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Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren

https://www.berliner-sparkasse.de/content/dam/myif/berliner-sk/work/dokumente/pdf/vertragsbedingungen/bedingungen-fuer-die-digitale-mastercard-visa.pdf?n=true

Analyse

Noch kein Schnellscan vorhanden.

Tiefenprüfung

7 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Extraktion (2)

warnungnur Extraktion Seite 3

OCR-Fragment „Firma“ in Ziffer 10.1 f) – fehlender Parteibezeichnung

In Abschnitt 10.1 f) ist von „tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden“ die Rede. „die Firma“ ist im Kontext unbestimmt; gemeint sein dürfte „die Sparkasse/Landesbank“ (bzw. die Bank). Dies wirkt wie ein Extraktions-/Redaktionsfehler oder Platzhalter und macht die Haftungsregelung in diesem Satz unklar.

„tragen der Karteninhaber und die Firma gesamtschuldnerisch den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang"

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hinweisnur Extraktion Seite 4

Seitennummerierung/Fußzeile: kein Seitennummer-Inkrement auf Seite 4 sichtbar

Auf Seite 1 steht „Seite 1 von 4“, auf Seite 2 „Seite 2 von 4“, auf Seite 3 „Seite 3 von 4“, auf Seite 4 nur noch die Versionszeile ohne sichtbare Seitennummer. Dies könnte ein Extraktionsartefakt der PDF-Parsung sein, aber auch ein Layoutproblem im Quell-PDF. Automatische Verarbeitung sollte die Seitennummer aus dem PDF-Metadaten zuordnen.

„Seite 4 von 4"

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Rechtlicher Prüffall (1)

warnungReview nötig Seite 2

Keine Regelung zur Haftungsbeschränkung für Fehler in Fremdwährungs- und Auslandstransaktionen

Im Abschnitt zu Haftungsbeschränkungen (12.500 Euro je Kartenverfügung, Ziffer 9.3) fehlt eine Aussage zur Wechselkurs-/Umrechnungsproblematik bei Verfügungen in Fremdwährung. Je nach Gestaltung könnte diese Lücke zu Auslegungsfragen führen, ob Umrechnungsdifferenzen von der Haftungsgrenze umfasst sind. Eine Aussage ist aber nicht belegbar – es ist nur ein Fehlen bemerkbar, kein offensichtlicher Vertragsfehler.

„Die Haftung nach diesem Absatz ist auf 12.500 Euro je Kartenverfügung begrenzt."

Der Befund behauptet lediglich das Fehlen einer Regelung zur Fremdwährungsumrechnung. Es ist keine belastbare Textstelle im Dokument vorhanden, die einen echten Vertragsfehler belegt - nur eine mögliche Lücke wird bemerkt. Die eigene Beschreibung räumt ein, dass 'keine Aussage belegbar' ist. Ein reines Fehlen ohne Beweisgrundlage ist kein verkaufbarer Dokumentfehler.

Widerspruch (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 1

Mögliche Inkonsistenz: PIN-Ausschluss vs. Authentifizierungsfaktoren

In Ziffer 2 steht, dass die PIN für die Nutzung nicht vorgesehen ist; als zweiter Faktor werden biometrische Elemente bzw. Entsperrcode des Endgeräts vereinbart. In Ziffer 10.1 f) wird dann aber mehrfach auf den „Entsperrcode“ als kritischen Faktor Bezug genommen (z. B. ungesicherte Speicherung des Entsperrcodes). Dieser Verweis ist konsistent mit der Nutzung des Entsperrcodes als zweitem Faktor, es ist jedoch auffällig, dass der Code in Ziffer 2 nur als „sonstiger Entsperrmechanismus“ bezeichnet wird. Kein echter Widerspruch, aber aus Sicht der Verständlichkeit und terminologischen Konsistenz prüfenswert.

„und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart"

Der Befund ist eine reine Stil-/Terminologie-Konsistenzfrage ohne echten Widerspruch. Der Autor selbst stellt fest: 'Kein echter Widerspruch, aber aus Sicht der Verständlichkeit und terminologischen Konsistenz prüfenswert.' Die Textstellen sind zwar im Dokument sichtbar, aber der Befund ist kein echter Dokumentfehler, sondern lediglich eine subjektive redaktionelle Beobachtung geringen Kundenwerts.

Metadaten (1)

hinweisReview nötig Seite 1

Fassungs-/Versionsmetadaten ohne Referenz auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Berliner Sparkasse

Im Fussbereich steht „128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0“ sowie „© S-Management Services • DSV Gruppe“. Es wird mehrfach auf das „Preis- und Leistungsverzeichnis“ verwiesen, aber die konkrete jeweilige Fassung/Stand dieses Verzeichnisses wird nicht genannnt (üblich wäre z. B. „Stand Januar 2025“). Dies erschwert die Zuordnung der Versionsstände für den Rechtsverkehr.

„128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0"

Der Befund betrifft Metadaten im Fußbereich. Die Frage, ob die Fassung des Preis- und Leistungsverzeichnisses korrekt zugeordnet und verlinkt ist, hängt von der Website und externen Quellen (der Berliner Sparkasse im Web) ab, nicht allein vom Dokumenttext. Dies erfordert eine separate Web-Recherche mit offiziellen Quellen. Zudem ist es keine klar im Dokument sichtbare Fehlerstelle.

Stil (1)

hinweisnicht reportfähig Seite 2

Grammatikalisch schwierige Formulierung in Ziffer 9.3

Satz „Die Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten“ ist formal korrekt, aber sperrig. Es handelt sich um einen Wiederholungssatz („... wie eigenes Verschulden zu vertreten“), der trotzdem verständlich bleibt. Kein Rechts- oder Preisproblem, aber formal/redaktionell prüfen.

„Die Sparkasse/Landesbank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten"

Der Satz ist grammatikalisch korrekt und verständlich, nur stilistisch 'sperrig'. Der Autor selbst bestätigt: 'Kein Rechts- oder Preisproblem, aber formal/redaktionell prüfen.' Es handelt sich um eine reine Stilfrage ohne Kundenrelevanz - kein verkaufbarer Dokumentfehler.

Typografie (1)

hinweisnur Extraktion Seite 1

Zeilenumbruch/-trennungsfehler im Titel des Dokuments

Im Seitentitel wird „Authentifizierungs- verfahren“ getrennt, im Fließtext aber „Authentifizierungsverfahren“ ohne Trennung verwendet. Solche doppelten Trennungen bei Wortüberschriften sind bei OCR/PDF-Extraktion häufig und können die automatisierte Weiterverarbeitung erschweren.

„mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren"

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Text

TXT
*0000000000004411708260*                         0000000000004411708260
                                                                          Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card
                                                                          (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs-
                                                                          verfahren
                                                                                                                                                    Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung Januar 2025                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Anwendungsbereich
                                                                          Die von der Sparkasse/Landesbank ausgegebene digitale Mastercard/Visa Card ist eine Kreditkarte (nachfolgend digitale Kreditkarte
                                                                          genannt), die dem Kunden digital zur Speicherung auf einem mobilen Endgerät (Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät) zur Nutzung
                                                                          von mobilen Bezahlverfahren bereitgestellt wird. Es gelten die „Bedingungen für die Mastercard/Visa Card (Kreditkarte)”, sofern in den „Bedin-
                                                                          gungen für die digitale Mastercard/Visa Card mit individualisierten Authentifizierungsverfahren“ nicht Abweichendes vereinbart ist. Diese
                                                                          Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen der kartenausgebenden Sparkasse/Landesbank und dem Karteninhaber. Vertragliche
                                                                          Vereinbarungen zwischen dem Karteninhaber und Dritten (z. B. Endgerätehersteller, Mobilfunkanbieter oder Anbieter von Bezahlplattformen,
                                                                          in denen digitale Kreditkarten hinterlegt werden können) bleiben unberührt. Die vertragliche Leistung der Sparkasse/Landesbank betrifft nicht
                                                                          die Funktionsfähigkeit oder den Betrieb des mobilen Endgerätes oder von Bezahlplattformen wie Apps für digitale Geldbörsen (Wallets), in
                                                                          denen die digitale Kreditkarte hinterlegt werden kann.

                                                                          2. Nutzung der digitalen Karte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nur nutzen, wenn er sich gegenüber der
                                                                          Sparkasse/Landesbank authentifiziert hat. Die Authentifizierung ist das Verfahren, mit deren Hilfe die Sparkasse/Landesbank die Identität des
                                                                          Karteninhabers oder die berechtigte Verwendung der digitalen Kreditkarte überprüfen kann.
                                                                          Dafür werden als Authentifizierungselemente die digitale Kreditkarte auf dem mobilen Endgerät des Karteninhabers als erster Faktor (Besit-
                                                                          zelement) und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des
                                                                          mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart. Die Eingabe der für die digitale Kreditkarte geltenden per-
                                                                          sönlichen Geheimzahl (PIN) ist für die Nutzung der Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren nicht vorgesehen.

                                                                          3. Verwendungsmöglichkeiten
                                                                          Der Karteninhaber kann die digitale Kreditkarte, soweit diese und die Terminals entsprechend ausgestattet sind, für folgende Zahlungsdienste
                                                                          nutzen:
                                                                          a) Zum kontaktlosen Einsatz an automatisierten Kassen (Kontaktlos-Terminals) bei Handels- und Dienstleistungsunternehmen
                                                                             (Vertragsunternehmen).
                                                                          b) Zum Einsatz bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen über das Internet bei Vertragsunternehmen (Online-Handel). Sofern der Kartenin-
                                                                             haber die digitale Kreditkarte einer digitalen Geldbörse (Wallet) hinzugefügt hat, kann die digitale Kreditkarte an allen Kontaktlos-Terminals
                                                                             und im Online-Handel eingesetzt werden, die an dem Akzeptanzzeichen der jeweiligen Bezahlanwendung zu erkennen sind.
                                                                          Ergänzende Informationen erteilt die Sparkasse/Landesbank in den jeweiligen Nutzungshinweisen für die digitale Kreditkarte.

                                                                          4. Autorisierung von Kartenzahlungen durch den Karteninhaber
                                                                          Mit dem Einsatz der digitalen Kreditkarte durch Heranführen des mobilen Endgerätes mit der digitalen Kreditkarte an das Kontaktlos-Terminal
                                                                          bzw. im Online-Handel durch Bestätigung der Bezahlanwendung erteilt der Karteninhaber die Zustimmung (Autorisierung) zur Ausführung der
                                                                          Kartenzahlung. Dazu ist zusätzlich die Verwendung der biometrischen Merkmale des Karteninhabers oder Eingabe des Entsperrcodes des
                                                                          Gerätes jeweils mit auf dem mobilen Endgerät vorhandenen Funktionen erforderlich. Die Zustimmung wird mit deren Einsatz erteilt. In der
                                                                          Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthalten, dass die Sparkasse/Landesbank die für die Ausführung der Kartenzahlung
                                                                          notwendigen personenbezogenen Daten des Karteninhabers verarbeitet, übermittelt und speichert. Nach Erteilung der Zustimmung kann der
                                                                          Karteninhaber die Kartenzahlung nicht mehr widerrufen.

                                                                          5. Verfügungsrahmen/finanzielle Nutzungsgrenze
                                                                          Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner digitalen Kreditkarte nur im Rahmen des für die Kreditkarte vereinbarten monatlichen Verfü-
                                                                          gungsrahmens und eines auf dem Kreditkartenkonto vorhandenen Guthabens gemäß Nummer 14 vornehmen (finanzielle Nutzungsgrenze).
                                                                          Bei jeder Nutzung wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen (mit der digitalen oder der physischen Kredit-
                                                                          karte) bereits ausgeschöpft ist. Dabei mindern bereits getätigte, in den Kreditkartenabrechnungen bisher noch nicht berücksichtigte Kreditkar-
                                                                          tenumsätze das verfügbare Guthaben.
                                                                          Der Karteninhaber kann mit der Sparkasse/Landesbank eine Änderung des vereinbarten monatlichen Verfügungsrahmens der Kreditkarte
                                                                          oder des Verfügungslimits vereinbaren.

                                                                          6. Sperre der digitalen Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren
                                                                          a) Die Sparkasse/Landesbank darf die digitale Kreditkarte mit individualisierten Authentifizierungsverfahren sperren (z. B. durch Löschung),
                                                                             wenn sie berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit
                                                                             der individualisierten Authentifizierungselemente des Karteninhabers oder der digitalen Kreditkarte dies rechtfertigen oder wenn der Ver-
                                                                             dacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements oder der digitalen Kreditkarte besteht.
                                                                             Darüber wird die Sparkasse/Landesbank den Karteninhaber unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens
                                                                             jedoch unverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, wenn die Sparkasse/Landesbank hierdurch
                                                                             gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Die Sparkasse/Landesbank wird die digitale Kreditkarte entsperren oder eine neue digi-
                                                                             tale Kreditkarte bereitstellen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auch hierüber unterrichtet sie den Karteninhaber
                                                                             unverzüglich.
                                                                          b) Eine Sperre ausschließlich der digitalen Kreditkarte bewirkt keine Sperre der physischen Kreditkarte. Eine Sperre der physischen Kredit-
                                                                             karte hat stets auch eine Sperre aller zugehörigen digitalen Kreditkarten zur Folge.
     128 700.010 D0 (Fassung Jan. 2025) - v3.0


                                                                          7. Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          7.1 Schutz der individualisierten Authentifizierungselemente
                                                                          Der Karteninhaber hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine für die Nutzung der digitalen Kreditkarte verwendeten biometri-
                                                                          schen Merkmale (z. B. Fingerabdruck), das mobile Endgerät mit digitaler Kreditkarte und den Entsperrcode des mobilen Endgerätes vor unbe-
                                                                          fugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die digitale Kreditkarte missbräuchlich verwendet oder in sonstiger We

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Bedingungen für die digitale Mastercard/Visa Card (Kreditkarte) mit individualisierten Authentifizierungs- verfahren · 17.08.26, 22:15