Ihre Hilfe in Notfällen: Bewahren Sie diese Notruf-Karte zusammen mit Ihren persönlichen Unterlagen auf. Vergessen Sie nicht, die Visa Card Gold Kartennummer einzutragen. Notfall-Service: + 49 (0) 89 6 24 24 - 548 In Notfällen verständigen Sie bitte umgehend Versicherungsbestätigung die Assistance, die Tag und Nacht erreichbar ist. Bitte geben Sie die Nummer Ihrer Visa Card Gold Visa Card Gold Kreditkarte an: Ihre Hilfe bei Fragen und in Notfällen Wenn Sie Fragen zu den Versicherungsleistungen haben… helfen wir Ihnen gerne. Bitte nutzen Sie dafür unsere Service- Zeiten von montags bis freitags von 08:30 bis 19:00 Uhr und samstags von 9:00 bis 14:00 Uhr (Feiertage jeweils aus­genommen). Sie erreichen unser Service-Center unter Telefon +49 (0) 89 6 24 24 - 5 48 Telefax +49 (0) 89 6 24 24 - 2 44 E-Mail: service-reise@allianz.com Wenn Sie Hilfe im Notfall benötigen… …ist die Assistance für Sie da. Unser 24-Stunden-Notfall- Service bietet Ihnen rund um die Uhr schnelle und fach­- kundige Hilfe weltweit! Im Notfall wichtig: Telefon +49 (0) 89 6 24 24 - 548 Telefax +49 (0) 89 6 24 24 - 246 • Halten Sie die genaue und vollständige Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthaltsorts bereit. • Notieren Sie sich die Ansprechpartner von amtlichen Wenn Sie uns einen Schaden melden möchten... Stellen, wie z.B. Arzt, Krankenhaus, Polizei. … geht das schnell, bequem und rund um die Uhr unter • Schildern Sie möglichst genau den Sachverhalt und www.allianz-reiseversicherung.de/schadenmeldung teilen Sie uns alle notwendigen Angaben mit. (alternativ auch per Post an unsere Schadenabteilung): AWP P&C S.A. Niederlassung für Deutschland Schadenabteilung Bahnhofstraße 16 85609 Aschheim (bei München) Telefonisch oder per Fax können Sie uns unter den oben genannten Service-Nummern erreichen. Allgemeine Versicherungsbedingungen Inhaltsverzeichnis 3 Ihre Leistungen im Überblick 4 Anschrift der Versicherungsgesellschaft 5 Vertragsdaten 8 Versicherungsbedingungen 8 Allgemeine Bestimmungen 10 Reise-Service-Versicherung 13 Auslandsreise-Krankenversicherung 15 Reiserücktritt-Versicherung 17 Reiseabbruch-Versicherung 19 Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung 21 Ergänzende Bestimmungen für alle Versicherungen 22 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall 24 Datenschutzhinweise Ihre Leistungen im Überblick Reise-Service-Versicherung Bietet Ihnen weltweite Soforthilfe bei Notfällen im Ausland. Unter einer zentralen Ruf- nummer steht die Assistance der versicherten Person 24 Stunden täglich zur Seite. Auslandsreise-Krankenversicherung Erstattet die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei Krankheiten und Unfallverletzungen, die während der Auslandsreise akut eintreten: • Arzt- und Krankenhauskosten; • Medikamente. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Stornoberatung und Hilfe im Notfall Die Stornoberatung ist in jeder Reiserücktritt-Versicherung inklusive. Erfahrene Reise- mediziner beraten Sie, ob Ihre Reise im Krankheitsfall sofort storniert werden muss oder abgewartet werden kann, ob Sie doch reisen können. Das Risiko von eventuell höheren Stornokosten übernehmen wir. Reiserücktritt-Versicherung Ersetzt die • vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei Nichtantritt der Reise, wahlweise bis zur Höhe der Stornokosten die Mehrkosten der Umbuchung der Reise aus versichertem Grund in eine Reisesaison mit höherem Preis; • Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt. Reiseabbruch-Versicherung Ersetzt • die zusätzlich entstandenen Rückreisekosten nach Art und Qualität der versicherten Reise; • den anteiligen Reisepreis der nicht genutzten Reiseleistung vor Ort bei nicht planmäßi- ger Beendigung der Reise zum Beispiel wegen unerwarteter schwerer Erkrankung. Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung Bietet Versicherungsschutz für Reisefahrzeuge der versicherten Person: • organisatorische Hilfe bei Panne und Unfall, Fahrzeugdiebstahl und Fahrerausfall; Kostenerstattung für Pannenhilfe; • Ersatzteilversand ins Ausland, Zoll, Verschrottung; • bei Fahrzeugausfall Kostenerstattung für Übernachtungen oder Mietwagen zur Weiterfahrt; bei Fahrerausfall Rückführung des Fahrzeugs samt mitreisender Personen und Gepäck. 3 Anschrift der Versicherungsgesellschaft Vertragsdaten AWP P&C S.A. Die Vertragsdaten beziehen sich auf die Versicherungsbedingungen. Zusammen Niederlassung für Deutschland mit den Versicherungsbedingungen legen sie den genauen Versicherungsumfang Bahnhofstraße 16 fest. D - 85609 Aschheim (bei München) Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink Registergericht: München HRB 4605 Allgemeine Bestimmungen AWP P&C S.A. Aktiengesellschaft französischen Rechts Sitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich) Versicherungsnehmer: Handelsregister: R.C.S. Bobigny 519 490 080 Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Dan Assouline, Fabio de Ferrari, First Data Deutschland GmbH Ulf Lange, Claudius Leibfritz, Lidia Luka-Lognoné, Mike Nelson, Sylvie Ouziel Konrad-Adenauer-Allee 1 61118 Bad Vilbel Hauptgeschäftstätigkeit: Die Gesellschaft ist ein Versicherungsunternehmen und betreibt vor allem Reiseversicherungen. Versicherte Personen (§ 1): Im Rahmen der Reise-Service-Versicherung, der Reiserücktritt-Versicherung, der Reiseabbruch-Versicherung und der Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung • der berechtigte Inhaber einer gültigen Visa Card Gold (im Folgenden Kreditkarte genannt). Auf gemeinsamen Reisen mit dem Karteninhaber außerdem: • Partner / in des Karteninhabers, sofern im gleichen Haushalt lebend; • minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Karteninhabers oder des / der Partners / Partnerin; • volljährige Kinder des Karteninhabers oder des / der Partners / Partnerin bis zur Voll­ endung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden. Im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung der berechtigte Inhaber einer gültigen Visa Card Gold (im Folgenden Kreditkarte genannt); außerdem: • Partner / in des Karteninhabers, sofern im gleichen Haushalt lebend; • minderjährige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Karteninhabers oder des / der Partners / Partnerin; • volljährige Kinder des Karteninhabers oder des / der Partners / Partnerin bis zur Vollen- dung des 21. Lebensjahres, sofern sie sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden. Geltungsbereich (§ 2): Im Rahmen der Reise-Service-Versicherung besteht Versicherungsschutz für alle Reisen weltweit außerhalb des Landes, in dem der Karteninhaber seinen ständigen Wohnsitz hat. Im Rahmen der Auslandsreise-Krankenversicherung besteht Versicherungsschutz für alle privaten / beruflichen Reisen weltweit außerhalb des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz gilt ab Reiseantritt für bis zu maximal 62 Tage je Reise. Für Auf- wendungen, die im Wohnsitzland der versicherten Person entstehen, besteht aus dieser Versicherung kein Versicherungsschutz, auch dann nicht, wenn es sich um Folgen von Erkrankungen und Unfällen handelt, die während der Auslandsreise entstanden sind. Sofern der ständige Wohnsitz aus beruflichen Gründen vorübergehend (z.B. bei mehrjähriger beruflicher Tätigkeit) ins Ausland verlegt wird, besteht für das jeweilige Aufenthaltsland kein Versicherungsschutz. 4 5 Im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung und der Reiseabbruch-Versicherung besteht Kostenerstattung für Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen nach einem Versicherungsschutz für alle Reisen weltweit. Als Reise gelten alle Reisebausteine und Unfall (§ 6): € 2.600,–. Einzelreiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander ab­gestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teilleistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teilleistung. Auslandsreise-Krankenversicherung Höhe der Kostenerstattung: Im Rahmen der Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung wird Versicherungsschutz Kosten der Heilbehandlung ohne Begrenzung für Versicherungsfälle, die in Europa und in den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres liegen, gewährt. Selbstbehalt (§ 2 Nr. 4): Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse innerhalb des Landes, in dem der Karteninhaber seinen ständigen Wohnsitz hat, sowie für Schadenereignisse innerhalb Ohne Selbstbehalt einer Entfernung von 50 km (Luftlinie) vom ständigen Wohnsitz des Karteninhabers / der mitversicherten Personen. Reiserücktritt-Versicherung Versicherungsbeginn / Versicherungsende (§ 3): Versicherungssumme (§ 1 Nr. 1): 1. Für Kunden, die am 01.01.2016 im Besitz einer gültigen Kreditkarte sind: Der Ver­ Die Versicherungssumme für die versicherte Person beträgt € 5.000,– je Reise, insgesamt sicherungsschutz beginnt im Rahmen aller Versicherungsprodukte mit Ausnahme für alle versicherten Personen zusammen maximal € 10.000,– je Reise. der Reiserücktritt-Versicherung am 01.01.2016. Im Rahmen der Reiserücktritt- Ver­sicherung gilt der Versicherungsschutz der AWP P&C S.A. für alle Reise­buchungen, Selbstbehalt (§ 5): die ab dem 01.01.2016 erfolgen. Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme nach Abzug des Selbst- 2. Für alle Kunden, die ab dem 01.01.2016 eine neue Kreditkarte beantragen: Der behalts in Höhe von € 100,–. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so Versicherungsschutz beginnt für alle hier genannten Versicherungsleistungen ab beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens € 100,–. dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages. Im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung gilt der Versicherungsschutz der AWP P&C S.A. für alle Reise­buchungen, die ab dem Zeit- punkt der Beantragung der Kreditkarte vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Reiseabbruch-Versicherung Kreditkartenvertrages erfolgen. Versicherungssumme (§ 1): Die Versicherungssumme für die versicherte Person beträgt € 5.000,– je Reise, insgesamt für alle versicherten Personen zusammen maximal € 10.000,– je Reise. Die Reiserücktritt-Versicherung gilt nur für Reisebuchungen ab Beginn des Versicherungs­ schutzes. Selbstbehalt (§ 6): Der Versicherer haftet bis zur Höhe der Versicherungssumme nach Abzug des Selbst- Alle Versicherung gelten für Reisen innerhalb des versicherten Zeitraums. behalts in Höhe von € 100,–. Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst so beträgt der Selbstbehalt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens € 100,–. Erfordernis des Karteneinsatzes (§ 4): Der Versicherungsschutz gilt unabhängig vom Einsatz der Kreditkarte als Zahlungsmittel für die Reise. Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung Höhe der Kostenerstattung zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft (§ 3): Besondere Obliegenheiten (§ 6 Nr. 4): • Pannenhilfe bis zu € 105,– je Schadenfall; Keine • Abschleppen bis zu € 155,– je Schadenfall; • Versandkosten notwendiger Ersatzteile. Reise-Service-Versicherung Höhe der Kostenerstattung für Rücktransport des Fahrzeugs oder bei Totalschaden (§ 4): Höhe der Kostenübernahmeerklärung bei stationärer Behandlung (§ 2 Nr. 2 c): • Rücktransport zu einer Werkstatt an den Wohnsitz des Karteninhabers oder zum Zielort; € 13.000,–. • Verschrottung oder Zollgebühren (der jeweils niedrigere Betrag); • bis zu € 36,– pro versicherter Person für bis zu drei Übernachtungen. Höhe des Überbrückungsdarlehens (§ 5, Nr. 1b): Höhe der Kostenerstattung bei Ausfall des Fahrzeugs gemäß § 4 sowie Diebstahl (§ 5): € 1.600,–. • Übernachtungskosten bis zu € 36,– je versicherter Person je Nacht, bis max. drei Über- nachtungen; Hilfe bei Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 5, Nr. 2): • Taxifahrten zum und vom nächst erreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel bis zu € 26,–; AWP streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu € 2.600,– und, falls bis zu € 36,– pro versicherter Person für bis zu drei Übernachtungen. notwendig, Strafkaution bis zu € 13.000,– vor. • Ersatzfahrzeug bis zu € 52,– je Tag, für max. sieben Tage. 6 7 Höhe der Kostenerstattung bei Ausfall des Fahrers (§ 6): schutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn • Anreise eines Ersatzfahrers mit Kostenübernahme bis zu € 0,30 je km - Entfernung zum der Ereignisse ereignet; der Versicherungsschutz dauert jedoch fort, wenn sich die Wohnsitz des Karteninhabers; Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht • bis zu € 36,– pro versicherter Person für bis zu drei Übernachtungen. zu vertreten hat. Versicherungsschutz besteht jedoch in jedem Fall dann nicht, wenn sich die versicherte Person in einem Staat aufhält, auf dessen Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war. Schäden durch die aktive Teilnahme an Krieg, an Bürgerkrieg oder an kriegsähnlichen Versicherungsbedingungen Ereignissen sind nicht versichert; c) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt; d) Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart; Allgemeine Bestimmungen e) mittelbar oder unmittelbar verursachte Schäden durch die Nutzung von ABC- (kurz: AVB AB 14 KI FDD) Waffen oder ABC-Materialien. 2. Hat die versicherte Person keinen Wohnsitz in der EU oder im EWR, besteht Versiche- rungsschutz nur für Reisen innerhalb Europas und der Mittelmeer-Anrainerstaaten. Der Versicherungsnehmer hat für die in den Vertragsdaten genannten versicherten Personen stellvertretend für die Sparkassen / Banken, die der Versicherungsnehmer 3. Wenn Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen in den Schutzbereich des mit AWP P&C S.A., Bahnhofstraße 16, D-85609 Aschheim Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die auf die Vertragsparteien direkt (bei München), geschlossenen Gruppenversicherungsvertrages einbezogen hat, einen anwendbar sind, dem Versicherungsschutz entgegenstehen, besteht kein Versiche- umfangreichen Versicherungsschutz auf der Grundlage der nachfolgend abgedruck- rungsschutz. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. ten Bedingungen vereinbart. Den Beitrag für diese Versicherungen trägt die First Data Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen werden, soweit die- Deutschland GmbH oder Ihr Kreditinstitut aus der geleisteten Kartenjahresgebühr. Die sen nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Die übrigen nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle Versicherungen der über Vertragsbestimmungen bleiben unberührt. diese Kreditkarte versicherten Personen. § 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen § 1 Wer ist versichert? (Obliegenheiten)? Versicherte Personen sind die in den Vertragsdaten genannten Personen oder der dort Die versicherte Person ist verpflichtet, beschriebene Personenkreis. Die Wahrnehmung der Rechte aus dem Versicherungsver- 1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden; trag steht der versicherten Person direkt zu. Werden zwei oder mehrere Kreditkarten- 2. den Schaden unverzüglich AWP anzuzeigen; verträge abgeschlossen, so können die Versicherungsleistungen jeweils nur einmal in 3. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, AWP jede sachdienli- Anspruch genommen werden. Die Versicherungsleistungen addieren sich nicht. che Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und es AWP zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen. Zum § 2 Welchen Geltungsbereich hat die Versicherung? Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen Der Geltungsbereich der einzelnen Versicherungssparten ist in den Vertragsdaten festgelegt. und gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der § 3 Wann beginnt und wann endet die Versicherung? Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs erforderlich ist. Kann AWP die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht feststellen, weil die versicherte Person die Ent- Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, beginnt der Versicherungs- bindung von der Schweigepflicht nicht erteilt und AWP auch nicht auf andere Weise schutz für die versicherte Person ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Kreditkarte eine Leistungsprüfung ermöglicht, so wird die Versicherungsleistung nicht fällig; vorbehaltlich des Abschlusses eines gültigen Kreditkartenvertrages und endet mit dem Wirksamwerden der Kündigung des Kreditkartenvertrages. 4. in geeigneter Weise den Charakter der Reise gemäß Vertragsdaten nachzuweisen; 5. in geeigneter Weise den Beginn der Reise nachzuweisen. § 4 Ist der Einsatz einer Kreditkarte als Zahlungsmittel Voraussetzung für den Versicherungsschutz? § 7 Wann zahlt AWP die Entschädigung? Es gelten die in den Vertragsdaten genannten Regelungen. Hat AWP die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Ent- schädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt ausschließlich per Überweisung auf das Konto eines Kreditinstituts. § 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? 1. Nicht versichert sind § 8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat? a) Schäden durch Streik, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise 1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland be- Höhe der geleisteten Zahlung auf AWP über, soweit der versicherten Person daraus stand. Befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer kein Nachteil entsteht. Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 14 Tage nach Bekanntgabe 2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf der Reisewarnung; der Versicherungsschutz dauert trotz der Reisewarnung fort, Wunsch von AWP schriftlich zu bestätigen. wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte 3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversi- Person nicht zu vertreten hat; cherungsträger gehen der Eintrittspflicht von AWP vor. AWP tritt in Vorleistung, sofern b) Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungs- sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird. 8 9 § 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleis- 2. Stationäre Behandlung tung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung? Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt 1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist AWP von der Verpflichtung zur Leistung die Assistance folgende Leistungen: frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist AWP berechtigt, die Leistung in einem der a) Betreuung Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. AWP stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der 2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. versicherten Person und zu den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt Außer im Falle der Arglist ist AWP zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch Wunsch informiert AWP Angehörige der versicherten Person. für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von AWP ursächlich ist. b) Krankenbesuche 3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet ab Ende Bei stationärer Behandlung der versicherten Person von mehr als 10 Tagen des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherte Person von organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne nahestehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. zum Wohnort. AWP übernimmt die Kosten für das Transportmittel, nicht aber die Kosten des Aufenthalts. § 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen? c) Kostenübernahme-Erklärung Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt AWP der versicherten Person eine 1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers Kostenübernahme-Erklärung bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe. Die- bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail). se Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. AWP übernimmt 2. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständigen Kosten- träger. Soweit die von AWP verauslagten Beträge nicht von einem Krankenver- § 11 Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendmachung der Ansprüche sicherer oder Dritten übernommen werden, sind sie von der versicherten Person aus dem Versicherungsvertrag zuständig? Welches Recht findet Anwendung? binnen eines Monats nach Rückkehr von der Reise an AWP zurückzuzahlen. 1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der Ort in 3. Krankenrücktransport Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Sobald der Vertragsarzt der Assistance in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten ständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat. vor Ort es für medizinisch sinnvoll erachtet und entsprechend anordnet, organisiert 2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. die Assistance den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus. AWP übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. Reise-Service-Versicherung 4. Können mitreisende Kinder unter 15 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung (kurz: AVB RS 08 KI FDD) oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort, sofern erforderlich Hinweis: auch für eine Begleitperson inklusive Kostenübernahme. AWP übernimmt die inso- Die Allianz Partners Deutschland GmbH, Bahnhofstr.16, 85609 Aschheim, (nachstehend weit gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten. „Assistance“ genannt) ist mit der Erbringung der Dienstleistungen aus der Reise-Service- Versicherung beauftragt. § 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von notwendigen Arzneimitteln während der Reise? § 1 Welche Leistungen erbringt AWP? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die 1. AWP bietet der versicherten Person während der Reise in nachstehend genannten Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, so- Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entstehenden Kosten im jeweils bezeich- weit dies möglich ist. Kosten für eine eventuell notwendige Abholung des Arzneimittels sowie neten Rahmen. Die Deckungsprüfung bleibt AWP vorbehalten; Dienstleistungen und dessen Verzollung werden der versicherten Person erstattet. Die Kosten der Präparate hat die Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungs- versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reise­ende an die Assistance zu erstatten. trägern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AWP aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person. § 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicherten Person? 2. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance nach dem unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen. Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstor- 3. Soweit die versicherte Person von AWP die Erstattung verauslagter Beträge nicht als benen Person zum Bestattungsort im Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Versicherungsleistung beanspruchen kann, hat die versicherte Person die Beträge Person und übernimmt die Kosten. Hierzu gehören nicht die Kosten für den Kauf einer innerhalb eines Monats nach Ende der Reise an AWP zurückzuzahlen. Grabstelle, eines Grabsteines oder die Ausrichtung von Trauerfeiern. § 2  Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit und Unfall während § 5 Welche Dienste bietet die Assistance in sonstigen Notfällen? der Reise? 1. Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten 1. Ambulante Behandlung a) Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungs- Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung mittel abhanden gekommen sind, stellt die Assistance den Kontakt zur Hausbank und benennt, soweit möglich, einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt. Die her. Die Assistance unterstützt die Hausbank bei der Übermittlung des zur Ver­ Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her. fügung gestellten Betrags an die versicherte Person. 10 11 b) Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, 4. Dokumenten-Depot stellt AWP der versicherten Person zur Überbrückung ein Darlehen bis zur in den Die Assistance archiviert auf Wunsch der versicherten Person die Kopien von wich- Vertragsdaten genannten Höhe zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb eines tigen Dokumenten. Bei Verlust oder Diebstahl der Originaldokumente übersendet Monats nach Ende der Reise an AWP zurückzuzahlen. die Assistance Fotokopien der benötigten Dokumente. Für die Registrierung ist das c) Kommen Kreditkarten oder Euroscheck- / Maestrokarten abhanden, hilft die Assis­tance entsprechende Datenblatt bei der Assistance anzufordern. bei der Sperrung der Karten. Die Assistance haftet jedoch nicht für den ordnungs­ gemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehenden Vermögensschaden. d) Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Assistance der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung. AWP erstattet die amtlichen Gebühren für die Ausstellung Auslandsreise-Krankenversicherung der verlorenen Reisedokumente. (kurz: AVB RK 14 KI FDD) 2. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist AWP bei der § 1 Was ist versichert? Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. AWP streckt Gerichts-, 1. Versichert sind die Kosten der Heilbehandlung bei auf der Reise im Ausland akut ein- Anwalts- und Dolmetscherkosten und, falls notwendig, Strafkaution bis zur jeweils in tretenden Krankheiten und Unfällen bis zur vereinbarten Höhe gemäß Vertragsdaten. den Vertragsdaten vereinbarten Höhe vor. 2. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Rückreise, Wohnsitz hat. spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Auszahlung, an AWP zurückzu- zahlen. § 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung im Ausland erstattet? 3. Reiseruf Wenn infolge von Tod oder Erkrankung eines nahen Angehörigen der versicherten 1. AWP ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche Hilfe. Dazu Person oder infolge einer erheblichen Schädigung ihres Vermögens der Rückruf gehören die Kosten für von der Reise durch Rundfunk notwendig ist, bemüht sich die Assistance um einen a) ambulante Behandlung durch einen Arzt; Reiseruf. AWP übernimmt hierfür die Kosten. b) Heilbehandlungen (inkl. Röntgendiagnostik), Arznei- und Verbandsmittel sowie physikalisch-medizinische Leistungen (Strahlen, Wärme, Licht und sonstige physi- § 6 Welche Kosten trägt AWP bei Such-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen? kalische Behandlung), die der versicherten Person ärztlich verordnet wurden; AWP leistet Ersatz bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Höhe für Such-, Rettungs- c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer Ope- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Unfall gerettet oder rationen. Erstattet werden auch notwendige Heilbehandlungskosten für akute geborgen werden muss. Schwangerschaftsbeschwerden und unaufschiebbare medizinisch indizierte Schwangerschaftsunterbrechungen sowie Entbindungen von Frühgeburten bis zur 36. Schwangerschaftswoche und Fehlgeburten. Bei einer Frühgeburt werden (in § 7 Welche telefonischen Serviceleistungen bietet die Assistance? Abweichung von § 1 AVB AB KI FDD) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Die Assistance erbringt folgende telefonische Service-Leistungen: Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von € 100.000,– 1. Medical Helpline übernommen; a) Der ärztliche Dienst der Assistance steht der versicherten Person rund um die Uhr d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung in zur Verfügung. das nächst erreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft; b) Die Leistungen der „Medical Helpline“ können während der Reise oder vorab in e) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur ambulanten Behandlung in Anspruch genommen werden (Präventivberatung). das nächst erreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft; die Sie umfassen: Erstattung ist auf € 200,– je Versicherungsfall begrenzt; • Impfberatung; f) medizinisch notwendige Hilfsmittel (z. B. Gehstützen, Miete eines Rollstuhls, • tropenmedizinische Beratung; • Beratung zu Art und Ausbreitung von Krankheiten am Reiseort; Orthesen) bis zu € 250,– je Versicherungsfall, sofern in den Vertragsdaten nicht • Vorschläge zur Zusammenstellung der Reiseapotheke für bestimmte Reiseziele; abweichend vereinbart; medizinisch notwendige Hilfsmittel, die aufgrund einer • allgemeine medizinische Vorsichtsmaßnahmen und Verhaltensregeln auf unfallbedingten Verletzung notwendig werden, bis zu € 1.000,– je Versicherungs- Reisen; fall, sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart; • Empfehlung identischer oder vergleichbarer Medikamente im Ausland; g) schmerzstillende Zahnbehandlung einschließlich Zahnfüllungen in einfacher • Benennung Deutsch oder Englisch sprachiger Ärzte im Ausland. Ausfertigung und Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien sowie proviso- 2. Spezialisten-Vermittlung rischer Zahnersatz nach einem Unfall bis € 250,–, sofern in den Vertragsdaten nicht Die Assistance vermittelt im Ausland folgende Spezialisten: abweichend vereinbart; • Dolmetscher; h) die Anschaffung von Prothesen und Herzschrittmachern, die erstmals notwendig • Übersetzer; werden aufgrund von während der Reise aufgetretenen Unfällen oder akuten • Deutsch und Englisch sprachige Rechtsanwälte; Erkrankungen und die der Behandlung der Unfall- oder Krankheitsfolgen dienen. • Deutsch und Englisch sprachige Kfz-Gutachter (nur in Europa und den außereuro- 2. AWP erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zu dem Tag, an dem der medizini- päischen Mittelmeeranrainerstaaten); sche Befund vorliegt, dass keine Behandlungsbedürftigkeit mehr vorliegt. • Deutsch oder Englisch sprachige Ärzte. 3. Pauschaler Spesenersatz 3. Dolmetscher-Service Werden die Kosten bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Wenn im Notfall eine sprachliche Unterstützung möglich und notwendig ist, wird die Ausland von einer dritten Stelle getragen, so zahlt AWP, sofern in den Vertragsdaten Assistance dem Hilfesuchenden telefonisch durch Dolmetschen Hilfestellung geben. nicht abweichend vereinbart, einen pauschalen Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche 12 13 Verpflegung auch der Besucher etc.) maximal € 31,– je Tag. Der versicherten Person j) Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder. Nachgewiese- kann ein finanzieller Schaden aufgrund einer Kostenteilung mit einem anderen ne Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. Versicherer nicht entstehen, da AWP ggf. auf die Beteiligung des anderen Versicherers 2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medizinisch not- verzichten oder den Schaden der versicherten Person ausgleichen wird. wendige Maß, kann AWP die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. 4. Die versicherte Person trägt den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Vertragsdaten. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Andern- § 3 Welche Leistungen erbringt AWP darüber hinaus? falls kann AWP die Erstattung auf landesübliche Sätze kürzen. Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte Person bei akuten Krankheiten und Unfällen auf der versicherten Reise bei der Suche nach ärztlichen Anlauf- § 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen stellen. Je nach vorläufiger telefonischer Diagnose wird dabei der Arzt oder das Kranken- (Obliegenheiten)? haus mit dem jeweils höchsten medizinischen Standard in nächster Nähe empfohlen. Die versicherte Person ist verpflichtet, Sofern die versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge leistet, werden in 1. im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vor Beginn umfänglicher ambulan- Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK 14 KI FDD zusätzlich folgende Leistungen erbracht: ter oder stationärer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie vor Abga- 1. Übernahme der nachgewiesenen, notwendigen Telefonkosten; be von Zahlungsanerkenntnissen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen; 2. Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen Anlaufstelle; die nachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme erstattet AWP bis zu € 25,–; 3. Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim Krankenhaus, so- 2. ihrem Rücktransport oder der Rückführung in ihr Heimatland bei Bestehen der fern dessen ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären Behandlung der Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn die Assistance den Rücktransport nach Art der versicherten Person erforderlich ist, in Höhe von maximal € 80,– pro Tag, begrenzt Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt; auf acht Tage 3. AWP die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Original-Erstattungs- oder alternativ stempel eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorzule- 4. Übernahme der nachgewiesenen Kosten für Besuchsfahrten eines mitreisenden gen; diese werden Eigentum von AWP. Angehörigen vor Ort, maximal in Höhe von € 25,– pro Tag, begrenzt auf fünf Tage. § 4 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? 1. Sofern in den Vertragsdaten nicht abweichend vereinbart, besteht kein Versicherungs- Reiserücktritt-Versicherung schutz für (kurz: AVB RR 14 KI FDD) a) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind; § 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, deren Notwendig- versichert? keit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses 1. Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste; versicherten Reisearrangement bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme c) Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von versichert. Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen; 2. Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschulde- d) Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango und Lymphdrainage, die der versi- te und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der cherten Person nicht ärztlich verordnet wurden, Akupunkturbehandlungen sowie Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln, die nicht unter § 2 Nr. 1 f) oder Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann AWP h) AVB RK KI 14 FDD fallen; die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. e) Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten bzw. von 3. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe erstattet Krankheiten oder Unfällen aufgrund Missbrauchs von Alkohol, Drogen oder Medi- AWP die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität kamenten, sowie für versuchten oder vollendeten Suizid und deren Folgen. Tritt der der ursprünglich gebuchten und versicherten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis Unfall nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Straßenverkehr durch die versicherte Person ein, liegt ein Alkoholmissbrauch erst geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen bei einer während des Unfalles aufgrund polizeilicher oder medizinischer Fest­ wären. stellung vermuteten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vor; 4. Kann die gebuchte und versicherte Reise nachweislich aus einem der in § 2 AVB RR f) Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie nicht medizinisch-indi- genannten Gründe nicht angetreten werden, so sind wahlweise zu Nr. 1 die Mehr- zierte und aufschiebbare Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen; kosten versichert, die bei Umbuchung in eine Saison mit höherem Reisepreisniveau g) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder entstehen (Reisepreisgarantie bei notwendiger Umbuchung). Die Erstattung erfolgt Unterbringung; bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der h) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose; Reise, d. h. unmittelbar nach Auftreten des versicherten Ereignisses, angefallen wären. i) die Behandlung von Verletzungen, die während der aktiven Teilnahme an 5. Wenn eine versicherte Person, die mit einer anderen bei AWP versicherten Person Sportwettkämpfen und des dazugehörigen Trainings erlitten wurden, wenn mit ein Doppelzimmer gebucht hatte, aus einem versicherten Grund die Reise stornieren der Teilnahme Einkünfte jeglicher Art zur Bestreitung des Lebensunterhalts (z. B. muss, erstattet AWP den Einzelzimmerzuschlag bzw. die anteiligen Kosten der regelmäßige Einkommen, Preisgelder, Leistungen aus Werbe- oder Sponsoring­ anderen bei AWP versicherten Person für das Doppelzimmer bis zur Höhe der Storno- verträgen) erzielt werden sollen; kosten, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären. 14 15 § 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AWP die Leistungen? niert werden soll. Eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 9 AVB AB aufgrund 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise kommt nicht in zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Betracht, wenn sich die versicherte Person unverzüglich nach Eintritt des versicherten Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen Rücktrittsgrundes an die Assistance wendet und deren Empfehlung Folge leistet. wird: 2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokosten-Rech- • Tod; nung nebst Zahlungsnachweis bei AWP einzureichen, bei Stornierung eines Objekts • schwere Unfallverletzung; zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters über die Weitervermietung; • unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, 3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines Anlass zur Stornierung geben; Facharztes für Psychiatrie; • Impfunverträglichkeit; 4. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Auf- • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht nahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses den Vertrag und bei zumutbar ist; Arbeitsplatzwechsel den alten sowie den neuen Arbeitsvertrag einzureichen; • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Wasserrohrbruch, 5. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen Elementarereignisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle nachzuweisen (§ 6 AVB AB). Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,– übersteigt. § 5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? 2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person: Die versicherte Person trägt den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Vertragsdaten. a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspart- ner, deren Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person; Reiseabbruch-Versicherung b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige (kurz: AVB RA 14 KI FDD) betreuen; c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht § 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen gemeinsam eine 1. Organisation der Rückreise Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der Die Assistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr Reise aus einem versicherten Grund nicht planmäßig beenden kann. die versicherten Personen untereinander. 2. Kostenerstattung 3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter AWP erstattet bis zur in den Vertragsdaten vereinbarten Versicherungssumme schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet AWP wahlweise a) bei nicht planmäßiger Beendigung oder Unterbrechung der Reise aus ver­ anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der sichertem Grund die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei nach Art und Qualität der gebuchten und versicherten Reise und die durch den unverzüglicher Stornierung. Reiseabbruch unmittelbar verursachten Mehrkosten der versicherten Person, vorausgesetzt, dass An- und Abreisetag im Reisevertrag enthalten sind; dies gilt § 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? auch im Falle der nachträglichen Rückkehr; Kein Versicherungsschutz besteht b) den anteiligen Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten versicherten Reise- 1. für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB) genannt werden; leistung vor Ort. 2. für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst 3. Wird die Reise nicht planmäßig beendet, so hat die versicherte Person unverzüglich infolge der Stornierung der Reise erhebt; für Gebühren oder den Verlust von Nut- Kontakt zur Assistance aufzunehmen. Die versicherte Person hat zur Aufklärung zungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung; beizutragen und nachzuweisen, dass die planmäßige Durchführung der Reise nicht möglich oder nicht zumutbar war. 3. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war; 4. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von § 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AWP die Leistungen? inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten aufgetreten ist. 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zu- mutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: § 4 Wann muss die versicherte Person die Reise stornieren (Obliegenheit) und • Tod; welche Hilfestellung bietet AWP? Welche sonstigen Obliegenheiten hat die • schwere Unfallverletzung; versicherte Person zu beachten? • unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, Die versicherte Person ist verpflichtet, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus 1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, konkrete Krankheitssymptome auftreten, die der planmäßigen Beendigung oder der um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Bei unerwarteten schweren Er- Fortsetzung der Reise entgegenstehen und Anlass zur Rückreise geben; krankungen und schweren Unfallverletzungen unterstützt der medizinische Dienst der • Schwangerschaft, sofern die planmäßige Beendigung der Reise oder die Fortset- Assistance die versicherte Person bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise stor- zung der Reise infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist; 16 17 • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Wasserrohrbruch, Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung Elementarereignisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle (kurz: AVB ASB 14 KI FDD) Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,– übersteigt; § 1 Was ist versichert? 2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person: 1. AWP leistet durch ihre Assistance praktische Hilfe und Beistand, wenn die versicherte a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspart- Person auf Reisen die Fahrt nicht fortsetzen kann, weil ner, deren Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und • das Reisefahrzeug durch eine Panne oder einen Unfall fahruntüchtig ist oder weil es Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, gestohlen wurde; Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person; • infolge von Krankheit, Unfall oder Tod keine der mitreisenden Personen in der Lage b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige ist, die Fahrt mit dem Reisefahrzeug fortzusetzen. betreuen; 2. AWP trägt die Kosten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Reisefahrzeugs c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht oder zur Weiterfahrt im jeweils in den Vertragsdaten bezeichneten Rahmen. haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der § 2 Für welche Fahrzeuge und auf welchen Fahrten gilt die Versicherung? versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr Der Versicherungsschutz gilt: die versicherten Personen untereinander. 1. für folgende Fahrzeuge: • Fahrzeug des Karteninhabers bzw. der mitversicherten Personen; • ein dem Karteninhaber zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug; § 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? • ein Mietfahrzeug. Kein Versicherungsschutz besteht Zeitgleich besteht Versicherungsschutz nur für ein Fahrzeug. 1. für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB) genannt werden; 2. für Schadenfälle innerhalb des in den Vertragsdaten festgelegten Geltungsbereichs; 2. für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst 3. wenn die versicherte Person im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis war. infolge der Stornierung der Reise erhebt; für Gebühren oder den Verlust von Nut- zungsrechten bei Time-Sharing-Vermittlung; § 3 Welche Hilfe leistet AWP zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des 3. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Reisebuchung bzw. des Reiseantritts zu rechnen Reisefahrzeuges? war; 1. Kann die Fahrt nach einer Panne oder einem Unfall des Reisefahrzeugs nicht unmit- 4. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen telbar fortgesetzt werden, leistet die Assistance organisatorische Hilfe zur Wiederher- Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von stellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch Pannenhilfsfahrzeuge oder zum inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten aufgetreten ist. Abschleppen in die nächstgelegene Werkstatt. 2. AWP trägt die Kosten für Pannenhilfe und Abschleppen bis zur in den Vertragsdaten genannten Höhe, wobei die Kosten für die Pannenhilfe auf die Abschleppkosten ange- § 4 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unternehmen (Obliegen- rechnet werden. heiten) und welche Hilfestellung bietet AWP? Welche sonstigen Obliegen­ 3. Können die notwendigen Ersatzteile für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft vor heiten hat die versicherte Person zu beachten? Ort im europäischen Ausland nicht beschafft werden, vermittelt die Assistance die Zu- Die versicherte Person ist verpflichtet, sendung auf schnellstmöglichem Weg. Die Versandkosten trägt AWP. Die Versandkos- 1. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen sowie Rechnungen bei ten für den eventuell erforderlichen einfachen Rücktransport ausgetauschter Motoren, AWP einzureichen; Getriebe oder Achsen werden ebenfalls von AWP übernommen. 2. zusätzliche Rück- oder Nachreisekosten sowie nicht genutzte Reiseleistungen durch 4. Reparaturkosten und Kosten für Ersatzteile sind nicht versichert. Originalbelege nachzuweisen. 3. die schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft § 4 Welche Hilfe leistet AWP, wenn das Reisefahrzeug nicht kurzfristig repariert und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose werden kann oder wenn Totalschaden vorliegt? und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines 1. Wenn das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe fahrbereit gemacht, die Fahr- Facharztes für Psychiatrie; bereitschaft aber am Tag des Schadenfalls nicht wiederhergestellt werden kann und der Karteninhaber und die mitversicherten Personen deshalb am Ort der Reparaturwerkstatt 4. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen oder am nächstgelegenen Ort mit einer Übernachtungsmöglichkeit übernachten, über- nachzuweisen (§ 6 AVB AB). nimmt AWP eine Übernachtung des Karteninhabers und der mitversicherten Personen bis zur in den Vertragsdaten genannten Höhe. § 5 Welche Leistung erbringt AWP bei nicht versicherten Ereignissen? 2. Wenn das Fahrzeug an dem auf den Schadenfall folgenden Tag nicht wieder in fahrbe- Bei einer außerplanmäßigen Rückreise wegen eines Notfalles, der nicht zu den versicher- reiten Zustand versetzt ist, übernimmt AWP weitere Übernachtungen gemäß Nummer 1 ten Ereignissen der AVB RA zählt, hilft die Assistance bei der Umbuchung der Rückreise. bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs. Maximal übernimmt AWP zwei weitere Übernachtungen. Umbuchungskosten und zusätzliche Rückreisekosten trägt die versicherte Person. 3. Kann das Reisefahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von drei Werktagen am Schadenort oder in dessen Umgebung wieder fahrtüchtig gemacht § 6 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? werden und liegt weder wirtschaftlicher noch technischer Totalschaden vor, organisiert Die versicherte Person trägt den vereinbarten Selbstbehalt gemäß Vertragsdaten. die Assistance auf Wunsch den Rücktransport des Fahrzeugs an den Wohnsitz des 18 19 Karteninhabers oder den Weitertransport zum Zielort, sofern eine Reparatur am Zielort möglich ist. AWP trägt die Kosten für den Rück- oder Weitertransport des Fahrzeugs. Vo- Ergänzende Bestimmungen für alle raussetzung ist, dass das Fahrzeug am Schadenort oder in dessen Nähe nicht fahrbereit gemacht werden kann und die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert Versicherungen des Fahrzeugs am Schadentag im Inland nicht übersteigen. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, der aufgewandt werden muss, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug zu erwerben. Beschwerdehinweis: 4. Entsteht am Reisefahrzeug durch Panne oder Unfall Totalschaden, Unser Ziel ist es, erstklassige Leistungen zu bieten. Ebenso ist es uns wichtig, auf Ihre • organisiert die Assistance notfalls die Verschrottung des Reisefahrzeugs. AWP trägt Anliegen einzugehen. Sollten Sie einmal mit unseren Produkten oder unserem Service hierfür die Kosten; nicht zufrieden sein, teilen Sie uns dies bitte direkt mit. • hilft die Assistance bei der Erledigung der Zollformalitäten, wenn das Fahrzeug nach einem Totalschaden oder Diebstahl im Ausland verzollt werden muss. AWP erstattet Sie können uns Ihre Beschwerden zu Vertrags- oder Schadenfragen auf jedem Kommu- die Verfahrensgebühren, nicht jedoch den Zollbetrag und die Steuern. nikationsweg zukommen lassen. Telefonisch erreichen Sie uns unter +49.89.6 24 24-460, schriftlich per E-Mail an service-reise@allianz.com bzw. per Post an AWP P&C S.A., Beschwerdemanagement, Bahnhofstraße 16, D - 85609 Aschheim (bei München). § 5 Welche Kosten erstattet AWP, wenn die Reise nicht mit dem Reisefahrzeug Nähere Informationen zu unserem Beschwerdeprozess finden Sie unter fortgesetzt werden kann? www.allianz-reiseversicherung.de/beschwerde. An Streitbeilegungsverfahren vor einer Kann die Reise wegen Ausfall des Fahrzeugs, § 4, oder wegen Diebstahls nicht mit dem Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. Reisefahrzeug fortgesetzt werden, trägt AWP bis zur in den Vertragsdaten genannten Höhe und Dauer die Kosten: Darüber hinaus können Sie sich für Beschwerden aus allen Versicherungssparten an die 1. für erforderliche Übernachtungen am Schadenort für alle berechtigten mitreisenden zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Insassen des Reisefahrzeugs, oder Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn, wenden (www.bafin.de). 2. der Weiterfahrt zum Zielort der Reise und zurück zur Reparaturwerkstatt am Schaden- ort oder zurück zum Wohnsitz des Karteninhabers und für diesen oder eine von ihm beauftragte Person vom Wohnsitz zur Reparaturwerkstatt am Schadenort auf dem Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer jeweils kürzesten Wege mit öffentlichen Verkehrsmitteln, 2. Klasse (inkl. Zuschläge), oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung sowie Taxifahrten zum und vom nächst erreichbaren öffentlichen Verkehrsmittel. Liegt des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte der Zielort außerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs, beschränkt sich die Leistung Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht erhoben werden, auf die Fahrt innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs. Diese Einschränkung gilt in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person zur Zeit der nicht im Falle von Diebstahl und Totalschaden. Alternativ zur Fahrt in öffentlichen Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Verkehrsmitteln kann ein gleichartiges Ersatzfahrzeug angemietet werden. Aufenthalt hat. § 6 Welche Hilfe leistet AWP, wenn die Reise wegen Ausfall des Fahrers nicht mit dem Reisefahrzeug fortgesetzt werden kann und welche Kosten werden übernommen? Ist wegen unerwarteter Erkrankung, Verletzung oder Tod einer mitreisenden Person wäh- rend der Reise weder die versicherte Person noch eine mitreisende Person in der Lage, selbst die Weiter- oder Rückreise mit dem Reisefahrzeug fortzusetzen, so organisiert die Assistance: 1. die Rückführung des Fahrzeugs samt den im Fahrzeug mitreisenden Personen und Gepäck zum Wohnsitz des Karteninhabers durch einen Ersatzfahrer; 2. durch den Fahrerausfall erforderlich gewordene Übernachtungen für den Karteninhaber und die versicherten Personen bis zur Fahrzeugrückholung bis zur in den Vertragsdaten genannten Dauer. AWP übernimmt bis zur in den Vertragsdaten genannten Höhe die Kosten der Fahrzeugrückführung sowie die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden notwendigen Mehrkosten der Beförderung der berechtigten Insassen des Reisefahrzeugs sowie die Reisekosten für die beauftragte Begleitperson. § 7 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Versicherungsschutz wird nicht gewährt, 1. für Schäden durch Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder die bei den dazugehörenden Übungsfahr- ten entstehen; 2. wenn der Karteninhaber oder die mitversicherten Personen das Fahrzeug bei Eintritt des Schadens zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwenden. 20 21 Allgemeine Hinweise für den Schadenfall Was ist bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Reisefahrzeuges zu tun? (Auslandsreise-Autoschutzbrief-Versicherung) Benachrichtigen Sie bitte unverzüglich die Assistance, die im Versicherungsfall alles Nötige in die Wege leitet und Sie über die weiteren Schritte informiert. Was ist in jedem Schadenfall zu tun? Die versicherte Person hat den Schaden möglichst gering zu halten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall geeignete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B Schaden­ bestätigung, Attest) und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege). Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen während der Reise? (Reise-Service-Versicherung) Wenden Sie sich bitte unverzüglich an die Assistance, damit alles Notwendige veranlasst werden kann. Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen während der Reise? (Auslandsreise-Krankenversicherung) Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinik­ aufent­halten, bitte unverzüglich an die Assistance, damit eine adäquate Behandlung sichergestellt werden kann. Für die Erstattung Ihrer vor Ort verauslagten Kosten reichen Sie bitte Original­rech­ nungen und / oder -rezepte ein. Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der behandelten Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Kosten hervorgehen. Rezepte müssen Angaben über die verordneten Medikamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthalten. Was müssen Sie tun, wenn fraglich ist, ob Sie Ihre Reise antreten können? (Reiserücktritt-Versicherung) Ist die Teilnahme an einer Reise durch ein versichertes Ereignis (s. § 2 AVB RR 14 KI FDD) unzu­ mutbar bzw. unmöglich, so müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und AWP unterrichten. Achtung: Tritt eine erhoffte Heilung oder Besserung nach Eintritt einer schweren Krank- heit oder Unfallverletzung nicht ein und wird deshalb später storniert, so ersetzt AWP nicht die höheren Stornokosten, die dadurch entstehen. Zahlen Sie die vertragsgemäß anfallenden Stornokosten beim Veranstalter oder bei Ihrer Buchungsstelle. AWP ersetzt Ihnen diese Kosten im Versicherungsfall abzüglich des bedingungsgemäßen Selbstbehalts. Dazu benötigt AWP: • Reisebestätigung mit Angabe der gebuchten Leistung, der Reiseteilnehmer und des Reisepreises. • Stornokostenrechnung • Schadennachweis, z. B. ärztliches Attest (mit Geburtsdatum, Krankheits- und Be- handlungsbeginn und Befund) oder polizeiliche Bestätigung eines Unglücksfalls und der­gleichen. Einen Vordruck für ein ärztliches Attest können Sie bei AWP anfordern. Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Reise nicht planmäßig beenden können? (Reiseabbruch-Versicherung) Ist die planmäßige Beendigung der Reise durch ein versichertes Ereignis (s. § 2 AVB RA 14 KI FDD) unzumutbar bzw. unmöglich, dann reichen Sie zur Erstattung von Kosten gemäß § 1, Nr. 2 AVB RA 14 KI FDD bitte folgende Unterlagen ein: • Reisebestätigung mit Angabe der gebuchten Leistung, der Reiseteilnehmer und des Reisepreises. • Belege über zusätzliche Rückreisekosten und Abrechnung des Reiseveranstalters über die nicht genutzten Leistungen. • Schadennachweis, z. B. ärztliches Attest vom Arzt am Urlaubsort (mit Geburtsdatum, Krankheits- und Behandlungsbeginn und Befund) oder polizeiliche Bestätigung eines Unglücksfalls und dergleichen. 22 23 Datenschutzhinweise b) Was gilt für besondere Kategorien von personenbezogenen Daten, i­ nsbesondere Gesundheitsdaten? Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören, unterliegt besonderem Schutz. Die Verarbeitung ist in der Entsprechend Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) informieren Regel nur zulässig, wenn Sie in die Verarbeitung einwilligen oder eine der gesetzlich wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., vorgesehenen Möglichkeiten vorliegt (Art. 9 Abs. 2 DSGVO). Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zuste- henden Rechte. aa) Verarbeitung Ihrer besonderen Kategorien personenbezogener Daten In vielen Fällen benötigen wir zur Prüfung des Leistungsanspruchs personenbe- 1. Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich? zogene Daten, die einer besonderen Kategorie angehören. Dies sind z. B. Gesund- heitsdaten. Indem Sie uns anlässlich eines konkreten Versicherungsfalles solche Für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich ist Daten verbunden mit der Bitte um Prüfung und Schadenbearbeitung mitteilen, wil- ligen Sie ausdrücklich ein, dass wir Ihre für die Bearbeitung des Versicherungsfalles AWP P&C S.A. erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Hierauf weisen wir Sie nochmals und Niederlassung für Deutschland Bahnhofstraße 16 gesondert im Rahmen des Schadenformulars hin. D-85609 Aschheim (bei München). Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Datenschutzbeauftragte ist per Post zu erreichen unter der obenstehenden Anschrift Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dann die Leistungspflicht aus dem mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter Versicherungsfall evtl. nicht geprüft werden kann. Ist die Prüfung des Schadenfalls datenschutz-azpde@allianz.com. bereits abgeschlossen, können z. B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten dazu führen, dass die Daten nicht gelöscht werden. 2. Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden Ihre Daten verarbeitet? bb) Abfrage von Gesundheitsdaten bei Dritten zur Prüfung der Leistungspflicht a) Was gilt für alle Kategorien von personenbezogenen Daten? Zur Prüfung der Leistungspflicht kann es erforderlich sein, dass wir Angaben über Ihre gesundheitlichen Verhältnisse prüfen müssen, die Sie zur Begründung von Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- Ansprüchen gemacht haben oder die sich aus eingereichten Unterlagen (z. B. rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller Rechnungen, Verordnungen, Gutachten) oder Mitteilungen z. B. eines Arztes oder weiteren maßgeblichen Gesetze. sonstiger Angehöriger eines Heilberufs ergeben. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei Hierfür benötigen wir Ihre Einwilligung einschließlich einer Schweigepflichtent- gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns bindung für uns sowie für alle Stellen, die der Schweigepflicht unterliegen und zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir Angaben zur Prüfung der Leistungspflicht machen müssen. diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungs- fall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Wir werden Sie in jedem Einzelfall informieren, von welchen Personen oder Einrichtungen zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann Der Abschluss und die Durchführung des Versicherungsvertrages sind ohne die Verarbei- jeweils entscheiden, ob Sie in die Erhebung und Verwendung Ihrer Gesundheits- tung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. daten durch uns einwilligen, die genannten Personen oder Einrichtungen sowie deren Mitarbeiter von ihrer Schweigepflicht entbinden und in die Übermittlung Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche Ihrer Gesundheitsdaten an uns einwilligen oder die erforderlichen Unterlagen und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. selbst beibringen. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu 3. An welche Empfänger leiten wir Ihre Daten weiter? wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten können sein: ausgewählte externe Dienst- • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte sowie für Markt- und leister (z. B. Assistance-Dienstleister, Leistungsbearbeiter, Transportleistungserbringer, ­Meinungsumfragen, technische Dienstleister …), andere Versicherer oder Rückversicherer. • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Daten­ analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger über- können. mitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall 4. Wie lange speichern wir Ihre Daten? die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Wir bewahren Ihre Daten für die Zeit auf, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von 3 bis zu 30 Jahren). Zudem Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck speichern wir Ihre Daten, soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, z. B. nach den Vor- verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber schriften des Handelsgesetzbuches, der Abgabenordnung oder des Geldwäschegesetzes. zuvor informieren. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 volle Jahre. 24 25 5. Welche Rechte haben Sie? Sie haben das Recht über die bei uns gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten sowie unrichtige Daten berichtigen zu lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie außerdem das Recht auf Löschung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Widerspruchsrecht Sie können einer Verarbeitung Ihrer Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider­ sprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wenn Sie sich über den Umgang mit Ihren Daten beschweren möchten, können Sie sich an den oben genannten Datenschutzbeauftragten wenden. Für Sie besteht außerdem ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde. 26 27 Olaf Nink, Hauptbevollmächtigter AWP P&C S.A. Niederlassung für Deutschland Bahnhofstraße 16 D - 85609 Aschheim (bei München) Hauptbevollmächtigter: Olaf Nink Registergericht: München HRB 4605 AWP P&C S.A. Aktiengesellschaft französischen Rechts 2018-1362_91015 Sitz der Gesellschaft: Saint-Ouen (Frankreich) Handelsregister: R.C.S. Bobigny 519 490 080 Vorstand: Rémi Grenier (Vorsitzender), Dan Assouline, Fabio de Ferrari, Ulf Lange, Claudius Leibfritz, Lidia Luka-Lognoné, Mike Nelson, Sylvie Ouziel 28