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Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis
(Debitkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
verfahren
Fassung Januar 2025
1. Anwendungsbereich
Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard Basis/Visa Basis ist eine Debitkarte (nachfolgend digitale Debitkarte
genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung
von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard Basis/Visa Basis (Debitkarte)”, sofern in den
„Bedingungen für die digitale Mastercard Basis/Visa Basis mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart
ist. Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Ver-
tragliche Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahl-
plattformen, in denen digitale Debitkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank
betrifft nicht die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen
(Wallets), in denen die digitale Debitkarte hinterlegt werden kann.
2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der
Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des
Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Debitkarte überprüfen kann.
Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Debitkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besitz-
element) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Debitkarte geltenden per-
sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen.
3. Verwendungsmöglichkeiten
Der Karteninhaber kann die digitale Debitkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste
nutzen:
a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
(Vertragsunternehmen).
b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin-
haber die digitale Debitkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Debitkarte an allen Kontaktlos-Terminals
und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Debitkarte.
4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
Mit dem Einsatz der digitalen Debitkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Debitkarte an das Kontaktlos-Terminal
bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der
Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung
notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.
5. Verfügungsrahmen
Der Karteninhaber darf seine Karte nur im Rahmen seines zuvor auf das Kartenkonto überwiesenen Kartenguthabens verwenden (Verfü-
gungsrahmen). Die Einzahlungsmöglichkeit auf das Kartenkonto kann von der Sparkasse/Landesbank auf einen maximalen Guthabenbetrag
begrenzt werden. Dies und die Höhe des maximalen Guthabenbetrags ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einer geson-
derten Vereinbarung mit der Sparkasse/Landesbank. Einzahlungen, durch die der maximale Guthabenbetrag überschritten wird, werden in
voller Höhe auf das Herkunftskonto zurückübertragen. Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Ver-
fügungen (mit der digitalen oder der physischen Debitkarte) bereits ausgeschöpft ist. Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank
eine Änderung des täglichen Verfügungslimits vereinbaren.
6. Sperre der digitalen Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Debitkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung),
wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Debitkarte dies rechtfertigen oder wenn der Verdacht
einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Debitkarte besteht. Darüber
wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unver-
züglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch gegen gesetz-
liche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Debitkarte entsperren oder eine neue digitale Debitkarte
bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber unverzüglich.
b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Debitkarte bewirkt keine Sperre der physischen Debitkarte. Eine Sperre der physischen Debitkarte
hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Debitkarten zur Folge.
7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
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7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Debitkarte verwendeten biometri-
schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Debitkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe-
fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Debitkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise
nicht autorisiert genutzt wird.
Dazu hat er Folgendes zu beachten: