der vereinbarten Auftragsart1, ob die Empfängerüberprüfung gemäß dem Hinweis in den Bedingungen für den Überweisungsverkehr
                                                      durchgeführt werden soll.
                                                      Verzichtet der Nutzer auf die Empfängerüberprüfung, führt die Sparkasse die in der Datei enthaltenen Überweisungsaufträge anhand der vom
                                                      Nutzer angegebenen Kundenkennungen aus. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass das Geld auf ein Zahlungskonto eingeht, dessen
                                                      Inhaber nicht der vom Nutzer namentlich angegebene Zahlungsempfänger ist.
                                                      Reicht der Nutzer eine Datei mit nur einer einzigen SEPA-Überweisung oder SEPA-Echtzeitüberweisung ein, so ist die Sparkasse unabhän-
                                                      gig von der Entscheidung des Nutzers berechtigt, die Empfängerüberprüfung durchzuführen oder gemäß den Bedingungen für den Überwei-
                                                      sungsverkehr die Ausführung des Auftrags abzulehnen.
                                                      Dieser Absatz gilt nicht für per DFÜ übermittelte Auftragsdaten mit unterschriebenem Begleitzettel/Sammelauftrag.
                                                      (5) Vor der Übertragung von Auftragsdaten an die Sparkasse ist eine Aufzeichnung der zu übertragenden Dateien mit deren vollständigem
                                                      Inhalt sowie der zur Prüfung der Legitimation übermittelten Daten zu erstellen. Diese ist von dem Kunden mindestens für einen Zeitraum von
                                                      30 Kalendertagen ab dem in der Datei angegebenen Ausführungstermin (für Überweisungen) bzw. Fälligkeitstermin (Lastschriften) oder bei
                                                      mehreren Terminen dem spätesten Termin in der Form nachweisbar zu halten, dass die Datei auf Anforderung der Sparkasse kurzfristig
                                                      erneut zur Verfügung gestellt werden kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
                                                      (6) Außerdem hat der Kunde für jede Einreichung und jeden Abruf von Dateien ein maschinelles Protokoll, das inhaltlich den Bestimmungen
                                                      von Kapitel 10 der Spezifikation für die EBICS-Anbindung (Anlage 1b) entspricht, zu erstellen, zu seinen Unterlagen zu nehmen und auf
                                            manuell


                                                      Anforderung der Sparkasse zur Verfügung zu stellen.
                                                      (7) Soweit die Sparkasse dem Kunden Daten über Zahlungsvorgänge zur Verfügung stellt, die noch nicht endgültig bearbeitet sind, stellen
                                                      diese lediglich eine unverbindliche Information dar. Die Daten sind jeweils besonders gekennzeichnet.
                                                      (8) Die per DFÜ eingelieferten Auftragsdaten sind wie mit der Sparkasse vereinbart entweder mit Elektronischer Unterschrift oder dem unter-
                                                      schriebenen Begleitzettel/Sammelauftrag zu autorisieren. Diese Auftragsdaten werden als Auftrag wirksam
                                                      a) bei Einreichung mit Elektronischer Unterschrift, wenn
                                                         – alle erforderlichen Elektronischen Unterschriften der Nutzer per Datenfernübertragung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes eingegan-
                                                           gen sind und
                                                         – die Elektronischen Unterschriften mit den vereinbarten Schlüsseln erfolgreich geprüft werden können
                                                         oder
110 270.000 D1 (Fassung Juli 2025) - v7.1
© S-Management Services • DSV Gruppe


                                                      b) bei Einreichung mit Begleitzettel/Sammelauftrag, wenn
                                                         – der Begleitzettel/Sammelauftrag im vereinbarten Zeitraum bei der Sparkasse eingegangen ist und
                                                         – der Begleitzettel/Sammelauftrag der Kontovollmacht entsprechend unterzeichnet worden ist.
                                                      (9) Wird für eine Datei mit SEPA-Überweisungen oder SEPA-Echtzeitüberweisungen die Empfängerprüfung gemäß Nummer 3 Absatz 4
                                                      durchgeführt, wird die Sparkasse den Nutzer über das Ergebnis informieren. Der Nutzer entscheidet dann, ob
                                                         – er die Datei zur Ausführung freigibt oder
                                                         – die Datei nicht ausgeführt werden soll.
                                                      Der Auftrag ist in Abweichung von Nummer 3 Absatz 8 Satz 2 erst dann wirksam, wenn der Nutzer die Datei nach Satz 2 freigegeben hat.


                                                                                                                                                                                       Seite 1 von 6
                                                      Bedingungen für Datenfernübertragung


                                                      4. Verhaltens- und Sorgfaltspflichten im Umgang mit den Legitimationsmedien für die Autorisierung des Auftrags
                                                      (1) Der Kunde ist in Abhängigkeit von dem mit der Sparkasse vereinbarten Übertragungsverfahren verpflichtet sicherzustellen, dass alle
                                                      Nutzer die Pflichten aus diesen Bedingungen und die in Anlage 1a beschriebenen Legitimationsverfahren einhalten.
                                                      (2) Mithilfe eines von der Sparkasse freigeschalteten Legitimationsmediums kann der Nutzer Aufträge erteilen. Der Kunde stellt sicher, dass
                                                      jeder Nutzer dafür Sorge trägt, dass keine andere Person in den Besitz seines Legitimationsmediums kommt, sowie Kenntnis von dem zu
                                                      dessen Schutz dienenden Passwort erlangt. Denn jede andere Person, die im Besitz des Mediums oder eines entsprechenden Duplikates ist,
                                                      kann in Verbindung mit dem dazugehörigen Passwort die vereinbarten Dienstleistungen missbräuchlich nutzen.
                                                      Insbesondere Folgendes ist zum Schutz des Legitimationsmediums und des Passwortes zu beachten:
                                                      – Das Legitimationsmedium muss vor unberechtigtem Zugriff geschützt und sicher verwahrt werden;
                                                      – das zum Schutz des Legitimationsmediums dienende Passwort darf nicht auf dem Legitimationsmedium notiert oder als Abschrift mit
                                                        diesem zusammen aufbewahrt werden oder ungesichert elektronisch abgespeichert we

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