PRODUKTÜBERWACHUNG NACH MIFID II / ZIELMARKT GEEIGNETE GEGENPARTEIEN,
PROFESSIONELLE KUNDEN UND KLEINANLEGER
Ausschließlich für die Zwecke des Produktgenehmigungsverfahrens der Sparkasse Krefeld -
Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen - (der "Konzepteur") hat die
Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für
die Schuldverschreibungen geeignete Gegenparteien, professionelle Kunden und Kleinanleger sind, wie jeweils in
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, in der jeweils geltenden
Fassung, "MiFID II") definiert, die jeweils (1) über Basiskenntnisse und/oder -erfahrungen mit Finanzprodukten
verfügen, (2) einen kurz-, mittel- oder langfristigen Anlagehorizont besitzen, (3) allgemeine Vermögensbildung /
Vermögensoptimierung als Anlageziel verfolgen, (4) keine oder lediglich eine geringe Verlusttragfähigkeit sowie
(5) eine niedrige Risikotoleranz (Risikoindikator: 1) aufweisen, und (ii) die folgenden Kanäle für den Vertrieb der
Schuldverschreibungen geeignet sind: Anlageberatung und beratungsfreies Geschäft. Jede Person, die die
Schuldverschreibungen später anbietet, verkauft oder empfiehlt, (ein "Vertreiber") sollte die Zielmarktbewertung
des Konzepteurs berücksichtigen, wobei ein der MiFID II unterliegender Vertreiber jedoch dafür verantwortlich ist,
eine eigene Zielmarktbewertung in Bezug auf die Schuldverschreibungen vorzunehmen (entweder durch
Übernahme oder Ausarbeitung der Zielmarktbewertung des Konzepteurs) und geeignete Vertriebskanäle
festzulegen.
Endgültige Bedingungen
Nr. 2
gemäß Artikel 8 Abs. 5 der Prospektverordnung
vom 17. Oktober 2023
Angebot von
Euro 15.000.000 3,125 % Schuldverschreibungen Serien-Nr.: 347
fällig am 06. Oktober 2026 (Tranchen-Nr.: 1)
begeben aufgrund des
Basisprospekts
vom 21. September 2023
der
Sparkasse Krefeld – Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und des Kreises Viersen –
(die "Sparkasse Krefeld" oder die "Emittentin")
Rechtsträgerkennung: 5299005ZC0K4R5KA5S41
Gegenstand dieser Endgültigen Bedingungen vom 17. Oktober 2023 (die "Endgültigen Bedingungen") zum
Basisprospekt vom 21. September 2023 sind die Euro 15.000.000 3,125 % Schuldverschreibungen Serien-Nr.:
347 fällig am 06. Oktober 2026 (Tranchen-Nr.: 1), die von der Sparkasse Krefeld begeben wurden (die
"Schuldverschreibungen").
Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 8 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 25 Abs. 4
der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem
geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG in der jeweils geltenden
Fassung erstellt und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt vom 21. September 2023 und etwaigen Nachträgen
dazu (der "Prospekt") zu lesen. Die in Teil II nachfolgend aufgeführten Emissionsbedingungen für festverzinsliche
Schuldverschreibungen sind insgesamt der im Prospekt enthaltenen Option I der Emissionsbedingungen
entnommen. Der Prospekt und diese Endgültigen Bedingungen wurden bzw. werden auf der Internetseite der
Emittentin (https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor-relations.html) veröffentlicht.
Alle maßgeblichen Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind nur in der
Zusammenschau des Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt, eines etwaigen Nachfolgeprospekts, etwaiger
Nachträge zum Nachfolgeprospekt sowie dieser Endgültigen Bedingungen erhältlich.
Wenn der Prospekt mit Ablauf des 21. September 2024 seine Gültigkeit verliert, kann das in diesen Endgültigen
Bedingungen beschriebene öffentliche Angebot der Schuldverschreibungen fortgeführt werden, indem eine neue
Fassung des Prospekts, in der die fortgeführten öffentlichen Angebote mit dazugehörigen
Wertpapierkennnummern ("ISIN-Liste") aufgeführt werden, erstellt, von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt
und veröffentlicht wird.
Der oben genannte Prospekt mit Datum vom 21. September 2023, unter dem die in diesen Endgültigen
Bedingungen beschriebenen Schuldverschreibungen begeben werden, verliert mit Ablauf des 21. September 2024
seine Gültigkeit. Ab diesem Tag sind diese Endgültigen Bedingungen zusammen mit dem jeweils aktuellen
Prospekt über Schuldverschreibungen zu lesen (jeweils "Nachfolgeprospekt"), der (i) dem Prospekt vom
21. September 2023 nachfolgt oder (ii) falls ein oder mehr Nachfolgeprospekte zum Prospekt bereits veröffentlicht
worden sind, dem zuletzt veröffentlichten Nachfolgeprospekt nachfolgt. Dies gilt insbesondere für die
Zusammenfassung der Emittentenbeschreibung (Abschnitt B.). Der jeweils aktuelle Nachfolgeprospekt wird auf
der Internetseite der Emittentin (https://www.sparkasse-krefeld.de/de/home/ihre-sparkasse/investor-relations.html)
oder einer Nachfolgeinternetseite oder Ersatzinternetseite, die die Emittentin den Gläubigern durch
Veröffentlichung auf der oben angegebenen Internetseite mitteilt, veröffentlicht. Mit Ablauf des Prospekts werden
vollständige Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen nur auf der Grundlage der
Zusammenschau dieser Endgültigen Bedingungen sowie des zuletzt gültigen Nachfolgeprospekts erhältlich sein.
Anleger, die sich bereits verpflichtet haben, während der Gültigkeit des Prospekts Schuldverschreibungen zu
erwerben, haben das Recht, ihre Zusage innerhalb von bis zu zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des
Nachfolgeprospekts zu widerrufen, vorausgesetzt dass die Schuldverschreibungen ihnen noch nicht geliefert
wurden.
Diesen Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Ausstattungsmerkmale der
Schuldverschreibungen sowie des öffentlichen Angebots beigefügt.
Diese Endgültigen Bedingungen enthalten die folgenden Abschnitte:
I. Teil I. – Angaben zur Emission
II. Teil II. – Emissionsbedingungen
III. Teil III. – Angaben zum öffentlichen Angebot
IV. Teil IV. – Emissionsspezifische Zusammenfassung
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Teil I.
Angaben zur Emission
Seriennummer 347
Tranchennummer 1
WKN WKN: SPK347
ISIN ISIN: DE000SPK3474
Ausgabetag 06. Oktober 2023
Börsennotierung Die Schuldverschreibungen werden nicht zum Handel am regulierten Markt
einer Börse, an einem Drittlandsmarkt oder an einem KWU-Wachstumsmarkt
zugelassen werden.
Börsen oder multilaterale Nicht anwendbar
Handelssysteme, an denen
nach Kenntnis der Emittentin
bereits Schuldverschrei-
bungen der gleichen Gattung
wie die Schuldverschrei-
bungen in den Handel
einbezogen sind
Die Schuldverschreibungen 29. September 2023
werden begeben aufgrund
Vorstandsbeschlusses vom
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Teil II.
Emissionsbedingungen
Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind wie nachfolgend aufgeführt.
§1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") der Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Sparkasse Krefeld - Zweckverbandssparkasse der Stadt Krefeld und
des Kreises Viersen -, Ostwall 155, 47798 Krefeld, Bundesrepublik Deutschland, (die "Emittentin") in Euro (die
"festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von Euro 15.000.000 (in Worten: Euro fünfzehn Millionen) in
der Stückelung von Euro 100,00 (die "festgelegte Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Globalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Globalurkunde (die "Globalurkunde") ohne
Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird von oder im Namen der Emittentin unterschrieben.
Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde wird von dem oder im Namen des Clearingsystems verwahrt, bis
sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearingsystem"
bezeichnet Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn, Bundesrepublik Deutschland
("CBF") und jeden Funktionsnachfolger.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von Miteigentumsanteilen
oder anderen Rechten an den Schuldverschreibungen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem
Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Düsseldorf Zahlungen abwickeln und für den allgemeinen
Geschäftsverkehr (einschließlich des Handels in Devisen und Fremdwährungseinlagen) geöffnet sind.
§2
STATUS
(1) Status. Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der
Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht
nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, jedoch vorbehaltlich eines Vorrangs, der
bestimmten nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen eingeräumt wird. Gemäß § 46f Abs. 5 des Kreditwesengesetzes ("KWG") gehen die
Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen im Fall der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der
Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der Abwendung der Insolvenz der Emittentin dienenden
Verfahrens den Verbindlichkeiten aus nicht bevorrechtigten Schuldtiteln der Emittentin im Sinne von § 46f
Abs. 6 Satz 1 KWG (auch in Verbindung mit § 46f Abs. 9 KWG) im Rang vor.
(2) Abwicklungsmaßnahmen. Nach den für die Emittentin geltenden Abwicklungsvorschriften kann die
Zuständige Aufsichtsbehörde,
(a) Ansprüche auf Zahlungen auf Kapital, von Zinsen oder sonstigen Beträgen ganz oder teilweise
herabschreiben,
(b) diese Ansprüche in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (i) der Emittentin, (ii) eines
gruppenangehörigen Unternehmens oder (iii) eines Brückeninstituts umwandeln (und solche Instrumente an die
Gläubiger ausgeben oder übertragen), und/oder
(c) sonstige Abwicklungsmaßnahmen anwenden, einschließlich (ohne Beschränkung) (i) einer Übertragung der
Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen auf einen anderen Rechtsträger, (ii) einer Änderung dieser
Emissionsbedingungen oder (iii) deren Annullierung
(jeweils eine "Abwicklungsmaßnahme").
"Zuständige Aufsichtsbehörde" bezeichnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin")
oder jede andere zuständige Behörde, die die derzeit von der BaFin wahrgenommenen Aufsichtsbefugnisse
hinsichtlich der auf die Emittentin anwendbaren Eigenmittelvorschriften ausübt.
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"Eigenmittelvorschriften" bezeichnet di