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Ergänzende Bedingungen für elektronisch
                                            geführte Anderkonten und Anderdepots von Notaren
                                                                                                                          Kreissparkasse Böblingen
                                            Fassung Dezember 2022


                                            Anwendungsbereich
                                            1. Für elektronisch geführte Anderkonten und Anderdepots (beide im Fol-
                                            genden „Anderkonten“ genannt) von Notaren gelten die nachfolgenden
                                            ergänzenden Bedingungen. Der Abschluss weiterer Vereinbarungen zwi-
                                            schen dem Notar und dem Kreditinstitut bleibt vorbehalten.

                                            Zulässige Authentifizierungsverfahren
                                            2. Der Notar verwendet für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags nur
                                            ein solches Sicherheitsverfahren, das den nachfolgenden Anforderungen
                                            entspricht:
                                            2.1 Die Autorisierung erfolgt unter Heranziehung von mindestens zwei
                                            Elementen der Kategorie Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz
                                            (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das der Nutzer
                                            ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung
                                            eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt, und
                                            ist so konzipiert, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten
                                            geschützt ist (starke Kundenauthentifizierung).
                                            2.2 Die Kommunikation im Rahmen der Autorisierung erfolgt verschlüs-
                                            selt.

                                            Sorgfaltspflichten
                                            3. Der Notar hat vor Autorisierung die Übereinstimmung der ihm ange-
                                            zeigten Auftragsdaten mit den für den Auftrag vorgesehenen Daten mit
                                            besonderer Sorgfalt zu prüfen.
                                            4. Ein Besitzelement, das der Notar für die elektronische Führung von
                                            Anderkonten verwendet, ist sicher zu verwahren. Es darf keiner anderen
                                            Person, insbesondere auch nicht einer sonstigen nach § 58 Abs. 3
                                            BeurkG verfügungsberechtigten Person, überlassen werden.
                                            5. Der Notar darf ein Wissenselement, das er für die elektronische Füh-
                                            rung von Anderkonten benutzt, keiner anderen Person, insbesondere
                                            auch nicht einer sonstigen nach § 58 Abs. 3 BeurkG verfügungsberech-
                                            tigten Person, preisgeben.

                                            Sonstiges
                                            6. Die Vereinbarung über die elektronische Führung von Anderkonten
                                            lässt die Möglichkeit unberührt, Zahlungsaufträge jederzeit auch auf nicht
                                            elektronischem Wege zu erteilen.
182 140.010 D1 (Fassung Dez. 2022) - v1.0
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