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Mögliche Inkonsistenz: PIN-Ausschluss vs. Authentifizierungsfaktoren
In Ziffer 2 steht, dass die PIN für die Nutzung nicht vorgesehen ist; als zweiter Faktor werden biometrische Elemente bzw. Entsperrcode des Endgeräts vereinbart. In Ziffer 10.1 f) wird dann aber mehrfach auf den „Entsperrcode“ als kritischen Faktor Bezug genommen (z. B. ungesicherte Speicherung des Entsperrcodes). Dieser Verweis ist konsistent mit der Nutzung des Entsperrcodes als zweitem Faktor, es ist jedoch auffällig, dass der Code in Ziffer 2 nur als „sonstiger Entsperrmechanismus“ bezeichnet wird. Kein echter Widerspruch, aber aus Sicht der Verständlichkeit und terminologischen Konsistenz prüfenswert.
„und biometrische Elemente des Karteninhabers, z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennung bzw. sonstige Entsperrmechanismen des mobilen Endgerätes (z. B. der Entsperrcode), jeweils als zweiter Faktor vereinbart"
Der Befund ist eine reine Stil-/Terminologie-Konsistenzfrage ohne echten Widerspruch. Der Autor selbst stellt fest: 'Kein echter Widerspruch, aber aus Sicht der Verständlichkeit und terminologischen Konsistenz prüfenswert.' Die Textstellen sind zwar im Dokument sichtbar, aber der Befund ist kein echter Dokumentfehler, sondern lediglich eine subjektive redaktionelle Beobachtung geringen Kundenwerts.