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Tiefenprüfung

8 Befunde · Modell deepseek/deepseek-v4-flash

Extraktion (2)

warnungnur Extraktion Seite 1

Extrahierte Zahlenzeile ohne Kontext (006-Barcode/Zählnummer)

Die erste Zeile des extrahierten Texts enthält eine auffällige Zahlenfolge '*0000000000000241708260* 0000000000000241708260'. Dies wirkt wie ein maschineller Barcode/Zählnummer (möglicherweise aus der Barcode-Zeile des PDF), die durch OCR/Extraktion in den Text geraten ist und eine automatische Weiterverarbeitung stören kann.

„*0000000000000241708260* 0000000000000241708260"

Die Zeile '*0000000000000241708260* 0000000000000241708260' ist ein maschineller Barcode/Zählnummer-Eintrag, der durch OCR/Extraktion an den Anfang des Textes geraten ist. Die Sternchen-Delimiter und die identische Wiederholung sind typische Barcode-/Layout-Extraktionsartefakte, kein sichtbarer Dokumentfehler für Leser. Für Kunden nicht relevant.

warnungnur Extraktion Seite 1

Zieldaten unbekannter Wert (182 406.000 D1, © S-Management Services • DSV Gruppe)

Am Seitenende stehen die Zeilen '182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0' und '© S-Management Services • DSV Gruppe'. Letzteres wirkt wie ein vom PDF-Hersteller/Foliensatz stammender Urhebervermerk und könnte bei automatischer Verarbeitung als Dokumentinhalt fehlinterpretiert werden.

„182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0"

Die Zeilen '182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0' und '© S-Management Services • DSV Gruppe' sind interne Erzeuger-/Dokumentnummer und Hersteller-Urhebervermerk aus der Fußzone, die durch Extraktion in den Fließtext gerieten (sie erscheinen mitten zwischen Sätzen). Reines Metadaten-/Layoutfragment ohne Kundenrelevanz.

Preis/Entgelt (1)

warnungWeb-Recherche nötig Seite 1

Unbestimmte Höhe des Auslagenersatzes für Zwangsausdruck per Post

In Ziffer 2.5 wird geregelt, dass die Sparkasse dem Teilnehmer bei Nichterfüllung der Abrufpflicht innerhalb von 35 Tagen einen Kontoauszug per Post 'gegen Auslagenersatz' zusenden kann. Der konkrete Betrag ist nicht angegeben und es wird auf kein Preis- und Leistungsverzeichnis konkret verwiesen, wodurch die Höhe für den Verbraucher unklar bleibt.

„kann ihm die Sparkasse einen Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zusenden"

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

Widerspruch (3)

warnungnur Extraktion Seite 1

Formulierung 'Rechnungs-abschluss' mit ungewöhnlicher Silbentrennung in Aufzählung

In Ziffer 2.4 wird 'der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss' geschrieben mit einer Silbentrennung, die im Fließtext nicht üblich ist und als Formatierungsartefakt wirkt. Alle anderen Stellen nutzen 'Rechnungsabschlüsse' bzw. 'Rechnungsabschluss'. Dieser fehlende Bindestrich-/Umbrechartefakt erschwert ggf. die maschinelle Weiterverarbeitung.

„wird der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Genehmigungsfiktion)"

Finding contains strong PDF text-layer or extraction artifact signals and should be treated as pipeline quality noise unless visual review proves otherwise.

warnungWeb-Recherche nötig Seite 1

Verweis auf 'Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen' ist nicht aus diesem Dokument belegbar

In Ziffer 2.6 wird für Nicht-Verbraucher auf 'Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen' verwiesen. Diese Verweisung ist inhaltlich nicht aus diesem Dokument prüfbar und setzt eine externe, nicht beiliegende AGB-Fassung voraus. Die konkreten Regelungsinhalte der Absätze 2 bis 7 sind daher für den Leser nicht nachvollziehbar.

„Bei Entgelten und deren Änderung für Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen."

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

warnungWeb-Recherche nötig Seite 1

Verweis 'Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen' ohne Bezug auf konkrete AGB-Fassung

In Ziffer 3 wird 'Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen' angeführt, ohne dass die konkrete Fassung/der Stand der verwiesenen AGB angegeben ist. Der Hinweis auf Nummer 26 ist im Dokument nicht auflösbar und setzt fremde AGB voraus.

„Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine Geschäftsbedingungen."

Finding depends on current external legal, regulatory, currency, or public-fact status. It must be verified against current official web sources before it can be published.

PAngV (1)

hinweisReview nötig Seite 1

Fassungsdatum nur als 'April 2025' ohne exakten Geltungstag

Die Fassung ist nur mit 'Fassung April 2025' (Kopfzeile) und 'Fassung Apr. 2025' in der Fußzeile datiert, ohne Angabe des konkreten Tages des Inkrafttretens. Ein exakter Geltungstag fehlt, was die Datumsprüfung erschwert.

„Fassung April 2025 Alexanderplatz 2, 10178 Berlin"

Die 'Fassung April 2025' ist im Text sichtbar, aber der Befund, dass ein exakter Geltungstag fehle, ist eine subjektive Stil-/Vollständigkeitsbewertung ohne starken Beleg. Ob ein konkretes Datum im Dokument (z.B. als Bild/Fußzeile) existiert, ist aus dem Text nicht belastbar zu entscheiden. Geringer Kundenwert.

Definition (1)

hinweisReview nötig Seite 1

Begriff 'Rechnungsabschlüsse' wird nicht im Dokument definiert

Der Begriff 'Rechnungsabschlüsse' taucht in Ziffer 1 und 2.4 auf (einschließlich Genehmigungsfiktion), wird aber im Dokument selbst nicht definiert. Für Leser ohne Bankterminologie ist der Umfang (z. B. periodische Rechnungsabschlüsse, Genehmigungsfiktion) nicht aus dem Text heraus klar.

„sowie Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen Rechnungsabschlüsse"

Dass 'Rechnungsabschlüsse' nicht definiert sei, ist eine subjektive redaktionelle Vollständigkeits-/Stilfrage ohne belastbaren Beleg und ohne starken Kundenwert. Ob eine Definition/Glossar an anderer Stelle im Vertragswerk oder im Dokument selbst vorhanden ist, lässt sich aus dem vorliegenden Text nicht verlässlich abschließen.

Text

TXT
*0000000000000241708260*                         0000000000000241708260
                                                                          Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen
                                                                          Kontoauszuges (Online-Banking)
                                                                                                                                                   Berliner Sparkasse
                                                                          Fassung April 2025                                                       Alexanderplatz 2, 10178 Berlin

                                                                          1. Gegenstand der Bedingungen
                                                                          Diese Bedingungen regeln die Nutzung der Online-Banking-Anwendung „Elektronischer Kontoauszug“. Damit kann ein Online-Banking-Teil-
                                                                          nehmer – nachstehend Teilnehmer genannt – im Rahmen seines Online-Banking-Zugangs kontobezogene Informationen abrufen. Kontobe-
                                                                          zogene Informationen sind rechtsverbindliche Mitteilungen der Sparkasse zur laufenden Geschäftsbeziehung (z. B. Änderungsangebote der
                                                                          Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Entgelte) sowie Kontoauszüge einschließlich der darin enthaltenen
                                                                          Rechnungsabschlüsse, Anzeigen über die Nichtausführung von Aufträgen, die Sperrung von Authentifizierungsinstrumenten und deren Ent-
                                                                          sperrung sowie weitere gesetzlich geschuldete Informationen.

                                                                          2. Leistungsangebot
                                                                          2.1 Allgemein
                                                                          Auf der Grundlage der mit ihm geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking stellt die Spar-
                                                                          kasse dem zum Online-Banking und Elektronischen Kontoauszug freigeschalteten Teilnehmer kontobezogene Informationen zum Abruf im
                                                                          Online-Banking bereit. Kann der Text über den Elektronischen Kontoauszug nicht zur Verfügung gestellt werden, wird die Sparkasse per Post
                                                                          oder in einer anderen vereinbarten Form informieren.
                                                                          2.2 Umstellung auf elektronischen Versand
                                                                          Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellt die Sparkasse nach Freischaltung kontobezogene Informationen ausschließ-
                                                                          lich in elektronischer Form zur Verfügung.
                                                                          2.3 Bereitstellung nach Umstellung
                                                                          Die Bereitstellung des Elektronischen Kontoauszuges erfolgt derzeit im Format „Portable Document Format“ (PDF). Der Ausdruck dieses
                                                                          elektronischen PDF-Dokuments ist eine Kopie und ist beweis- und steuerrechtlich einem Original nicht gleichgestellt.
                                                                          2.4 Abruf des Kontoauszuges über die FinTS-Schnittstelle
                                                                          Nutzt der Teilnehmer nicht den Internetauftritt der Sparkasse zum Bezug der PDF-Datei, sondern lässt sich über die FinTS-Schnittstelle die
                                                                          betreffenden Daten übermitteln, so verpflichtet sich der Teilnehmer, nur eine Software einzusetzen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
                                                                          – Beim Einsatz der Software wird der Name der Sparkasse auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                          – Beim Einsatz der Software wird der Name des Kontoinhabers auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                          – Beim Einsatz der Software wird der Hinweis auf den Rechnungs-abschluss und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Genehmigungsfiktion)
                                                                            auf dem Elektronischen Kontoauszug sichtbar.
                                                                          – Es gibt Software, die nicht die maximale Anzahl von 14 Verwendungszweckzeilen je Umsatz auf dem Kontoauszug darstellen kann. Wird
                                                                            daher seitens des Teilnehmers festgestellt, dass ein Verwendungszweck nicht vollständig übermittelt wird, ist die eingesetzte Software für
                                                                            das Verfahren des Elektronischen Kontoauszuges nicht geeignet.
                                                                          In Fällen, in denen der Teilnehmer feststellt, dass eine Software den hier genannten Anforderungen nicht genügt, ist er verpflichtet, entweder
                                                                          über das Internetbanking den Elektronischen Kontoauszug als PDF-Datei abzuholen oder die Rechnungslegung in Papierform zu beantragen;
                                                                          die Sparkasse wird daraufhin unverzüglich wieder einen papierhaften Auszug am Kontoauszugsdrucker bereitstellen, d. h. die Vereinbarung
                                                                          über den Elektronischen Kontoauszug wird ausgesetzt, bis der Teilnehmer meldet, dass er über geeignete Software verfügt.
                                                                          2.5 Abrufpflicht, Zwangsausdruck und Zweitschrift
                                                                          Der Teilnehmer ist verpflichtet, Elektronische Kontoauszüge unverzüglich nach Bereitstellung abzurufen und zu überprüfen. Falls der Teilneh-
                                                                          mer nicht innerhalb von 35 Tagen nach letztmaligem Abruf eines Kontoauszuges einen neuen Kontoauszug anfordert, kann ihm die Spar-
                                                                          kasse einen Kontoauszug per Post gegen Auslagenersatz zusenden. Änderungsangebote der Sparkasse zu den Allgemeinen Geschäftsbe-
                                                                          dingungen und Entgelte werden kostenfrei zugesandt. Der zugehörige Elektronische Kontoauszug kann im Online-Banking-System innerhalb
                                                                          vier Wochen nacherstellt werden.
                                                                          2.6 Entgelte und deren Änderung
                                                                          Die von der Sparkasse für die Dienstleistungen des Elektronischen Kontoauszuges vorgesehenen Entgelte ergeben sich aus dem Preis- und
                                                                          Leistungsverzeichnis der Sparkasse. Änderungen der Entgelte werden dem Teilnehmer spätestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt ihres
                                                                          Wirksamwerdens in Textform über den Elektronischen Kontoauszug angeboten. Die von der Sparkasse angebotenen Änderungen werden
                                                                          nur wirksam, wenn der Teilnehmer diese annimmt. Eine Änderung eines Entgelts, das auf eine über die Hauptleistung hinausgehende Zah-
                                                                          lung des Teilnehmers gerichtet ist, kann die Sparkasse mit dem Teilnehmer nur ausdrücklich treffen. Bei Entgelten und deren Änderung für
                                                                          Zahlung von Teilnehmern, die nicht Verbraucher sind, bleibt es bei den Regelungen in Nummer 17 Absätze 2 bis 7 AGB-Sparkassen.
                                                                          2.7 – entfällt –

                                                                          3. Kündigung
                                                                          Der Teilnehmer kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug gegenüber der Sparkasse jederzeit ohne Ein-
                                                                          haltung einer Kündigungsfrist in Textform ordentlich kündigen. Das gleiche Recht haben Kontoinhaber, welche mit dem Teilnehmer personen-
                                                                          verschieden sind, bezüglich ihrer Konten. Die Sparkasse kann die Nutzung der Online-Banking-Anwendung Elektronischer Kontoauszug bei
                                                                          Vorliegen eines sachgerechten Grundes mit einer Frist von zwei Monaten in Textform ordentlich kündigen. Nach Ende der Kündigung stellt
     182 406.000 D1 (Fassung Apr. 2025) - v9.0


                                                                          die Sparkasse entweder auf Postversand oder Bereitstellung zur Abholung am Kontoauszugsdrucker um. Ergänzend gilt Nr. 26 Allgemeine
     © S-Management Services • DSV Gruppe


                                                                          Geschäftsbedingungen.

                                                                          4. Steuerrechtliche Anerkennung
                                                                          Für nicht buchführungspflichtige (i. d. R. Verbraucher) und für buchführungspflichtige (i. d. R. Unternehmer) Konto-/Depotinhaber ist die steu-
                                                                          errechtliche Anerkennung von im Elektronischen Postfach elektronisch zur Verfügung gestellten Rechnungen und Kontoauszügen durch die
                                                                          Finanzverwaltung gewährleistet. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass die elektronischen Kontoauszüge bei Eingang auf ihre Richtigkeit
                                                                          von dem Steuerpflichtigen geprüft werden. Diese Prüfung ist von ihm zu dokumentieren und protokollieren. In elektronisch übermittelter Form
                                                                          eingegangene Kontoauszüge sind von dem Steuerpflichtigen, der auch einer Buchführungspflicht unterliegt, in dieser Form aufzubewahren.


                                                                                                                                                                                                              Seite 1 von 1

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